Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-08-08
Letzte Aktualisierung 2022-01-27
Status Aufgehoben · 2023-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Art. 1 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2020 lautet: „… Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ bzw. „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ bzw. „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.“. Es ist nicht eindeutig, ob diese Novellierungsanordnung auch den Titel der Verordnung umfasst, daher könnte durch diese Novelle auch der Titel geändert worden sein.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 6, § 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, § 22, und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,

2.

der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und

3.

der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23

bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

1.

Absatzförderung (Art. 45),

2.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und

3.

Investitionen (Art. 50).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,

2.

der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und

3.

der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23

4.

der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, ABl. Nr. L 140 vom 4.5.2020 S. 6

bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

1.

Absatzförderung (Art. 45),

2.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und

3.

Investitionen (Art. 50).

Eine Marktordnungsmaßnahme im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung ist auch die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Art. 3 der VO (EU) 2020/592.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,

2.

der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und

3.

der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23

4.

der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor, ABl. Nr. L 140 vom 4.5.2020 S. 6

bezüglich Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

1.

Absatzförderung (Art. 45),

2.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46) und

3.

Investitionen (Art. 50).

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:

1.

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für:

a)

die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

b)

die Budgetverwaltung gemäß § 32 und

c)

die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.

2.

Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:

a)

die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und

b)

für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:

1.

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz „BMLRT“) ist zuständig für:

a)

die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

b)

die Budgetverwaltung gemäß § 32 und

c)

die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.

2.

Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:

a)

die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und

b)

für die Kontrolle der Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.

3.

Die Bundeskellereiinspektion ist zuständig für die Kontrollen im Rahmen der Destillation von Wein im Krisenfall gemäß § 4a Abs. 3.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:

1.

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz „BMLRT“) ist zuständig für:

a)

die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

b)

die Budgetverwaltung gemäß § 32 und

c)

die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150.

2.

Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:

a)

die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und

b)

für die Kontrolle der Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl II Nr. 30/2022).

Antragsverfahren

§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind – entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -

1.

schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder

2.

durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)

bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ohne Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

Antragsverfahren

§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind – entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -

1.

schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder

2.

durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag)

bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen.

Allgemeine Regelungen

§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten, sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Beiblatt zum Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln. Dem Formblatt sind gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes beizufügen.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so sind folgende Wechselkurse maßgeblich:

1.

im Falle der Absatzförderung gemäß dem 2. Abschnitt dieser Verordnung der vorletzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden,

2.

im Fall der Umstellungsförderung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung der Wechselkurs am 01. August des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Unterstützung gewährt wird, und

3.

im Falle der Investitionsförderung gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung der am 01. Jänner des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, geltende Wechselkurs.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, sowie Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen. Weiters nicht förderfähig sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

Abs. 7 findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.

Allgemeine Regelungen

§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten, sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Beiblatt zum Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln. Dem Formblatt sind gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes beizufügen.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so sind folgende Wechselkurse maßgeblich:

1.im Falle der Absatzförderung gemäß dem 2. Abschnitt dieser Verordnung der vorletzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden,

2.im Fall der Umstellungsförderung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung der Wechselkurs am 01. August des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Unterstützung gewährt wird, und

3.im Falle der Investitionsförderung gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung der am 01. Jänner des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, geltende Wechselkurs.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, Parkkosten, Stornokosten, Skonti, Rabatte, erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen, Kosten für die Ausstellung eines Visums, Versicherungskosten, Maut- und Autobahngebühren, öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen indirekte Abgaben), Servicekosten, Entsorgungskosten von Altmaterial, Beratungs- und Anwaltskosten sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

Abs. 7 findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.

Allgemeine Regelungen

§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Rechnungen, welche auf den Förderwerber lauten müssen und aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen. (6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, Parkkosten, Stornokosten, Skonti, Rabatte, erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen, Kosten für die Ausstellung eines Visums, Versicherungskosten, Maut- und Autobahngebühren, öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen indirekte Abgaben), Servicekosten, Entsorgungskosten von Altmaterial, Beratungs- und Anwaltskosten sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

Abs. 7 findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.

Allgemeine Regelungen

§ 4. (1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Rechnungen, welche auf den Förderwerber lauten müssen und aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Maßnahmen, die mittels Leasing oder Mietkauf finanziert werden, sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, Parkkosten, Stornokosten, Skonti, Rabatte, erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen, Kosten für die Ausstellung eines Visums, Versicherungskosten, Maut- und Autobahngebühren, öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen indirekte Abgaben), Servicekosten, Entsorgungskosten von Altmaterial, Beratungs- und Anwaltskosten sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

Destillation von Wein im Krisenfall

§ 4a. (1) Die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall dient der Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor. Alkohol aus der geförderten Destillation darf nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

(2) Ein Antrag auf Unterstützung einer Destillation von Wein im Krisenfall kann von einer Vereinigung von Weinerzeugern eingereicht werden. Die Vereinigung von Weinerzeugern hat die Weine von natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (im folgenden kurz Weinlieferanten genannt) anzukaufen und einem oder mehreren Brennereibetrieben zur Destillation zu liefern. Der Preis für diese Weine wird mit 35 ct exkl. MWSt. pro Liter festgesetzt.

Die von der Vereinigung von Weinerzeugern vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge darf 25.000 Liter nicht überschreiten; übersteigt das Fassungsvermögen des beim Weinlieferanten eingesetzten Tanklastwagens 25.000 Liter, so darf die von der Vereinigung von Weinerzeugern zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge das Fassungsvermögen des Tanklastwagens nicht überschreiten. Beträgt die aus der Bestandsmeldung 2019 ersichtliche vermarktete Weinmenge des Weinlieferanten mehr als 500.000 Liter, so verdoppeln sich die angeführten Mengen.

Der gemäß Abs. 3 festgesetzte Jahrgang der zur Destillation gelangenden Weine, der für diese Weine gemäß Abs. 2 Unterabsatz 1 festgesetzte Preis und die gemäß Abs. 2 Unterabsatz 2 festgesetzte Maximalmenge des vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation gelieferten Weins kann von dem in Abs. 6 genannten Gremium im Bedarfsfall abgeändert werden.

Im Fall der Vermischung von Weinen mehrerer Weinlieferanten in einem Tankwagen ist für jeden Wein vom betreffenden Weinlieferanten eine Probe zu nehmen und dem Förderwerber beim Ankauf der Weine auszuhändigen.

(3) Beihilfefähig sind Weine der Ernte 2018 und älter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,0% vol., die den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Wein gemäß § 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, entsprechen.

Die Bundeskellereiinspektion hat durch entsprechende Prüfmaßnahmen beim Förderwerber sicherzustellen, dass die vom Förderwerber bei den einzelnen Weinlieferanten angekauften Weine den in Unterabsatz 1 angeführten Kriterien entsprechen. Über diese Prüfmaßnahmen ist ein zusammenfassender Bericht zu verfassen, der dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Abs. 8 beizulegen ist.

(4) Folgende Kosten sind förderfähig:

a)

Kosten für den Ankauf des beihilfefähigen Weins zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Sensalgebühr;

b)

Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei;

c)

Kosten für den durch den Ankauf, die Lagerung und die Manipulation der beihilfefähigen Weine entstehenden betrieblichen Aufwand beim Förderwerber.

Für die Kosten gemäß lit. c) werden Pauschalkosten in Höhe von 5,- Euro/hl für die zur Destillation angelieferte Weinmenge gewährt.

(5) Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Destillation von Wein im Krisenfall ist formlos innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat die folgenden Angaben zu beinhalten:

1.

einen Zeit- und Mengenplan für den Ankauf der Weine von den einzelnen Weinlieferanten, wobei eine Ausgewogenheit der verschiedenen Weinbaugebiete gegeben sein muss, und

2.

eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine gemäß Abs. 4 lit. b) sowie allfälliger Sensalgebühren

(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist binnen 2 Wochen nach Einlangen in der AMA von einem Gremium, das aus Fachleuten des BMLRT, der LKÖ und der WKÖ besteht, auf seine Eignung zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörung im Weinsektor und auf die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß Art. 3 der VO (EU) 2020/592 zu bewerten. Die nach dem Datum des Einlangens in der AMA gereihten Anträge werden von der AMA in dieser Reihenfolge auf Basis dieser Bewertung und nach Maßgabe der im Nationalen Stützungsprogramm Wein zur Verfügung stehenden Mittel mit Bescheid genehmigt oder mit Bescheid abgelehnt. Der Genehmigungsbescheid hat die maximale Menge an Wein, deren Destillation gefördert wird, und die maximale Beihilfenhöhe zu beinhalten. Mit dem Ankauf und dem Transport der Weine darf erst nach dem Datum der Antragstellung gemäß Abs. 5 begonnen werden. Für die Abwicklung des Ankaufs und des Transports der Weine ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten.

(7) Nach Erhalt des Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 6 kann der Förderwerber bei der AMA eine Vorschusszahlung beantragen. Die Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

(8) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist formlos bis spätestens 15. September 2020 bei der AMA einzubringen.

Der Antrag hat zu enthalten:

a. eine detaillierte Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen, förderfähigen Kosten gemäß Abs. 4,

b. die zugehörigen Belege, insbesondere die Rechnungen, die diesbezüglichen Zahlungsnachweise, die Transportscheine, sowie die Begleitpapieren gemäß § 28 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, zum Nachweis für die angekauften Weinmengen,

c. den Bericht der Bundeskellereiinspektion gemäß Abs. 3 über die Beihilfefähigkeit des zur Destillation angelieferten Weins sowie

d. den Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken; dieser Nachweis kann auch nach dem Antrag auf Auszahlung gemäß Abs. 8 und nach der Auszahlung der Beihilfe beigebracht werden.

2.

Abschnitt

Absatzförderung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist jeweils zwischen 1.September und 31.Oktober schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,

2.

eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,

3.

eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie

4.

für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in Drittländer) und den nach Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

(2) Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ist auch nur einer der Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich oder der Österreichischen Weinakademie der Meinung, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird, so kann der Antrag nicht genehmigt werden. Hinsichtlich der förderfähigen Anträge erfolgt die Bewertung anhand der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 bzw. Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/1149 und die Erstellung der darauf basierenden Rangliste durch ein Gremium, das aus Fachleuten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der AMA besteht. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 2 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Absatzförderung hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderfähigen Kosten und den Durchführungszeitraum zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme erfolgen dürfen. Für Auslandsüberweisungen anfallende Spesen im Rahmen der Beihilfengewährung sind vom Förderwerber zu tragen. Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten können auch mit einer Kreditkarte des Förderwerbers oder seiner Mitarbeiter getätigt werden. Als Zahlungsnachweis ist die bezughabende Abrechnung der Kreditinstitut im Original vorzulegen.

(4) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 2 abzuweisen wäre.

(5) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung weiterer Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Anhang I oder Anhang Ia.

2.

Abschnitt

Absatzförderung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. September und 31. Oktober bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,

2.

eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,

3.

eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie

4.

für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in Drittländer) und den nach Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

(2) Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ein Antrag ist nur dann förderfähig, wenn alle der gemäß dem ersten und zweiten Satz beigezogenen Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Weinakademie die Erfüllung aller in Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 angeführten Förderkriterien bestätigen. Hinsichtlich der förderfähigen Anträge erfolgt die Bewertung anhand der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 bzw. Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/1149 und die Erstellung der darauf basierenden Rangliste durch ein Gremium, das aus Fachleuten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der AMA besteht. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Abs. 2 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Absatzförderung hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und den maximalen Beihilfebetrag zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme erfolgen dürfen. Für Auslandsüberweisungen anfallende Spesen im Rahmen der Beihilfengewährung sind vom Förderwerber zu tragen. Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung und/oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet Bei Bezahlung mit Kreditkarte ist als Zahlungsnachweis die bezughabende Abrechnung des Kreditinstituts vorzulegen.

(4) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 2 abzuweisen wäre.

(5) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung weiterer Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Anhang I oder Anhang Ia.

(6) Eine Verlängerung der Unterstützung der genehmigten Maßnahmen und des genehmigten Durchführungszeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1149 kann bei der AMA bis spätestens 3 Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums schriftlich bzw. ab Veröffentlichung eines online-Formulares mittels diesem beantragt werden. Mit dem Antrag ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß § 9 Abs. 2 vorzulegen. Die Verlängerung wird mit Bescheid genehmigt, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.

2.

Abschnitt

Absatzförderung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. September und 31. Oktober bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,

2.

eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,

3.

eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie

4.

für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in Drittländer) und den nach Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

(2) Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ein Antrag ist nur dann förderfähig, wenn alle der gemäß dem ersten und zweiten Satz beigezogenen Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Weinakademie die Erfüllung aller in Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 angeführten Förderkriterien bestätigen. Hinsichtlich der förderfähigen Anträge erfolgt die Bewertung anhand der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 bzw. Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/1149 und die Erstellung der darauf basierenden Rangliste durch ein Gremium, das aus Fachleuten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der AMA besteht. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Abs. 2 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Absatzförderung hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und den maximalen Beihilfebetrag zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme erfolgen dürfen. Für Auslandsüberweisungen anfallende Spesen im Rahmen der Beihilfengewährung sind vom Förderwerber zu tragen. Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung und/oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet Bei Bezahlung mit Kreditkarte ist als Zahlungsnachweis die bezughabende Abrechnung des Kreditinstituts vorzulegen.

(4) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 2 abzuweisen wäre.

(5) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung weiterer Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Anhang I oder Anhang Ia.

(6) Eine Verlängerung der Unterstützung der genehmigten Maßnahmen und des genehmigten Durchführungszeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1149 kann bei der AMA bis spätestens 3 Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums schriftlich bzw. ab Veröffentlichung eines online-Formulares mittels diesem beantragt werden. Mit dem Antrag ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß § 9 Abs. 3 vorzulegen. Die Verlängerung wird mit Bescheid genehmigt, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen gerechtfertigt ist.

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 6. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß § 5 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine hinsichtlich Maßnahmen gemäß Anhang Ia in allen Mitgliedstaaten und hinsichtlich Maßnahmen gemäß Anhang I zusätzlich auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.

(3) Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten gemäß Anhang I ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein gemäß Abs. 2. Die Maßnahme hat den Vorgaben des Nationalen Stützungsprogramms zu entsprechen.

(4) Ziel der Information in Mitgliedstaaten gemäß Anhang Ia ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geographischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften. Die Maßnahme hat den Vorgaben des Nationalen Stützungsprogramms zu entsprechen.

Höhe der Beihilfe und förderfähige Kosten

§ 7. (1) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 beträgt 50 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten.

(2) Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang I bzw. Anhang 1a angeführten Kosten.

(3) Bei Anträgen betreffend Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Anträgen betreffend Information in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Für Reise- und Unterkunftskosten gelten die in Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f festgesetzten Kostensätze.

Gefördert werden nur Maßnahmen, welche im Durchführungszeitraum vollständig durchgeführt und bezahlt werden.

Höhe der Beihilfe und förderfähige Kosten

§ 7. (1) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 beträgt 50 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten. Davon ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, welche im Antragszeitraum des Jahres 2020 zur Genehmigung beantragt werden; für diese Maßnahmen beträgt die Beihilfe 60 % der in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten förderfähigen Kosten.

(2) Förderfähig sind ausschließlich die in Anhang I bzw. Anhang Ia angeführten Kosten. Nicht förderfähig ist jener Teil der Kosten, der von Dritten getragen oder von Dritten dem Antragsteller abgegolten wird. Erzielt der Antragsteller im Rahmen einer Maßnahme gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia Einnahmen, so reduzieren diese die Beihilfe um jenen Betrag, um den die Summe aus Nettoeinnahmen und Beihilfe die Gesamtkosten der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 übersteigt.

(3) Bei Anträgen betreffend Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Anträgen betreffend Information in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten sind entsprechend den Vorgaben in dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu berechnen und dürfen insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Für Reise- und Unterkunftskosten gelten die in Anhang I lit. f und Anhang Ia lit. f festgesetzten Kostensätze.

Gefördert werden nur Maßnahmen, welche im Durchführungszeitraum vollständig durchgeführt und bezahlt werden.

Arbeitsbeginn

§ 8. (1) Mit den Arbeiten an der Umsetzung der Absatzförderungsmaßnahme darf nicht vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 5 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 und der Durchführung der Maßnahmen ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bzw. nach dem Ende des genehmigten Durchführungszeitraums, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Arbeitsbeginn

§ 8. (1) Mit den Arbeiten an der Umsetzung der Absatzförderungsmaßnahme darf nicht vor dem Datum der Antragstellung gemäß § 5 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 und der Durchführung der Maßnahmen ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Die Leistung einer Anzahlung ist zulässig.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bzw. nach dem Ende des genehmigten Durchführungszeitraums, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 9. (1) Für jeden gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Antrag ist bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes jeweils zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Mio. € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen.

(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Übersicht über die Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Abrechnungszeitraum, eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original sowie Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 2 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gem. § 5 Abs. 1 Z 4 geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang I ausgeschlossen.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 9. (1) Für jeden gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Antrag kann bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Million € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Übersicht über die Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Abrechnungszeitraum, eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland, Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen öffentlichen Auftraggeber, so ist dem Zahlungsantrag auch eine Dokumentation über die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen beizulegen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise können entweder in Papierform oder durch Hochladen und Übermittlung über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten.

(3) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 2 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang I ausgeschlossen.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 9. (1) Für jeden gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Antrag kann bei der AMA schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Anträge mit mehr als 1 Million € genehmigter Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. der letzte Zahlungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes, jedoch ab der Veröffentlichung eines Online-Formulars auf der Website www.eama.at der AMA ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums bei der AMA zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen bei der AMA eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

(2) Jedem Zahlungsantrag ist eine Belegaufstellung für die getätigten Ausgaben, Nachweise über die Durchführung der konkreten Maßnahmen sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. Für die Gewährung der Beihilfe können ausschließlich die in der Belegaufstellung angeführten Kosten berücksichtigt werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen öffentlichen Auftraggeber, so ist dem Zahlungsantrag auch eine Dokumentation über die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen beizulegen. Die Rechnungen und Zahlungsnachweise können entweder in Papierform oder durch Hochladen und Übermittlung über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten getrennt für die einzelnen Maßnahmen enthalten.

(3) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe bzw. dem letzten Zahlungsantrag ist zusätzlich eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen beizulegen. Im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten hat diese Bewertung zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 2 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung der Maßnahme festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten. Wenn im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exportdaten nach Durchführung der Maßnahme von der gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen, sind die Gründe für dieses Abweichen darzustellen. Erfolgt keine nachvollziehbare Begründung, so wird der Förderwerber für die Dauer des Nationalen Stützungsprogramms von der Beantragung weiterer Maßnahmen gemäß Anhang I ausgeschlossen.

Gewährung der Beihilfe

§ 10. (1) Die Anträge gemäß § 9 Abs. 1 werden entsprechend ihrem Einlangen bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(3) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

(4) Eine Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Gewährung der Beihilfe

§ 10. (1) Die Anträge gemäß § 9 Abs. 1 werden entsprechend ihrem Einlangen bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(3) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

(4) Eine Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Zurückziehung, Änderung

§ 11. (1) Ein sanktionsloser Rücktritt von der Durchführung einer genehmigten Maßnahme ist nur innerhalb der Antragsperiode gemäß § 5 Abs. 1 möglich. Wird ein Antrag nach der Antragsperiode zurückgezogen, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Förderwerber ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.

(2) Geringfügige Änderungen eines genehmigten Antrags, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Absatzförderungsmaßnahmen auswirken, sind möglich. Mittelübertragungen zwischen einzelnen genehmigten Maßnahmen in der Höhe von maximal 20% des für die einzelne Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Budgets sind möglich, sofern die genehmigten Gesamtkosten nicht überschritten werden.

(3) Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen, sind bei der AMA vor der Durchführung schriftlich zu beantragen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann die AMA eine Bewertung gemäß § 5 Abs. 2 einholen. Eine Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten ist nicht möglich.

Zurückziehung, Änderung

§ 11. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung einer Absatzfördermaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheids gemäß § 5 Abs. 3 zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.

(2) Geringfügige Änderungen eines genehmigten Antrags, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der Absatzförderungsmaßnahmen auswirken, sind möglich. Mittelübertragungen zwischen einzelnen genehmigten Maßnahmen in der Höhe von maximal 20% des für die einzelne Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 genehmigten Budgets sind möglich, sofern die genehmigten Gesamtkosten nicht überschritten werden.

(3) Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen, sind bei der AMA vor der Durchführung schriftlich zu beantragen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann die AMA eine Bewertung gemäß § 5 Abs. 2 einholen. Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen führen, sind nicht zulässig. Änderungen eines bereits genehmigten Antrags, welche zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen und weder eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% noch eine Erhöhung der genehmigten maximal förderfähigen Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen bewirken, sind der AMA vor der Durchführung schriftlich mitzuteilen.

3.

Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

1.

eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,

2.

die für die Umsetzung geplante Frist,

3.

das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,

4.

das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie

5.

eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.

Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.

(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.

(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.

3.

Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

1.

eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,

2.

die für die Umsetzung geplante Frist,

3.

das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,

4.

das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie

5.

eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.

Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.

(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser in Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.

(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.

(9) Bei Übernahme aller in einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 bzw. in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 12 Abs. 6 angeführten Flächen durch einen Dritten während der Umsetzung der beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 kann die AMA den mittels Formblatt eingereichten Antrag auf Übertragung aller beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 an den neuen Besitzer genehmigen, sofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt und der Übernahme aller diesbezüglichen Verpflichtungen zustimmt. Der Antrag ist bei der zuständigen katasterführenden Stelle unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe einzureichen.

3.

Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

1.

eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,

2.

die für die Umsetzung geplante Frist,

3.

das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e und die betroffene/n Parzellenummer/n.

4.

das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie

5.

eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.

Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.

(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser in Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die Parzellennummern der betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.

(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.

(9) Bei Übernahme aller in einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 bzw. in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 12 Abs. 6 angeführten Flächen durch einen Dritten während der Umsetzung der beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 kann die AMA den mittels Formblatt eingereichten Antrag auf Übertragung aller beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 an den neuen Besitzer genehmigen, sofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt und der Übernahme aller diesbezüglichen Verpflichtungen zustimmt. Der Antrag ist bei der zuständigen katasterführenden Stelle unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe einzureichen.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 13. (1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.

(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten zuzüglich pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 13. (1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.

(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten zuzüglich pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln. Wird die Bewässerungsanlage aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist, so werden die in Anhang III angeführten Pauschalbeihilfen um 20% reduziert.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 13. (1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.

(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten, den mit Rechnungen belegbaren Erd- und Grabarbeiten zur Errichtung der Bewässerungsanlage und den pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln. Wird die Bewässerungsanlage aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist, so werden die in Anhang III angeführten Pauschalbeihilfen um 20% reduziert.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Förderfähige Flächen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.