Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-08-08
Letzte Aktualisierung 2022-01-27
Status Aufgehoben · 2023-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
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§ 14. (1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

(3) Betriebe, für die eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen wurde, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.

(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.

(5) Auf ein und derselben Fläche kann die Durchführung einer Teilmaßnahme nur einmal genehmigt werden. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Förderung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99. Ausgenommen davon sind (die Höchst- und Mindestgrenzen gemäß Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit. C Pkt. 4 sind jedoch jedenfalls einzuhalten):

1.

Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist;

2.

Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;

3.

Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war/ist.

Arbeitsbeginn

§ 15. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.

Arbeitsbeginn

§ 15. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden. Davon ausgenommen sind die in den Kalenderjahren 2019 und 2020 errichteten Bewässerungsanlagen, welche aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 16. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Antrag spätestens am 1. Juni jenes Jahres einzureichen, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise im Original beizulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 16. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Antrag spätestens am 1. Juni jenes Jahres einzureichen, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise im Original beizulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 16. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach Abschluss der Umstellungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab dem genehmigenden Bescheid, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des Nationalen Stützungsprogramms unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der katasterführenden Stelle einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Förderung gewährt und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Beantragung einer im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichteten Anlage sind dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Rechnungsbelege im Original und Zahlungsnachweise beizulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen der AMA zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem das Nationale Stützungsprogramm ausläuft, bei der AMA einlangen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Gewährung der Beihilfe

§ 17. (1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe bzw. bis zum genehmigten Ausmaß (Fläche, Laufmeter, Hangneigung betreffend) erfolgen.

Gewährung der Beihilfe

§ 17. (1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe bzw. bis zum genehmigten Ausmaß (Fläche, Laufmeter, Hangneigung betreffend) erfolgen.

Gewährung der Beihilfe

§ 17. (1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.

Cross-Compliance-Vorschriften

§ 18. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 1. Jänner des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, sind die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Horizontalen GAP-Verordnung einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften ist von allen Förderwerbern, denen eine Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, gemäß § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in den auf die Auszahlung folgenden drei Kalenderjahren innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ein Mehrfachantrag Flächen bei der AMA einzureichen.

Rücktritt, Änderungen

§ 19. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Antragstellung gemäß § 16 Abs. 1, jedoch spätestens bis zum Ablauf der für die Antragstellung gemäß § 16 Abs. 1 maßgeblichen Frist, möglich.

(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.

Rücktritt, Änderungen

§ 19. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 12 Abs. 6 zulässig.

(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.

4.

Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

1.

von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder

2.

im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

2.

eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

3.

eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

4.

die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

5.

die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,

6.

Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,

7.

ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

8.

die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).

(3) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.

4.

Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

1.

von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 Z 8 - laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder

2.

im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. August und 30. November bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

2.

eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

3.

eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

4.

die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

5.

die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten;

6.

Kostenvoranschläge: Dem Antrag sind detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV beinhalten, widrigenfalls der Antrag hinsichtlich des betreffenden Fördergegenstandes abzulehnen ist;

7.

einen zweiten Kostenvoranschlag, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den für diese Investition gemäß Abs. 9 festgelegten Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

8.

bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Abs. 1 Z 1 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung.

Ist die Vorlage eines zweiten Kostenvoranschlages gemäß Z 7 erforderlich, muss bei Beantragung der Kosten des teureren Angebotes eine nachvollziehbare Begründung beigebracht werden, widrigenfalls die Genehmigung auf Basis des billigeren Kostenvoranschlages erfolgt.(3) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA nach Prüfung des Vorliegens aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(9) Die Referenzkosten werden von der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgelegt und jährlich evaluiert.

4.

Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

1.

von einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personengemeinschaft oder Personengesellschaft, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 Z 8 - laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder

2.

Abweichend zu Z 1 kann von den im folgenden angeführten Vereinigungen, wenn diese selbst Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ eingereicht werden: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 1. August und 30. November bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

2.

eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

3.

eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

4.

die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

5.

die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten;

6.

Kostenvoranschläge: Dem Antrag sind detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV beinhalten, widrigenfalls der Antrag hinsichtlich des betreffenden Fördergegenstandes abzulehnen ist;

7.

einen zweiten Kostenvoranschlag, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den für diese Investition gemäß Abs. 9 festgelegten Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

8.

bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Abs. 1 Z 1 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung.

Ist die Vorlage eines zweiten Kostenvoranschlages gemäß Z 7 erforderlich, muss bei Beantragung der Kosten des teureren Angebotes eine nachvollziehbare Begründung beigebracht werden, widrigenfalls die Genehmigung auf Basis des billigeren Kostenvoranschlages erfolgt.(3) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(4) Werden förderfähige Kosten von mehr als 100 000 Euro beantragt, die zusätzlich einen Betrag überschreiten, der der vermarkteten Weinmenge gemäß der übermittelten Bestandsmeldung in Litern entspricht, so hat der Förderungswerber nachzuweisen, dass er über die für die geplanten Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

(5) Hinsichtlich der den Förderkriterien des Art. 35 der Verordnung 2016/1149 entsprechenden Anträge erfolgt anhand der Prioritätskriterien des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/1149 die Bewertung durch die AMA und die Erstellung einer auf dieser Bewertung basierenden Rangliste. Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung der betroffenen Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Windhundverfahren). Vorgaben betreffend die Gewichtung der Prioritätskriterien werden im Nationalen Stützungsprogramm festgelegt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA nach Prüfung des Vorliegens aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(7) Der Förderwerber kann im Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 schriftlich mitteilen, dass dieser Antrag im Folgejahr erneut dem Auswahlverfahren unterzogen werden soll, wenn er aufgrund der Reihung gemäß Abs. 5 abzuweisen wäre.

(8) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat die AMA diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(9) Die Referenzkosten werden von der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgelegt und jährlich evaluiert.

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren gemäß § 20 Abs. 2 lit. h vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.

(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung zu sorgen.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“ gemäß Anhang IV Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ gemäß Anhang IV Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(2a) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 sowie § 21 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.

(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt. Investitionen, welche primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen oder nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden, können nicht gefördert werden. Ausgenommen sind Investitionen, die von Vereinigungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 beantragt werden.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“ gemäß Anhang IV Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ gemäß Anhang IV Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(2a) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 sowie § 21 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4) Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.

(6) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Beginn der Investition

§ 22. (1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Beginn der Investition

§ 22. (1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat eine genaue nachvollziehbare Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten zu enthalten. Weiters sind alle Nachweise über die entstandenen Kosten (Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweise), sowie eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen Typenschild und Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Nach Überprüfung des Antrags sowie der übermittelten bezughabenden Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit hat die AMA die Fertigstellung der Investition anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise vor Ort zu kontrollieren.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat eine genaue nachvollziehbare Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten zu enthalten. Weiters sind alle Nachweise über die entstandenen Kosten (Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweise), sowie eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Nach Überprüfung des Antrags sowie der übermittelten bezughabenden Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit hat die AMA die Fertigstellung der Investition anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise vor Ort zu kontrollieren.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen.

Abs. 2 findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge (vgl. § 34 Abs. 4).

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Abs. 2 findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge (vgl. § 34 Abs. 4).

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % aber mehr als 60 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so ist die ermittelte Beihilfe um 20 % zu kürzen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 60 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände finden die in diesem Absatz angeführten Sanktionen keine Anwendung.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Rücktritt, Änderung

§ 25. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist innerhalb des Antragszeitraums gemäß § 20 Abs. 2 möglich. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags nach Ablauf des Antragszeitraums ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme auszuschließen.

(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Rücktritt, Änderung

§ 25. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 20 Abs. 6 zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß Anhang I oder Anhang Ia ausgeschlossen.

(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Rücktritt, Änderung

§ 25. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 20 Abs. 6 zulässig. Wird ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist der Förderwerber, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an einer Maßnahme gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung ausgeschlossen.

(2) Eine Änderung des Antrags ist einmal im Antragszeitraum gemäß § 20 Abs. 2 zulässig und ist der AMA vor Durchführung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

5.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 26. Der Förderwerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, der AMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 27. Der Förderwerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Juli jenes Jahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.

Kontrolle

§ 28. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union, des Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofs sowie der Bundeskellereiinspektion.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 29. (1) Der Förderwerber hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, des Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle aus Sicht der Prüforgane für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Förderwerbers Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane sind weiters ermächtigt, Fotodokumentationen bei der Vor-Ort-Kontrolle anzufertigen.

(3) Bei der Prüfung hat der Förderwerber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderwerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Förderwerber zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Förderwerber auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Sind für den Förderwerber Dritte, wie zB Lieferanten, Dienstleister, Installationsbetriebe oder Ähnliche, tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können zum Nachweis der vom Förderwerber getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Formblätter

§ 30. Soweit von der AMA Formulare aufgelegt worden sind bzw. Online-Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.

Rückforderung

§ 31. (1) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (exklusive Zinsen) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zinsen bei Rückforderungen werden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bzw. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vier Wochen berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.

(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Budgetverwaltung

§ 32. (1) Das von der Europäischen Union für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen von der Bundesministerin nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.

(2) Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gemäß Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gemäß Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.

(3) Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird von der Bundesministerin nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

Sanktionen

§ 33. (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

(2) Verstößt ein Förderwerber gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 geregelten Fristen beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus einzureichen, so ist nach entsprechender Mitteilung durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Investitionsmaßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu zahlende Beihilfe um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber im folgenden Wirtschaftsjahr von der Maßnahme gemäß dem 4.Abschnitt dieser Verordnung auszuschließen.

Sanktionen

§ 33. (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

(2) Verstößt ein Förderwerber gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 geregelten Fristen beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einzureichen, so ist nach entsprechender Mitteilung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die für Investitionsmaßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu zahlende Beihilfe um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber im folgenden Wirtschaftsjahr von der Maßnahme gemäß dem 4.Abschnitt dieser Verordnung auszuschließen.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.

(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020 tritt mit 01.01.2020 in Kraft und findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.

(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020 tritt mit 01.01.2020 in Kraft und findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.

(4) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020 treten in Kraft mit 08.07.2020 und finden Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge.

Anhang I

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten

(a) Medien:

Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

(b) Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“), Promotion und Verkaufsförderung:

Gefördert werden Maßnahmen

– im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;

– im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);

– im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);

– im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.

Die förderfähigen Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechneten Kosten) umfassen

– bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

– bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

– bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

– die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder PR-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(c) Werbemittel:

Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

(d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:

Gefördert wird die Teilnahme des Förderwerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

(f) Kostensätze für Reise – und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:

Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

– Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;

– Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu max. 180 Euro pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

Anhang I

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten

(a) Medien:

Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

(b) Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“), Promotion und Verkaufsförderung:

Gefördert werden Maßnahmen

– im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;

– im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);

– im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);

– im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.

Die förderfähigen Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechneten Kosten) umfassen

– bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

– bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

– bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

– die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder PR-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(c) Werbemittel:

Gefördert werden die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

(d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:

Gefördert wird die Teilnahme des Förderwerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

(f) Kostensätze für Reise – und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:

Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

– Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;

– Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu max. 180 Euro pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

Anhang Ia

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Information in Mitgliedstaaten

(a) Medien:

Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

(b) Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:

Gefördert werden Informationsmaßnahmen

im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);

im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);

im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) - Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;

Die förderfähigen Kosten (auch von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für Agenturtätigkeiten. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.

(c) Informationsmaterial:

Gefördert werden die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten und geographischen Karten (einschließlich Übersetzungskosten).

(d) Messen, Ausstellungen und Schulungen:

Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.

Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.

(f) Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:

Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.

Anhang Ia

zu § 6 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten zu Information in Mitgliedstaaten

(a) Medien:

Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderfähigen Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

(b) Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:

Gefördert werden Informationsmaßnahmen

im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);

im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“);

im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) - Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;

Die förderfähigen Kosten (auch von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderwerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für Agenturtätigkeiten. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.

(c) Informationsmaterial:

Gefördert werden die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten und geographischen Karten (einschließlich Übersetzungskosten).

(d) Messen, Ausstellungen und Schulungen:

Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.

Die förderfähigen Kosten umfassen die Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderfähigen Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.

(f) Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:

Die förderfähigen Kosten bemessen sich wie folgt:

Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW; (Anm. 1)

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120 Euro pro Tag.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80 Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.

(_______

Anm. 1: Art. 1 Z 45 lautet: „Anhang I und Anhang Ia jeweils lit. (f) erster Teilstrich lauten: …“. In Anhang 1a lit. f gibt es keine Teilstriche. Die Anweisung wurde sinngemäß eingearbeitet.)

Anhang II

zu § 13 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) in der Steiermark die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein umgewandeltes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

– Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.

– Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.

(6) Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfe ist auf eine gerodete Fläche beschränkt, die die Fläche derjenigen Grundstücke nicht übersteigt, für die im Rahmen dieses Antrages eine Umstellungsbeihilfe gewährt wird. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 16% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

Anhang II

zu § 13 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) in der Steiermark die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein umgewandeltes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.

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