Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-08-08
Letzte Aktualisierung 2022-01-27
Status Aufgehoben · 2023-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

– Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis max. 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis max. 25%.

– Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 46, BGBl. II Nr. 304/2020)

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die entweder einerseits direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird oder andererseits aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 18% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

Anhang II

zu § 13 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) in der Steiermark die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

– Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis max. 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis max. 25%.

– Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 46, BGBl. II Nr. 304/2020)

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die entweder einerseits direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird oder andererseits aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 18% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

Anhang II

zu § 13 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) in der Steiermark die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:

– Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis max. 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis max. 25%.

– Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 46, BGBl. II Nr. 304/2020)

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt, die entweder einerseits direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird oder andererseits aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 18% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesministers über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, i.d.g.F. bestehen.

Anhang III

zu § 13 Abs. 2 und 3

BEIHILFENHÖHE

Teilmaßnahme Beihilfe/ha
A. Weingartenumstellung Weingartenumstellung in der Hanglage Weingartenumstellung in der Steillage Rodung 6 440 Euro 9 000 Euro 13 300 Euro 1 000 Euro
B. Böschungsterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 8,40 Euro/lfm gemäß Pkt. A.)
C. Mauerterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m2 Mauer berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 91 Euro/m2 gemäß Pkt. A.)
D. Bewässerung Bewässerung in der Hanglage Bewässerung in der Steillage Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen 3 411 Euro 3 667 Euro 3 923 Euro 50 % der Errichtungskosten gemäß § 13 Abs. 3, maximal 6 440 Euro/ha

Anhang III

zu § 13 Abs. 2 und 3

BEIHILFENHÖHE

Teilmaßnahme Beihilfe/ha
A. Weingartenumstellung Weingartenumstellung in der Hanglage Weingartenumstellung in der Steillage 4 830 Euro 7 650 Euro 12 640 Euro
B. Böschungsterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 8,40 Euro/lfm gemäß Pkt. A.)
C. Mauerterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m2 Mauer berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 91 Euro/m2 gemäß Pkt. A.)
D. Bewässerung Bewässerung in der Hanglage Bewässerung in der Steillage Bewässerung in Steinmauerterrassen und Böschungsterrassen 3 411 Euro 3 667 Euro 3 923 Euro 50 % der Errichtungskosten gemäß § 13 Abs. 3, maximal 6 440 Euro/ha

Anhang IV

zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1.

Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a)

Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

– Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

b)

Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

– Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

– Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

c)

Holzgärständer

– Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.

– Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

– Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3 000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3 001 und 5 000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

2.

Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

a)

Kühlaggregat;

b)

Kühlmäntel und Kühlplatten für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderfähig, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;

c)

Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;

d)

Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;

e)

Steuerungssoftware;

f)

Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;

g)

Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;

h)

Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;

i)

Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

FTIR-Geräte

Handbiegeschwinger

Handrefraktometer

Trübungsmessgeräte

CO2-Messgeräte

Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern

Mikroskope

Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität

Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

3.

Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

4.

Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 45 000 Euro.

5.

Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

6.

Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;

stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

7.

Weinpressen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

Anhang IV

zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1.

Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a)

Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

– Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre (innere Lichte mindestens 2 000 cm²), die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.

– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 10.000 Liter 3,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 10.001 und 20.000 Liter 2,00 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 20.001 und 50.000 Liter 1,20 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 0,70 Euro pro Liter.

b)

Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

– Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

– Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 10.000 Liter 3,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 10.001 und 20.000 Liter 2,00 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 20.001 und 50.000 Liter 1,20 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 0,70 Euro pro Liter.

c)

Holzgärständer

– Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.

– Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

– Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 3.000 Liter 3,50 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2.50 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 2,00 Euro pro Liter.

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

2.

Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

a)

Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 56, BGBl. 304/2020)

c)

Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;

d)

Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;

e)

Steuerungssoftware;

f)

Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;

g)

Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;

h)

Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;

i)

Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

FTIR-Geräte

Biegeschwinger

Refraktometer

Trübungsmessgeräte

CO2-Messgeräte

Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern

Mikroskope

Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität

Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

3.

Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

4.

Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 45 000 Euro.

5.

Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

6.

Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;

stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

7.

Weinpressen:

Zum Pressen von Lesegut wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung gefördert einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

8.

Lagertanks:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein. Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis zu 3.000 Liter 2,00 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 10.000 Liter 1,60 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 10.001 und 20.000 Liter 1,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 20.001 und 50.000 Liter 0,80 Euro pro Liter und bei einem darüber liegenden Fassungsvermögen 0,60 Euro pro Liter.

Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein, Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein. Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig.

Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.

9.

Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen. Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

Anhang IV

zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1.

Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a)

Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

– Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre (innere Lichte mindestens 2 000 cm²), die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.

– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

b)

Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

– Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

– Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.

c)

Holzgärständer

– Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.

– Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

– Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

2.

Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

a)

Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 56, BGBl. 304/2020)

c)

Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;

d)

Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;

e)

Steuerungssoftware;

f)

Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;

g)

Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;

h)

Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;

i)

Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

FTIR-Geräte

Biegeschwinger

Refraktometer

Trübungsmessgeräte

CO2-Messgeräte

Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern

Mikroskope

Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität

Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

3.

Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

4.

Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 45 000 Euro.

5.

Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

6.

Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;

stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

7.

Weinpressen:

Zum Pressen von Lesegut wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung gefördert einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

8.

Lagertanks:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein.

Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein, Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein. Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig.

Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.

9.

Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen. Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.