(Übersetzung)Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2018-09-25
Letzte Aktualisierung 2020-07-03
Status Aufgehoben · 2020-07-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 219/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die englische und die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 45 Abs. 1 mit 25. September 2018 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen, förmlich bestätigt bzw. sind diesem beigetreten:

Brasilien, Burkina Faso, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Deutschland, Ecuador, Eswatini, Europäische Union, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Indien, Irak, Komoren, Kongo, Lettland, Litauen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niger, Panama, Portugal, Saudi-Arabien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Togo, Tschad, Türkei, Turkmenistan, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Protokolls nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Benin 6. Juli 2018
Katar 2. Juli 2018
Malta 2. August 2018
Norwegen 29. Juni 2018
Pakistan 29. Juni 2018
Samoa 29. Juni 2018

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IX.4.a]:

Costa Rica, Europäische Union

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die 56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs1, welches am 27. Februar 2005 in Kraft trat, einvernehmlich angenommen hat,

IN DER ERKENNTNIS, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist,

UNTER HINWEIS auf die Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,

FERNER ENTSCHLOSSEN, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,

TIEF BESORGT darüber, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert,

ERNSTLICH BESORGT über die negativen Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat,

ERNSTLICH BESORGT über die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es nötig ist, wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu entwickeln,

IN ANERKENNUNG dessen, dass der Zugang zu Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern,

FERNER IN ANERKENNUNG dessen, dass Freizonen, obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst,

ZUDEM IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche Regierungsziele beeinträchtigen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien verursacht,

EINGEDENK des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie zu schützen,

UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken,

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls einzuschränken,

AUSSERDEM IN DER ERKENNTNIS, dass Tabak und Tabakerzeugnisse im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten Handel eröffnen,

UNTER BEACHTUNG dessen, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, erfordern,

IN ANERKENNUNG UND BETONUNG der Bedeutung weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen,

UNTER HINWEIS auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist,

IN DER ERWÄGUNG dessen, dass sich dieses Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen will, und

ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 219/2005.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 219/2005

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2020)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 45 Abs. 1 mit 25. September 2018 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen, förmlich bestätigt bzw. sind diesem beigetreten:

Brasilien, Burkina Faso, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Deutschland, Ecuador, Eswatini, Europäische Union, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Indien, Irak, Komoren, Kongo, Lettland, Litauen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niger, Panama, Portugal, Saudi-Arabien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Togo, Tschad, Türkei, Turkmenistan, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Protokolls nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Benin 6. Juli 2018
Katar 2. Juli 2018
Malta 2. August 2018
Norwegen 29. Juni 2018
Pakistan 29. Juni 2018
Samoa 29. Juni 2018

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IX.4.a]:

Costa Rica, Europäische Union

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. Juni 2020 die Ausdehnung der Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar notifiziert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die englische und die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die 56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs1, welches am 27. Februar 2005 in Kraft trat, einvernehmlich angenommen hat,

IN DER ERKENNTNIS, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist,

UNTER HINWEIS auf die Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,

FERNER ENTSCHLOSSEN, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,

TIEF BESORGT darüber, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert,

ERNSTLICH BESORGT über die negativen Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat,

ERNSTLICH BESORGT über die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es nötig ist, wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu entwickeln,

IN ANERKENNUNG dessen, dass der Zugang zu Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern,

FERNER IN ANERKENNUNG dessen, dass Freizonen, obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst,

ZUDEM IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche Regierungsziele beeinträchtigen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien verursacht,

EINGEDENK des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie zu schützen,

UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken,

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls einzuschränken,

AUSSERDEM IN DER ERKENNTNIS, dass Tabak und Tabakerzeugnisse im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten Handel eröffnen,

UNTER BEACHTUNG dessen, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, erfordern,

IN ANERKENNUNG UND BETONUNG der Bedeutung weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen,

UNTER HINWEIS auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist,

IN DER ERWÄGUNG dessen, dass sich dieses Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen will, und

ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 219/2005.

TEIL I

EINLEITUNG

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) Der Ausdruck „Vermittlung“ bezeichnet das Handeln als Vermittler für andere, zum Beispiel bei der Verhandlung von Verträgen, Käufen oder Verkäufen gegen ein Honorar oder eine Provision.

(2) Der Ausdruck „Zigarette“ bezeichnet eine in Zigarettenpapier eingewickelte Rolle Schnitttabaks zum Rauchen. Ausgenommen sind bestimmte regionale Erzeugnisse wie Bidis, Ang Hoon oder ähnliche Erzeugnisse, die in Papier oder Blätter eingewickelt werden können. Für die Zwecke des Artikels 8 schließt der Begriff „Zigarette“ auch Feinschnitttabak zum Selbstdrehen von Zigaretten ein.

(3) Der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauerhafte Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung.

(4) Der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt, oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.

(5) Der Ausdruck „Freizone“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem eingeführte Waren in Bezug auf Einfuhrzölle und Steuern im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich gelten.

(6) Der Ausdruck „unerlaubter Handel“ bezeichnet jedes gesetzlich verbotene Vorgehen oder Verhalten, das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, den Vertrieb, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist.

(7) Der Ausdruck „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung einer zuständigen Behörde nach Vorlage des erforderlichen Antrags oder anderer Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(8) a) Der Ausdruck „Herstellungsgeräte“ bezeichnet Maschinen und Geräte, die ausschließlich für die Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgelegt oder eingerichtet und wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens sind. 1

b)

Der Ausdruck „ein beliebiges Teil davon“ im Zusammenhang mit Herstellungsgeräten bezeichnet ein beliebiges bestimmbares Teil, das spezifisch für die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten Herstellungsgeräte ist.

(9) Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet, soweit der Kontext nichts anderes vorgibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls.

(10) Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

(11) Der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bezeichnet eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen.2

(12) Der Ausdruck „Lieferkette“ umfasst die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und kann gegebenenfalls auf eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausgedehnt werden, wenn eine Vertragspartei dies beschließt:

a)

Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,

b)

Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,

c)

Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(13) Der Ausdruck „Tabakerzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden.

(14) Der Ausdruck „Verfolgung und Rückverfolgung“ bezeichnet die systematische Beobachtung und Nachverfolgung der Route oder Bewegung von Gegenständen über die Lieferkette durch zuständige Behörden oder eine in deren Namen handelnde Person, wie in Artikel 8 dargestellt.


1 Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Verweis auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der Weltzollorganisation einfügen.

2 Soweit zutreffend, verweisen die Ausdrücke „national“ oder „innerstaatlich“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

ARTIKEL 2

Verhältnis zwischen diesem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

(1) Für dieses Protokoll gelten die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die für dessen Protokolle gelten.

(2) Vertragsparteien, die Übereinkünfte der in Artikel 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschilderten Art geschlossen haben, übermitteln derartige Übereinkünfte der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens.

(3) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aus anderen für diese Vertragspartei geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Übereinkünften, die diese für die Erreichung des Ziels der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen für förderlicher hält.

(4) Dieses Protokoll berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht, einschließlich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

ARTIKEL 3

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

ARTIKEL 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Zusätzlich zu Artikel 5 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

a)

treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Kontrolle oder Regulierung der Lieferkette von Waren, die unter dieses Protokoll fallen, und führen diese durch, um den unerlaubten Handel mit diesen Waren zu verhindern, ihm vorzubeugen, ihn aufzudecken, zu ermitteln und zu verfolgen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen,

b)

treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, um die Wirksamkeit ihrer zuständigen Behörden und Ämter, einschließlich der Zoll- und Polizeidienste, die für die Verhinderung, Vorbeugung, Ermittlung, Verfolgung und Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Waren, die unter dieses Protokoll fallen, verantwortlich sind, zu verbessern,

c)

treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Erleichterung oder Erlangung technischer und finanzieller Unterstützung, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die Ziele dieses Protokolls zu erreichen und die Verfügbarkeit von nach diesem Protokoll auszutauschenden Informationen für die zuständigen Behörden und ihren sicheren Austausch mit den zuständigen Behörden sicherzustellen,

d)

arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung von im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu fördern,

e)

kooperieren und kommunizieren die Vertragsparteien, wo dies angemessen ist, mit maßgeblichen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen im Rahmen des in diesem Protokoll vorgesehenen sicheren 1 Informationsaustauschs, um die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu fördern, und

f)

arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen zusammen, um finanzielle Mittel für die wirksame Durchführung dieses Protokolls durch zwei- oder mehrseitige Finanzierungsmechanismen aufzubringen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sorgen die Vertragsparteien für größtmögliche Transparenz im Hinblick auf mögliche Interaktionen mit der Tabakindustrie.


1 Ein sicherer Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsparteien ist gegen Abhören und Manipulation (Verfälschung) geschützt. Mit anderen Worten, die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauschten Informationen können von Dritten nicht gelesen oder geändert werden.

ARTIKEL 5

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Durchführung dieses Protokolls schützen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts die personenbezogenen Daten natürlicher Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort und berücksichtigen dabei internationale Standards zum Schutz personenbezogener Daten.

TEIL III

KONTROLLE DER LIEFERKETTE

ARTIKEL 6

Lizenz, gleichwertige Genehmigung oder Kontrollsystem

(1) Um die Ziele des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu erreichen und in der Absicht, den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zu unterbinden, untersagt jede Vertragspartei die Ausübung der folgenden Tätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen, es sei denn, diese Ausübung erfolgt aufgrund einer Lizenz oder gleichwertigen Genehmigung (im Folgenden „Lizenz") oder aufgrund eines Kontrollsystems, welche(s) von einer zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht erteilt beziehungsweise eingerichtet wurde:

a)

die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und

b)

die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, allen natürlichen oder juristischen Personen, die die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, in dem für angemessen erachteten Umfang und soweit die aufgeführten Tätigkeiten nicht durch innerstaatliches Recht untersagt sind, eine Lizenz zu erteilen:

a)

Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,

b)

Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,

c)

Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(3) Zur Gewährleistung eines wirksamen Lizenzierungssystems

a)

richtet jede Vertragspartei eine zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Behörden für die Erteilung, die Erneuerung, die Aussetzung, den Widerruf und/oder die Aufhebung von Lizenzen nach diesem Protokoll sowie für die Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Tätigkeiten nach ihrem innerstaatlichem Recht ein oder bestimmt eine solche Behörde beziehungsweise solche Behörden,

b)

verlangt jede Vertragspartei, dass jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz alle erforderlichen Angaben über den Antragsteller enthält; hierzu zählen gegebenenfalls

i)

Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) sowie aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,

ii) Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Firmennamens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Orts der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie der bestellten gesetzlichen Vertreter, einschließlich aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist,

iii) der genaue Standort der Produktionsstätte(n), der Lagerstandort und die Produktionskapazität des vom Antragsteller betriebenen Unternehmens,

iv) genaue Angaben über die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die Gegenstand des Antrags sind, wie Produktbeschreibung, Name, wenn vorhanden eingetragene Warenzeichen, Design, Fabrikat, Modell oder Ausführung und Seriennummern der Herstellungsgeräte,

v)

Angaben zum Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden,

vi) Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen,

vii) vollständige Angaben zu den Bankkonten, die für die jeweiligen Transaktionen verwendet werden sollen, sowie andere maßgebliche Zahlungsinformationen und

viii) eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Tabakerzeugnisse und des vorgesehenen Absatzmarktes, wobei besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Herstellung oder dem Angebot von Tabakerzeugnissen und der billigerweise zu erwarteten Nachfrage zu legen ist,

c)

überwacht jede Vertragspartei gegebenenfalls alle möglicherweise anfallenden Lizenzgebühren, treibt diese ein und prüft ihre Verwendung für die erfolgreiche Verwaltung und Durchsetzung des Lizenzierungssystems oder für die öffentliche Gesundheit oder eine andere verwandte Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht,

d)

ergreift jede Vertragspartei angemessene Maßnahmen, um regelwidrige oder betrügerische Praktiken bei der Ausführung des Lizenzierungssystems zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln,

e)

ergreift jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, Maßnahmen wie regelmäßige Überprüfung, Erneuerung, Kontrolle oder Verifizierung von Lizenzen,

f)

stellt jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, einen Zeitrahmen für das Ablaufen von Lizenzen und die anschließend erforderliche Neubeantragung oder Aktualisierung der Antragsangaben auf,

g)

verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde vorab über Veränderungen hinsichtlich des Standorts ihres Unternehmens oder wesentliche Änderungen der Angaben hinsichtlich der lizenzierten Tätigkeiten zu unterrichten,

h)

verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde über den Erwerb oder die Veräußerung von Herstellungsgeräten zu unterrichten, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen kann, und

i)

stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zerstörung solcher Herstellungsgeräte oder ihrer Einzelteile unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erfolgt.

(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Lizenz nur dann erteilt und/oder übertragen wird, wenn der potenzielle Lizenznehmer die maßgeblichen Angaben nach Absatz 3 gemacht hat und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.

(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um festzustellen, ob wichtige Produktionsmaterialien vorliegen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, bestimmbar sind und einem wirkungsvollen Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen.

ARTIKEL 7

Sorgfältige Prüfung

(1) Jede Vertragspartei verlangt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind,

a)

vor Aufnahme und im Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine sorgfältige Prüfung durchführen,

b)

die Verkäufe an ihre Kunden überwachen, um zu gewährleisten, dass die Mengen im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Produkten auf dem für den Verkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen, und

c)

den zuständigen Behörden alle Informationen vorlegen, die belegen, dass der Kunde sich an Tätigkeiten in Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus diesem Protokoll beteiligt.

(2) Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 umfasst gegebenenfalls, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben:

a)

die Feststellung, dass die natürliche oder juristische Person über eine Lizenz in Übereinstimmung mit Artikel 6 verfügt,

b)

wenn der Kunde eine natürliche Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) und einer Prüfung des amtlichen Ausweises,

c)

wenn der Kunde eine juristische Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Ortes der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie etwa bestellter gesetzlicher Vertreter, einschließlich der Namen der Vertreter und einer Prüfung ihrer amtlichen Ausweise,

d)

eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Tabaks, der Tabakerzeugnisse oder der Herstellungsgeräte und des vorgesehenen Absatzmarktes und

e)

Angaben zu dem Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden.

(3) Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 kann unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben umfassen:

a)

Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen und

b)

Angaben zu den Bankkonten, die für Transaktionen verwendet werden sollen.

(4) Jede Vertragspartei ergreift auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben alle nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu gewährleisten, wozu unter anderem gehören kann, einen Kunden innerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht zu sperren.

ARTIKEL 8

Verfolgung und Rückverfolgung

(1) Zur weiteren Sicherung der Lieferkette und zur Unterstützung der Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einzurichten, das nationale und/oder regionale Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie eine internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch mit Sitz beim Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs umfasst, die allen Vertragsparteien zugänglich ist und es den Vertragsparteien ermöglicht, Anfragen zu stellen und einschlägige Informationen einzuholen.

(2) In Übereinstimmung mit diesem Artikel richtet jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen oder regionalen besonderen Anforderungen und ihrer bewährten Verfahren ein von dieser Vertragspartei kontrolliertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für alle Tabakerzeugnisse ein, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden.

(3) Um eine wirksame Verfolgung und Rückverfolgung zu ermöglichen, verlangt jede Vertragspartei, dass bei Zigaretten innerhalb von fünf Jahren und bei anderen Tabakerzeugnissen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen eindeutige, sichere und nicht entfernbare Kennzeichnungen (im Folgenden als eindeutige Kennzeichnungen bezeichnet) wie Codes oder Marken angebracht werden oder dass solche Kennzeichnungen Bestandteile dieser Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen bilden.

(4.1) Jede Vertragspartei verlangt für die Zwecke von Absatz 3 als Teil des weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes, dass die folgenden Informationen unmittelbar oder über einen Link zur Verfügung stehen, um die Vertragsparteien bei der Bestimmung der Herkunft von Tabakerzeugnissen sowie gegebenenfalls des Orts der Umleitung zu unterstützen und die Beförderung von Tabakerzeugnissen sowie deren Rechtsstatus zu überwachen und zu kontrollieren:

a)

Datum und Ort der Herstellung,

b)

Produktionsanlage,

c)

Maschine, die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendet wurde,

d)

Produktionsschicht oder Zeitpunkt der Herstellung,

e)

Name, Rechnung, Auftragsnummer sowie Zahlungsbelege des ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist,

f)

vorgesehener Einzelhandelsmarkt,

g)

Produktbeschreibung,

h)

Einlagerungen und Versendungen,

i)

Identität aller bekannten nachfolgenden Käufer und

j)

vorgesehener Versandweg, Versanddatum, Bestimmungsort, Ausgangspunkt und Empfänger.

(4.2) Die in den Buchstaben a, b und g genannten Angaben sowie die in Buchstabe f genannten Angaben, soweit verfügbar, sind Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnungen.

(4.3) Liegen die in Buchstabe f genannten Angaben zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nicht vor, so verlangen die Vertragsparteien die Einbeziehung dieser Angaben nach Artikel 15 Absatz 2 lit. a des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(5) Jede Vertragspartei verlangt innerhalb der in diesem Artikel angegebenen Fristen, dass die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung oder der ersten Versendung durch einen Hersteller oder zum Zeitpunkt der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet erfasst werden.

(6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie über einen Link mit den eindeutigen Kennzeichnungen, die nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschrieben sind, Zugriff auf die nach Absatz 5 erfassten Informationen hat.

(7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen sowie die eindeutigen Kennzeichnungen, durch die in Übereinstimmung mit Absatz 6 auf diese Informationen zugegriffen werden kann, in einem von der Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Format vorliegen.

(8) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen vorbehaltlich des Absatz 9 der internationalen Zentralstelle für den Informationsaustausch auf Anfrage über eine sichere elektronische Standardschnittstelle mit ihrer nationalen und/oder regionalen Zentralstelle zugänglich sind. Die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und stellt diese Liste allen Vertragsparteien zur Verfügung.

(9) Die Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden

a)

haben zeitnah Zugriff auf die in Absatz 4 aufgeführten Informationen, indem sie eine Anfrage an die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch richten,

b)

ersuchen um diese Informationen nur dann, wenn dies erforderlich ist, um unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen aufzudecken oder zu ermitteln,

c)

halten Informationen nicht ohne Grund zurück,

d)

beantworten die Auskunftsersuchen in Bezug auf Absatz 4 in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und

e)

schützen alle ausgetauschten Informationen und behandeln sie vertraulich, wie einvernehmlich vereinbart.

(10) Jede Vertragspartei verlangt die Weiterentwicklung und Ausweitung des Umfangs des anzuwendenden Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems, bis alle Abgaben, einschlägigen Steuern und gegebenenfalls andere Verbindlichkeiten am Ort der Herstellung, Einfuhr oder Freigabe aus der Zoll- oder Verbrauchsteuerüberwachung entrichtet wurden.

(11) Wie einvernehmlich vereinbart, arbeiten die Vertragsparteien beim Austausch und bei der Entwicklung bewährter Verfahren für Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme miteinander und mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, unter anderem bei

a)

der Förderung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs verbesserter Verfolgungs- und Rückverfolgungstechnologie, einschließlich Kenntnisse, Fähigkeiten, Kapazitäten und Fachwissen,

b)

der Unterstützung von Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogrammen für Vertragsparteien, die einen solchen Bedarf anmelden, und

c)

der Weiterentwicklung der Technologie zur Kennzeichnung und zum Scannen von Einzelverpackungen und Verpackungen für Tabakerzeugnisse, um die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zugänglich zu machen.

(12) Die einer Vertragspartei zugewiesenen Verpflichtungen dürfen nicht von der Tabakindustrie wahrgenommen oder dieser übertragen werden.

(13) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime nur in dem für die Durchführung dieses Artikels unbedingt erforderlichen Maß mit der Tabakindustrie und den Interessenvertretern der Tabakindustrie in Kontakt treten.

(14) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tabakindustrie die Kosten trägt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach diesem Artikel verbunden sind.

ARTIKEL 9

Führen von Aufzeichnungen

(1) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige Rechenschaftslegung über die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Materialien ermöglichen.

(2) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

allgemeine Informationen über Marktvolumina, Trends, Prognosen und andere einschlägige Informationen und

b)

die Mengen an Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden und im Transitverfahren, im Rahmen eines Umladevorgangs oder unter Steueraussetzung in Steuer- oder Zolllagern eingelagert sind.

(3) Im Hinblick auf Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Ausfuhr verkauft oder hergestellt werden oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Beförderung unter Steueraussetzung im Transit oder beim Umladen unterliegen, verlangt jede Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden im Abgangsland (auf elektronischem Wege, sofern die Infrastruktur vorhanden ist) zu dem Zeitpunkt, an dem die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte ihre Verfügungsgewalt verlassen, auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

Datum der Versendung ab der letzten Stelle der Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse,

b)

Einzelheiten zu den versandten Erzeugnissen (einschließlich Marke, Menge und Lager),

c)

vorgesehene Versandwege und Bestimmungsort,

d)

Identität der natürlichen oder juristischen Person(en), an die die Erzeugnisse versandt werden,

e)

Transportart, einschließlich der Identität des Transporteurs,

f)

voraussichtliches Datum der Ankunft der Sendung am vorgesehenen Bestimmungsort und

g)

für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehener Markt.

(4) Jede Vertragspartei verlangt, soweit durchführbar, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, dass Einzelhändler und Tabakanbauer, mit Ausnahme nicht gewerblich arbeitender traditioneller Anbauer, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen, an denen sie beteiligt sind.

(5) Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, um zu verlangen, dass alle Aufzeichnungen

a)

für die Dauer von mindestens vier Jahren geführt werden,

b)

den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden und

c)

in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Format geführt werden.

(6) Jede Vertragspartei richtet gegebenenfalls und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts ein System zum Austausch von Einzelheiten aus allen nach diesem Artikel geführten Aufzeichnungen mit anderen Vertragsparteien ein.

(7) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in der schrittweisen gemeinsamen Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur Datenerfassung miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 10

Sicherheits- und Präventivmaßnahmen

(1) Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende:

a)

Meldung an die zuständigen Behörden

i)

der grenzüberschreitenden Verbringung von nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bargeldmengen oder von grenzüberschreitenden Sachleistungen und

ii) aller „verdächtigen Transaktionen“ sowie

b)

Lieferung von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen.

(2) Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass Zahlungen für Transaktionen, die von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.

(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen vorgenommene Zahlungen für Materialien, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.

(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jeder Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels angemessenen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegt.

ARTIKEL 11

Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien

(1) Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.

ARTIKEL 12

Freizonen und internationaler Transit

(1) Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.

(2) Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.

(3) Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.

ARTIKEL 13

Zollfreier Verkauf

(1) Jede Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikel 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen.

(2) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen.

TEIL IV

STRAFTATEN

ARTIKEL 14

Rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten

(1) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts beschließt jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um alle nachstehenden Handlungen als rechtswidrig nach ihrem innerstaatlichen Recht zu umschreiben:

a)

Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll,

b)

i) Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ohne Entrichtung geltender Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben oder ohne einschlägige Steuerzeichen, eindeutige Kennzeichnungen oder andere vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Etiketten,

ii) sonstiger Schmuggel oder versuchter Schmuggel von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, der nicht unter lit. b Ziffer i fällt,

c)

i) jede andere Form von unerlaubter Herstellung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder von Tabakverpackungen mit gefälschten Steuerzeichen, gefälschten eindeutigen Kennzeichnungen oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten,

ii) Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von unerlaubt hergestelltem Tabak, unerlaubten Tabakerzeugnissen, Erzeugnissen mit gefälschten Steuerzeichen und/oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten oder unerlaubten Herstellungsgeräten,

d)

Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen auf ihrem Weg durch die Lieferkette zum Zweck der Verheimlichung oder Verschleierung von Tabakerzeugnissen,

e)

Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 dieses Protokolls,

f)

Nutzung von Verkaufswegen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder einer anderen neuen Technologie basieren, für Tabakerzeugnisse unter Verstoß gegen dieses Protokoll,

g)

Beschaffung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten durch eine nach Artikel 6 lizenzierte Person bei einer Person, die nach Artikel 6 lizenziert sein müsste, dies jedoch nicht ist,

h)

Behinderung eines Amtsträgers oder amtlichen Beauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,

i)

i) Abgabe einer falschen, irreführenden oder unvollständigen Erklärung oder Nichterteilung benötigter Auskünfte an einen Amtsträger oder amtlichen Beauftragten in Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, soweit dies nicht dem Recht widerspricht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen,

ii) Falschanmeldung auf amtlichen Vordrucken in Bezug auf die Beschreibung, die Menge oder den Wert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder alle anderen im Protokoll bezeichnete Angaben in der Absicht

a)

der Umgehung geltender Zölle, Steuern oder anderer Abgaben oder

b)

der Beeinträchtigung von Kontrollmaßnahmen, die der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten gelten,

iii) Nichterstellen oder Nichtführen von in diesem Protokoll vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Führen falscher Aufzeichnungen und

j)

Waschen von Erträgen aus rechtswidrigen Handlungen, die nach Absatz 2 als Straftaten umschrieben sind.

(2) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts legt jede Vertragspartei fest, welche der rechtswidrigen Handlungen nach Absatz 1 oder welche sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll eine Straftat darstellen, und trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um dieser Festlegung Wirksamkeit zu verleihen.

(3) Jede Vertragspartei informiert das Sekretariat dieses Protokolls, welche der rechtswidrigen Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 nach Festlegung durch die Vertragspartei eine Straftat nach Absatz 2 darstellen, und übermittelt dem Sekretariat Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze, die Absatz 2 Wirksamkeit verleihen, sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze.

(4) Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten werden die Vertragsparteien ermuntert, ihre innerstaatlichen Gesetze hinsichtlich Geldwäsche, Rechtshilfe und Auslieferung unter Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie für die wirksame Durchsetzung dieses Protokolls geeignet sind.

ARTIKEL 15

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu begründen.

(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14 dieses Protokolls umschrieben sind.

ARTIKEL 16

Verfolgung und Sanktionen

(1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass natürliche und juristische Personen, die für in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterworfen werden.

(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Verfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener rechtswidriger Handlungen einschließlich Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(3) Dieses Protokoll berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten sowie der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten nach diesem Recht verfolgt und sanktioniert werden.

ARTIKEL 17

Nachzahlung bei Beschlagnahme

Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.

ARTIKEL 18

Entsorgung oder Vernichtung

Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden.

ARTIKEL 19

Besondere Ermittlungsmethoden

(1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu ermöglichen.

(2) Zum Zweck der Ermittlung wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener Straftaten wird den Vertragsparteien nahegelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Methoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen.

(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen, wobei finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien erforderlichenfalls in Betracht gezogen werden können.

(4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung in diesem Bereich und arbeiten beim Ausbau der Fähigkeiten zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele miteinander und mit internationalen Organisationen zusammen.

TEIL V

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 20

Allgemeiner Informationsaustausch

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie gegebenenfalls unter anderem über Themen wie

a)

in gesammelter Form, Einzelheiten über Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge, Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und -ort sowie hinterzogene Steuern,

b)

Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,

c)

Tendenzen, Verbergungsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

je nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige relevante Informationen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von Informationen zu stärken.

(3) Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die Vertragsparteien bestimmt.

ARTIKEL 21

Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen

(1) Wo dies angemessen ist, tauschen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts oder geltender internationaler Verträge auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Vertragspartei, die hinreichend begründet, dass diese Informationen zur Aufdeckung oder Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten erforderlich sind, folgende Informationen aus:

a)

Aufzeichnungen über die Lizenzerteilung für die betreffenden natürlichen und juristischen Personen,

b)

Angaben zur Identifizierung, Überwachung und Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind,

c)

Unterlagen über Ermittlungen und Verfolgungen,

d)

Aufzeichnungen über Zahlungen für die Einfuhr, die Ausfuhr oder den zollfreien Verkauf von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

e)

Einzelheiten zu Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten (einschließlich gegebenenfalls von Referenzangaben zu Einzelfall, Menge, Wert der Beschlagnahme, Produktbeschreibung, beteiligten Rechtsträgern, Herstellungszeit und -ort) und Vorgehensweisen (einschließlich Methoden für Transport, Verbergung, Weiterleitung und Aufdeckung).

(2) Von den Vertragsparteien nach diesem Artikel erhaltene Information dürfen ausschließlich für den Zweck des Erreichens der Ziele dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können festlegen, dass diese Informationen nicht ohne Zustimmung der Vertragspartei weitergegeben werden dürfen, die sie bereitgestellt hat.

ARTIKEL 22

Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

(1) Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikel 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.

(2) Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.

ARTIKEL 23

Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet

(1) Bei der Bereitstellung von Ausbildung, technischer Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet arbeiten die Vertragsparteien miteinander und/oder über die zuständigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um, wie untereinander vereinbart, die Ziele dieses Protokolls zu erreichen. Diese Unterstützung kann die Weitergabe von Fachwissen oder geeigneter Technologie in den Bereichen der Informationsbeschaffung, der Strafverfolgung, der Verfolgung und Rückverfolgung, des Informationsmanagements, des Schutzes personenbezogener Daten, der Versagung, der elektronischen Überwachung, der forensischen Analyse, der Rechtshilfe und der Auslieferung umfassen.

(2) Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, zweiseitige, mehrseitige oder sonstige Übereinkünfte schließen, um Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet zu fördern, wobei die Bedürfnisse von Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, wo dies angebracht ist, um die Möglichkeiten zur Feststellung des exakten geographischen Ursprungs von beschlagnahmtem Tabak und beschlagnahmten Tabakerzeugnissen auszubauen und zu untersuchen.

ARTIKEL 24

Unterstützung und Zusammenarbeit: Ermittlung und Verfolgung von Straftaten

(1) Wo dies angemessen ist, treffen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit durch mehrseitige, regionale oder zweiseitige Vereinbarungen über die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung in Bezug auf natürliche oder juristische Personen zu stärken, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden, die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten befasst sind (einschließlich der Justizbehörden, sofern nach innerstaatlichen Recht zulässig), unter den Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts auf nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.

ARTIKEL 25

Schutz der Souveränität

(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(2) Dieses Protokoll berechtigt eine Vertragspartei nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.

ARTIKEL 26

Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen,

a)

wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder

b)

wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen wird.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 25 kann eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,

a)

wenn die Straftat gegen sie begangen wird,

b)

wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder

c)

wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.

(3) Für die Zwecke des Artikels 30 trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie ihr Staatsangehöriger ist.

(4) Ferner kann jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nicht ausliefert.

(5) Ist einer Vertragspartei, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat sie auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass eine oder mehrere andere Vertragsparteien Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf dasselbe Verhalten durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.

(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Protokoll die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

ARTIKEL 27

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1) Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung wirksame Maßnahmen, um

a)

Nachrichtenverbindungen zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu erleichtern,

b)

eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Stellen, Zoll- und Polizeidiensten und anderen Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten,

c)

bei Ermittlungen in bestimmten Fällen im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten mit anderen Vertragsparteien in Bezug auf Folgendes zusammenzuarbeiten:

i)

Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, oder Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,

ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände und

iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen,

d)

gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen,

e)

die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsparteien – des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern,

f)

mit anderen Vertragsparteien einschlägige Informationen über die von natürlichen oder juristischen Personen bei der Begehung dieser Straftaten eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit, und

g)

einschlägige Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gegebenenfalls ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls erwägen die Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese entsprechend zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Protokoll als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Protokoll ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsparteien Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu stärken.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um dem grenzüberschreitenden unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, der mittels moderner Technologien betrieben wird, zu begegnen.

ARTIKEL 28

Amtshilfe

Im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung stellen die Vertragsparteien einander entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und anderer einschlägiger Gesetze bei der Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu gewährleisten. Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und für beschränkte Verwendungszwecke vorgesehen. Diese Informationen können Folgendes umfassen:

a)

neue Zollverfahren und andere Vollstreckungsmethoden, die sich als wirksam bewährt haben,

b)

neue Trends, Mittel oder Methoden der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten,

c)

Waren, die bekanntermaßen Gegenstand des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sind, sowie Angaben zu Beschreibung, Verpackung, Transport und Lagerung sowie zu den Methoden, die bei diesen Waren angewandt wurden,

d)

natürliche oder juristische Personen, die bekanntermaßen eine Straftat nach Artikel 14 begangen haben oder daran beteiligt waren, und

e)

sonstige Daten, die den zuständigen Stellen bei der Risikobewertung zu Kontroll- und anderen Vollstreckungszwecken helfen würden.

ARTIKEL 29

Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten.

(2) Bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 15 dieses Protokolls in der ersuchenden Vertragspartei zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den einschlägige Gesetze, Verträge und sonstige Übereinkünfte der ersuchten Vertragspartei zulassen.

(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:

a)

Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen,

b)

Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

c)

Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren,

d)

Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten,

e)

Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten,

f)

Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- oder Geschäftsunterlagen,

g)

Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken,

h)

Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen in der ersuchenden Vertragspartei und

i)

Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei steht.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

(5) Die Absätze 6 bis 24 gelten, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag oder ein zwischenstaatliches Abkommen über Rechtshilfe gebunden sind. Sind die Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag oder ein solches zwischenstaatliches Abkommen gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags oder des zwischenstaatlichen Abkommens, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 6 bis 24 anzuwenden. Den Vertragsparteien wird dringend nahegelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.

(6) Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder ihren jeweils zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat eine Vertragspartei eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann sie eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für diese Region oder dieses Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Übermittelt die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung so fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemäßen Erledigung des Ersuchens auf. Jede Vertragspartei notifiziert dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und allen damit zusammenhängenden Mitteilungen findet zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten zentralen Behörden statt. Diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über geeignete internationale Organisationen an sie gerichtet werden.

(7) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die dieser Vertragspartei die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(8) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:

a)

die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

b)

Gegenstand und Art der Ermittlung, der Verfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Verfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt,

c)

eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

d)

eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen,

e)

soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person,

f)

den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden, und

g)

die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts betreffend die Straftat und die entsprechende Sanktionierung.

(9) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.

(10) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.

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