(Übersetzung)Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2018-09-25
Letzte Aktualisierung 2020-07-03
Status Aufgehoben · 2020-07-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
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(11) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne deren vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert die ersuchende Vertragspartei nicht daran, in ihrem Verfahren Informationen oder Beweise offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet die ersuchende Vertragspartei, bevor sie diese Informationen offenlegt, die ersuchte Vertragspartei und konsultiert diese auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(12) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(13) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann eine Vertragspartei, wenn eine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden muss, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei in Gegenwart einer Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei durchgeführt wird.

(14) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

a)

wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird,

b)

wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen,

c)

wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre,

d)

wenn das Ersuchen ein Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von höchstens zwei Jahren bedroht ist, oder wenn nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Gewährung der Rechtshilfe eine der Schwere der Straftat nicht angemessene Belastung ihrer Ressourcen darstellen würde, oder

e)

wenn es dem Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.

(15) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(16) Die Vertragsparteien dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

(17) Die Vertragsparteien können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(18) Die Vertragsparteien können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Die ersuchte Vertragspartei kann jedoch, wenn sie es für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon leisten, ob das Verhalten nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, soweit sie dies nach eigenem Ermessen beschließt.

(19) Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei soweit wie möglich die von der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet angemessene Nachfragen der ersuchenden Vertragspartei nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Die ersuchende Vertragspartei setzt die ersuchte Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.

(20) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.

(21) Bevor die ersuchte Vertragspartei ein Ersuchen nach Absatz 14 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 20 aufschiebt, konsultiert sie die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sie sich an die Bedingungen halten.

(22) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(23) Im Falle eines Ersuchens

a)

stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind, und

b)

kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihr als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.

(24) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

ARTIKEL 30

Auslieferung

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten, wenn

a)

die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet,

b)

die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl der ersuchenden Vertragspartei als auch der ersuchten Vertragspartei strafbar ist und

c)

die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder mit einer schwereren Strafe oder mit einem von den Vertragsparteien gemäß zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder sonstigen internationalen Übereinkünften vereinbarten niedrigeren Strafmaß bedroht ist.

(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(3) Erhält eine Vertragspartei, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

(4) Vertragsparteien, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(5) Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei oder in geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

(6) Die Vertragsparteien bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.

(7) Wenn eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich eine verdächtige Person befindet, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist sie auf Verlangen der um Auslieferung ersuchenden Vertragspartei verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Verfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat ähnlicher Art nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei. Die betreffenden Vertragsparteien arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Verfolgung zu gewährleisten.

(8) Darf eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diese Vertragspartei rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind diese Vertragspartei und die um Auslieferung ersuchende Vertragspartei mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 7 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.

(9) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt die ersuchte Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt und im Einklang mit diesem sowie auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(10) Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.

(11) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die ersuchte Vertragspartei zur Auslieferung, wenn sie ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

(12) Die Vertragsparteien können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(13) Bevor die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnt, konsultiert sie gegebenenfalls die ersuchende Vertragspartei, um ihr reichlich Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf ihre Behauptungen von Belang sind.

(14) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Sind die Vertragsparteien durch einen bestehenden Vertrag oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 1 bis 13 anzuwenden.

ARTIKEL 31

Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung

(1) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt.

(3) Jede Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt,

a)

unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten und

b)

den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

TEIL VI

BERICHTERSTATTUNG

ARTIKEL 32

Berichterstattung und Informationsaustausch

(1) Jede Vertragspartei legt der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens regelmäßige Berichte darüber vor, wie sie dieses Protokoll durchführt.

(2) Form und Inhalt dieser Berichte werden durch die Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. Diese Berichte sind Teil des regulären Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(3) Der Inhalt der regelmäßigen Berichte nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Punkte festgelegt:

a)

Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Protokoll ergriffen werden,

b)

gegebenenfalls Informationen über etwaige Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung dieses Protokolls sowie über die zur Überwindung dieser Hindernisse eingeleiteten Maßnahmen,

c)

gegebenenfalls Informationen über finanzielle und technische Unterstützung, die für Tätigkeiten zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gewährt, erhalten oder erbeten wurde, und

d)

die in Artikel 20 aufgeführten Informationen.

In den Fällen, in denen einschlägige Daten bereits im Rahmen des Berichterstattungsmechanismus der Konferenz der Vertragsparteien erhoben werden, vermeidet die Versammlung der Vertragsparteien eine Doppelarbeit.

(4) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 36 Vereinbarungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf ihr Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen.

(5) Die Übermittlung von Informationen nach diesen Artikeln erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle übermittelten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen.

TEIL VII

INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL

ARTIKEL 33

Versammlung der Vertragsparteien

(1) Eine Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls wird hiermit eingesetzt. Die erste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen.

(2) Danach werden ordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einberufen.

(3) Außerordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien finden statt, wenn die Versammlung dies für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern ein solcher Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(4) Die Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs gelten entsprechend für die Versammlung der Vertragsparteien, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.

(5) Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft regelmäßig die Durchführung des Protokolls und fasst die zur Förderung seiner wirksamen Durchführung erforderlichen Beschlüsse.

(6) Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über den Umfang und Mechanismus der veranschlagten freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls für die Anwendung dieses Protokolls sowie andere mögliche Mittel und Ressourcen für seine Durchführung.

(7) Auf jeder ordentlichen Tagung beschließt die Versammlung der Vertragsparteien im Konsens einen Haushalts- und Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung, der sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unterscheidet.

ARTIKEL 34

Sekretariat

(1) Das Sekretariat des Übereinkommens ist das Sekretariat dieses Protokolls.

(2) Das Sekretariat des Übereinkommens hat im Rahmen seiner Funktion als Sekretariat dieses Protokolls folgende Aufgaben:

a)

Vorbereitung von Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane sowie von Arbeitsgruppen und anderen von der Versammlung der Vertragsparteien eingerichteten Organen sowie Bereitstellung der erforderlichen Dienste,

b)

Entgegennahme, Auswertung und Übermittlung von Berichten, die es gemäß diesem Protokoll erhalten hat, sowie bei Bedarf Bereitstellung von Rücklauf an die jeweiligen Vertragsparteien und die Versammlung der Vertragsparteien sowie Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien,

c)

auf Ersuchen Bereitstellung von Unterstützung für die Vertragsparteien, insbesondere für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Zusammenstellung, der Übermittlung und dem Austausch von Informationen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll benötigt werden, und Unterstützung bei der Identifizierung verfügbarer Ressourcen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erleichtern,

d)

Erarbeitung von Berichten über seine Tätigkeiten nach diesem Protokoll nach Weisung der und zur Vorlage bei der Versammlung der Vertragsparteien,

e)

Gewährleistung – nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien – der notwendigen Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen,

f)

Schließen – nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien – der gegebenenfalls erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen, um seine Aufgaben als Sekretariat dieses Protokolls erfüllen zu können,

g)

Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die den Wunsch haben, als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsparteien zugelassen zu werden, unter Sicherstellung dessen, dass sie nicht mit der Tabakindustrie verbunden sind, und Vorlage der geprüften Anträge bei der Versammlung der Vertragsparteien zur Prüfung durch diese und

h)

Wahrnehmung von anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie von sonstigen Aufgaben, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden können.

ARTIKEL 35

Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.

ARTIKEL 36

Finanzielle Mittel

(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls zukommt, und betonen die Bedeutung des Artikels 26 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens.

(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls durchgeführt werden sollen, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Stärkung der Fähigkeiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(4) Unbeschadet des Artikels 18 werden die Vertragsparteien ermuntert, wo dies angemessen ist sowie vorbehaltlich innerstaatlicher Gesetze und Regelungen, beschlagnahmte Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten für die Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu verwenden.

(5) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu unterstützen.

(6) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

a)

Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen Mittel, die für Tätigkeiten im Hinblick auf das Ziel dieses Protokolls verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden und

b)

das Sekretariat des Übereinkommens berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erleichtern.

(7) Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs von der Tabakindustrie die Übernahme der Kosten verlangen, die mit den Verpflichtungen einer Vertragspartei zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls einhergehen.

(8) Die Vertragsparteien streben vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts an, dass die Durchführung des Protokolls sich selbst finanziert, unter anderem durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben auf Tabakerzeugnisse.

TEIL VIII

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ARTIKEL 37

Beilegung von Streitigkeiten

Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gilt Artikel 27 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

TEIL IX

ENTWICKLUNG DES PROTOKOLLS

ARTIKEL 38

Änderungen dieses Protokolls

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Änderungen dieses Protokolls werden von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft und beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat des Übereinkommens übermittelt. Das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Protokolls und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat des Übereinkommens dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.

(4) Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

ARTIKEL 39

Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser Anlagen

(1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.

(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

TEIL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 40

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

ARTIKEL 41

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

ARTIKEL 42

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

ARTIKEL 43

Unterzeichnung

Das Protokoll liegt für alle Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom 10. bis 11. Jänner 2013 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach bis zum 9. Jänner 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

ARTIKEL 44

Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Protokolls gleichzeitig auszuüben.

(3) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

ARTIKEL 45

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung in Kraft.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

ARTIKEL 46

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

ARTIKEL 47

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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