Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 37/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 37/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(2)Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3)Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(2)Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3)Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur § 16 Abs. 9 sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2 und 3.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur § 16 Abs. 9 sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2 und 3.
(3) Die §§ 4, 5, 10, 13, 15, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die §§ 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21. Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur § 16 Abs. 9 sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Für die Begriffsbestimmungen des internationalen Teils gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2018 S. 118, siehe Artikel 1.01 der Anlage 2.
(2) Nationaler Teil
„ Fahrzeug der Kategorie 1 “ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Fahrzeug der Kategorie 2 “ ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Floß “ eine schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ Antriebsleistung “ die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„ Heimatort “ der Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
„ Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad) “: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„ Besatzung “: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004.
„ Traditionsfloß “ eine schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt, und keine Aufbauten aufweist;
„ Verfügungsberechtigter “: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).
(3) Zitierte Rechtsvorschriften
„ Richtlinie 2006/87/EG “ die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1;
„ Sportboot-Richtlinie “ die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), BGBl. II Nr. 41/2016, in der jeweils geltenden Fassung;
„ ADN “ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008, in der jeweils geltenden Fassung;
„WVO“ die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, in der jeweils geltenden Fassung;
„ Richtlinie (EU) 2016/1629 “: die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016, S. 118, in der jeweils geltenden Fassung;
„ ES-TRIN-Standard “: die gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2).
Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
„ Sportboot-Richtlinie “: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung;
„ ADN “: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung;
„WVO“: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung;
„ Richtlinie 2016/1629/EU “: Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1668/2019, ABl. Nr. L 256 vom 07.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 123;
„ES-TRIN-Standard“: Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2016/1629/EU anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2);
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: Die aufgrund Art. 21 der Richtlinie 2016/1629/EU von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtaktes anerkannten und auf der gemäß Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2016/1629/EU auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Klassifikationsgesellschaften.
(2) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 1.01 der Anlage 2.
(3) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„ Fahrzeug der Kategorie 1 “: Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiff), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Fahrzeug der Kategorie 2 “: Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
„ Floß “: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ Antriebsleistung “: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„ Heimatort “: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
„ Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad) “: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist, und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„ Besatzung “: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004;
„ Traditionsfloß “: schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt und keine Aufbauten aufweist;
„ Verfügungsberechtigter “: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).
Teil
Zulassung
Zulassungsurkunden
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:
für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Unionszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629: Anlage 5, Teil 1
für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Unionszeugnis: Anlage 5, Teil 2
für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): Anlage 5, Teil 3
für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ........................................................................................................... ........... Anlage 5, Teil 4
für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes: Anlage 5, Teil 5
für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe: Anlage 5, Teil 6
für Fahrzeuge der Kategorie 1, für die die Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards zur Anwendung gelangen, zusätzlich zum Unionszeugnis gemäß Z 1 bzw. zur Zulassungsurkunde gemäß Z 6 als Anlage „Traditionsfahrzeug“: Anlage 5, Teil 7
(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Unionszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Unionszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Unionszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Unionszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis nach der Untersuchung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Unionszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.09 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Unionszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis von der Europäischen Kommission ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassen wurde.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Unionszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Unionszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Unionszeugnisses, auszustellen.
(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 16 durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit anerkannt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der geltenden Fassung.
(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Unionszeugnis ausgestellt werden.
Teil
Zulassung
Zulassungsurkunden
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:
für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Unionszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629: Anlage 5, Teil 1
für Fahrzeuge gemäß Z 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als vorläufiges Unionszeugnis: Anlage 5, Teil 2
für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft): Anlage 5, Teil 3
für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ........................................................................................................... ........... Anlage 5, Teil 4
für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes: Anlage 5, Teil 5
für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe: Anlage 5, Teil 6
für Fahrzeuge der Kategorie 1, für die die Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards zur Anwendung gelangen, zusätzlich zum Unionszeugnis gemäß Z 1 bzw. zur Zulassungsurkunde gemäß Z 6 als Anlage „Traditionsfahrzeug“: Anlage 5, Teil 7
(4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Unionszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Unionszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Unionszeugnisses gemäß § 9 eine Zweitausfertigung des Unionszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis nach der Untersuchung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Unionszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß § 11.09 der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Unionszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis von der Europäischen Kommission ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassen wurde.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Unionszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Unionszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Unionszeugnisses, auszustellen.
(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß § 16 durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit anerkannt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der geltenden Fassung.
(7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Unionszeugnis ausgestellt werden.
(8) Für Schwimmkörper die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 Z 4 und 6 sinngemäß.
Antrag
§ 5. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.
(2) Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs I der Sportboot-Richtlinie verlangen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang IV der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:
Hersteller
Typ
Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN)
(4) Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch z. B. Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.
(5) Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Untersuchung gemäß § 19 Abs. 3 eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:
Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Abs. 5 des ES-TRIN-Standards)
motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Abs. 3 des ES-TRIN-Standards)
in der Höhe verstellbare Steuerhäuser (Artikel 7.12 Abs. 12 des ES-TRIN-Standards)
Druckbehälter (Artikel 8.01 Abs. 2 des ES-TRIN-Standards)
tragbare Feuerlöscher (Artikel 13.03 Abs. 5 des ES-TRIN-Standards)
Druckwassersprühanlagen (Artikel 13.04 Abs. 6 des ES-TRIN-Standards)
fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 13.05 Abs. 9 lit. b des ES-TRIN-Standards)
aufblasbare Beiboote (Artikel 13.07 Abs. 3 des ES-TRIN-Standards)
Rettungswesten (Artikel 13.08 Abs. 3 des ES-TRIN-Standards)
Krane (Artikel 14.12 Abs. 6 des ES-TRIN-Standards)
Flüssiggasanlagen (Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards)
Rettungsmittel (Artikel 19.09 Abs. 9 des ES-TRIN-Standards)
Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 19.10 Abs. 9 des ES-TRIN-Standards)
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger (Anlage 5, Abschnitt III, Artikel 9 des ES-TRIN-Standards)
Inland-AIS-Geräte (Anlage 5, Abschnitt IV, Artikel 2 des ES-TRIN-Standards)
Fahrtenschreiber (Anlage 5, Abschnitt V, Artikel 3 Abs. 6 des ES-TRIN-Standards)
Feuermeldesysteme (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ESI-II-13, Abschnitt 3.1)
Sicherheitsleitsysteme (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ESI-III-4, Abschnitt 8.1)
Gaswarneinrichtungen (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ES-III-I5).
Gültigkeit der Zulassung
§ 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:
fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.
(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
(3)Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.
Gültigkeit der Zulassung
§ 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:
fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.
(2) Für Fahrzeuge und Waterbikes, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
(3)Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge und Waterbikes mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.
Änderungen
§ 7. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist jedenfalls bei Änderungen der Motorisierung ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 anzuschließen.
(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Unionszeugnisse, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen vorgelegt werden. Der Austausch oder Ersatz von Einzelseiten ist dabei zulässig.
(4) Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
(5) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat
jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
jede technische oder bauliche Änderung an einem zugelassenen Waterbike, die die Konformität mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie (CE-Konformität) beeinflusst, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und – soweit verfügbar – des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität
unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß § 109 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
Zahl der Zulassungsurkunde;
Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
bei Waterbikes:
Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (z. B. Schlagstempel) zu bestätigen.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr, für Fahrzeuge der Wasserrettung und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
Zahl der Zulassungsurkunde;
Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
bei Fahrzeugen der Feuerwehr, bei Fahrzeugen der Wasserrettung und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
bei Waterbikes:
Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (z. B. Schlagstempel) zu bestätigen.
Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde
§ 9. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
(2) Ist die Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
Teil
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
§ 10. (1) Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2) Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 11 zuzuweisen.
(3) Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß § 12 zuzuweisen.
(4) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.
Einheitliche europäische Schiffsnummer
§ 11. (1) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend Europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern, beginnend mit dem dreistelligen Ländercode für Österreich und gefolgt von einer fünfstelligen Zahl, gemäß Anlage 1, Teil I, des ES-TRIN-Standards, zusammen.
(2) Einem Fahrzeug kann nur eine einzige Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.
(3) Eine Europäische Schiffsnummer kann einem Fahrzeug nur zugewiesen werden, wenn es in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn das Fahrzeug nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.
(4) Wenn das Fahrzeug nicht in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist oder sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges nicht in Österreich befindet, hat der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges einem Antrag auf Zulassung gemäß § 5 einen Nachweis der Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Registerort des Fahrzeuges oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, anzuschließen.
(5) Wenn im Registerstaat des Fahrzeuges bzw. in dem Staat, in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, die Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, ist dem Fahrzeug von der Behörde bei der Erteilung eines Unionszeugnisses eine europäische Schiffsnummer mit einem Ländercode für Österreich gemäß Anlage 1, Teil I, des ES-TRIN-Standards zuzuweisen.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat bei einem Antrag auf Zulassung eine allfällig bereits bestehende Europäische Schiffsnummer unter Beischluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben oder eine Erklärung abzugeben, dass dem Fahrzeug noch keine Europäische Schiffsnummer zugewiesen wurde.
(7) Die Behörde hat alle anderen für die Erteilung von Europäischen Schiffsnummern zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte über jede neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeuges notwendigen Daten gemäß Anlage 2 des ES-TRIN-Standards zu informieren. Diese Daten können ebenso den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 4 bis 9, 19, 21, 24, 25, 28, 30 und 34 zur Verfügung gestellt werden, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist. Der Datenaustausch hat elektronisch, vorzugsweise im Rahmen von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß § 24 des Schifffahrtsgesetzes, zu erfolgen.
(8) Fahrzeugen, denen kein Unionszeugnis erteilt werden kann, kann unter den Bedingungen der Abs. 1 bis 7 für Zwecke der Teilnahme an Binnenschifffahrts-Informationsdiensten eine Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt mit Bescheid. Der Verfügungsberechtigte hat die Europäische Schiffsnummer in die Zulassungsurkunde eintragen zu lassen.
(9)Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes gemäß der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Unionszeugnisses die bereits zugeteilte Europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.
Nationales amtliches Kennzeichen
§ 12. (1) Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß § 112 des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.
(2) Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:
ABundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
BLandeshauptmann von Burgenland
KLandeshauptmann von Kärnten
NLandeshauptmann von Niederösterreich
OLandeshauptmann von Oberösterreich
SLandeshauptmann von Salzburg
StLandeshauptmann von Steiermark
TLandeshauptmann von Tirol
VLandeshauptmann von Vorarlberg
WLandeshauptmann von Wien
Anbringung des amtlichen Kennzeichens
§ 13. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 10 ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Schwimmkörper anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) Auf Fahrzeugen der Kategorie 1, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, dass es von hinten sichtbar ist.
(3) Auf Fahrzeugen der Kategorie 2, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf einer von oben sichtbaren Fläche zu führen.
(4) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 2 oder Abs. 3 fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
(5) Das nationale amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.
Probekennzeichen
§ 14. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.
(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P“, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 12 Abs. 1.
(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 4.
(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat den Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.
(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.
Teil
Fahrtauglichkeit – Untersuchung
Fahrtauglichkeit
§ 15. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn
Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
Rafts den Bestimmungen der Anlage 4
genügen.
(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der für vergleichbare Fahrzeuge geltenden Bestimmungen gemäß Abs. 2 im Einzelfall festgelegt, wobei eine gleichwertige Sicherheit zu vergleichbaren Fahrzeugen sicherzustellen ist.
(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des ES-TRIN-Standards im Einzelfall festgelegt.
(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.
(6) Die Fahrtauglichkeit von Waterbikes wird durch eine CE-Kennzeichnung gemäß Sportboot-Richtlinie nachgewiesen.
(7) Abweichend von Abs. 3 gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Abs. 1. Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Abs. 3 nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.
Teil
Fahrtauglichkeit – Untersuchung
Fahrtauglichkeit
§ 15. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn
Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
Rafts den Bestimmungen der Anlage 4
genügen.
(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der für vergleichbare Fahrzeuge geltenden Bestimmungen gemäß Abs. 2 im Einzelfall festgelegt, wobei eine gleichwertige Sicherheit zu vergleichbaren Fahrzeugen sicherzustellen ist.
(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des ES-TRIN-Standards im Einzelfall festgelegt.
(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)
(7) Abweichend von Abs. 3 gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Abs. 1. Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Abs. 3 nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.
Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen
§ 16. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß § 4 Abs. 3 die Zulassungsurkunde nicht als Unionszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(2) Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.
(3) Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Unionszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine angemessene Sicherheit bieten.
(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind in das Unionszeugnis einzutragen.
(5) Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für
Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 t oder
nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 m³,
die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb österreichischen Hoheitsgebiets verkehren von einzelnen Bestimmungen der Anlage 2 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Fahrten in einem geographisch abgegrenzten Gebiet oder in einem Hafengebiet von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(8) Wenn für ein Fahrzeug nach dem Ende der Geltungsdauer von Übergangsvorschriften die zu Grunde liegenden Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, kann der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die technische Schwierigkeit oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen oder im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten eines Sachverständigen für Betriebswirtschaft verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen. Abweichungen wegen technischer Schwierigkeit oder unverhältnismäßiger Kosten können nur auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakts zugelassen werden und sind im Unionszeugnis einzutragen.
(9) Bei Fahrzeugen, für die eine Zulassung gemäß § 14.01 der Bodensee-Schifffahrtsordnung beantragt wurde, kann die Behörde von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 13.01 der Bodensee-Schifffahrtsordnung erfüllt sind. Vor Erteilung einer Nachsicht ist dem Landeshauptmann von Vorarlberg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen
§ 16. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß § 4 Abs. 3 die Zulassungsurkunde nicht als Unionszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(2) Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.
(3) Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Unionszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine angemessene Sicherheit bieten.
(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind in das Unionszeugnis einzutragen.
(5) Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für
Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 t oder
nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 m³,
die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb österreichischen Hoheitsgebiets verkehren von einzelnen Bestimmungen der Anlage 2 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Fahrten in einem geographisch abgegrenzten Gebiet oder in einem Hafengebiet von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(8) Wenn für ein Fahrzeug nach dem Ende der Geltungsdauer von Übergangsvorschriften die zu Grunde liegenden Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, kann der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die technische Schwierigkeit oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen oder im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten eines Sachverständigen für Betriebswirtschaft verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen. Abweichungen wegen technischer Schwierigkeit oder unverhältnismäßiger Kosten können nur auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakts zugelassen werden und sind im Unionszeugnis einzutragen.
(9) Bei Fahrzeugen, für die eine Zulassung gemäß § 14.01 der Bodensee-Schifffahrtsordnung beantragt wurde, kann die Behörde von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 13.01 der Bodensee-Schifffahrtsordnung erfüllt sind. Vor Erteilung einer Nachsicht ist dem Landeshauptmann von Vorarlberg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zweck der Untersuchung
§ 17. Die Untersuchung dient:
der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
Arten der Untersuchung
§ 18. (1) Eine Untersuchung ist durchzuführen
vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (§ 7 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).
(2) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle)
Durchführung der Untersuchungen
§ 19. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß § 26.
(4) Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstuntersuchung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).
Durchführung der Untersuchungen
§ 19. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß § 26.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)
Erstuntersuchung
§ 20. (1) Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.
Erstuntersuchung
§ 20. (1) Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.
(3) Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in § 21 Abs. 5 angeführten Punkte.
Wiederkehrende Untersuchung
§ 21. (1) Vor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterziehen.
(2) Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Untersuchung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
(3) Wird statt einer Verlängerung der Geltungsdauer ein Unionszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Unionszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzustellen.
(4) Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Behörde die Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ohne Untersuchung ausnahmsweise einmalig um höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung wird mit Bescheid erteilt und muss sich im Original an Bord des Fahrzeuges befinden. Ein bloßes Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf diese Ausnahmeregelung.
(5) Die wiederkehrende Untersuchung von Sportfahrzeugen und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung beschränkt sich auf die Untersuchung der vorgeschriebenen Ausrüstung, eine Sichtkontrolle des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Verhefteinrichtungen, soweit dies ohne Zuhilfenahme von Werkzeug möglich ist, sowie eine Funktionskontrolle der Antriebsanlage, der Steuereinrichtung, allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der Navigationsbeleuchtung. Die Behörde kann die Durchführung einer Probefahrt verlangen. Ergibt sich bei der wiederkehrenden Untersuchung eines Sportfahrzeuges mit CE-Kennzeichnung der Verdacht, dass das Sportfahrzeug durch Umbauten in einen Zustand gebracht wurde, der nicht mehr mit der ursprünglichen Konformitätserklärung übereinstimmt, ist eine Sonderuntersuchung gemäß § 22 durchzuführen.
Sonderuntersuchung
§ 22. (1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.
(2) Der Antrag auf Sonderuntersuchung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
(3) Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Unionszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Unionszeugnis zurückzustellen.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Unionszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.
Sonderuntersuchung
§ 22. (1) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.
(2) Der Antrag auf Sonderuntersuchung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
(3) Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
(4) Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Unionszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Unionszeugnis zurückzustellen.
(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Unionszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.
Untersuchung von Amts wegen
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