Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-07
Letzte Aktualisierung 2022-04-02
Status Aufgehoben · 2022-04-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 480
Änderungshistorie JSON API

§ 23. Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.

Freiwillige Untersuchung

§ 24. Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle

§ 25. (1) Die Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fällt,

1.

ein gültiges Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest (Rheinschiffsattest) mitführt,

2.

den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder

3.

eine offenkundige Gefahr für

a)

die an Bord befindlichen Personen,

b)

die Umwelt oder

c)

die Schifffahrt

darstellt.

(2) Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Unionszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.

(3) Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

Untersuchungskommission

§ 26. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Untersuchungskommission.

(2) Mitglieder der Untersuchungskommission sind:

1.

ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;

2.

ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;

3.

ein Sachverständiger für Nautik mit einem Befähigungsausweis, der zum Führen des zu überprüfenden Fahrzeugs berechtigt;

4.

ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards;

5.

Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderuntersuchung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.

(8) Wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Untersuchung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

Untersuchungskommission

§ 26. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 erfolgt bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Untersuchungskommission.

(2) Mitglieder der Untersuchungskommission sind:

1.

ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;

2.

ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;

3.

ein Sachverständiger für Nautik mit einem Befähigungsausweis, der zum Führen des zu überprüfenden Fahrzeugs berechtigt;

4.

ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards;

5.

Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 (Sonderuntersuchung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.

(8) Wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit gemäß § 19 Abs. 3 von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Abs. 2 Z 3 kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (Wiederkehrende Untersuchung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

Antrag auf Untersuchung

§ 27. (1) Auf Antrag (§ 5 Abs. 1) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.

Stellung zur Untersuchung

§ 28. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung zu stellen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Untersuchung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.

(3) Bei der Erstuntersuchung von Fahrzeugen der Kategorie 1 ist das Fahrzeug an Land (z. B. auf Helling) zu untersuchen. Die Besichtigung an Land kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine für die Erteilung von Unionszeugnissen gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung an Land durchgeführt hat.

(4) Bei der Erstuntersuchung von Motorfahrzeugen und Verbänden sowie nach wesentlichen Änderungen der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung oder nach Änderungen, durch die die Manövriereigenschaften des Fahrzeugs beeinflusst werden, sind Probefahrten durchzuführen.

(5) Die Behörde kann, wenn dies zur Untersuchung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,

1.

eine zusätzliche Untersuchung an Land (z. B. auf Helling),

2.

zusätzliche Probefahrten,

3.

den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,

4.

den Nachweis der Stabilität, z. B. auf Grund eines Krängungsversuches,

5.

zusätzliche Besichtigungen sowie

6.

weitere Nachweise

verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

(6) Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist die Behörde, die später das Unionszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Behörde führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 29. Werden bei der Untersuchung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 8 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Kosten der Untersuchung

§ 30. (1) Für die Untersuchung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Untersuchung durchführenden Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Untersuchung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 31. Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 31. Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards

§ 32. Bei der Untersuchung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges zur Erlangung eines Unionszeugnisses sind die Anweisungen des technischen Standards gemäß ES-TRIN-Standard (Anlage 2) anzuwenden.

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 162/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016, außer Kraft.

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 162/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016, außer Kraft.

(3) § 34 Abs. 1, 4 und 5, sowie Anlage 4 Artikel 2.04 lit. b und g sowie Artikel 3.06 Abs. 9 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 2, Kapitel 11 und Artikel 17.01 der Anlage 3 und Artikel 2.02 lit. dd der Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft.

5.

Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 162/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2016, außer Kraft.

(3) § 34 Abs. 1, 4 und 5, sowie Anlage 4 Artikel 2.04 lit. b und g sowie Artikel 3.06 Abs. 9 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 2, Kapitel 11 und Artikel 17.01 der Anlage 3 und Artikel 2.02 lit. dd der Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs.1, § 2 Abs. 3, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Z 2, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 5, § 26 Abs. 4 und 8, § 31 und Anlage 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 15 Abs. 6, § 19 Abs. 4 und die Anlage 7 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4.

(2) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Unionszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.

(3) Abweichungen gemäß Abs. 2 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(4) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl.Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 24 und 24a, zulässig sind.

(5) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 10.05 und Artikel 15.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Unionszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(6) Gemeinschaftszeugnisse und vorläufige Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 6. Oktober 2018 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG ausgestellt wurden, sind bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum Unionszeugnissen gleichzuhalten.

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.

(2) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Unionszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.

(3) Abweichungen gemäß Abs. 2 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(4) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl.Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33, zulässig sind.

(5) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 13.08 und Artikel 19.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Unionszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(6) Gemeinschaftszeugnisse und vorläufige Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 6. Oktober 2018 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG ausgestellt wurden, sind bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum Unionszeugnissen gleichzuhalten.

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.

(2) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Unionszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.

(3) Abweichungen gemäß Abs. 2 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(4) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl.Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2006 in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33, zulässig sind.

(5) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 13.08 und Artikel 19.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Unionszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(6) Gemeinschaftszeugnisse und vorläufige Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 6. Oktober 2018 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1 ausgestellt wurden, sind bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum Unionszeugnissen gleichzuhalten.

Umsetzungshinweis

§ 35. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2016/1629/EU;

2.

die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2016/1629/EU;

3.

die Richtlinie 2013/53/EU.

_Anlage 1_zu § 1 Abs. 2

Teil 1

Zuordnung der öffentlichen fließenden Gewässer sowie der in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer zu Zonen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1629

Artikel 1

Wasserstraßen der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 2

Sonstige Gewässer der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 3

Wasserstraßen der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 4

Sonstige Gewässer der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 5

Wasserstraßen der Zone 3

Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur österreichisch-slowakischen Grenze (Strom-km 1880,260, linkes Ufer, bzw. Strom-km 1872,700, rechtes Ufer) Traun: von der Mündung bis km 1,800

Enns: von der Mündung bis km 2,700

March: von der Mündung bis km 6,000

Artikel 6

Sonstige Gewässer der Zone 3

1.

Im Burgenland:

Neusiedler See

2.

In Oberösterreich:

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

Artikel 7

Wasserstraßen der Zone 4

(ohne Inhalt)

Artikel 8

Sonstige Gewässer der Zone 4

(Ohne Inhalt)

Teil 2

Öffentliche fließende Gewässer sowie in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführte öffentliche Gewässer und Privatgewässer, die nicht miteinander verbundene Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 3 lit. p sowie des Artikels 24 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2016/1629 sind

Artikel 1

Wasserstraßen der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 2

Sonstige Gewässer der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 3

Wasserstraßen der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 4

Sonstige Gewässer der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 5

Wasserstraßen der Zone 3

(Ohne Inhalt)

Artikel 6

Sonstige Gewässer der Zone 3

1.

Im Burgenland:

Neufelder See

2.

In Kärnten:

Faaker See

Millstätter See

Ossiacher See

Weißensee

Wörthersee

3.

In Oberösterreich:

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

Aber- oder Wolfgangsee

Attersee oder Kammersee

Hallstätter See

Mondsee

Traunsee oder Gmundner See

Zeller See oder Irrsee

4.

In Salzburg:

Aber- oder Wolfgangsee

Mattsee

Obertrumer See

Zeller See

Salzach

5.

In Tirol:

Achensee

6.

In Vorarlberg:

Bodensee

Artikel 7

Wasserstraßen der Zone 4

(ohne Inhalt)

Artikel 8

Sonstige Gewässer der Zone 4

Alle nicht in Teil 1 sowie in den Artikeln 1 bis 7 angeführten Gewässer

Teil 3

Gewässer der Zone R

Diejenigen Wasserstraßen, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung ein Schiffsattest auszustellen ist.

_Anlage 2_zu § 2 Abs. 2

Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

_Anlage 2_zu § 2 Abs. 2

Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

_Anlage 2_zu § 15 Abs. 2

Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 3 Z 1) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 144/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 2 wird in Art. 2.01 die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2019/1“ durch die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2021/1“ ersetzt.“)

_Anlage 3_zu § 2 Abs. 2

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:

a)

Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

b)

Artikel 7.01 Abs. 2

c)

falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;

d)

Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.05 Abs. 5;

e)

Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Abs. 1, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Abs. 2 und 3;

f)

Kapitel 16;

g)

aus Kapitel 17:

aa) Artikel 17.12;

bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;

cc) Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;

dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.

h)

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.

(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:

a)

Artikel 6.02 und Artikel 6.03;

b)

Artikel 13.02 und Artikel 13.03;

c)

Artikel 19.02

Artikel 2.02

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 3.01

Artikel 3.02

Artikel 3.03 , wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Abs. 1 zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 3.04 Abs. 1 und 4

(2) Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 4.01 , wobei ein geringerer Sicherheitsabstand in Abhängigkeit vom Einsatzzweck und der Bauart des Fahrzeugs zugelassen werden kann.

Artikel 4.02 für Fahrzeuge mit Deck

Artikel 4.04

Artikel 4.07

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung) festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 5.07

Artikel 5.08

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 6.01

Artikel 6.07

Artikel 6.08 , falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.

(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW

b)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW

c)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

Artikel 6.03

Seilzuglenkung

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, ist eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 7.01 Abs. 2

Artikel 7.02 Abs. 1

Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8

Artikel 7.05

Artikel 7.12

Artikel 7.13

und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 8.01 Abs. 1 und 2

Artikel 8.02 Abs. 1 und 3

Artikel 8.03 Abs. 1

Artikel 8.04

Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Abs. 1 und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Abs. 8 nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssen

Artikel 8.08 Abs. 10

Artikel 8.10 Abs. 2

(2) Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.

(2) Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.

(3) Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Artikel 17.02 Abs. 2 und 4;

2.

Artikel 17.03 Abs. 1;

3.

Artikel 17.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;

4.

Artikel 17.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;

5.

Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und

6.

Artikel 17.13 und 17.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.

(4) Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(5) Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.

(6) Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(7) Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.

(8) Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

Artikel 8.03

Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden

(1) Auf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.

(2) Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang I, Abs. 5.6.2. der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 vorhanden sein.

KAPITEL 9

EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 9.01 Abs. 1, 2 und 4

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 10

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 10.05

Artikel 10.06 Abs. 1 und 2

Artikel 10.07

Artikel 10.10

Artikel 10.11 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der EN ISO 10133:2013 angewendet werden können

Artikel 10.12 , Abs. 2 und 4

Artikel 10.15 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der EN ISO 10133:2013 angewendet werden können

Artikel 10.16 Abs. 1 und 2

KAPITEL 11

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 12

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 13

AUSRÜSTUNG

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 13.03 , wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss.

Artikel 13.07 , ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.

Artikel 13.08 , wobei abweichend von Abs. 1 mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.

Artikel 13.02

Ankerausrüstung

(1) Fahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:

P = k B T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

cdie Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Erfahrungszahl c
Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind 30
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen 20

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

(4) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

(6) Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:

a)

bei Fahrzeugen bis zu 8 m L OA entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

c)

bei Fahrzeugen mit einer L OA über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

(7) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

P' die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(8) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(9) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 13.03

Sonstige Ausrüstung

(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)

Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;

b)

vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;

c)

ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.

(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

a)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;

b)

eine Wurfleine;

c)

ein Bootshaken;

d)

ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006. Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;

e)

ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;

f)

ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.

(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 14

SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.

KAPITEL 15

WOHNUNGEN

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 15.01

Artikel 15.02

Artikel 15.05

Artikel 15.07 Abs. 3

KAPITEL 16

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 17

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 17.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden.

KAPITEL 18

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 19.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 19.01 , Abs. 1 bis 3

Artikel 19.02 , Abs. 1

Artikel 19.03 , Abs. 1 bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend ist

Artikel 19.06 , Abs. 3 bis 7, 10 lit. a und c, 11 und 14 bis 17

Artikel 19.08 , Abs. 2, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Abs. 4 anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.

Artikel 19.09 , Abs. 1, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Abs. 1 eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.

Artikel 19.10 soweit anwendbar

Artikel 19.11 , Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17

Artikel 19.12 , Abs. 1 und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Abs. 9 nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.

Artikel 19.13

Artikel 19.14 , wobei kein Abgabeanschluss gemäß der Europäischen Norm EN 1306:1996 vorhanden sein muss.

Artikel 19.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10

Artikel 19.02

Höchstzulässige Personenzahl

(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.

(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Abs. 10 lit. a des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.

(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.

(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.

(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 20

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 21.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4

Artikel 21.02

Artikel 21.03

Artikel 21.04

Artikel 21.05

KAPITEL 22

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 23

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 23.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 23 vollständig

KAPITEL 24

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 25

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 26

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 27

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 28

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 29

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 30

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 31

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 32

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 33

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 33.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

_Anlage 3_zu § 2 Abs. 2

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:

a)

Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

b)

Artikel 7.01 Abs. 2

c)

falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;

d)

Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.05 Abs. 5;

e)

Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Abs. 1, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Abs. 2 und 3;

f)

Kapitel 16;

g)

aus Kapitel 17:

aa) Artikel 17.12;

bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;

cc) Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;

dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.

h)

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.

(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:

a)

Artikel 6.02 und Artikel 6.03;

b)

Artikel 13.02 und Artikel 13.03;

c)

Artikel 19.02

Artikel 2.02

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 3.01

Artikel 3.02

Artikel 3.03 , wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Abs. 1 zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 3.04 Abs. 1 und 4

(2) Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 4.01 , wobei ein geringerer Sicherheitsabstand in Abhängigkeit vom Einsatzzweck und der Bauart des Fahrzeugs zugelassen werden kann.

Artikel 4.02 für Fahrzeuge mit Deck

Artikel 4.04

Artikel 4.07

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung) festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 5.07

Artikel 5.08

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 6.01

Artikel 6.07

Artikel 6.08 , falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.

(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW

b)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW

c)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

Artikel 6.03

Seilzuglenkung

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, ist eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 7.01 Abs. 2

Artikel 7.02 Abs. 1

Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8

Artikel 7.05

Artikel 7.12

Artikel 7.13

und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 8.01 Abs. 1 und 2

Artikel 8.02 Abs. 1 und 3

Artikel 8.03 Abs. 1

Artikel 8.04

Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Abs. 1 und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Abs. 8 nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssen

Artikel 8.08 Abs. 10

Artikel 8.10 Abs. 2

(2) Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.

(2) Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.

(3) Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Artikel 17.02 Abs. 2 und 4;

2.

Artikel 17.03 Abs. 1;

3.

Artikel 17.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;

4.

Artikel 17.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;

5.

Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und

6.

Artikel 17.13 und 17.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.

(4) Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(5) Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.

(6) Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(7) Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.

(8) Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

Artikel 8.03

Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden

(1) Auf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.

(2) Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang I, Abs. 5.6.2. der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 vorhanden sein.

KAPITEL 9

EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 9.01 Abs. 1, 2 und 4

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 10

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 10.05

Artikel 10.06 Abs. 1 und 2

Artikel 10.07

Artikel 10.10

Artikel 10.11 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der EN ISO 10133:2013 angewendet werden können

Artikel 10.12 , Abs. 2 und 4

Artikel 10.15 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der EN ISO 10133:2013 angewendet werden können

Artikel 10.16 Abs. 1 und 2

KAPITEL 11

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 12

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 13

AUSRÜSTUNG

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 13.03 , wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss.

Artikel 13.07 , ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.

Artikel 13.08 , wobei abweichend von Abs. 1 mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.

Artikel 13.02

Ankerausrüstung

(1) Fahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:

P = k B T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Erfahrungszahl c
Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind 30
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen 20

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

(4) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

(6) Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:

a)

bei Fahrzeugen bis zu 8 m L OA entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

c)

bei Fahrzeugen mit einer L OA über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

(7) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

P' die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(8) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(9) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 13.03

Sonstige Ausrüstung

(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)

Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;

b)

vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;

c)

ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.

(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

a)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;

b)

eine Wurfleine;

c)

ein Bootshaken;

d)

ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006 (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;

e)

ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;

f)

ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.

(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 14

SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.

KAPITEL 15

WOHNUNGEN

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 15.01

Artikel 15.02

Artikel 15.05

Artikel 15.07 Abs. 3

KAPITEL 16

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 17

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 17.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden.

KAPITEL 18

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 19.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 19.01 , Abs. 1 bis 3

Artikel 19.02 , Abs. 1

Artikel 19.03 , Abs. 1 bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend ist

Artikel 19.06 , Abs. 3 bis 7, 10 lit. a und c, 11 und 14 bis 17

Artikel 19.08 , Abs. 2, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Abs. 4 anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.

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