Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-07
Letzte Aktualisierung 2022-04-02
Status Aufgehoben · 2022-04-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 480
Änderungshistorie JSON API

Artikel 19.09 , Abs. 1, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Abs. 1 eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.

Artikel 19.10 soweit anwendbar

Artikel 19.11 , Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17

Artikel 19.12 , Abs. 1 und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Abs. 9 nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.

Artikel 19.13

Artikel 19.14 , wobei kein Abgabeanschluss gemäß der Europäischen Norm EN 1306:1996 vorhanden sein muss.

Artikel 19.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10

Artikel 19.02

Höchstzulässige Personenzahl

(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.

(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Abs. 10 lit. a des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.

(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.

(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.

(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 20

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 21.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4

Artikel 21.02

Artikel 21.03

Artikel 21.04

Artikel 21.05

KAPITEL 22

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 23

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 23.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 23 vollständig

KAPITEL 24

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 25

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 26

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 27

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 28

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 29

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 30

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 31

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 32

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 33

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 33.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Anhang 1zu Anlage 3 Artikel 13.03 Abs. 2 lit. d

ÖNORMZ 1020

(Anm.: Anhang 1 ÖNORM Z 1020 als PDF dokumentiert)

_Anlage 3_zu § 2 Abs. 2

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 2 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:

a)

Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

b)

Artikel 7.01 Abs. 2

c)

falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;

d)

Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.05 Abs. 5;

e)

Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Abs. 1, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Abs. 2 und 3;

f)

Kapitel 16;

g)

aus Kapitel 17:

aa) Artikel 17.12;

bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;

cc) Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;

dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.

h)

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.

(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:

a)

Artikel 6.02 und Artikel 6.03;

b)

Artikel 13.02 und Artikel 13.03;

c)

Artikel 19.02

Artikel 2.02

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 3.01

Artikel 3.02

Artikel 3.03 , wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Abs. 1 zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 3.04 Abs. 1 und 4

(2) Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 4.01 , wobei ein geringerer Sicherheitsabstand in Abhängigkeit vom Einsatzzweck und der Bauart des Fahrzeugs zugelassen werden kann.

Artikel 4.02 für Fahrzeuge mit Deck

Artikel 4.04

Artikel 4.07

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung) festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 5.07

Artikel 5.08

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 6.01

Artikel 6.07

Artikel 6.08 , falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.

(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW

b)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW

c)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

Artikel 6.03

Seilzuglenkung

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, ist eine Seilzuglenkung mit Fernsteuerung nur zulässig, wenn die gesamte Nennleistung der Antriebsmaschinen 41 kW nicht übersteigt.

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 7.01 Abs. 2

Artikel 7.02 Abs. 1

Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8

Artikel 7.05

Artikel 7.12

Artikel 7.13

und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 8.01 Abs. 1 und 2

Artikel 8.02 Abs. 1 und 3

Artikel 8.03 Abs. 1

Artikel 8.04

Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Abs. 1 und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Abs. 8 nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssen

Artikel 8.08 Abs. 10

Artikel 8.10 Abs. 2

(2) Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.

(2) Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.

(3) Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Artikel 17.02 Abs. 2 und 4;

2.

Artikel 17.03 Abs. 1;

3.

Artikel 17.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;

4.

Artikel 17.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;

5.

Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und

6.

Artikel 17.13 und 17.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.

(4) Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(5) Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.

(6) Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(7) Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.

(8) Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

Artikel 8.03

Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden

(1) Auf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.

(2) Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang I, Abs. 5.6.2. der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 vorhanden sein.

KAPITEL 9

EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 9.01 Abs. 1, 2 und 4

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 10

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 10.05

Artikel 10.06 Abs. 1 und 2

Artikel 10.07

Artikel 10.10

Artikel 10.11 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der EN ISO 10133:2013 angewendet werden können

Artikel 10.12 , Abs. 2 und 4

Artikel 10.15 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der EN ISO 10133:2013 angewendet werden können

Artikel 10.16 Abs. 1 und 2

KAPITEL 11

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE

Artikel 11.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Abs. 1 lit. a.

KAPITEL 12

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 13

AUSRÜSTUNG

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 13.03 , wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss.

Artikel 13.07 , ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.

Artikel 13.08 , wobei abweichend von Abs. 1 mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.

Artikel 13.02

Ankerausrüstung

(1) Fahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:

P = k B T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Erfahrungszahl c
Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind 30
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen 20

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

(4) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

(6) Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:

a)

bei Fahrzeugen bis zu 8 m L OA entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

c)

bei Fahrzeugen mit einer L OA über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

(7) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

P' die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(8) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(9) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 13.03

Sonstige Ausrüstung

(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)

Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;

b)

vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;

c)

ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.

(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

a)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;

b)

eine Wurfleine;

c)

ein Bootshaken;

d)

ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006 (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;

e)

ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;

f)

ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.

(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 14

SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.

KAPITEL 15

WOHNUNGEN

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 15.01

Artikel 15.02

Artikel 15.05

Artikel 15.07 Abs. 3

KAPITEL 16

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 17

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 17.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden. Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.

KAPITEL 18

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 19.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 19.01 , Abs. 1 bis 3

Artikel 19.02 , Abs. 1

Artikel 19.03 , Abs. 1 bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend ist

Artikel 19.06 , Abs. 3 bis 7, 10 lit. a und c, 11 und 14 bis 17

Artikel 19.08 , Abs. 2, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Abs. 4 anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.

Artikel 19.09 , Abs. 1, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Abs. 1 eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.

Artikel 19.10 soweit anwendbar

Artikel 19.11 , Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17

Artikel 19.12 , Abs. 1 und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Abs. 9 nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.

Artikel 19.13

Artikel 19.14 , wobei kein Abgabeanschluss gemäß der Europäischen Norm EN 1306:1996 vorhanden sein muss.

Artikel 19.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10

Artikel 19.02

Höchstzulässige Personenzahl

(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.

(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Abs. 10 lit. a des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.

(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.

(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.

(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 20

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 21.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4

Artikel 21.02

Artikel 21.03

Artikel 21.04

Artikel 21.05

KAPITEL 22

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 23

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 23.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 23 vollständig

KAPITEL 24

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 25

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 26

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 27

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 28

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 29

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 30

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 31

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 32

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 33

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 33.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Anhang 1zu Anlage 3 Artikel 13.03 Abs. 2 lit. d

ÖNORMZ 1020

(Anm.: Anhang 1 ÖNORM Z 1020 als PDF dokumentiert)

Anlage 3§ 15 Abs. 2

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 3 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

(1) Für Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:

a)

Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

b)

Artikel 7.01 Abs. 2

c)

falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;

d)

Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.05 Abs. 5;

e)

Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Abs. 1, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Abs. 2 und 3;

f)

Kapitel 16;

g)

aus Kapitel 17:

aa) Artikel 17.12;

bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;

cc) Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;

dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.

h)

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.

(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:

a)

Artikel 6.02 und Artikel 6.03;

b)

Artikel 13.02 und Artikel 13.03;

c)

Artikel 19.02

Artikel 2.02

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

KAPITEL 3

SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 3.01

Artikel 3.02

Artikel 3.03 , wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Abs. 1 zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 3.04 Abs. 1 und 4

(2) Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

KAPITEL 4

SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 4.01 , wobei ein geringerer Sicherheitsabstand in Abhängigkeit vom Einsatzzweck und der Bauart des Fahrzeugs zugelassen werden kann.

Artikel 4.02 für Fahrzeuge mit Deck

Artikel 4.04

Artikel 4.05

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß den Normen ÖNORM EN ISO 12217-1:2018 03 15, ÖNORM EN ISO 12217-2:2018 03 15 und ÖNORM EN ISO 12217-3:2018 03 15 festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5

MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 5.07

Artikel 5.08

KAPITEL 6

STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 6.01

Artikel 6.07

Artikel 6.08 , falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

(1) Außenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.

(2) Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW

b)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW

c)

bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

(Anm.: Artikel 6.03 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)

KAPITEL 7

STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 7.01 Abs. 2

Artikel 7.02 Abs. 1

Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8

Artikel 7.05

Artikel 7.12

Artikel 7.13

und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.

KAPITEL 8

MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 8.01 Abs. 1 und 2

Artikel 8.02 Abs. 1 und 3

Artikel 8.03 Abs. 1

Artikel 8.04

Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Abs. 1 und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Abs. 8 nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssen

Artikel 8.08 Abs. 10

Artikel 8.10 Abs. 2

(2) Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.

(2) Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.

(3) Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind Art. 2.02 lit. b der Anlage 2 sowie die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Artikel 17.02 Abs. 2 und 4;

2.

Artikel 17.03 Abs. 1;

3.

Artikel 17.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;

4.

Artikel 17.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;

5.

Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und

6.

Artikel 17.13 und 17.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.

(4) Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(5) Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.

(6) Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.

(7) Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.

(8) Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

Artikel 8.03

Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden

(1) Auf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.

(2) Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang I, Abs. 5.6.2. der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 vorhanden sein.

KAPITEL 9

EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 9.01 Abs. 1, 2 und 4, wobei abweichend von Art. 9.01 Abs. 4 ein Austauschmotor dann eingebaut werden darf, wenn dieser zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Austauschmotore auch die Emissionsanforderungen der Sportboot-Richtlinie an einen leistungsgleichen Motor erfüllt.

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 10

ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 10.03

Artikel 10.04

Artikel 10.05

Artikel 10.06 Abs. 1 und 2

Artikel 10.07

Artikel 10.10

Artikel 10.11 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können

Artikel 10.12 , Abs. 2 und 4

Artikel 10.15 , wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können

Artikel 10.16 Abs. 1 und 2

KAPITEL 11

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE

Artikel 11.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Abs. 1 lit. a.

KAPITEL 12

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 13

AUSRÜSTUNG

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 13.03 , wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss. Die Untersuchungskommission kann abweichend von Art. 13.03 Abs. 2 für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass alternativ zu den tragbaren Feuerlöschern der Brandklasse F eine oder mehrere geeignete Löschdecken vorgesehen werden.

Artikel 13.07 , ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.

Artikel 13.08 , wobei abweichend von Abs. 1 mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.

Artikel 13.02

Ankerausrüstung

(1) Fahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:

P = k B T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Erfahrungszahl c
Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind 30
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen 20

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.

(3) Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

(4) Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

(6) Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:

a)

bei Fahrzeugen bis zu 8 m L OA entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

c)

bei Fahrzeugen mit einer L OA über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

(7) Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

P' die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

(8) Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

(9) Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 13.03

Sonstige Ausrüstung

(1) Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)

Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;

b)

vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;

c)

ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.

(2) Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

a)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;

b)

eine Wurfleine;

c)

ein Bootshaken;

d)

ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006 (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;

e)

ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;

f)

ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.

(3) eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 14

SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.

KAPITEL 15

WOHNUNGEN

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 15.01

Artikel 15.02

Artikel 15.05

Artikel 15.07 Abs. 3

KAPITEL 16

HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 17

FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 17.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten Art. 2.02 lit. b der Anlage 2 sowie folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden. Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.

KAPITEL 18

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 19.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 19.01 , Abs. 1 bis 3

Artikel 19.02 , Abs. 1

Artikel 19.03 , Abs. 1 bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend ist

Artikel 19.06 , Abs. 3 bis 7, 10 lit. a und c, 11 und 14 bis 17

Artikel 19.08 , Abs. 2, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Abs. 4 anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.

Artikel 19.09 , Abs. 1, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Abs. 1 eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.

Artikel 19.10 soweit anwendbar

Artikel 19.11 , Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17

Artikel 19.12 , Abs. 1 und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Abs. 9 nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.

Artikel 19.13

Artikel 19.14 , wobei kein Abgabeanschluss gemäß der Europäischen Norm EN 1306:2018 vorhanden sein muss.

Artikel 19.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10

Artikel 19.02

Höchstzulässige Personenzahl

(1) Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.

(2) Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Abs. 10 lit. a des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.

(3) Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.

(4) Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.

(5) Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 20

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 21.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4

Artikel 21.02

Artikel 21.03

Artikel 21.04

Artikel 21.05

KAPITEL 22

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 23

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 23.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 23 vollständig

KAPITEL 24

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 25

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 26

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 27

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 28

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 29

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 30

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 31

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 32

(Ohne Inhalt)

KAPITEL 33

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 33.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

(1) Für alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Anhang 1zu Anlage 3 Artikel 13.03 Abs. 2 lit. d

ÖNORMZ 1020

(Anm.: Anhang 1 ÖNORM Z 1020 als PDF dokumentiert)

_Anlage 4_zu § 2 Abs. 2

Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1 sowie für Rafts auf rasch fließenden Gewässern (Wildwasser).

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sportfahrzeuge, ausgenommen Rafts, mit einer Länge von weniger als 20 m.

KAPITEL 2

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrtauglichkeit

(1) Die Fahrtauglichkeit von Sportfahrzeugen ist durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung gemäß Sportboot-Richtlinie nachzuweisen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung für Sportfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, nicht erforderlich. Dies sind insbesondere:

a)

Sportfahrzeuge, für die nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 16. Juni 1998 in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;

b)

Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen und

c)

für den Eigengebrauch gebaute Sportfahrzeuge, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. a gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, die vor dem jeweiligen Beitrittsdatum in Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, die der EU erst nach dem 16. Juni 1998 beigetreten sind.

(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 lit. c gilt nur für Einzelfahrzeuge, die vom Verfügungsberechtigten selbst gebaut wurden.

(5) Kann für ein Sportfahrzeug eine frühere behördliche Zulassung, Registrierung oder

Kennzeichenzuweisung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden, ist anzunehmen, dass das Sportfahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie in Verkehr gebracht wurde. Ein Nachweis der Konformitätserklärung gemäß Abs. 1 oder ein weiterer Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a entfällt.

Artikel 2.02

Sportfahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

Für Sportfahrzeuge, deren Fahrtauglichkeit gemäß Artikel 2.01 Abs. 1 nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden, wenn sich die jeweiligen Einrichtungen oder Ausrüstungen an Bord befinden:

a)

falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08, Artikel 7.11 und Artikel 7.13;

b)

Artikel 8.01 Abs. 2,

c)

Kapitel 16;

d)

aus Kapitel 17:

aa) Artikel 17.12;

bb) Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;

cc) Artikel 17.14 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;

dd) Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.

Artikel 2.03

Sportfahrzeuge, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen

Bei Sportfahrzeugen, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, ist bei der Erstüberprüfung die Fahrtauglichkeit anhand der grundlegenden Anforderungen der Sportboot-Richtlinie sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 2.02 zu überprüfen. Dies ist vom Verfügungsberechtigten durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

Artikel 2.04

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein:

a)

ein oder zwei Anker, die für das Sportfahrzeug und die Gewässer, für die das Sportfahrzeug zugelassen wird, geeignet sind. Folgende Ankermassen dürfen auf keinen Fall unterschritten werden: eine Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 L OA; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 13.02 Abs. 2 der Anlage 3 vermindert werden;

b)

bei Sportfahrzeugen bis zu 8 m L OA entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

c)

bei Sportfahrzeugen mit einer L OA über 8 m entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

d)

angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 des ES-TRIN Standards für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens

aa) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

bb) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;

e)

ein Rettungsring gemäß Artikel 13.08 Abs. 1 des ES-TRIN-Standards oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

f)

eine Rettungsweste gemäß Artikel 19.09 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards für jede Person an Bord;

g)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101:2006;

h)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L OA ;

i)

ein Bootshaken;

j)

eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

Bei Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 4 m können Abweichungen zugelassen werden, wenn eine gleichwertige Sicherheit gegeben ist.

Artikel 2.05

Steuereinrichtungen

Für Sportfahrzeuge gelten die Bestimmungen der Artikel 6.02 und 6.03 der Anlage 3.

Artikel 2.06

Flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren

Für flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren gelten die Bestimmungen des Artikel 8.02 der Anlage 3.

KAPITEL 3

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN RAFTS

Artikel 3.01

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Rafts.

Artikel 3.02

Fahrtauglichkeit

Rafts, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, oder für die nachgewiesen wird, dass sie den Bestimmungen der ÖNORM V 5868:2000 entsprechen, gelten im Sinne des § 107 des Schifffahrtsgesetzes sowie des § 15 dieser Verordnung als fahrtauglich.

Artikel 3.03

Konstruktion

(1) Bei symmetrischen Rafts müssen Bug und Heck die gleiche Form haben und gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein.

(2) Bei asymmetrischen Rafts muss der Bug gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein, das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche und mit diesen verbunden sein.

(3) Die Form eines Rafts muss so gewählt sein, dass es im Wildwasser gut manövrierbar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorne nicht beeinträchtigt werden.

(4) Rafts müssen sowohl bei Beladung mit der zulässigen Nutzlast als auch bei Belastung mit der Mindestbesatzung ohne Gepäck auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleiben und mittels ihres Antriebs- und Steuersystems noch das Ufer erreichen können.

(5) Der Boden eines Rafts muss aufblasbar oder ausgeschäumt sein. Der Boden muss entweder an den Längsschläuchen anvulkanisiert oder eingeschnürt sein. Eingeschnürte Böden sind so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens 3/4 des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.

(6) Die Längs-, Quer- und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen, um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.

(7) Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (zB Ruderrahmen), Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen. Dies gilt nicht für Rafts mit einem Längsschlauchdurchmesser von mindestens 1/3 der Gesamtbreite. Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Abs. 6 erfüllt sind.

(8) Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.

(9) Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch Quer- oder Längsschotte erfolgen. Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.

(10) Jede Luftkammer muss mit einem Sicherheitsventil mit Rückschlagsystem ausgestattet sein, das sich unabhängig vom Abdichtungs- oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.

Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie

a)

die Personen an Bord auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören;

b)

die Führung des Rafts nicht behindern und

c)

nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.

Schraubventile und Abdeckkappen sind gegen Verlust zu sichern.

Artikel 3.04

Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast

(1) Rafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen:

a)

bis 3 Personen: 290 cm

b)

je zwei weitere Personen: Vergrößerung der Länge um 50 cm

(2) Die Länge eines Rafts wird von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche gemessen. Überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.

(3) Das Verhältnis Länge zu Breite muss zwischen 1,5 und 3,0 liegen. Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.

(4) Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen aller miteinander fest verbundenen und wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.

(5) Die höchstzulässige Nutzlast eines Rafts ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

N = die höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse einschließlich Personen und Ausrüstung);

V = das Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m 3

m = die Masse des Rafts in kg wie vom Hersteller geliefert und einschließlich sämtlicher mitgelieferter Ausrüstung

(6) Die maximal zulässige Zuladung ist aus der höchstzulässigen Nutzlast gemäß Abs. 5 minus dem Mindestauftrieb für die zugelassenen Personen gemäß Abs. 4 zu berechnen. Für den Mindestauftrieb ist für jede Person eine Masse von 150 kg zu berücksichtigen.

Artikel 3.05

Material und Verarbeitung

(1) Für Rafts dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden. Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen. Für Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit sind die Anforderungen für motorisierbare Sportboote anzuwenden.

(2) Außenflanken von Längsschläuchen sind auf mindestens doppelte Materialdicke zu verstärken.

(3) Fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosionsbeständigem Material herzustellen. Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszuführen.

Artikel 3.06

Ausstattung und Sicherheitsausrüstung

(1) Rafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage sein, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten. Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein, dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.

(2) Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass erwachsene Personen eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen können. Die Sitzoberfläche muss eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen gewährleisten.

(3) Für jede Person müssen zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen vorhanden sein. Diese müssen ein Durchrutschen des Fußes verhindern und entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Für Sitzplätze unmittelbar hinter einem Querschlauch darf jeweils eine Fußhaltevorrichtung durch den Querschlauch ersetzt werden.

(4) Rafts müssen an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N ausgerüstet sein. Diese Leinen müssen im Griffbereich (mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm aufweisen und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein. Am Bug, erforderlichenfalls auch am Heck, muss jeweils ein kräftiger Tragegriff oder eine Trageschlaufe vorhanden sein.

(5) Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein. Beschläge am und im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen verletzen.

(6) An der Innenseite jedes Längsschlauchs ist ein geeigneter Haltegriff als Einstiegshilfe so anzubringen, dass er vom Wasser aus erreichbar ist und niemand dadurch behindert oder gefährdet wird. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaft und gut sichtbar angebrachtes Symbol (zB Pfeil) gekennzeichnet sein.

(7) Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass sie sowohl von Rechts- als auch von Linkshändern gleichermaßen gut bedient werden können.

(8) Bei Doppelruderanlagen sind die Riemen so auszuführen, dass sie bei einem Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken.

(9) Folgende Sicherheitsausrüstung ist an Bord mitzuführen:

a)

ein Wurfsack mit schwimmfähiger Leine (Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N);

b)

ein Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen;

c)

ein Reservepaddel;

d)

eine geeignete Festmacherleine;

e)

eine Luftpumpe oder ein Blasebalg;

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