Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Abkürzung
WVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 7 und 10, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 4, 5, 7 und 10 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus, verordnet:
Abkürzung
WVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 7 und 10, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 4, 5, 7 und 10 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus, verordnet:
Abkürzung
WVO
Teil
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06.
Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06;
für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.
Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.
Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.
Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.
Abkürzung
WVO
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 1.10 Z 2 lit. b, 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 6.33, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 20.01, 30.01 Z 4 und 30.02 Z 3 gebunden.
Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 30.01 Z 4 sowie 20.05 Z 3 lit. a, b und e sowie an die ausdrücklich nur in Österreich gültigen Bestimmungen der §§ 7.01, 7.03 und 7.04 gebunden.
Abkürzung
WVO
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
Arten von Fahrzeugen
„ Fahrzeug “: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
„ schwimmendes Gerät “: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
„ Fähre “: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
„ schnelles Schiff “: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber dem Wasser fahren kann „(zB ein Tragflügelboot, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper), wenn dies im Schiffszeugnis eingetragen ist;
„ Fahrgastschiff ”: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und ausgerüstet ist;
„ Schubleichter “: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
„ Trägerschiffsleichter “: ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
„ Fahrzeug unter Segel “: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
„ Kleinfahrzeug “: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der Fähren und der Schubleichter; in Österreich gelten jedoch Fähren, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, als Kleinfahrzeuge;
„ Wassermotorrad “: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; in Österreich gelten Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m als Schwimmkörper;
„ Sport- oder Vergnügungsfahrzeug “: ein für Sport- und Erholungszwecke und nicht zu gewerblichen Zwecken genutztes Fahrzeug;
„ Bunkerschiff “: ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Fahrzeuge gebaut und eingerichtet ist.
Verbände
„ Verband “: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„ Schleppverband “: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
„ Schubverband “: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt.
Licht- und Schallzeichen
„ weißes Licht “, „ rotes Licht “, „ grünes Licht “, „ gelbes Licht “, „ blaues Licht “: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der Anlage 4 entspricht;
„ starkes Licht “, „ helles Licht “ „ gewöhnliches Licht “: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entspricht;
„ Funkellicht “ und „ schnelles Funkellicht “: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
„ kurzer Ton “: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „ langer Ton “: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„ Folge sehr kurzer Töne “: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
„ Dreitonzeichen “: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe; die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen; jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„ Gruppe von Glockenschlägen “: zwei Glockenschläge.
Andere Begriffe
„ schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
„ Schwimmkörper “: Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind; in Österreich gelten insbesondere Segelbretter, auch maschinengetriebene, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen sowie Sportgeräte mit einem Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) als Schwimmkörper;
„ stillliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „ anhalten “ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„ Fischereifahrzeuge “: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (siehe auch § 11.01 Z 2);
„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (siehe auch § 11.01 Z 2);
„ Übermüdung “: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; in Österreich gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
„ Rauschzustand “: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt und der in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis festgestellt wird; in Österreich gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht z. B. durch Nebel, Dunst, Schneetreiben oder Regenschauer;
„ sichere Geschwindigkeit “: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
„ Wasserstraße “: jedes Binnengewässer, auf dem die Schifffahrt zugelassen ist; in Österreich umfasst der Begriff Wasserstraße Gewässer gemäß § 0.01 Z 1;
„ Fahrwasser “: der für die Schifffahrt tatsächlich benutzbare Teil der Wasserstraße (der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist);
„ linkes und rechtes Ufer ”: die Seiten der Wasserstraße von der Quelle aus zur Mündung gesehen; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen obliegt es den zuständigen Behörden, den Begriff “linkes und rechtes Ufer” unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände festzulegen; bei Kanälen wird jedoch empfohlen, die Begriffe „rechts“ und „links“ so zu definieren, dass die entsprechende Seite die rechte und linke Seite eines in Richtung zunehmender Kilometerzahlen schauenden Beobachters angibt;
14a. „ linke und rechte Seite “: die Seiten der Wasserstraße oder des Fahrwassers für einen zu Tal schauenden Beobachter; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen werden die Begriffe “linke Seite” und “rechte Seite” von den zuständigen Behörden festgelegt;
„ zu Berg “: die Richtung zur Quelle, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „ von A nach B “ verwendet; „ zu Tal “ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
„ ADN “: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (BGBl. III Nr. 18/2009 idgF);
„ Radarfahrt “: die Fahrt mit Radar bei beschränkten Sichtverhältnissen;
„ Inland-AIS-Gerät “: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ genutzt wird;
„ LNG-System “: sämtliche Teile des Fahrzeugs, die verflüssigtes Erdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
„ Bunkerbereich “: der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
„ Verflüssigtes Erdgas (LNG) “: Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von – 161 °C verflüssigt wurde;
„ Bunkerstelle “: eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen;
„ Betreiber des Fahrzeugs “: das Unternehmen, das für wirtschaftliche Entscheidungen in Bezug auf die Nutzung des Schiffes verantwortlich ist und daher entscheidet, wie und wo dieser Vermögensgegenstand genutzt wird; als direkter Empfänger des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs kann dieses Unternehmen auch für Kaufentscheidungen in Bezug auf Bunkerungen und Hafendienstleistungen verantwortlich sein. Bei mittel- und langfristigen Charterverträgen oder Leerschiffcharterverträgen gilt der Charterer als Betreiber des Schiffs; bei Betreiberkonsortien ist das leitende Unternehmen der Betreiber der Schiffe des Konsortiums.“;
„CEVNI“: die „Europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) in der fünften revidierten Ausgabe, ECE/TRANS/SC.3/115/Rev.5 (http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html); soweit nicht anders angegeben beruhen die Bestimmungen des 2. Teils dieser Verordnung und der Anlagen 1 bis 10 auf der CEVNI;
„DFND“: die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ der Donaukommission (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication). Bestimmungen der DFND, die von den Bestimmungen der CEVNI abweichen, sind nur auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen (im Folgenden als „Donauraum“ bezeichnet) unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden, anwendbar; die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere betroffene Personen müssen die Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau und die lokalen Vorschriften der Donauländer und der Stromsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten. In Österreich schließt der Begriff „Donauraum“ alle Wasserstraßen gemäß § 0.01 Z 1 ein.
Abkürzung
WVO
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
Arten von Fahrzeugen
„ Fahrzeug “: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
„ schwimmendes Gerät “: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
„ Fähre “: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
„ schnelles Schiff “: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber dem Wasser fahren kann „(zB ein Tragflügelboot, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper), wenn dies im Schiffszeugnis eingetragen ist;
„ Fahrgastschiff ”: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und ausgerüstet ist;
„ Schubleichter “: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
„ Trägerschiffsleichter “: ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
„ Fahrzeug unter Segel “: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
„ Kleinfahrzeug “: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der Fähren und der Schubleichter; in Österreich gelten jedoch Fähren, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, als Kleinfahrzeuge;
„ Wassermotorrad “: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; in Österreich gelten Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m als Schwimmkörper;
„ Sport- oder Vergnügungsfahrzeug “: ein für Sport- und Erholungszwecke und nicht zu gewerblichen Zwecken genutztes Fahrzeug;
„ Bunkerschiff “: ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Fahrzeuge gebaut und eingerichtet ist.
Verbände
„ Verband “: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„ Schleppverband “: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
„ Schubverband “: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt.
Licht- und Schallzeichen
„ weißes Licht “, „ rotes Licht “, „ grünes Licht “, „ gelbes Licht “, „ blaues Licht “: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der Anlage 4 entspricht;
„ starkes Licht “, „ helles Licht “ „ gewöhnliches Licht “: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entspricht;
„ Funkellicht “ und „ schnelles Funkellicht “: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
„ kurzer Ton “: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „ langer Ton “: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„ Folge sehr kurzer Töne “: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
„ Dreitonzeichen “: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe; die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen; jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„ Gruppe von Glockenschlägen “: zwei Glockenschläge.
Andere Begriffe
„ schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
„ Schwimmkörper “: Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind; in Österreich gelten insbesondere Segelbretter, auch maschinengetriebene, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen sowie Sportgeräte mit einem Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) als Schwimmkörper;
„ stillliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „ anhalten “ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„ Fischereifahrzeuge “: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (siehe auch § 11.01 Z 2);
„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (siehe auch § 11.01 Z 2);
„ Übermüdung “: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; in Österreich gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
„ Rauschzustand “: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt und der in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis festgestellt wird; in Österreich gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht z. B. durch Nebel, Dunst, Schneetreiben oder Regenschauer;
„ sichere Geschwindigkeit “: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
„ Wasserstraße “: jedes Binnengewässer, auf dem die Schifffahrt zugelassen ist; in Österreich umfasst der Begriff Wasserstraße Gewässer gemäß § 0.01 Z 1;
„ Fahrwasser “: der für die Schifffahrt tatsächlich benutzbare Teil der Wasserstraße (der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist);
„ linkes und rechtes Ufer ”: die Seiten der Wasserstraße von der Quelle aus zur Mündung gesehen; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen obliegt es den zuständigen Behörden, den Begriff “linkes und rechtes Ufer” unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände festzulegen; bei Kanälen wird jedoch empfohlen, die Begriffe „rechts“ und „links“ so zu definieren, dass die entsprechende Seite die rechte und linke Seite eines in Richtung zunehmender Kilometerzahlen schauenden Beobachters angibt;
14a. „ linke und rechte Seite “: die Seiten der Wasserstraße oder des Fahrwassers für einen zu Tal schauenden Beobachter; auf Kanälen, Seen und breiten Wasserstraßen werden die Begriffe “linke Seite” und “rechte Seite” von den zuständigen Behörden festgelegt;
„ zu Berg “: die Richtung zur Quelle, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „ von A nach B “ verwendet; „ zu Tal “ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
„ ADN “: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (BGBl. III Nr. 18/2009 idgF);
„ Radarfahrt “: die Fahrt mit Radar bei beschränkten Sichtverhältnissen;
„ Inland-AIS-Gerät “: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ genutzt wird;
„ LNG-System “: sämtliche Teile des Fahrzeugs, die verflüssigtes Erdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
„ Bunkerbereich “: der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
„ Verflüssigtes Erdgas (LNG) “: Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von – 161 °C verflüssigt wurde;
„ Bunkerstelle “: eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen;
„ Betreiber des Fahrzeugs “: das Unternehmen, das für wirtschaftliche Entscheidungen in Bezug auf die Nutzung des Schiffes verantwortlich ist und daher entscheidet, wie und wo dieser Vermögensgegenstand genutzt wird; als direkter Empfänger des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs kann dieses Unternehmen auch für Kaufentscheidungen in Bezug auf Bunkerungen und Hafendienstleistungen verantwortlich sein. Bei mittel- und langfristigen Charterverträgen oder Leerschiffcharterverträgen gilt der Charterer als Betreiber des Schiffs; bei Betreiberkonsortien ist das leitende Unternehmen der Betreiber der Schiffe des Konsortiums.“;
„CEVNI“: die „Europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) in der fünften revidierten Ausgabe, ECE/TRANS/SC.3/115/Rev.5; soweit nicht anders angegeben beruhen die Bestimmungen des 2. Teils dieser Verordnung und der Anlagen 1 bis 10 auf der CEVNI;
„DFND“: die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ der Donaukommission. Bestimmungen der DFND, die von den Bestimmungen der CEVNI abweichen, sind nur auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen (im Folgenden als „Donauraum“ bezeichnet) unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden, anwendbar; die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere betroffene Personen müssen die Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau und die lokalen Vorschriften der Donauländer und der Stromsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten. In Österreich schließt der Begriff „Donauraum“ alle Wasserstraßen gemäß § 0.01 Z 1 ein.
Abkürzung
WVO
§ 1.02 Schiffsführer
Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet. Die dafür notwendige Qualifikation gilt als vorhanden, wenn er ein gültiges Schiffsführerzeugnis besitzt.
Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten muss der Schiffsführer auch ständig während des Betriebes an Bord sein.
Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 7.08 zuständig ist,
in Abwesenheit der Person nach lit. a der Betreiber und der Eigentümer dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.
In Österreich ist, soweit im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen. Dies gilt nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.
Abkürzung
WVO
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.
Abkürzung
WVO
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
die Behinderung der Schifffahrt und
die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
Abkürzung
WVO
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
Abkürzung
WVO
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und ihrer Anlagen angepasst sein. In Österreich haben Fahrzeuge, die auf Grund ihres Tiefgangs nicht die gesamte gekennzeichnete Fahrwasserbreite nutzen können, die durch Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf www.doris.bmvit.gv.at bekannt gegebenen Fahrwassertiefen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und insbesondere bei der Planung und Kommunikation des Begegnens und Überholens zu berücksichtigen.
Abkürzung
WVO
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und ihrer Anlagen angepasst sein. In Österreich haben Fahrzeuge, die auf Grund ihres Tiefgangs nicht die gesamte gekennzeichnete Fahrwasserbreite nutzen können, die durch Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf www.doris.bmk.gv.at bekannt gegebenen Fahrwassertiefen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und insbesondere bei der Planung und Kommunikation des Begegnens und Überholens zu berücksichtigen.
Abkürzung
WVO
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten oder zur Seite eingeschränkt, kann dies durch die Verwendung von Radar ausgeglichen werden.
Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe zB Artikel 27.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018) vorgenommen werden:
bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m bis unter 15,00 m, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Längsreihen geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden als Sitzplätze vorhanden sind.
Abkürzung
WVO
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication) oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.
In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.
In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.
Abkürzung
WVO
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 118, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.
In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen die unter Nr. 44 im Schiffszeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord verfügbar sein.
In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2017 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten tragen. Abweichend davon brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 in der jeweils geltenden Fassung, durchgehend gesetzt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Sportfahrzeuge.
Abkürzung
WVO
§ 1.09 Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Die Altersvorschrift gemäß Z 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.06 Z 1 lit. b besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
In Österreich dürfen abweichend von Z 5 schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.10 Z 1 lit. e sowie ein Zeugnis gemäß § 1.10 Z 1 lit. j besitzt.
In Österreich ist die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), verboten.
Abkürzung
WVO
§ 1.09 Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Die Altersvorschrift gemäß Z 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In Österreich gilt sie auch nicht für Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW sowie für Beiboote von Fahrzeugen.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.06 Z 1 lit. b besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
In Österreich dürfen abweichend von Z 5 schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.10 Z 1 lit. e sowie ein Zeugnis gemäß § 1.10 Z 1 lit. j besitzt.
In Österreich bleibt die volle Verantwortung für Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs auch bei der Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (Spurführungsassistenten), bei der Schiffsführerin bzw. beim Schiffsführer. Es muss jederzeit möglich sein, diesen Spurführungsassistenten bei jeder Ruderlage und auch bei fehlerhaft arbeitendem Spurführungsassistenten durch Betätigung des Steuerhebels einfach und sicher zu deaktivieren.
Abkürzung
WVO
§ 1.10 Schiffsurkunden und andere Dokumente
Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
ein Schiffszeugnis,
gegebenenfalls ein Eichschein,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres),
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
das Ölkontrollbuch,
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
das Schiffszeugnis,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.
In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.
Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:
| Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer): Nummer des Schiffszeugnisses: Zuständige Behörde: Gültig bis: |
|---|
Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Betreiber des Schubleichters aufzubewahren.
Abkürzung
WVO
§ 1.10 Schiffsurkunden und andere Dokumente
Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
ein Schiffszeugnis,
gegebenenfalls ein Eichschein,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Befähigungszeugnis der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers oder die Befähigungszeugnisse der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch mit darin enthaltenem Befähigungsnachweis,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die nach internationalen Verträgen, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Im Donauraum sind das insbesondere:
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder eine gleichwertige Berechtigung,
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
das Ölkontrollbuch,
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die erforderliche Sicherheitsrolle,
in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.
Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
das Schiffszeugnis,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (in Österreich ist ein ordnungsgemäß geführtes Bordbuch ausreichend),
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (in Österreich ist kein Schiffstagebuch vorgeschrieben),
ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,
sowie sonstige Schifffahrtsdokumente, die auf Grund internationaler Verträge, Regelungen oder Abkommen erforderlich sind. Für Kleinfahrzeuge, die Vergnügungszwecken dienen, sind ferner die Dokumente nach lit. b und d nicht erforderlich, und die Urkunde nach lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden. Im Donauraum können Ausnahmen für Ruder- und Segelboote sowie Boote mit Elektroantrieb zugelassen werden.
In Österreich sind die Ausnahmen gemäß § 101 und § 119 des Schifffahrtsgesetzes anwendbar.
Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.09) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.08) erforderlich.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:
| Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer): Nummer des Schiffszeugnisses: Zuständige Behörde: Gültig bis: |
|---|
Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Betreiber des Schubleichters aufzubewahren.
Abkürzung
WVO
§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher
An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.
Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – Donau – mitgeführt werden.
Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.
Abkürzung
WVO
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.
Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben. Im Donauraum hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.
Abkürzung
WVO
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße
Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Abkürzung
WVO
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne etc.) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Abkürzung
WVO
§ 1.15 Verbot des Einbringens in die Wasserstraße
Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
Sind Gegenstände oder Stoffe nach Z 1 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.
Abkürzung
WVO
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.
Abkürzung
WVO
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer unbeschadet der Pflicht zur Führung der in § 3.25 genannten Zeichen, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.
Abkürzung
WVO
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Abkürzung
WVO
§ 1.19 Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen internationalen Abkommen gilt dies auch im Falle der grenzüberschreitenden Verfolgung.
Abkürzung
WVO
§ 1.20 Überwachung
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.
Die Bediensteten der zuständigen Behörden können unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsvorschriften Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn
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