Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-01
Letzte Aktualisierung 2024-06-30
Status Aufgehoben · 2023-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 246
Änderungshistorie JSON API
a)

das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,

b)

das Fahrzeug den Bestimmungen von § 1.07 nicht entspricht,

c)

die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 1.08 nicht entsprechen,

d)

wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

Abkürzung

WVO

§ 1.21 Sondertransporte

1.

Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von

a)

Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;

b)

schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

2.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.

In Österreich gilt § 11.09.

3.

Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.

4.

Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

Abkürzung

WVO

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

1.

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

2.

Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Alarmierungen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.

Abkürzung

WVO

§ 1.23 Erlaubnis von Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

In Österreich gilt § 11.08.

Abkürzung

WVO

§ 1.24 Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

Hindern im Donauraum Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie Häfen und Schutzhäfen aufsuchen, unter Beachtung der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Schutzhäfen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.

Abkürzung

WVO

2.

Kapitel

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1.

An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:

a)

sein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Werden eine oder mehrere dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Hat das Fahrzeug keinen Namen, ist entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes (Anlage 1) folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;

b)

sein Heimat- oder Registerort;

Der Name des Heimat- oder Registerortes ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;

c)

eine der unten aufgeführten Schiffsnummern;

i)

seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;

oder

ii) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.

Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter lit. a angeführten Bedingungen anzubringen.

2.

Darüber hinaus muss, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe,

a)

an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern angegeben sein;

b)

an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

3.

Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Im Donauraum können die oben genannten Kennzeichen zusätzlich in Schriftzeichen nach dem nationalen Alphabet angebracht sein.

4.

Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.

5.

Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.

In Österreich gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge nur auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke.

Abkürzung

WVO

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.

An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

a)

ihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

b)

der Name und die Anschrift des Eigentümers.

2.

Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Z 1 lit. a muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug keinen Namen, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.

3.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

4.

An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

Abkürzung

WVO

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.

Abkürzung

WVO

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.

An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“, der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://www.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html) und der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.

2.

An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

Abkürzung

WVO

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.

An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.

2.

An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

Abkürzung

WVO

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1.

Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen, wenn anwendbar, zumindest die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder die amtliche Schiffsnummer enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

2.

Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

Abkürzung

WVO

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1.

Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (Liquified Natural Gas – LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.

2.

Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe angemessen sein.

3.

Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.

4.

Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

Abkürzung

WVO

3.

Kapitel

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.

Abschnitt

Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

1.

Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

2.

Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

3.

In diesem Kapitel gelten als:

a)

„ Topplicht “: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;

b)

„ Seitenlichter “: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;

c)

„ Hecklicht “: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;

d)

„ von allen Seiten sichtbares Licht “: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;

e)

„ Höhe “: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.

4.

Bei der Durchfahrt unter einer festen Brücke oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, durch ein Wehr oder durch Schleusen dürfen die Fahrzeuge die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Lichter, Tafeln, Bälle usw. in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeiten erfolgen kann.

Abkürzung

WVO

§ 3.02 Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

Abkürzung

WVO

§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt

a)

bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;

b)

bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

Abkürzung

WVO

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

1.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

a)

für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;

b)

für Bälle 0,60 m Durchmesser;

c)

für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;

d)

für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

4.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Abkürzung

WVO

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

Abkürzung

WVO

§ 3.06 Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

Abkürzung

WVO

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

1.

Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

2.

Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.

Abkürzung

WVO

2.

Abschnitt

Nacht- und Tagbezeichnung

2.

A Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

1.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet;

b)

Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)

ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist.

2.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Länge müssen bei Nacht zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeugs und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht gesetzt ist.

3.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Z 1 und 2 beibehalten.

4.

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

5.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

Abkürzung

WVO

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

1.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

Bei Nacht:

a)

zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;

b)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b;

c)

ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

Bei Tag:

Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

2.

Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:

Bei Nacht:

statt der Topplichter nach Z 1 lit. a drei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Z 1 lit. a.

Bei Tag:

Den Zylinder nach Z 1.

Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb manövriert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser Fahrzeuge.

3.

Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Z 1 und 2 müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist. Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.

Bei Tag:

einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn jedoch

a)

die Länge eines Anhanges des Verbandes 110 m überschreitet, muss er bei Nacht zwei Lichter führen, und zwar eines auf dem Vorschiff und eines auf dem Hinterschiff;

b)

der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

4.

Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 3 führen:

Bei Nacht:

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

5.

Wenn die Fahrzeuge nach Z 3 Seeschiffe sind, die direkt von See kommen oder in See stechen, dürfen sie führen:

Bei Nacht:

anstatt des weißen Lichts die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b.

Bei Tag:

den gelben Ball.

6.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Abkürzung

WVO

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

1.

Schubverbände müssen führen:

Bei Nacht:

a)

als Topplichter

i)

drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs an der Spitze des Verbandes oder dem an Backbord befindlichen Fahrzeug an der Spitze des Verbandes; diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein.

ii) ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3 m tiefer als das oberste Topplicht nach sublit. i zu setzen.

die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;

b)

Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;

c)

als Hecklichter

i)

drei Hecklichter nach § 3.08 Z 1 lit. c auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten Linie senkrecht zu seiner Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so dass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.

ii) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. Im Donauraum dürfen diese Hecklichter gegenüber dem schiebenden Fahrzeug soweit abgeblendet werden, dass eine Blendung des Schiffsführers ausgeschlossen wird.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren, jedoch müssen die Hecklichter nach Z 1 lit. c sublit. i gelb statt weiß sein. Wenn einem Schubverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren, muss das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball nach § 3.09 Z 3.

3.

Schubverbände, die durch zwei längsseits gekoppelte schiebende Fahrzeuge fortbewegt werden, müssen bei Nacht die Hecklichter nach Z 1 lit. c sublit. i auf dem schiebenden Fahrzeug führen, das die Hauptantriebskraft stellt; das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Z 1 lit. c sublit. ii führen.

4.

Für die Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

5.

Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schieben, und nicht für geschobene Kleinfahrzeuge.

Abkürzung

WVO

§ 3.11 Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

1.

Koppelverbände müssen führen:

Bei Nacht:

a)

das Topplicht nach § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach § 3.09 Z 3 ersetzt werden;

b)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;

c)

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach § 3.09 Z 3 führen.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.

4.

Für die Anwendung dieses Kapitels gelten im Donauraum Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

Abkürzung

WVO

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

1.

Fahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;

b)

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

2.

Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

Bei Nacht:

zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

3.

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:

Bei Nacht im Donauraum:

die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.

Bei Tag:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.

Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

4.

Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.

Abkürzung

WVO

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

1.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

entweder:

a)

ein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;

b)

Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)

ein Hecklicht;

oder

d)

das Topplicht nach lit. a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

e)

die Seitenlichter nach lit b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

f)

ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach lit. d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

2.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

3.

Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Z 1 führen.

4.

Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

5.

Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

6.

Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.

7.

Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag führen:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.

Abkürzung

WVO

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

1.

Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Bei Nacht:

ein blaues Licht;

Bei Tag:

einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

2.

Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

Bei Nacht:

zwei blaue Lichter;

Bei Tag:

zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,

wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.

3.

Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 führen:

Bei Nacht:

drei blaue Lichter;

Bei Tag:

drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,

wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der drei blauen Kegel können auch je drei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.

4.

Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Z 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.

5.

Schubverbände, die von zwei längsseits gekoppelten schiebenden Fahrzeugen fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Z 4 auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen.

6.

Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter nach Z 1, 2 oder 3 befördern, haben die Bezeichnung für das gefährliche Gut zu führen, das die größte Anzahl von blauen Lichtern oder blauen Kegeln erfordert.

7.

Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen eine Bezeichnung nach Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das eine Bezeichnung nach Z 1 führen muss.

5.

Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

Abkürzung

WVO

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:

Bei Tag:

einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Abkürzung

WVO

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

1.

Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;

b)

ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.

Bei Tag:

einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.

2.

Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.

3.

Frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;

b)

ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;

c)

die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.

Bei Tag:

einen grünen Ball nach Z 1.

4.

In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.

Abkürzung

WVO

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Tag:

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.

Abkürzung

WVO

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:

Bei Nacht:

ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder

zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

Bei Tag:

eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder

zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

Abkürzung

WVO

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Abkürzung

WVO

2.

B Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

1.

Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 3.22 und 3.25, führen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m. Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

Bei Tag:

einen schwarzen Ball an einer geeigneten Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegen.

2.

Ein Verband, der vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegt, muss führen:

Bei Nacht:

auf jedem Fahrzeug des Verbandes ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht an einer geeigneten Stelle und in einer Höhe von mindestens 4 m. Die Gesamtanzahl der Lichter zur Bezeichnung der Leichter darf auf vier beschränkt werden, vorausgesetzt, die Umrisse des Verbandes sind klar gekennzeichnet.

Bei Tag:

einen schwarzen Ball auf dem Fahrzeug an der Spitze des Verbandes oder auf den äußeren Fahrzeugen an der Spitze des Verbandes und gegebenenfalls auf dem Schubschiff.

3.

Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

4.

Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

b)

das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;

c)

das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;

d)

Beiboote in der Nähe des Fahrzeugs stillliegen, zu dem sie gehören.

5.

In Österreich braucht die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 außer in den in Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von

a)

Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen;

b)

Fahrzeugen, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht und von der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind;

c)

Kleinfahrzeugen, die am Ufer oder in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.

Abkürzung

WVO

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.

Abkürzung

WVO

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

1.

Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach § 3.16 Z 2 führen.

2.

Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Z 3 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

3.

In Österreich brauchen die Lichter gemäß Z 1 und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in § 3.20 Z 4 lit. b oder Z 5 genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 5 lit. c gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

Abkürzung

WVO

§ 3.23 Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

1.

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.

2.

In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn

a)

die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

b)

die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;

c)

die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;

d)

die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.

Abkürzung

WVO

§ 3.24 Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

Wenn Fahrzeuge ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen Netze und Ausleger beim Stillliegen führen.

Bei Nacht:

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Bei Tag:

gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Abkürzung

WVO

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

1.

Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:

a)

auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

Bei Nacht:

zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander

Bei Tag:

zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,

und gegebenenfalls

b)

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

Bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach lit. a geführten grünen Lichter

Bei Tag:

einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach lit. a geführten grünen Doppelkegel,

oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:

c)

auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,

Bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,

Bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,

und gegebenenfalls

d)

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

Bei Nacht:

ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach lit. c geführte rote Licht,

Bei Tag:

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

2.

Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:

a)

auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt” (Anlage 7)

und gegebenenfalls

b)

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt” (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).

3.

Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

4.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.

5.

Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien.

Abkürzung

WVO

§ 3.26 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

1.

Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.23 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

2.

Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

Bei Nacht:

einen Döpper mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

Bei Tag:

einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

3.

Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

Bei Nacht:

einen Döpper mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.

Bei Tag:

einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

Abkürzung

WVO

3.

Abschnitt

Besondere Zeichen

§ 3.27 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

1.

Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:

Bei Nacht und Tag:

Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Das Funkellicht kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auch von Feuerlöschbooten im Hilfeleistungseinsatz und von Fahrzeugen der Rettung im Einsatz geführt werden.

2.

Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.

3.

In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.

Abkürzung

WVO

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Bezeichnung führen:

Bei Nacht und bei Tag:

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

Abkürzung

WVO

§ 3.29 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

1.

In Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 3.25 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

bei Nacht:

ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;

bei Tag:

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

2.

Unbeschadet des § 3.25 dürfen die Bezeichnung nach Z 1 nur führen:

a)

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;

b)

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Abkürzung

WVO

§ 3.30 Notzeichen

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

a)

eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

b)

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

c)

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

d)

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

e)

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);

f)

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

g)

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

h)

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

Abkürzung

WVO

§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1.

Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild eines Fußgängers.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2.

Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Abkürzung

WVO

§ 3.32 Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden

1.

Sofern es verboten ist, an Bord

a)

zu rauchen oder

b)

Feuer und offenes Licht zu verwenden,

muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist, oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2.

Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

Abkürzung

WVO

§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander

1.

Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und mittig ein schwarzes „P“.

Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.

2.

Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

3.

Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.

Abkürzung

WVO

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

1.

Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht:

drei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere und untere Licht rot und das mittlere Licht weiß, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;

Bei Tag:

einen schwarzen Ball, einen schwarzen Doppelkegel und einen schwarzen Ball, den Doppelkegel in der Mitte, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:

Bei Nacht:

a)

zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;

b)

zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;

Bei Tag:

a)

zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;

b)

zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.

Die in dieser Ziffer genannten Lichter, Bälle und Doppelkegel müssen in einem Abstand von mindestens 2 m und auf keinen Fall höher als das untere Licht oder der untere Ball nach Z 1 dieses Paragraphen geführt werden.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.

Abkürzung

WVO

§ 3.35 Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

1.

Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

Bei Nacht:

zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a zu führen;

Bei Tag:

zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Andere als die in Z 1 genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach § 3.08 Z 1 lit. a und statt des grünen Lichts

Bei Nacht:

ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht;

und zusätzlich, wenn das ausgelegte Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist, an der Seite, an der sich das Fischereigerät befindet

Bei Nacht:

ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach § 3.08 Z 1 lit. b gesetzt ist;

Bei Tag:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach oben.

Abkürzung

WVO

§ 3.36 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

1.

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

2.

Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.

Abkürzung

WVO

§ 3.37 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen

Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

Bei Nacht:

drei grüne helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in Form eines Dreiecks mit waagerechter Grundlinie, in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs. Das obere Licht befindet sich an der Spitze des Fockmastes oder in der Nähe desselben und die anderen Lichter an den äußeren Enden der Fockrahe;

Bei Tag:

drei schwarze Bälle in der für die Lichter vorgeschriebenen Anordnung.

Abkürzung

WVO

§ 3.38 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.

Abkürzung

WVO

4.

Kapitel

Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 4.01 Allgemeines

1.

Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:

a)

auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 , Abschnitt I entsprechen;

b)

auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.

2.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, das Zeichen der Radartalfahrer nach § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.

3.

Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

4.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

Abkürzung

WVO

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.

2.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.

Abkürzung

WVO

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

Abkürzung

WVO

§ 4.04 Notzeichen

1.

Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

2.

Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Abkürzung

WVO

§ 4.05 Sprechfunk

1.

Die Sprechfunkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs muss der Regionalvereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (http://danubecommission.org/uploads/doc/publication/RADIO/Binnenschifffunk_2017/Binnenschifffunk_final_de.pdf) erläutert.

Fahrzeuge in Fahrt auf Wasserstraßen, die nicht den Bestimmungen der o.a. Vereinbarung unterliegen, müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörden betrieben wird.

2.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage auf den Kanälen der Verkehrskreise Schiff-Schiff (in Österreich Kanal 10) und Nautische Information (in Österreich der Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse) ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Kanal des Verkehrskreises Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf 2 dieser Verkehrskreise gewährleisten.

Die für den Binnenschifffahrtsfunk genutzte Funkstelle an Bord kann entweder aus verschiedenen Anlagenteilen für jede Funkdienstart oder aus einer Anlage bestehen, die die Nutzung mehrerer Funkdienstarten ermöglicht. In Österreich müssen Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt auf der Donau zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Z 4 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.

3.

Schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb und Fähren dürfen abweichend von Z 2 nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. In Österreich muss die Sprechfunkanlage vom Einfahren in den Schleusenbereich gemäß Anhang 2 bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein. Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht nur während der Fahrt, sondern während der gesamten Betriebszeit.

4.

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, in Fahrwasserengen (Furten) oder in Brückenöffnungen und in von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Strecken auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.

5.

Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

6.

In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1, 2 und 3 für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

7.

In Österreich gilt für Kleinfahrzeuge im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

Abkürzung

WVO

§ 4.06 Radar

1.

Fahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenn

a)

das Fahrzeug mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät oder gegebenenfalls einem Inland ECDIS Gerät sowie einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet ist. Diese Ausrüstung muss in gutem Betriebszustand und auf der Grundlage der Vorschriften der entsprechenden zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenschifffahrt sowie unter Berücksichtigung der in den geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder in der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU aufgeführten allgemeinen technischen Anforderungen an Radargeräte zugelassen sein. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein;

b)

sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden (im Donauraum Donaukommission) entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.09 Z 3 darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;

c)

das Fahrzeug mit einem Schallgerät ausgerüstet ist, das geeignet ist, das Dreitonzeichen abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Verpflichtung aufheben.

Abweichend von § 4.05 müssen Kleinfahrzeuge außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Im Donauraum gelten diese Bestimmungen nicht für die Benutzung der Geräte, sondern nur für die Radarfahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen.

2.

Bei Verbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

3.

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen ein Radargerät benutzen.

Abkürzung

WVO

§ 4.06 Radar

1.

Fahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenn

a)

das Fahrzeug mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät oder gegebenenfalls einem Inland ECDIS Gerät sowie einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet ist. Diese Ausrüstung muss in gutem Betriebszustand und auf der Grundlage der Vorschriften der entsprechenden zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenschifffahrt sowie unter Berücksichtigung der in der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU aufgeführten allgemeinen technischen Anforderungen an Radargeräte zugelassen sein. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein;

b)

sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, oder eine gleichwertige Berechtigung besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.09 Z 3 darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;

c)

das Fahrzeug mit einem Schallgerät ausgerüstet ist, das geeignet ist, das Dreitonzeichen abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Verpflichtung aufheben.

Abweichend von § 4.05 müssen Kleinfahrzeuge außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Im Donauraum gelten diese Bestimmungen nicht für die Benutzung der Geräte, sondern nur für die Radarfahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen.

2.

Bei Verbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

3.

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen ein Radargerät benutzen.

Abkürzung

WVO

§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS)

1.

Fahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Z 1 gelten in Österreich auch für Seeschiffe.

Diese Vorschriften gelten nicht für folgende Fahrzeuge:

a)

Fahrzeuge in Verbänden, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,

b)

Kleinfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb,

d)

nicht frei fahrende Fähren.

2.

Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Z 1 lit. a müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

3.

Für die Übertragung von Nachrichten mittels Inland-AIS gilt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.

4.

Es müssen mindestens folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007/EU und der entsprechenden Empfehlungen der ITU übermittelt werden:

a)

Nutzeridentifikation (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);

b)

Schiffsname;

c)

Schiffstyp oder Verbandstyp;

d)

einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder die IMO-Nummer;

e)

Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;

f)

Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;

g)

Position (WGS 84);

h)

Geschwindigkeit über Grund;

i)

Kurs über Grund;

j)

Zeit des elektronischen Navigationsgerätes;

k)

Navigationsstatus (zB in Fahrt mit Motorkraft, vor Anker, festgemacht);

l)

Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);

m)

Positionsgenauigkeit;

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