Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein;
dürfen Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in lit. b genannten Maße überschreiten, nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden;
dürfen die Fahrzeuge vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
ii) die Schleusenaufsicht die Erlaubnis erteilt hat;
muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeugs während der Durchfahrt durch die Schleuse an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von motorisierten Fahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein. Bei Verbänden gilt dies nur für das verbandsführende Fahrzeug;
haben Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 führen, diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden;
ist der Schleusenaufsicht über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist;
ist in Schleusen die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten;
haben Kleinfahrzeuge die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten. Sportfahrzeuge, die von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Werden am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage ein rotes Licht oder zwei rote Lichter übereinander angezeigt, ist die Umsetzanlage nicht benutzbar. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen;
dürfen Kleinfahrzeuge die Schleuse nicht gemeinsam mit Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, benutzen.
Abkürzung
WVO
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter bedeuten:
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
Ein oder beide rote Lichter nach den Z 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Z 1 und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
In Österreich haben sich Kleinfahrzeuge, die geschleust werden wollen, über Sprechfunk am Schleusenkanal, über die Außensprechstelle der Schleuse oder, wenn sie sich im Sichtbereich der Schleusenaufsicht befinden, über Mobiltelefon für die Schleusung anzumelden. Sie haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
Abweichend davon dürfen Kleinfahrzeuge in allen Schleusen neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind, und in der gesamten Länge der Schleusenkammer mindestens ein Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse für diese Kleinfahrzeuge zur Verfügung steht. In diesem Fall haben Kleinfahrzeuge vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen.
In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.
Abkürzung
WVO
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter bedeuten:
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
Ein oder beide rote Lichter nach den Z 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Z 1 und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
In Österreich haben sich Kleinfahrzeuge, die geschleust werden wollen, über Sprechfunk am Schleusenkanal, über die Außensprechstelle der Schleuse oder, wenn sie sich im Sichtbereich der Schleusenaufsicht befinden, über Mobiltelefon für die Schleusung anzumelden. Sie haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
Abweichend davon dürfen Kleinfahrzeuge in allen Schleusen neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind, und in der gesamten Länge der Schleusenkammer mindestens ein Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse für diese Kleinfahrzeuge zur Verfügung steht. In diesem Fall haben Kleinfahrzeuge vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen.
In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.
Abkürzung
WVO
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;
Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.17 führen.
Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrzeuge gemäß § 6.29 Z 1 lit. b und
Tagesausflugsschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarfahrt
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge dürfen bei beschränkten Sichtverhältnissen nur fahren, wenn sie auch ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff oder auf einem von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal auf Empfang geschaltet haben.
Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.
In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die keine Radarfahrer sind, bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarfahrt
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge dürfen bei beschränkten Sichtverhältnissen nur fahren, wenn sie auch ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff oder auf einem von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal auf Empfang geschaltet haben.
Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.
In Österreich haben Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die keine Radarfahrer sind, bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
In Österreich ist das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord in freien Fließstrecken sowie im Schleusenbereich gestattet, wenn eine eindeutige Absprache der Begegnung über Funk erfolgt ist.
Abkürzung
WVO
§ 6.31 Kommunikation beim Stillliege
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach § 6.32 Z 4 oder nach § 6.33 Z 1 lit. b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position (Stromkilometer) bekanntgeben.
Bei einem Schubverband gilt Z 1 nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Z 1 für das Schleppboot und den letzten Anhang.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
Abkürzung
WVO
§ 6.31 Kommunikation beim Stillliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach § 6.32 Z 4 oder nach § 6.33 Z 1 lit. b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position (Stromkilometer) bekanntgeben.
Bei einem Schubverband gilt Z 1 nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Z 1 für das Schleppboot und den letzten Anhang.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
Abkürzung
WVO
§ 6.32 Radarfahrt
In der Radarfahrt müssen sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein von der zuständigen Behörde gefordertes und für die geführte Fahrzeugart erforderliches Schiffsführerzeugnis sowie ein Zeugnis nach § 4.06 Z 1 lit. b besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen werden kann.
Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge bemerkt, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart (z. B. Schubverband, schnelles Schiff), seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und mit diesen Fahrzeugen die Begegnung vereinbaren.
Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug bemerkt, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das noch keinen Sprechfunkkontakt hergestellt hat, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm ein noch nicht wahrzunehmendes Fahrzeug befinden könnte, muss das talfahrende Fahrzeug dieses Fahrzeug über Funk auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und mit diesem die Begegnung vereinbaren.
Wenn der Sprechfunkkontakt mit den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht aufgenommen werden kann, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal
das Dreitonzeichen nach § 4.06 Z 1 lit. c geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
Ein Fahrzeug in der Bergfahrt muss, wenn es die Zeichen nach lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können,
„einen langen Ton“ geben und dieses Schallzeichen so oft, wie notwendig, wiederholen;
seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Jedes Fahrzeug in Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart (z. B. Schubverband, schnelles Schiff), seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen. Es muss daraufhin mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren. Kleinfahrzeuge müssen jedoch nur die Seite angeben, nach der sie ausweichen.
Bei Verbänden gelten die Z 1 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Abkürzung
WVO
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden
Fahrzeuge und Verbände, die sich nicht in Radarfahrt befinden, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz anlaufen. Die folgenden Bestimmungen gelten während der Fahrt zu diesem Liege- oder Ankerplatz:
sie müssen so weit wie möglich am Rand des Fahrwassers fahren;
jedes einzeln fahrende Fahrzeug und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer eines Verbandes befindet, muss „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen; bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers des Fahrzeugs oder des Verbandes befinden oder durch eine Sprechanlage mit ihm verbunden sein;
sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart (z. B. Schubverband, schnelles Schiff, Kleinfahrzeug), seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und angeben, dass es sich nicht in Radarfahrt befindet und auf dem Weg zu einem Liegeplatz ist. Danach muss es mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren;
sobald ein Fahrzeug ein Schallzeichen eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem keine Sprechfunkverbindung hergestellt werden konnte, muss es:
– wenn es sich in der Nähe des Ufers befindet, so nahe wie möglich an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeugs anhalten;
– wenn es sich nicht in der Nähe eines Ufers befindet, insbesondere wenn es von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
Außerhalb des Donauraums müssen Fähren, die sich nicht in Radarfahrt befinden, an Stelle des Schallzeichens nach Z 1 als Nebelzeichen „einen langen Ton und vier kurze Töne” geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Abkürzung
WVO
Abschnitt
Besondere Regeln
§ 6.34 Besonderer Vorrang
Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,
einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,
müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.
Abkürzung
WVO
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.
Abkürzung
WVO
§ 6.36 Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.
Abkürzung
WVO
§ 6.37 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;
vor und in Hafeneinfahrten;
in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
im Fahrwasser;
in Häfen.
Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.
In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.
Abkürzung
WVO
Kapitel
Regeln für das Stillliegen
§ 7.01 Allgemeine Regeln für das Stillliegen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.
Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
In Österreich sind, wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, dass sie sich nicht losreißen können.
Abkürzung
WVO
§ 7.02 Stillliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
in den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.
Abkürzung
WVO
§ 7.02 Stillliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
in den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.
In Österreich dürfen Fahrzeuge an öffentlichen Länden maximal eine Woche stillliegen, sofern durch Schifffahrtszeichen nichts Anderes verordnet wurde. Ausgenommen davon sind
Fahrzeuge, die während des Stillliegens keine Verbrennungskraftmaschinen verwenden,
Fahrzeuge an öffentlichen Länden mit Landstromversorgung,
Schiffe, die gefährliche Güter befördern, an dafür bestimmten Länden oder
das Stillliegen unter besonderen Umständen, die eine längere Liegedauer erfordern (zB Schifffahrtssperre, technische Gebrechen, Krankheit). Das Vorliegen eines dieser Umstände ist der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht gemeinsam mit dem voraussichtlichen Ablegedatum zu melden.
Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer bzw. der Schiffsführerin an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.
Abkürzung
WVO
§ 7.03 Ankern und Verwendung von Ankerpfählen
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Die zuständige Behörde kann den Anwendungsbereich der Z 1 auf die Ankerpfähle erweitern. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1 auch für die Verwendung von Ankerpfählen.
Wenn Z 1 auf die Verwendung von Ankerpfählen erweitert wird, können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a und b verboten ist, nur auf den Strecken Ankerpfähle verwenden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle
das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.
Abkürzung
WVO
§ 7.04 Festmachen
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
In Österreich dürfen Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.
Abkürzung
WVO
§ 7.05 Liegestellen
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben sind.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3. (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
Im Donauraum kann eine Liegestelle zusätzlich zu den Uferzeichen durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
an der rechten Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4a);
an der linken Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4b).
Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.
Abkürzung
WVO
§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Abkürzung
WVO
§ 7.07 Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.
Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
Abkürzung
WVO
§ 7.08 Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.
In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten.
Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
die Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
Abkürzung
WVO
§ 7.08 Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 2.06 oder § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.
In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten. Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, BGBl. II Nr. 42/2022 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können.
Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
die Fahrzeuge von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 und 2 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
Abkürzung
WVO
Kapitel
Signalisierungs- und Meldepflichten
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal auf den Fahrzeugen ausgelöst werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1, 2 oder 3 führen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
Außenfenster und -öffnungen sind zu schließen,
alle nicht geschützten Feuer und offenen Lichter sind zu löschen,
das Rauchen ist einzustellen,
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
Bei der Ausführung der Maßnahmen nach Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen nach Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies den nächsten erreichbaren Organen der zuständigen Behörde unter Nutzung aller Möglichkeiten unverzüglich melden.
Abkürzung
WVO
§ 8.02 Meldepflicht
Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
Seeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
Sondertransporte nach § 1.21;
andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes abgegeben wird, an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:
Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
Name des Fahrzeugs;
Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
Länge und Breite des Fahrzeugs;
Art, Länge und Breite des Verbandes;
Tiefgang (nur auf besondere Anforderung);
Fahrtroute;
Beladehafen;
Entladehafen;
Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
Anzahl der Container.
Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.
Abkürzung
WVO
§ 8.02 Meldepflicht
Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
Seeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
Sondertransporte nach § 1.21;
andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß lit. a ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:
Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
Name des Fahrzeugs;
Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
Länge und Breite des Fahrzeugs;
Art, Länge und Breite des Verbandes;
Tiefgang (nur auf besondere Anforderung);
Fahrtroute;
Beladehafen;
Entladehafen;
Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
Anzahl der Container.
Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst ( www.ceeris.eu ) der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.
Abkürzung
WVO
§ 8.03 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb,
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind,
Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
Nach der Bebunkerung mit verflüssigtem Erdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.
Abkürzung
WVO
Kapitel
(ohne Inhalt)
Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
§ 10.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
Allgemeine Begriffe:
„ An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall) “: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
„ Schiffsbetriebsabfall ”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;
„ öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall “: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
„ Altöl “: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
„ Bilgenwasser “: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
„ Altfett “: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
„ anderer Schiffsbetriebsabfall ”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne der Z 3;
„ Abfall aus dem Ladungsbereich “: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Z 2 lit. b und d fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
„ Restladung “: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
„ Umschlagsrückstände ”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;
„ Annahmestelle “: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
Sonstige Begriffe:
„ Hausmüll ”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
„ Klärschlamm ”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
„ Slops ”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
„ sonstiger Sonderabfall ”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis c genannten Abfällen.
Abkürzung
WVO
Kapitel
(ohne Inhalt)
Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
§ 10.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
Allgemeine Begriffe:
„ An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall) “: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
„ Schiffsbetriebsabfall ”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;
„ öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall “: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
„ Altöl “: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
„ Bilgenwasser “: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
„ Altfett “: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
„ anderer Schiffsbetriebsabfall ”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstigen Sonderabfall im Sinne der Z 2;
„ Abfall aus dem Ladungsbereich “: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der lit. i und j fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
„ Restladung “: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
„ Umschlagsrückstände ”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;
„ Annahmestelle “: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
Sonstige Begriffe:
„ Hausmüll ”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
„ Klärschlamm ”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
„ Slops ”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
„ sonstiger Sonderabfall ”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis c genannten Abfällen.
Abkürzung
WVO
§ 10.02 Pflicht zur Beachtung regionaler Vorschriften
Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind auch die auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Vorschriften über Gewässerschutz und Abfallentsorgung, wie zB die einschlägigen Empfehlungen der Donaukommission zu beachten. In Österreich sind das insbesondere die Bestimmungen der §§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.
Abkürzung
WVO
§ 10.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des erzeugten Abfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Abkürzung
WVO
§ 10.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des erzeugten Abfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Abkürzung
WVO
§ 10.04 Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder sonstigen Sonderabfall sowie Ladungsteile und Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Ausnahmen von diesem Verbot sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen. In Österreich ist das Einleiten von separiertem Wasser ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 5 ppm gewährleisten, zugelassen. Dies gilt nicht in Häfen und Schleusen.
Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und der „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.
In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:
Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
die Stelle der Verunreinigung;
den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
das Ausmaß der Verunreinigung.
In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
Abkürzung
WVO
§ 10.04 Beitrag zur Gewässerreinhaltung
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
bei der Schifffahrt,
beim Betrieb des Fahrzeuges,
bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
beim Transport und Umschlag von Gütern und
bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 39, BGBl. II Nr. 204/2023)
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