Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-01
Letzte Aktualisierung 2024-06-30
Status Aufgehoben · 2023-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 246
Änderungshistorie JSON API
3.

Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.

4.

In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:

a)

Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;

b)

die Stelle der Verunreinigung;

c)

den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;

d)

die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);

e)

die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;

f)

die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;

g)

das Ausmaß der Verunreinigung.

5.

In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.

6.

In Österreich kann die Schifffahrtsaufsicht im Rahmen von Kontrollen technische Vorrichtungen, die eine Einleitung von Abwässern oder Klärschlamm in das Gewässer ermöglichen, verplomben, wenn es zur Vermeidung illegaler Einleitungen erforderlich erscheint. Eine Liste der verplombten Fahrzeuge ist zentral durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führen. Eine Beschädigung oder Entfernung der Plombe ist der Schifffahrtsaufsicht unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

Abkürzung

WVO

§ 10.05 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.04 Z 1 genannten Abfälle mit Ausnahme der Ladungsteile und der Abfälle aus dem Ladungsbereich separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.

2.

Es ist verboten,

a)

an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;

b)

an Bord Abfälle zu verbrennen;

c)

öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

3.

In Österreich muss Hausmüll, wenn möglich, nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.

Abkürzung

WVO

§ 10.06 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

1.

Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gültiges, von der zuständigen Behörde gemäß dem Muster der Anlage 9 ausgestelltes Ölkontrollbuch führen. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt bleiben. Ausnahmen sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen.

2.

Die öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und sonstigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3.

Jedes Fahrzeug, das andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe – MARPOL 73 (BGBl. Nr. 434/1988).

4.

Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

Abkürzung

WVO

§ 10.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.

Beim Bunkern müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Bunkerschiffe, Bunkerstellen oder von den zuständigen Behörden hiefür bestimmte Tankwagen nutzen. In Österreich dürfen Treibstoffe von Tankwagen nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen übernommen werden.

2.

Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

a)

das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass die Rohre und Schläuche während des gesamten Bunkervorgangs nicht unter Spannung stehen,

b)

die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

c)

bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,

d)

der Bunkervorgang überwacht wird und

e)

Brennstofftanks durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffszeugnis unter Nr. 52 einzutragen sind, gegen einen Austritt von Brennstoff während des Bunkers gesichert sind. Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungspflicht mit diesen Einrichtungen.

3.

Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs eine Prüfliste (in zwei Exemplaren) ausgefüllt und unterzeichnet sowie Folgendes festgelegt haben:

a)

die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des automatischen Abschaltsystems (wenn vorhanden);

b)

eine sichere und direkte Kommunikationsmöglichkeit;

c)

die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme;

d)

die Reihenfolge der Tankbefüllung;

e)

die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

Ein Muster der Prüfliste ist in Anlage 11 aufgeführt.

4.

Der Schiffsführer und die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens dürfen mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Z 3 erfolgt sind.

5.

Die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens muss das Bunkern sofort unterbrechen, wenn die Aufsicht an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs den Bunkerpunkt verlassen hat oder wenn die sichere, direkte Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

6.

Die Prüfliste ist mindestens sechs Monate von dem bebunkerten Fahrzeug sowie von der Bunkerstelle, dem Bunkerschiff oder dem Tankwagen aufzubewahren. Die zuständige Behörde darf die Prüflisten durchsehen.

7.

Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 2 für die Dauer des Bunkervorgangs in Österreich nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.

Abkürzung

WVO

§ 10.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Wenn in den Vorschriften gemäß § 10.02 vorgesehen, muss jedes Fahrzeug über jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung gemäß dem in den geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen der betreffenden Wasserstraße aufgeführten Muster an Bord mitführen. Wenn in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, muss die Bescheinigung mindestens sechs Monate nach ihrer Ausstellung an Bord aufbewahrt werden.

Abkürzung

WVO

§ 10.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

1.

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

2.

Es ist verboten zum Anstrich Antifoulingfarben zu verwenden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:

a)

Quecksilberverbindungen;

b)

Arsenverbindungen;

c)

als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen oder

d)

Hexachlorcyclohexan.

Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

Abkürzung

WVO

§ 10.10 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)

1.

Die in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).

2.

Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3.

Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.

4.

Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5.

Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass

a)

das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können;

b)

die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass

a)

alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von verflüssigtem Erdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;

b)

Druck und Temperatur des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;

c)

der Füllstand des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;

d)

Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

7.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG)

a)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;

b)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;

c)

müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

8.

Nach dem Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:

a)

Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;

b)

Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für verflüssigtes Erdgas (LNG);

c)

Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

Abkürzung

WVO

§ 10.10 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)

1.

Die in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).

2.

Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3.

Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.

4.

Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5.

Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass

a)

das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können;

b)

die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass

a)

alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von verflüssigtem Erdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;

b)

Druck und Temperatur des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;

c)

der Füllstand des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;

d)

Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

7.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG)

a)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;

b)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;

c)

müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

8.

Nach dem Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:

a)

Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;

b)

Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für verflüssigtes Erdgas (LNG);

c)

Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

9.

In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 SchFG nachweisen.

Abkürzung

WVO

3.

Teil

Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1.

Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

a)

„ Sportfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

b)

„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

c)

„ Treppelweg “: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

d)

„ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte oder auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, ein;

e)

„ Waterbike–Zone “: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes gemäß § 2 Z 33 SchFG bestimmt ist;

f)

„ Tagesausflugsschiff “: ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.

2.

Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und untergang gemäß § 1.01 lit. d Z 6 und 7 die im Anhang 4 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.

Abkürzung

WVO

§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

1.

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 5 festgelegt.

2.

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 6 auszustellen. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Scheidet eine öffentlich-rechtliche Bedienstete bzw. ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, hat sie bzw. er den Ausweis unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln. Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 7 . Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.

3.

Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 2 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 8 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 9 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.

4.

Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 10 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 11 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.

5.

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:

a)

im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;

b)

bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch sobald es die militärischen Erfordernisse zulassen;

c)

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.

6.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

a)

hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,

b)

hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge

aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeugs betreffender Dokumente zu verlangen,

bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,

cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,

dd) die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß § 130 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie

ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeugs zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.

7.

Die Verpflichtungen des § 1.20 Z 1 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 6.

8.

Die Dienstausweise gemäß Z 2, 3 und 4 sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004).

9.

Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises gemäß Z 2, 3 und 4 hat die Inhaberin bzw. der Inhaber unverzüglich bei einer Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) Verlustanzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der ausstellenden Behörde des Dienstausweises unverzüglich zu übermitteln.

Abkürzung

WVO

§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

1.

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 5 festgelegt.

2.

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 6 auszustellen. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Scheidet eine öffentlich-rechtliche Bedienstete bzw. ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, hat sie bzw. er den Ausweis unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln. Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 7 . Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.

3.

Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 2 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 8 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 9 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.

4.

Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 10 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 11 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.

5.

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:

a)

im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;

b)

bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch sobald es die militärischen Erfordernisse zulassen;

c)

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.

6.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

a)

hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,

b)

hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge

aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeugs betreffender Dokumente zu verlangen,

bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,

cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,

dd) die Sicherstellung des Befähigungsausweises gemäß § 125 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie

ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeugs zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.

7.

Die Verpflichtungen des § 1.20 Z 1 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 6.

8.

Die Dienstausweise gemäß Z 2, 3 und 4 sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004).

9.

Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises gemäß Z 2, 3 und 4 hat die Inhaberin bzw. der Inhaber unverzüglich bei einer Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) Verlustanzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der ausstellenden Behörde des Dienstausweises unverzüglich zu übermitteln.

Abkürzung

WVO

§ 11.03 Meldungen

1.

Die nach den Bestimmungen des 2. Teils vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten. Sie können auch von anderen Stellen oder Personen im Auftrag des Schiffsführers erstattet werden.

2.

Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

3.

Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

Abkürzung

WVO

§ 11.04 Schifferausweise

1.

Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, Schifferausweise nach dem Muster des Anhangs 12 auszustellen.

2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz;

b)

bei Fremden:

aa) ein Reisepass oder Passersatz;

bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.

3.

Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,

a)

wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie

b)

für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.

4.

Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der FassungBGBl. I Nr. 32/2018, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.

5.

Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

6.

Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.

7.

Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.

8.

Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

WVO

§ 11.05 Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeugs Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.

2.

Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

3.

Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

4.

Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

5.

Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stillliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

6.

Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

Abkürzung

WVO

§ 11.06 Fahrgastschifffahrt

1.

Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.

2.

Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

3.

Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis erteilt hat.

4.

Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrzeug sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

a)

der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist;

b)

bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.

5.

Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

6.

Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Ausstiegsstellen nicht behindert wird.

7.

Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.

8.

Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

9.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.

10.

Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.

11.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

Abkürzung

WVO

§ 11.07 Betrieb von Fähren

1.

Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.

2.

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

3.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

4.

Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

5.

Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

6.

Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

7.

Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

8.

Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

9.

Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; davon ausgenommen ist die Begleitmannschaft solcher Transporte sowie die Beförderung folgender gefährlichen Güter gemäß ADN:

a)

UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;

b)

UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.

10.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

11.

Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.

12.

Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

13.

Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

14.

Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

Abkürzung

WVO

§ 11.08 Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

i)

den Schifffahrtsbetrieb;

j)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

k)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n)

den Verkehr im Hafen und

o)

die Benützung der Treppelwege

Ausnahmen gestatten.

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

7.

Die Behörde kann für die Bewilligung von

a)

Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie

b)

Ausnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen

von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

Abkürzung

WVO

§ 11.08 Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden;

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt;

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.;

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks;

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken;

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen;

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

i)

den Schifffahrtsbetrieb;

j)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

k)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n)

den Verkehr im Hafen und

o)

die Benützung der Treppelwege

Ausnahmen gestatten.

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

7.

Die Behörde kann für die Bewilligung von

a)

Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie

b)

Ausnahmen von § 11.06 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen

von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

Abkürzung

WVO

§ 11.09 Sondertransporte

1.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 14 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 5 zu beantragen.

2.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen

a)

die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und

b)

alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.

3.

Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 15 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.

4.

Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.

5.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.

6.

Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

7.

Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.

8.

Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.

9.

Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.

10.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

11.

Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Z 3.

Abkürzung

WVO

§ 11.10 Schiffskraftstoffe

Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

Abkürzung

WVO

§ 11.11 Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.08 muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

1.

Anker- und Verheftausrüstung:

a)

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)

bei Sportfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;

c)

bei Sportfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

d)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

e)

ein Bootshaken;

2.

angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens

a)

2 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

b)

6 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;

3.

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a)

ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b)

eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d)

eine Einstiegshilfe.

Abkürzung

WVO

§ 11.11 Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.08 muss sich an Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

1.

Anker- und Verheftausrüstung:

a)

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)

bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;

c)

bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

d)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

e)

ein Bootshaken;

2.

angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens

a)

2 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

b)

6 kg bei Fahrzeugen mit einer L OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;

3.

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a)

ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b)

eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d)

eine Einstiegshilfe.

Abkürzung

WVO

2.

Kapitel

(ohne Inhalt)

3.

Kapitel

(ohne Inhalt)

4.

Kapitel

(ohne Inhalt)

5.

Kapitel

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

1.

Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.

2.

Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

Abkürzung

WVO

§ 15.02 Bezeichnung von Wasserflugplätzen

Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.

Abkürzung

WVO

§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen

Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 7, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 7, Abschnitt II, Z 3, anzubringen.

Abkürzung

WVO

6.

Kapitel

Fahrregeln

§ 16.01 Segelfahrzeuge

1.

Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (z. B. durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.

2.

Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Anhang 2) verboten.

Abkürzung

WVO

§ 16.02 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

1.

Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 verboten.

2.

Unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.

3.

Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a)

der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes – 10 m, eines Schiffsführerpatentes – 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,

b)

alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c)

der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird, und

d)

vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

4.

Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Amphibienfahrzeugen gestattet, wenn

a)

es sich um ein historisches Original-Amphibienfahrzeug oder einen originalgetreuen Nachbau eines vor 1950 entworfenen historischen Amphibienfahrzeugs handelt,

b)

das Amphibienfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen ist oder im Sinne des § 82 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, verwendet werden darf und eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist oder bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ein gleichwertiger Nachweis über die wiederkehrende technische Überwachung am Fahrzeug angebracht ist,

c)

die Führerin bzw. der Führer des Amphibienfahrzeuges Inhaber bzw. Inhaberin eines Schiffsführerpatentes gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes entsprechend der Länge des Amphibienfahrzeuges ist,

d)

Amphibienfahrzeuge sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen,

e)

die Zufahrt von Land ins Wasser bzw. die Ausfahrt vom Wasser an Land über genehmigte Schifffahrtsanlagen erfolgt,

f)

Fahrten von Amphibienfahrzeugen keinen gewerblichen Zwecken dienen, und

g)

das Amphibienfahrzeug gemäß § 11.11 ausgerüstet ist.

Auf der Wasserstraße Donau ist die Verwendung von Amphibienfahrzeugen in den Streckenabschnitten von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, bei Melk zwischen Strom-km 2039 und 2030 und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze sowie im Donaukanal und in Schleusen untersagt.

5.

Für Fahrten von Amphibienfahrzeugen gemäß Z 4 gelten sinngemäß die Bestimmungen dieser Verordnung für Kleinfahrzeuge, mit folgenden Ausnahmen:

a)

statt der in § 1.10 Z 2 lit. b angeführten Schiffszulassung ist die kraftfahrrechtliche Zulassung mitzuführen;

b)

§ 2.02 ist nicht anzuwenden; das kraftfahrrechtliche Kennzeichen muss auch bei Betrieb im Wasser sichtbar sein.

Abkürzung

WVO

§ 16.02 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

1.

Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 verboten.

2.

Unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.

3.

Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a)

der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes – 10 m, eines Schiffsführerpatentes – 20 m, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ist,

b)

alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c)

der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird, und

d)

vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

4.

Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Amphibienfahrzeugen gestattet, wenn

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