Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
ZTG 2019
Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts
§ 37f. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, § 10, § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, § 14, § 16 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10, § 24, § 25, § 28 hinsichtlich der Gesellschafter mit aufrechter Ziviltechnikerbefugnis sowie § 29 Abs. 2, 3, 4 und 6 sind auf interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern anzuwenden.
Abkürzung
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Hauptstück
Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern
Abschnitt
Ziviltechnikerkammern
Errichtung, Zweck und Sitz
§ 38. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Ziviltechnikerkammern) berufen:
Länderkammern:
die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
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Hauptstück
Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern
Abschnitt
Ziviltechnikerkammern
Errichtung, Zweck und Sitz
§ 38. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern berufen:
Länderkammern:
die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
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Abschnitt
Länderkammern
Wirkungsbereich
§ 39. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Vorschläge zu machen,
das standesgemäße Verhalten der ordentlichen Kammermitglieder zu beaufsichtigen,
über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren ordentlichen Mitgliedern geforderten Honorare gegen Entgelt zu erstatten,
Streitigkeiten zwischen ihren ordentlichen Mitgliedern zu schlichten,
von ihren ordentlichen Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen,
einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben,
ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern,
angehende Ziviltechniker auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder zu führen, und
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.
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Abschnitt
Länderkammern
Wirkungsbereich
§ 39. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Vorschläge zu machen,
das standesgemäße Verhalten der ordentlichen Kammermitglieder zu beaufsichtigen,
über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren ordentlichen Mitgliedern geforderten Honorare gegen Entgelt zu erstatten,
Streitigkeiten zwischen ihren ordentlichen Mitgliedern zu schlichten,
von ihren ordentlichen Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen,
einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben,
ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern zu führen,
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern,
angehende Ziviltechniker auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder zu führen, und
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.
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Gliederung der Länderkammern
§ 40. Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Der Sektion Architekten gehören alle ordentlichen Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten. Bei ordentlichen Kammermitgliedern, denen sowohl die Befugnis eines Architekten als auch die eines Ingenieurkonsulenten verliehen wurde, ist die zuerst verliehene Befugnis ausschlaggebend, außer sie geben bei Verleihung der weiteren Befugnis eine schriftliche Erklärung bei der Länderkammer ab, dass sie der anderen Sektion angehören möchten.
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Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
§ 41. (1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
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Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 42. (1) Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Absolvierung eines Studiums im Sinne des § 2 und
Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.
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Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 42. (1) Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben; mangels inländischen Kanzleisitzes bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Absolvierung eines Studiums im Sinne des § 2 und
Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.
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Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 43. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
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Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 43. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet
mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder
durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder
durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.
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Pflichten der ordentlichen Mitglieder
§ 44. (1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer der Ziviltechniker in ihren Aufgaben zu unterstützen.
(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer der Ziviltechniker mitzuteilen und bei Erlöschen, Aberkennung oder Ruhen der Befugnis beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.
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Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
§ 45. Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.
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Organe
§ 46. Organe der Länderkammer sind:
der Präsident,
das Präsidium,
der Kammervorstand,
die Kammervollversammlung,
der Sektionsvorsitzende,
der Sektionsvorstand,
der Sektionstag,
die Rechnungsprüfer und
der Disziplinarausschuss.
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Präsident
§ 47. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.
(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Ziviltechnikerkammer“ zu bedienen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.
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Präsident
§ 47. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.
(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.
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Präsidium
§ 48. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(2) Das Präsidium ist berufen zur:
Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.
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Kammervorstand
§ 49. (1) Der Kammervorstand besteht in der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 ordentlichen Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.
(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge so viele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.
(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.
(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:
Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Kollegien oder Beiräte und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Stellen,
Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Kammervollversammlung zuständig ist, sowie aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung und der Dienstordnung.
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Kammervollversammlung
§ 50. (1) Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern der Länderkammer. Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht hinsichtlich der von außerordentlichen Mitgliedern einzuhebenden Umlagen sowie sonstigen Beiträge und können zu anderen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
(3) Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
Genehmigung des Jahresvoranschlages,
Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge,
Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner,
Erlassung der Kammergeschäftsordnung, der Dienstordnung und des Statutes für den Unterstützungsfonds,
Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
(5) In der Kammervollversammlung sind Abänderungsanträge betreffend die Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Festsetzung der Umlagen unzulässig.
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Sektionsvorsitzende
§ 51. (1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.
(2) Der Sektionsvorsitzende vertritt die Länderkammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.
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Sektionsvorstand
§ 52. (1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.
(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
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Sektionstag
§ 53. (1) Der Sektionstag besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern einer Sektion. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstags jener Sektion, zu der die vom außerordentlichen Mitglied angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen.
(2) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
(3) Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Der Sektionstag ist berufen zur:
Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung,
Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
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Kammerdirektion
§ 54. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer eine Kammerdirektion einzurichten, deren Kosten die Länderkammer zu bestreiten hat.
(2) Zur Leitung der Kammerdirektion kann der Kammervorstand einen Kammerdirektor bestellen, der rechtskundig sein muss.
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Schlichtungsverfahren
§ 55. (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen.
(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befasst ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.
(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
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Unterstützungsfonds
§ 56. (1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.
(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.
(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen.
(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Bundeskammer der Ziviltechniker
Wirkungsbereich
§ 57. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer der Ziviltechniker im selbstständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben,
Einrichtungen zur Krankenvorsorge für die ordentlichen Kammermitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer der Ziviltechniker abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können,
Standesregeln, Leistungsbilder sowie Richtlinien für die Angebotserstellung durch die Ziviltechniker zu erlassen,
die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen,
Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 zu erlassen und alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer der Ziviltechniker zur Entscheidung vorlegt,
Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen,
ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist,
ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln und
das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften im Internet zu veröffentlichen.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Bundeskammer der Ziviltechniker
Wirkungsbereich
§ 57. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer der Ziviltechniker im selbstständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben,
Einrichtungen zur Krankenvorsorge für die ordentlichen Kammermitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer der Ziviltechniker abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können,
Standesregeln, Leistungsbilder sowie Richtlinien für die Angebotserstellung durch die Ziviltechniker zu erlassen,
die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen,
Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 zu erlassen und alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer der Ziviltechniker zur Entscheidung vorlegt,
Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen,
ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist,
ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln und
das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker, der Ziviltechnikergesellschaften und der interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern im Internet zu veröffentlichen.
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen insbesondere folgende Aufgaben:
die Bestellung eines Kanzleikurators gemäß § 21 Abs. 6 und
die Bestellung eines Substituts gemäß § 22 Abs. 3.
(4) Auf Verfahren, die die Bundeskammer im übertragenen Wirkungsbereich durchführt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(5) Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden. Handelt der Präsident weisungswidrig, ist er vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seines Amtes zu entheben.
(6) Der Präsident kann bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker gemäß Abs. 3 fallen, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbesorgung einzelnen Mitarbeitern des Generalsekretariats bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Diese Angelegenheiten sind im Namen des Präsidenten zu erledigen und zu unterfertigen. Das Weisungsrecht des Präsidenten wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt. Für die mit der selbständigen Behandlung solcher Angelegenheiten betrauten Kammermitarbeiter gilt § 44 Abs. 2 und 3 BDG 1979.
Abkürzung
ZTG 2019
Mitglieder
§ 58. Mitglieder der Bundeskammer der Ziviltechniker sind die Länderkammern.
Abkürzung
ZTG 2019
Organe
§ 59. Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker sind:
der Präsident,
das Präsidium,
der Vorstand,
der Kammertag,
die Bundessektionen,
die Bundesfachgruppen, sofern sie vom Vorstand eingerichtet wurden,
der Rat der außerordentlichen Mitglieder, sofern dessen Delegierte unmittelbar gewählt wurden, und
die Rechnungsprüfer.
Abkürzung
ZTG 2019
Präsident
§ 60. (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer der Ziviltechniker werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt, wobei sie ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer der Ziviltechniker eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben.
(2) Der Präsident vertritt die Bundeskammer der Ziviltechniker nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer der Ziviltechniker zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker“ zu bedienen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.
Abkürzung
ZTG 2019
Präsident
§ 60. (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer der Ziviltechniker werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt, wobei sie ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer der Ziviltechniker eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben.
(2) Der Präsident vertritt die Bundeskammer der Ziviltechniker nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer der Ziviltechniker zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Unterfertigung des Präsidenten im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.
Abkürzung
ZTG 2019
Präsidium
§ 61. (1) Das Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern.
(2) Das Präsidium ist zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen berufen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.
Abkürzung
ZTG 2019
Vorstand
§ 62. (1) Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern und den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer der Ziviltechniker zugewiesen sind.
(4) Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Bundesfachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln ist.
Abkürzung
ZTG 2019
Kammertag
§ 63. (1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern. Darüber hinaus haben der Vorsitzende des Rates der außerordentlichen Mitglieder und sein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag, sofern der Rat als Organ eingerichtet ist.
(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
(3) Der Kammertag ist berufen zur:
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
Genehmigung des Jahresvoranschlages,
Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen,
Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker,
Erlassung von Standesregeln und Leistungsbildern sowie von Richtlinien für die Angebotserstellung,
Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden,
Erlassung von Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3,
Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen,
Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren und
Erlassung der Verordnung betreffend die übergeordneten Berufsbezeichnungen gemäß § 35 Abs. 5.
Abkürzung
ZTG 2019
Bundessektionen
§ 64. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen besteht eine Bundessektion Architekten und eine Bundessektion Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 41 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt. Die Bundessektionen haben jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verordnungen zur Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 8 zu beschließen.
(2) Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern, sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.
(3) Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.
(4) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang aus den Reihen der Mitglieder der Bundessektion gewählt. Sie haben verschiedenen Länderkammern anzugehören und müssen in der Bundessektion Ingenieurkonsulenten überdies Befugnisse verschiedener Fachrichtungen besitzen.
(5) Der Bundessektionsvorsitzende beruft die Sitzungen der Bundessektion ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.
(6) Der Bundessektionsvorsitzende kann die Bundessektion jederzeit einberufen. Wenn es mindestens ein Viertel der Bundessektion unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt, hat er die Bundessektion binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Abkürzung
ZTG 2019
Bundesfachgruppen
§ 65. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet werden.
(2) Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung der anderen Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.
(3) Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
Abkürzung
ZTG 2019
Rat der außerordentlichen Mitglieder
§ 66. (1) Die Vertretung der Interessen der außerordentlichen Mitglieder nimmt der Rat der außerordentlichen Mitglieder wahr.
(2) Unter einer Anzahl von insgesamt 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat vom Vorstand als Ausschuss einzurichten. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat als Organ einzurichten und erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern. Die Zahl der Delegierten wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. März jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.
(3) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, wobei es sich um einen Absolventen eines Architekturstudiums und einen Absolventen eines Studiums, das zur Erlangung einer Ingenieurkonsulenten-Befugnis berechtigt, handeln muss und diese bei verschiedenen Länderkammern gemeldet sein müssen. Ist der Rat als Organ eingerichtet, wird die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vom Wahlkommissär geleitet und es kommen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag zu.
Abkürzung
ZTG 2019
Rat der außerordentlichen Mitglieder
§ 66. (1) Die Vertretung der Interessen der außerordentlichen Mitglieder nimmt der Rat der außerordentlichen Mitglieder wahr.
(2) Unter einer Anzahl von insgesamt 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat vom Vorstand als Ausschuss einzurichten. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat als Organ einzurichten und erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern. Die Zahl der Delegierten wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.
(3) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, wobei es sich um einen Absolventen eines Architekturstudiums und einen Absolventen eines Studiums, das zur Erlangung einer Ingenieurkonsulenten-Befugnis berechtigt, handeln muss und diese bei verschiedenen Länderkammern gemeldet sein müssen. Ist der Rat als Organ eingerichtet, wird die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vom Wahlkommissär geleitet und es kommen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag zu.
Abkürzung
ZTG 2019
Generalsekretariat
§ 67. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer der Ziviltechniker ein Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten von der Bundeskammer der Ziviltechniker zu bestreiten sind.
(2) Zur Leitung des Generalsekretariates hat der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker einen Generalsekretär zu bestellen, der rechtskundig sein muss.
Abkürzung
ZTG 2019
Standesregeln
§ 68. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
Abkürzung
ZTG 2019
Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung
§ 69. (1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.
(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.
Abkürzung
ZTG 2019
Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen
§ 70. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat durch Verordnung nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise und
die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.
Abkürzung
ZTG 2019
Urkundenarchiv der Ziviltechniker
§ 71. (1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv gemäß § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),
die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) und
die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern
§ 72. (1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie haben ihre Tätigkeit auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken.
(3) Die Kammern können den Kammermitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern
§ 72. (1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie haben ihre Tätigkeit auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken.
(3) Die Bundeskammer und die Länderkammern können den Ziviltechnikern und den außerordentlichen Mitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.
Abkürzung
ZTG 2019
Datenschutz
§ 73. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Datenschutz
§ 73. Die Kammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer
§ 74. Die Führung der Bezeichnung „Ziviltechnikerkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten-, Zivilingenieur- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Abkürzung
ZTG 2019
Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften
§ 75. (1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Ziviltechnikerkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Ziviltechnikerkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Abkürzung
ZTG 2019
Aktives und passives Wahlrecht
§ 76. (1) Aktiv wahlberechtigt für die Organe mit Ausnahme des Rates der außerordentlichen Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Länderkammern sowie die im Kammertag vertretenen außerordentlichen Mitglieder. Passiv wahlberechtigt sind nur jene aktiv wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihre Befugnis zum Zeitpunkt des Einbringens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommission ausüben.
(2) Für den Rat der außerordentlichen Mitglieder, der als Organ eingerichtet ist, sind die außerordentlichen Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt.
Abkürzung
ZTG 2019
Wahlverfahren
§ 77. (1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.
(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.
(3) Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.
(4) Bei der Wahl von Einzelorganen und deren Stellvertretern ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Abkürzung
ZTG 2019
Nachwahlen
§ 78. (1) Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.
(2) Bei Ausscheiden eines Einzelorgans sowie dessen Stellvertreter ist für den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.
Abkürzung
ZTG 2019
Wahlbehörden
§ 79. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern für jede Länderkammer eine aus fünf ordentlichen Kammermitgliedern und fünf ordentlichen Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ferner für die Wahlen in der Bundeskammer der Ziviltechniker einen rechtskundigen Wahlkommissär zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
Abkürzung
ZTG 2019
Durchführung der unmittelbaren Wahlen
§ 80. (1) Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden unmittelbaren Wahlen sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern zu veröffentlichen.
(2) Die Wahlkommission hat die von der Ziviltechnikerkammer nach Wahlkörpern zu erstellenden Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten in der Kammerdirektion zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben, über den die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Abkürzung
ZTG 2019
Wahlvorschläge
§ 81. (1) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein, wobei ein Wahlberechtiger jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen darf. Die Wahlvorschläge haben mindestens so viele Wahlwerber zu nennen, wie Mandate zu vergeben sind.
(2) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bilden eine Wählergruppe.
(3) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.
(4) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
(5) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Jede zugelassene Wählergruppe kann einen Vertrauensmann namhaft machen, der berechtigt ist, dem Abstimmungsverfahren als Wahlzeuge beizuwohnen.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Sektionsvorstandes, der bzw. des Delegierten in die Bundessektionen und des Disziplinarausschusses je eine Stimme. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(7) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl ausgeübt werden. Im Falle der Briefwahl sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel so zeitgerecht der Wahlkommission zu übermitteln, dass sie vor Beginn der Stimmenzählung bei der Wahlkommission einlangen. Später einlangende Wahlkuverts hat die Wahlkommission ungeöffnet zu lassen.
(8) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den Willen des Wählers eindeutig erkennen lässt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig. Enthält es mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.
Abkürzung
ZTG 2019
Ermittlung der Mandate
§ 82. (1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren gesondert zu ermitteln:
Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, wie seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt, entscheidet das Los.
Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, dass die Mandate in der Reihenfolge der gemäß Z 1 festgelegten Ordnungsziffern und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten sind jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet unter den vor ihnen berufenen Wahlwerbern schon mit der zulässigen Höchstzahl (§ 52 Abs. 2) vertreten ist.
(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren.
(3) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
Abkürzung
ZTG 2019
Durchführung der mittelbaren Wahlen
§ 83. (1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker oder einer Länderkammer sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im Übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
(2) Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.
(3) Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.
(4) Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.
(5) Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.
Abkürzung
ZTG 2019
Wahlordnung
§ 84. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
ZTG 2019
Angelobung
§ 85. Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Abkürzung
ZTG 2019
Ausübung der Funktionen – Verschwiegenheitspflicht
§ 86. (1) Die Funktionsperiode aller Organe der Kammern mit Ausnahme der Rechnungsprüfer dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neugewählten Organe, bei Einzelorganen bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählten Personen. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert ein Jahr.
(2) Jedem Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktionsperiode des Einzelorgans. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, muss begründet werden und mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kollegialorgans eingebracht werden, in der er behandelt werden soll. Das Kollegialorgan hat zunächst über die Zulassung des Antrages abzustimmen. Im Falle der Zustimmung ist in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans, frühestens aber einen Monat nach der Zulassung, über den Antrag selbst abzustimmen. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden in geheimer Abstimmung zustimmen.
(3) Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.
(4) Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen.
(5) Funktionäre und Bedienstete der Kammern sind, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde der Präsident zu entbinden, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist und der Leiter dieses Verfahrens die Mitteilung verlangt. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter den genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.
(6) Die Kammern haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.
Abkürzung
ZTG 2019
Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht
§ 86. (1) Die Funktionsperiode aller Organe der Kammern mit Ausnahme der Rechnungsprüfer dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neugewählten Organe, bei Einzelorganen bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählten Personen. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert ein Jahr.
(2) Jedem Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktionsperiode des Einzelorgans. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, muss begründet werden und mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kollegialorgans eingebracht werden, in der er behandelt werden soll. Das Kollegialorgan hat zunächst über die Zulassung des Antrages abzustimmen. Im Falle der Zustimmung ist in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans, frühestens aber einen Monat nach der Zulassung, über den Antrag selbst abzustimmen. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden in geheimer Abstimmung zustimmen.
(3) Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.
(4) Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen.
(5) Auf Funktionäre und Bedienstete der Kammern ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 136 Z 4, BGBl. I Nr. 50/2025)
Abkürzung
ZTG 2019
Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung
§ 87. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme einzelner Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abkürzung
ZTG 2019
Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung
§ 87. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme der Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abkürzung
ZTG 2019
Virtuelle Versammlungen
(Anm.: § 87a) (1) Sitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
alle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
(2) Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
(3) Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen
Abkürzung
ZTG 2019
Virtuelle Versammlungen
§ 87a. (1) Sitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:
alle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
(2) Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
(3) Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen.
Abkürzung
ZTG 2019
Geschäftsordnungen und Finanzhaushaltsordnungen
§ 88. (1) Die Kammern haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über ihre innere Geschäftsführung in der Geschäftsordnung zu treffen. Insbesondere haben sie die Fristen festzulegen, innerhalb derer Anträge an die Kammervollversammlung und an den Kammertag schriftlich einzubringen sind. Sie haben festzusetzen, dass eine bestimmte, 20 nicht übersteigende Zahl von Mitgliedern berechtigt ist, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen, die der Präsident auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen hat, und dass ein Vertreter dieser Mitglieder berechtigt ist, an den Beratungen in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Behandlung zugewiesen wird, ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Die Kammern können Bestimmungen zur Führung des Finanzhaushaltes festlegen (Finanzhaushaltsordnung).
Abkürzung
ZTG 2019
Dienstordnungen
§ 89. Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
Abkürzung
ZTG 2019
Jahresvoranschlag und Jahresabschluss
§ 90. Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Abkürzung
ZTG 2019
Bedeckung der Kosten
§ 91. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.
(3) Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.
(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.
(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Schuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstandes und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.
Abkürzung
ZTG 2019
Bedeckung der Kosten
§ 91. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.
(3) Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.
(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.
(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Schuldners,
den rückständigen Betrag,
die Art des Rückstandes und
den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.
Abkürzung
ZTG 2019
Gebarungskontrolle
§ 92. (1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzperson) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.
(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
ZTG 2019
Aufsichtsbehörde
§ 93. (1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.
(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.
Abkürzung
ZTG 2019
Aufsichtsbehörde
§ 93. (1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
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