Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.
(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.
Abkürzung
ZTG 2019
Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen
Disziplinarvergehen
§ 94. (1) Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.
(2) Die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.
(3) Die Organe der Kammern, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(4) Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet von jenem Zeitpunkt, in dem dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses die Anzeige eines Disziplinarvergehens vorgelegt wird, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens fünf Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.
Abkürzung
ZTG 2019
Disziplinarstrafen
§ 95. (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis,
Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €,
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren,
die Untersagung der Befugnisausübung bis zur Dauer von drei Jahren und
der Verlust der Befugnis.
(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden. Die Geldstrafen sowie die Disziplinarstrafe der Untersagung der Befugnisausübung können unter Bestimmung einer Probezeit von bis zu drei Jahren nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der sie festsetzenden Entscheidung.
(3) Für die Zumessung der Disziplinarstrafe sind die Kriterien der §§ 31 bis 35, 40, 55 und 56 StGB maßgeblich. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.
(4) Wird ein Ziviltechniker nach einer bedingten Strafnachsicht eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarausschuss die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarausschuss die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens zu entscheiden, sonst nach Anhörung des Ziviltechnikers durch Beschluss.
(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Zeiten, in denen die Befugnis nicht ausgeübt wurde oder in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
Abkürzung
ZTG 2019
Disziplinarausschüsse
§ 96. (1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuss einzurichten. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder werden von den Sektionsangehörigen gewählt.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.
(4) Der Disziplinarausschuss verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.
(5) Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Abs. 4 entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.
(6) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Abkürzung
ZTG 2019
Ausschließung und Ablehnung
§ 97. (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu.
(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Abkürzung
ZTG 2019
Disziplinaranwalt
§ 98. (1) Die Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.
Abkürzung
ZTG 2019
Disziplinaranwalt
§ 98. (1) Die Kammervorstände der Länderkammern haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.
Abkürzung
ZTG 2019
Verteidigung
§ 99. Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Abkürzung
ZTG 2019
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 100. (1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
(2) Der Beschluss ist dem Angezeigten (Beschuldigten), dem Disziplinaranwalt und dem Anzeiger zuzustellen.
(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Abkürzung
ZTG 2019
Zustellungen
§ 101. (1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Abkürzung
ZTG 2019
Untersuchungskommissär
§ 102. (1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
(2) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(3) Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muss.
(4) § 86 Abs. 3 und 4 sowie § 97 gelten auch für den Untersuchungskommissär.
Abkürzung
ZTG 2019
Untersuchung
§ 103. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Das Disziplinarverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluss gelten die Bestimmungen des § 100.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.
(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.
Abkürzung
ZTG 2019
Verweisung und Einstellung
§ 104. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von diesem mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3) Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Beschluss über die Verweisung oder die rechtskräftige Einstellung ist dem Anzeiger zuzustellen.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.
Abkürzung
ZTG 2019
Mündliche Verhandlung
§ 105. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
(2) Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei ordentlichen Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(6) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(7) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung sind geheim.
Abkürzung
ZTG 2019
Erkenntnis
§ 106. (1) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(2) Durch das Erkenntnis muss der Beschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freigesprochen oder eines solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.
(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
Abkürzung
ZTG 2019
Protokoll
§ 107. (1) Über die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
ZTG 2019
Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 108. (1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen sowie nach Rechtskraft dem Anzeiger, gegebenenfalls unter Anschluss des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes.
(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.
(4) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Abkürzung
ZTG 2019
Entschädigung
§ 109. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht ordentliche Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.
Abkürzung
ZTG 2019
Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 110. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.
Abkürzung
ZTG 2019
Einbringung und Verwendung der Geldstrafen
§ 111. (1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
Abkürzung
ZTG 2019
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 112. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
ZTG 2019
Verweisungen
§ 113. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
ZTG 2019
Erlassen von Verordnungen
§ 114. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
(2) Die Kundmachung einer von den Ziviltechnikerkammern beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zulässig.
(3) Verordnungen der Ziviltechnikerkammern auf Grund dieses Bundesgesetzes sind in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen und dauerhaft bereit zu stellen. Wenn Verordnungen von den Länderkammern der Ziviltechniker erlassen wurden, sind sie auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer der Ziviltechniker, wenn sie von der Bundeskammer der Ziviltechniker erlassen wurden, auf der Internetseite der Bundeskammer der Ziviltechniker kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Verordnung über die Standesregeln gemäß § 68 sowohl in den Kammernachrichten der Bundeskammer der Ziviltechniker als auch der Länderkammern der Ziviltechniker auf deren Internetseiten kundzumachen.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(5) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Inkrafttreten
§ 115. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung – COVID19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(5) Der Eintrag „§ 87a. Virtuelle Versammlungen“ im Inhaltsverzeichnis, § 87a, § 119 und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 86, § 86 Abs. 5 und § 93 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 86 Abs. 6 außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Außerkrafttreten
§ 116. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften außer Kraft:
das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, und
das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.
Abkürzung
ZTG 2019
Übergangsbestimmungen
§ 117. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
(2) Insbesondere sind Personen, denen gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen wurde, weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Ziviltechnikerkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2.
(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Personen, die gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
(6) Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung in der Verordnung gemäß § 35 Abs. 5 von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.
(8) Personen, die am 30. Juni 2019 Kammermitglieder einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach den Bestimmungen des ZTKG sind, sind ab 1. Juli 2019 Kammermitglieder der entsprechenden Ziviltechnikerkammer.
(9) Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.
(10) Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 sind entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.
(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des ZTKG zu Ende zu führen.
(13) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Ziviltechnikerkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(14) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds gemäß dem ZTKG erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundeskammer der Ziviltechniker zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.
(15) Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.
(16) Ausständige Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 29 Abs. 9 und § 29a ZTKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 sind durch die Bundeskammer der Ziviltechniker nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. III/2011, und der Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.
(17) Die 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 und die 212. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend den Geschäftsplan für den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen unter Berücksichtigung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, beides verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen, auf die in diesen Verordnungen verwiesen wird, gelten als Bundesgesetze weiter.
(18) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, BGBl. Nr. 750/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, gelten mit Ausnahme des § 6 bis zur Neuerlassung einer Prüfungsordnung als bundesgesetzliche Regelungen.
(19) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 457/1994, gelten bis zur Neuerlassung einer Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung als bundesgesetzliche Regelungen.
(20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, nämlich die Standesregeln der Ziviltechniker, die Signaturkarten-Verordnung, die Urkundenarchiv-Verordnung und die Geschäftsordnung, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Standesregeln der Ziviltechniker gemäß § 68, der Signaturkarten-Verordnung gemäß § 70, der Urkundenarchiv-Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 und der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und des Umlagenbeschlusses gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(22) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung der Sektion Architekten, die Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten und die Umlagenordnung 2004, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung der Sektion Architekten und der Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2004 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(23) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und die Umlagenordnung 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2018 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg, nämlich die Geschäftsordnung, die Umlagenordnung 2018 und die Beschlüsse zum Mahnwesen gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1, der Umlagenordnung 2018 und der Beschlüsse zum Mahnwesen gemäß § 91 dieses Bundesgesetzes durch die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Übergangsbestimmungen
§ 117. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
(2) Insbesondere sind Personen, denen gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen wurde, weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Ziviltechnikerkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2.
(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Personen, die gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
(6) Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.
(8) Personen, die am 30. Juni 2019 Kammermitglieder einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach den Bestimmungen des ZTKG sind, sind ab 1. Juli 2019 Kammermitglieder der entsprechenden Ziviltechnikerkammer.
(9) Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.
(10) Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 sind entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.
(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des ZTKG zu Ende zu führen.
(13) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Ziviltechnikerkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(14) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds gemäß dem ZTKG erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundeskammer der Ziviltechniker zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.
(15) Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.
(16) Ausständige Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 29 Abs. 9 und § 29a ZTKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 sind durch die Bundeskammer der Ziviltechniker nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. III/2011, und der Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.
(17) Die 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 und die 212. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend den Geschäftsplan für den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen unter Berücksichtigung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, beides verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen, auf die in diesen Verordnungen verwiesen wird, gelten als Bundesgesetze weiter.
(18) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, BGBl. Nr. 750/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, gelten mit Ausnahme des § 6 bis zur Neuerlassung einer Prüfungsordnung als bundesgesetzliche Regelungen.
(19) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 457/1994, gelten bis zur Neuerlassung einer Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung als bundesgesetzliche Regelungen.
(20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, nämlich die Standesregeln der Ziviltechniker, die Signaturkarten-Verordnung, die Urkundenarchiv-Verordnung und die Geschäftsordnung, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Standesregeln der Ziviltechniker gemäß § 68, der Signaturkarten-Verordnung gemäß § 70, der Urkundenarchiv-Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 und der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und des Umlagenbeschlusses gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(22) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung der Sektion Architekten, die Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten und die Umlagenordnung 2004, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung der Sektion Architekten und der Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2004 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(23) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und die Umlagenordnung 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2018 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg, nämlich die Geschäftsordnung, die Umlagenordnung 2018 und die Beschlüsse zum Mahnwesen gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1, der Umlagenordnung 2018 und der Beschlüsse zum Mahnwesen gemäß § 91 dieses Bundesgesetzes durch die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.
Abkürzung
ZTG 2019
Vollziehung
§ 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der §§ 17, 24 Abs. 3 und 55 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut.
Abkürzung
ZTG 2019
Sonderregelungen – COVID-19
§ 119. (1) Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 3, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:
Die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 gemäß die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkanntnisses gemäß § 108 Abs. 2.
(2) Befreiungen von Prüfungsgegenständen der Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 5 und Abs. 6 können vorgenommen werden, wenn die Prüfungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 16. März 2020 erbracht wurden.
(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.
(4) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz ist zulässig.
(5) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
Abkürzung
ZTG 2019
Sonderregelungen – COVID-19
§ 119. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.
(2) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
Abkürzung
ZTG 2019
Sonderregelungen – COVID-19
§ 119. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.
(2) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
Abkürzung
ZTG 2019
Sonderregelungen – COVID19
§ 119. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.
(2) Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3) Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
Abkürzung
ZTG 2019
Kammervollversammlungen – Covid19
§ 120. (1) Eine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich ist.
(2) Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
(3) Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Abkürzung
ZTG 2019
Kammervollversammlungen – Covid-19
§ 120. (1) Eine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich ist.
(2) Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
(3) Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Abkürzung
ZTG 2019
Kammervollversammlungen – Covid19
§ 120. (1) Eine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich ist.
(2) Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
(3) Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.