Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

1.

Verkehrswegebau,

2.

Siedlungswasserbau,

3.

Baumaschinenbetrieb.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

1.

Verkehrswegebau,

2.

Siedlungswasserbau,

3.

Baumaschinenbetrieb,

4.

Tunnelbautechnik.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

1.

Verkehrswegebau,

2.

Siedlungswasserbau,

3.

Baumaschinenbetrieb,

4.

Tunnelbautechnik.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin in den Schwerpunkten „Verkehrswegebau“, „Siedlungswasserbau“ und „Baumaschinenbetrieb“ kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. In die Ausbildung im Schwerpunkt „Tunnelbautechnik“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

1.

Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau oder im Baumaschinenbetrieb der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.

2.

Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

1.

Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau, im Baumaschinenbetrieb oder Tunnelbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.

2.

Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Verkehrswegebau:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

g)

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen- und Kanalbau),

h)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

i)

Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

j)

Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,

k)

Herstellen von Proben für die Betonprüfung,

l)

Herstellen von Straßenunter- und -oberbau sowie Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut,

m)

Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,

n)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

2.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Siedlungswasserbau:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

g)

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken insbesondere für den Siedlungswasserbau (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),

h)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

i)

Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

j)

Herstellen von Proben für die Betonprüfung,

k)

Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Dichtheitsprüfung,

l)

Herstellen von Oberflächenentwässerungen sowie Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,

m)

Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen im Siedlungswasserbau,

n)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

3.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

g)

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),

h)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

i)

Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

j)

Warten und Pflegen von Baumaschinen sowie Erkennen und Beurteilen von Pannen oder Schäden an Baumaschinen,

k)

Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen,

l)

Verdichten von Schüttungen und Herstellen von Böschungen mit zugehörigen Böschungssicherungen,

m)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Verkehrswegebau:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

g)

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen- und Kanalbau),

h)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

i)

Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

j)

Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,

k)

Herstellen von Proben für die Betonprüfung,

l)

Herstellen von Straßenunter- und -oberbau sowie Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut,

m)

Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,

n)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

2.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Siedlungswasserbau:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

g)

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken insbesondere für den Siedlungswasserbau (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),

h)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

i)

Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

j)

Herstellen von Proben für die Betonprüfung,

k)

Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Dichtheitsprüfung,

l)

Herstellen von Oberflächenentwässerungen sowie Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,

m)

Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen im Siedlungswasserbau,

n)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

3.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

g)

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),

h)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

i)

Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

j)

Warten und Pflegen von Baumaschinen sowie Erkennen und Beurteilen von Pannen oder Schäden an Baumaschinen,

k)

Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen,

l)

Verdichten von Schüttungen und Herstellen von Böschungen mit zugehörigen Böschungssicherungen,

m)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

4.

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Tunnelbautechnik:

a)

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Messtechnik in der Natur und im Vortriebsbereich,

b)

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,

c)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

d)

Vermessen von einfachem Gelände, auch unter Tage, sowie fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,

e)

Herstellen von Baugruben, Künetten, Flachgründungen und Tunnelvortriebe sowie Durchführen von damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

f)

Ausführen von konventionellen Tunnelvortriebsarbeiten nach den Kriterien der Neuen österreichischen Tunnelbaumethode (NATM) unter Beachtung der unterschiedlichen geotechnischen Rahmenbedingungen,

g)

Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

h)

Bauteile Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Spritzbetonschalen, Stützmittel, Fundamente, Entwässerungs- und Drainageanlagen, Straßen, Kanäle)

i)

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

j)

Herstellen von Spritzbetonproben für die Betonprüfung,

k)

Pflegen und Warten von Untertage-Baumaschinen,

l)

Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft und Betriebssicherheit von Baumaschinen für den Untertageeinsatz,

m)

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
2. Aus- und Weiterbildung
2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)
2.2 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
3. Umweltschutz
3.1 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)
5.1 Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen
5.2 Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
5.3 Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)
5.4 Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)
5.5 Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen
6. Kommunikation, Organisation und Baubetriebswirtschaft
6.1 Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
6.2 Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM) Kommunizieren mit den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)
6.3 Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme
6.4 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software
6.5 Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)
6.6 Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc
6.7 Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien
6.8 Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden Mitwirken bei der Durchführung des Baumanagements sowie Planen des Personaleinsatzes
6.9 Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle
6.10 Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft Kenntnis der Betriebswirtschaft
6.11 Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
6.12 Grundkenntnisse der Kalkulation Kenntnis der Kalkulation Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes
6.13 Grundkenntnisse des Qualitätswesens Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung
7. Grundlagen des Tief- und Hochbaus
7.1 Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung
7.2 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte
7.3 Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien
7.4 Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) Kenntnis von bautechnischen Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) Lesen und Interpretieren von Leistungsverzeichnissen (LBH, LBVI)
7.5 Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) Kenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)
7.6 Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle
7.7 Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile
7.8 Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD) Rechnergestütztes Erstellen von einfachen Zeichnungen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung
7.9 Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten und Lehrgerüsten aller Art
7.10 Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO
7.11 Herstellen von Gerüsten und Lehrgerüsten
7.12 Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen Einrichten und Absichern von Baustellen
7.13 Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen
7.14 Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten Messen, Abstecken und Anlegen mit verschiedenen digitalen Vermessungsgeräten
7.15 Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten
7.16 Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) Aufmessen von Bauteilen sowie Erstellen von Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)
7.17 Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen
7.18 Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände
7.19 Herstellen von Schüttungen Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen
7.20 Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus Kenntnis der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus
7.21 Grundkenntnisse der Betontechnologie Kenntnis der Betontechnologie Kenntnis von Sonder- und Spezialbeton
7.22 Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel
7.23 Grundkenntnisse des Unterwasserbetons
7.24 Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich
7.25 Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen Prüfen von Vorleistungen Selbstständiges Dokumentieren von geprüften Vorleistungen
7.26 Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle Kenntnis der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle
7.27 Grundkenntnisse der Baustellenlogistik Kenntnis der Baustellenlogistik (zB der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Subunternehmern)
8. Tief- und Hochbautechnische Arbeiten
8.1 Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
8.2 Grundkenntnisse des Leitungsbaus Kenntnis des Leitungsbaus
8.3 Herstellen von Flachgründungen
8.4 Kenntnis über Tiefgründungen
8.5 Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken
8.6 Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen
8.7 Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen
8.8 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
8.9 Aufreißen und Herstellen von Treppen
8.10 Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen
8.11 Einbauen von Fertigteilen
8.12 Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen
8.13 Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
8.14 Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks Kenntnis der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks
8.15 Kenntnis von Sichtflächenmauerwerk Herstellen von Sichtflächenmauerwerk
8.16 Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen
8.17 Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen
8.18 Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen
8.19 Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten
8.20 Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen
8.21 Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material
8.22 Grundkenntnisse des Untertagebaus
8.23 Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung)
8.24 Grundkenntnisse der Verputzarbeiten Kenntnis der Verputzarbeiten
8.25 Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen
8.26 Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen
8.27 Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen
8.28 Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

(3) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(4) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

1.

Schwerpunkt Verkehrswegebau:

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
2. Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung Herstellen von Proben für die Betonprüfung
3. Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Verlegen von Straßeneinbauteilen
4. Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau
5. Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen
6. Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation und Abwasserbehandlung Kenntnis der Oberflächenentwässerung, Drainagierung und Kanalisation
7. Grundkenntnisse des Brückenbaus Kenntnis des Brückenbaus
8. Kenntnis des Unterwasserbetons
9. Grundkenntnisse des Bauens im Wasser Kenntnis des Bauens im Wasser
10. Grundkenntnisse der Wasserhaltung und ableitung Kenntnis der Wasserhaltung und ableitung Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung
11. Grundkenntnisse des konstruktiven Wasserbaus (zB Wasserkraftanlagen) Kenntnis des konstruktiven Wasserbaus (zB Wasserkraftanlagen) Mitarbeiten bei Arbeiten im konstruktiven Wasserbau (zB Bachverbauung)
12. Hinterfüllen von Bauwerken im Verkehrswegebau
13. Verlegen von Betonsteinen und Natursteinen
14. Herstellen von Natursteinmauerwerk einschließlich Zurichten der Steine
15. Herstellen des Straßenunterbaus
16. Herstellen von Straßenoberbau mit zugehöriger Frostschutzschicht, Tragschicht und Decken aus Asphalt und Beton (mit Fugenausbildung)
17. Kenntnis der Herstellung von bituminösem Mischgut Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut
18. Kenntnis der Herstellung von Proben für die Prüfung von bituminösem Mischgut und der Prüfung von bituminösem Mischgut
19. Grundkenntnisse des Gleisbaus und der eisenbahnrechtlichen Bauvorschriften Kenntnis des Gleisunterbaus
20. Herstellen von für den Verkehrswegebau relevanten Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
21. Grundkenntnisse des Sportanlagenbaus
22. Sanieren von Beton und Asphalt im Verkehrswegebau
23. Sanieren von Leitungen
24. Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)
2.

Schwerpunkt Siedlungswasserbau

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
2. Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung Herstellen von Proben für die Betonprüfung
3. Kenntnis des Verlegens von Rohrkanälen und des Herstellens von Schächten Verlegen von Rohrkanälen und Herstellen von Schächten Herstellen von Schächten in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen und im Absenkverfahren
4. Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit
5. Grundkenntnisse über die Dimensionierung von Rohrkanälen Kenntnis über die Dimensionierung von Rohrkanälen
6. Kenntnis über die Verwendung von Sonderprofilen im Kanalbau
7. Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung und Drainagierung Kenntnis der Oberflächenentwässerung und Drainagierung Herstellen von Oberflächenentwässerungen
8. Grundkenntnisse der Kanalisation und Abwasserbehandlung Kenntnis der Kanalisation und Abwasserbehandlung (zB Kläranlagen) Mitarbeit bei der Herstellung einer Kleinkläranlage
9. Grundkenntnisse der Wasserhaltung und ableitung Kenntnis der Wasserhaltung und ableitung Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung
10. Grundkenntnisse über den grabenlosen Leitungsbau Kenntnis über den grabenlosen Leitungsbau Mitarbeiten beim grabenlosen Leitungsbau (zB Vortreiben von Rohren mittels Rohrpressverfahren)
11. Sanieren von Beton und Asphalt im Siedlungswasserbau
12. Sanieren von Leitungen, auch im Inliner- und Beschichtungsverfahren
13. Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)
3.

Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der baumaschinenspezifischen Vorschriften (zB Transportvorschriften, Feuerlöschanlagen, Schutzvorschriften für Fahrerhäuser, Überprüfung gemäß AM-VO [Arbeitsmittel-Verordnung]) und Normen
2. Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von Baumaschinen und Anbaugeräten (zB Bagger, Kettenlader, Krananlagen, Bauarten von Kränen, Walzen, Stapler, Bohrmaschinen, Ladekränen, Hydraulikhämmer)
3. Kenntnis der speziellen Sicherheitseinrichtungen an Baumaschinen wie zB Arbeitsbereichbegrenzungen und Kollisionseinrichtungen bei Baukränen, Überrollschutz, Erdungen usw. sowie über deren Überprüfung und der notwendigen Dokumentation
4. Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen Warten und Pflegen von einfachen Baumaschinen (zB Kleinbagger)
5. Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen) Mitwirken bei der Planung des Maschinen- und Transporteinsatzes
6. Kenntnis der Erstellung von Wartungsplänen
7. Grundkenntnisse der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen Kenntnis der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen Mitwirken bei der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen
8. Grundkenntnisse der Mechanik und Maschinenbautechnik Kenntnis der baumaschinenspezifischen Mechanik und Maschinenbautechnik
9. Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik Kenntnis der baumaschinenspezifischen Elektrotechnik und Elektronik
10. Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik Kenntnis der baumaschinenspezifischen Hydraulik und Pneumatik
11. Grundkenntnisse der kraftfahrzeug- und verkehrsrechtlichen Vorschriften Kenntnis der kraftfahrzeug- und verkehrsrechtlichen Vorschriften
12. Kenntnis von möglichen im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen sowie Schäden an der Baumaschine Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden an der Baumaschine
13. Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen im Sommerbetrieb und im Winterbetrieb
14. Absolvierung von praktischen Stunden mit betriebsspezifischen Baumaschinen unter Aufsicht eines Ausbilders/einer Ausbilderin an sicheren Arbeitsstellen oder in einem leistungsfähigen Simulator Führen von betriebsspezifischen Baumaschinen (zB Kräne) unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen
15. Mitarbeiten beim Verdichten von Schüttungen Verdichten von Schüttungen
16. Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen
17. Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen sowie Durchführen der zugehörigen Dokumentationsarbeiten
18. Kenntnis über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern (zB Teleskopstapler, Gabelstapler) und Hebebühnen Führen von Hubstaplern (wie zB Teleskopstapler, Gabelstapler) oder Hebebühnen

Berufsbild

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
2. Aus- und Weiterbildung
2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)
2.2 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
3. Umweltschutz
3.1 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)
5.1 Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen
5.2 Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
5.3 Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)
5.4 Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)
5.5 Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen
6. Kommunikation, Organisation und Baubetriebswirtschaft
6.1 Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
6.2 Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM) Kommunizieren mit den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)
6.3 Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme
6.4 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software
6.5 Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)
6.6 Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc
6.7 Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien
6.8 Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden Mitwirken bei der Durchführung des Baumanagements sowie Planen des Personaleinsatzes
6.9 Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle
6.10 Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft Kenntnis der Betriebswirtschaft
6.11 Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
6.12 Grundkenntnisse der Kalkulation Kenntnis der Kalkulation Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes
6.13 Grundkenntnisse des Qualitätswesens Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung
7. Grundlagen des Tief- und Hochbaus
7.1 Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung
7.2 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte
7.3 Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien
7.4 Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) Kenntnis von bautechnischen Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) Lesen und Interpretieren von Leistungsverzeichnissen (LBH, LBVI)
7.5 Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) Kenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)
7.6 Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle
7.7 Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile
7.8 Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD) Rechnergestütztes Erstellen von einfachen Zeichnungen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung
7.9 Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten und Lehrgerüsten aller Art
7.10 Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO
7.11 Herstellen von Gerüsten und Lehrgerüsten
7.12 Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen Einrichten und Absichern von Baustellen
7.13 Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen
7.14 Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten Messen, Abstecken und Anlegen mit verschiedenen digitalen Vermessungsgeräten
7.15 Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten
7.16 Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) Aufmessen von Bauteilen sowie Erstellen von Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)
7.17 Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen
7.18 Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände
7.19 Herstellen von Schüttungen Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen
7.20 Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus Kenntnis der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus
7.21 Grundkenntnisse der Betontechnologie Kenntnis der Betontechnologie Kenntnis von Sonder- und Spezialbeton
7.22 Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel
7.23 Grundkenntnisse des Unterwasserbetons
7.24 Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich
7.25 Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen Prüfen von Vorleistungen Selbstständiges Dokumentieren von geprüften Vorleistungen
7.26 Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle Kenntnis der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle
7.27 Grundkenntnisse der Baustellenlogistik Kenntnis der Baustellenlogistik (zB der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Subunternehmern)
8. Tief- und Hochbautechnische Arbeiten
8.1 Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
8.2 Grundkenntnisse des Leitungsbaus Kenntnis des Leitungsbaus
8.3 Herstellen von Flachgründungen
8.4 Kenntnis über Tiefgründungen
8.5 Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken
8.6 Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen
8.7 Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen
8.8 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
8.9 Aufreißen und Herstellen von Treppen
8.10 Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen
8.11 Einbauen von Fertigteilen
8.12 Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen
8.13 Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
8.14 Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks Kenntnis der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks
8.15 Kenntnis von Sichtflächenmauerwerk Herstellen von Sichtflächenmauerwerk
8.16 Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen
8.17 Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen
8.18 Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen
8.19 Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten
8.20 Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen
8.21 Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material
8.22 Grundkenntnisse des Untertagebaus
8.23 Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung)
8.24 Grundkenntnisse der Verputzarbeiten Kenntnis der Verputzarbeiten
8.25 Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen
8.26 Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen
8.27 Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen
8.28 Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

(3) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(4) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

1.

Schwerpunkt Verkehrswegebau:

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
2. Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung Herstellen von Proben für die Betonprüfung
3. Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Verlegen von Straßeneinbauteilen
4. Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau
5. Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen
6. Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation und Abwasserbehandlung Kenntnis der Oberflächenentwässerung, Drainagierung und Kanalisation
7. Grundkenntnisse des Brückenbaus Kenntnis des Brückenbaus
8. Kenntnis des Unterwasserbetons
9. Grundkenntnisse des Bauens im Wasser Kenntnis des Bauens im Wasser
10. Grundkenntnisse der Wasserhaltung und ableitung Kenntnis der Wasserhaltung und ableitung Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung
11. Grundkenntnisse des konstruktiven Wasserbaus (zB Wasserkraftanlagen) Kenntnis des konstruktiven Wasserbaus (zB Wasserkraftanlagen) Mitarbeiten bei Arbeiten im konstruktiven Wasserbau (zB Bachverbauung)
12. Hinterfüllen von Bauwerken im Verkehrswegebau
13. Verlegen von Betonsteinen und Natursteinen
14. Herstellen von Natursteinmauerwerk einschließlich Zurichten der Steine
15. Herstellen des Straßenunterbaus
16. Herstellen von Straßenoberbau mit zugehöriger Frostschutzschicht, Tragschicht und Decken aus Asphalt und Beton (mit Fugenausbildung)
17. Kenntnis der Herstellung von bituminösem Mischgut Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut
18. Kenntnis der Herstellung von Proben für die Prüfung von bituminösem Mischgut und der Prüfung von bituminösem Mischgut
19. Grundkenntnisse des Gleisbaus und der eisenbahnrechtlichen Bauvorschriften Kenntnis des Gleisunterbaus
20. Herstellen von für den Verkehrswegebau relevanten Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
21. Grundkenntnisse des Sportanlagenbaus
22. Sanieren von Beton und Asphalt im Verkehrswegebau
23. Sanieren von Leitungen
24. Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)
2.

Schwerpunkt Siedlungswasserbau

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
2. Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung Herstellen von Proben für die Betonprüfung
3. Kenntnis des Verlegens von Rohrkanälen und des Herstellens von Schächten Verlegen von Rohrkanälen und Herstellen von Schächten Herstellen von Schächten in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen und im Absenkverfahren
4. Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit
5. Grundkenntnisse über die Dimensionierung von Rohrkanälen Kenntnis über die Dimensionierung von Rohrkanälen
6. Kenntnis über die Verwendung von Sonderprofilen im Kanalbau
7. Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung und Drainagierung Kenntnis der Oberflächenentwässerung und Drainagierung Herstellen von Oberflächenentwässerungen
8. Grundkenntnisse der Kanalisation und Abwasserbehandlung Kenntnis der Kanalisation und Abwasserbehandlung (zB Kläranlagen) Mitarbeit bei der Herstellung einer Kleinkläranlage
9. Grundkenntnisse der Wasserhaltung und ableitung Kenntnis der Wasserhaltung und ableitung Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung
10. Grundkenntnisse über den grabenlosen Leitungsbau Kenntnis über den grabenlosen Leitungsbau Mitarbeiten beim grabenlosen Leitungsbau (zB Vortreiben von Rohren mittels Rohrpressverfahren)
11. Sanieren von Beton und Asphalt im Siedlungswasserbau
12. Sanieren von Leitungen, auch im Inliner- und Beschichtungsverfahren
13. Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)
3.

Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der baumaschinenspezifischen Vorschriften (zB Transportvorschriften, Feuerlöschanlagen, Schutzvorschriften für Fahrerhäuser, Überprüfung gemäß AM-VO [Arbeitsmittel-Verordnung]) und Normen
2. Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von Baumaschinen und Anbaugeräten (zB Bagger, Kettenlader, Krananlagen, Bauarten von Kränen, Walzen, Stapler, Bohrmaschinen, Ladekränen, Hydraulikhämmer)
3. Kenntnis der speziellen Sicherheitseinrichtungen an Baumaschinen wie zB Arbeitsbereichbegrenzungen und Kollisionseinrichtungen bei Baukränen, Überrollschutz, Erdungen usw. sowie über deren Überprüfung und der notwendigen Dokumentation
4. Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen Warten und Pflegen von einfachen Baumaschinen (zB Kleinbagger)
5. Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen) Mitwirken bei der Planung des Maschinen- und Transporteinsatzes
6. Kenntnis der Erstellung von Wartungsplänen
7. Grundkenntnisse der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen Kenntnis der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen Mitwirken bei der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen
8. Grundkenntnisse der Mechanik und Maschinenbautechnik Kenntnis der baumaschinenspezifischen Mechanik und Maschinenbautechnik
9. Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik Kenntnis der baumaschinenspezifischen Elektrotechnik und Elektronik
10. Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik Kenntnis der baumaschinenspezifischen Hydraulik und Pneumatik
11. Grundkenntnisse der kraftfahrzeug- und verkehrsrechtlichen Vorschriften Kenntnis der kraftfahrzeug- und verkehrsrechtlichen Vorschriften
12. Kenntnis von möglichen im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen sowie Schäden an der Baumaschine Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden an der Baumaschine
13. Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen im Sommerbetrieb und im Winterbetrieb
14. Absolvierung von praktischen Stunden mit betriebsspezifischen Baumaschinen unter Aufsicht eines Ausbilders/einer Ausbilderin an sicheren Arbeitsstellen oder in einem leistungsfähigen Simulator Führen von betriebsspezifischen Baumaschinen (zB Kräne) unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen
15. Mitarbeiten beim Verdichten von Schüttungen Verdichten von Schüttungen
16. Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen
17. Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen sowie Durchführen der zugehörigen Dokumentationsarbeiten
18. Kenntnis über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern (zB Teleskopstapler, Gabelstapler) und Hebebühnen Führen von Hubstaplern (wie zB Teleskopstapler, Gabelstapler) oder Hebebühnen
4.

Schwerpunkt Tunnelbautechnik :

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Grundkenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich Tunnelbau (zB Zentrum am Berg)
2. Grundkenntnisse der relevanten Fachbegriffe im Tunnelbau (Deutsch und Englisch) Kenntnis der relevanten Fachbegriffe im Tunnelbau (Deutsch und Englisch) Anwenden der einschlägigen Fachbegriffe im Tunnelbau (Deutsch und Englisch)
3. Kenntnis der tunnel baubezogenen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bauarbeiterschutzverordnung (Abschnitt 6 Erd- und Felsarbeiten und 13 Untertagebauarbeiten) Mitwirken bei der Umsetzung von tunelbaubezogenen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bauarbeiterschutzverordnung (Abschnitt 6 Erd- und Felsarbeiten und 13 Untertagebauarbeiten
4. Grundkenntnisse des Tunnelbaus Kenntnis des Tunnelbaus
5. Grundkenntnisse der gängigen Tunnelbau- verfahren und -methoden Kenntnis der gängigen Tunnelbauverfahren und -methoden Mitwirken bei der Entscheidung für Tunnelbauverfahren und -methoden
6. Kenntnis der NATM (Neue Österreichische Tunnelbaumethode) sowie der wesentlichen Aspekte und Arbeitsschritte Mitwirken bei der Festlegung der Arbeitsschritte im Zuge von einfachen Tunnelplanungen oder Ausbaufestlegungen (zB Planen der Anker oder Festlegen der Spritzbetonstärke)
7. Kenntnis der ÖNORM B 2203-1 (Untertagebauarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Zyklischer Vortrieb), zB Festlegen der Abschlagslänge, Wählen der Sicherungsmittel, Berechnen von unterschiedlichen Stützmittelzahlen, bauvertragliche Grundlagen
8. Grundkenntnisse der Geologie, Petrologie und Mineralogie und zugehöriger Gefahrenpotentiale Kenntnis der berufs spezifischen Geologie, Petrologie und Mineralogie
9. Durchführen geologisch mineralogischer Geländekartierungen Messen von Einfallen und Streichen, Dar stellen von Kluftsystemen und Störungen
10. Kenntnis der mineralogischen Aspekte für Tunnelvortriebsarbeiten (zB Quarz, Asbest, Methangaszutritt) Kartieren und Dokumentieren einer Ortsbrust sowie Identifizieren möglicher Gefahrenpotentiale
11. Messen von Wassermengen mittels Messwehr sowie deren Dokumentation
12. Kenntnis der gängigen Stützmittel (zB Anker, Bögen, vorauseilende Stützmittel, Stauchelemente) im konventionellen Tunnelbau Mitwirken bei der Entscheidung, welche Stützmittel zum Einsatz kommen
13. Mitarbeiten beim Einbauen und Prüfen von Stützmitteln in bereits gesicherten Bereichen unter Aufsicht
14. Vermessen untertage auch unter Verwendung digitaler Vermessungsgeräte Mitarbeiten beim Einmessen von Ausbaubögen obertage (Luftbögen) sowie beim Einmessen von Ausbaubögen untertage unter Aufsicht
15. Mitarbeiten bei Scanneraufnahmen zur Profilkontrolle sowie beim Darstellen und Interpretieren der Ergebnisse
16. Auswerten und Dar stellen von Messergebnissen (zB Profilkontrollen, Verformungsmessungen, Kontrollvermessungen) Interpretieren von Ergebnissen der geo technischen Messungen untertage und Festlegen von darauf abgestimmten Sicherungsmaßnahmen
17. Grundkenntnisse der Aufgaben und Organisation einer Rettungswehr Kenntnis von untertägigen Flucht- und Rettungsplänen
18. Teilnehmen an Rettungsübungen
19. Mitarbeiten beim Konzipieren und Überprüfen von Rettungsketten für verschiedene betriebsspezifische Anwendungsfälle Konzipieren und Überprüfen von Rettungsketten für verschiedene betriebsspezifische Anwendungsfälle
20. Kenntnis der Spritzbetonkomponenten und ihrer Eigenschaften Erstellen von Spritbetonrezepturen
21. Handhaben und Instandhalten der Geräte und Werkzeuge für die Spritzbetonverarbeitung
22. Mitarbeiten beim Herstellen von Spritzbetonproben und beim Messen der Frühfestigkeiten Mitarbeiten beim Aufbringen von Spritzbeton
23. Ermitteln des Erst arrungs beschleuniger verbrauchs
24. Kenntnis der Bewetterung, Wirkungsweisen der Lüfter, der Berechnungsmethoden der Wettermenge und der Lutten Berechnen und Messen der notwendigen Bewetterung
25. Grundkenntnisse der Sprengtechnik sowie der Sicher heitsmaßnahmen bei Sprengarbeiten im konventionellen Tunnelbau (Sprengstoffe, Zünd- mittel, Sprengschemata)
26. Grundkenntnisse von Erschütterungsmessungen Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Wartung und Pflege von Zündmaschinen
27. Kenntnis der baumaschinenspezifischen Vorschriften (zB Transportvorschriften, Feuerlöschanlagen, Schutzvorschriften für Fahrerhäuser, Überprüfung gemäß AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) und Normen)
28. Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten Wartung und Pflege von einfachen Untertage-Geräten (zB Bohrhämmer, Ankerprüfgerät) Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten Wartung und Pflege von einfachen Untertage-Geräten (zB Bohrhämmer, Ankerprüfgerät)
29. Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Pflege und Wartung von Untertage- Baumaschinen (zB Bohrwagen, Spritzbetonmanipulatoren) Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Pflege und Wartung von Untertage- Baumaschinen (zB Bohrwagen, Spritzbetonmanipulatoren) Pflegen und Warten von Untertage- Baumaschinen (zB tägliche Wartung laut Pflege- und Wartungsplan)
30. Kenntnis des Erstellens von Wartungsplänen Mitwirken beim Er stellen von Wartungsplänen
31. Grundkenntnisse der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen Kenntnis der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen Mitwirken beim Unterweisen für das Führen von Baumaschinen
32. Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik für untertagerelevante Aufgabenstellungen
33. Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik für untertagerelevante Aufgabenstellungen
34. Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft und Betriebssicherheit von Baumaschinen für den Untertageeinsatz
35. Führen von betriebs- spezifischen Baumaschinen im Untertageeinsatz unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen
36. Mitarbeiten bei Tunnelvortriebsarbeiten unter Aufsicht an sicheren Arbeitsstellen (zB Zentrum am Berg ZAB oder im Rahmen einer geeigneten Einrichtung)

Tiefbauspezialist – SP Baumaschinenbetrieb

§ 5. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. bzw. 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hubstaplern, Teleskopstaplern, Hebebühnen oder diversen anderen Baumaschinen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule oder vom Lehrbauhof vermittelt wird oder dort bzw. von einem anderen berechtigten und geeigneten Ausbildungsinstitut angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 6. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schwerpunkt Tunnelbautechnik

§ 6 (1) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (Kurs im Ausmaß von acht Stunden) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten/von der Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungs- zeit Gelegenheit zu geben, einen Erste-Hilfe Grundkurs für betriebliche Ersthelfer/Ersthelferinnen (16 h, gem. § 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), § 31 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und § 40 Arbeitsstättenverordnung (AStV)) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 7. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

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