Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Bautechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Bau- und Hilfsstoffe,
Betontechnologie und Betonprüfung,
Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
Messen und Vermessen,
Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
Masse- und Materialbedarfsberechnung,
Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Bautechnik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
Bau- und Hilfsstoffe,
Betontechnologie und Betonprüfung,
Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
Messen und Vermessen,
Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Bauzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
Masse- und Materialbedarfsberechnung,
Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 11. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Schwerpunkt Verkehrswegebau:
(2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Verkehrswegebau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles.
Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
Verlegen von Beton-, Natursteinplatten oder Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine,
Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung),
Sanieren von Beton oder Asphalt im Verkehrswegebau,
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Verkehrswegebau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
(4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Siedlungswasserbau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, um Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
Verlegen von Rohrkanälen,
Herstellen von Schächten (zB in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen oder im Absenkverfahren),
Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit.
Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton im Siedlungswasserbau zB Wand einer Kläranlage:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
Einfaches Verlegen von Beton-, Natursteinplatten und keramischen Platten,
Ausführen einer einfachen offenen Wasserhaltung und deren Ableitung,
Sanieren von Beton oder Asphalt im Siedlungswasserbau,
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Siedlungswasserbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
(6) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 3 und Z 7 bis Z 8 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Herstellen und Verdichten von Schüttungen mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Versetzen von Fertigteilen mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Durchführen einer einfachen statischen Berechnung zur Vorbemessung,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen mittels Hubstapler, Teleskopstapler oder Hebebühne.
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(7) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Baumaschinenbetrieb jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 6 Z 2 bis Z 3 und Z 7 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(8) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(9) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
(10) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(11) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
fachgerechte Arbeitsweise,
Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Im Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb sind außerdem folgende Kriterien maßgebend:
Auswahl der für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Baumaschine,
Überprüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit der Baumaschine,
Beachten der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen.
Bauzeichnen
§ 11. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachgespräch
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandisdaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 12. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Schwerpunkt Verkehrswegebau:
(2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Verkehrswegebau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles.
Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
Verlegen von Beton-, Natursteinplatten oder Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine,
Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung),
Sanieren von Beton oder Asphalt im Verkehrswegebau,
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Verkehrswegebau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
(4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Siedlungswasserbau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, um Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
Verlegen von Rohrkanälen,
Herstellen von Schächten (zB in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen oder im Absenkverfahren),
Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit.
Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton im Siedlungswasserbau zB Wand einer Kläranlage:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
Einfaches Verlegen von Beton-, Natursteinplatten und keramischen Platten,
Ausführen einer einfachen offenen Wasserhaltung und deren Ableitung,
Sanieren von Beton oder Asphalt im Siedlungswasserbau,
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Siedlungswasserbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
(6) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 3 und Z 7 bis Z 8 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Herstellen und Verdichten von Schüttungen mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Versetzen von Fertigteilen mithilfe von Baumaschinen:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Durchführen einer einfachen statischen Berechnung zur Vorbemessung,
Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen mittels Hubstapler, Teleskopstapler oder Hebebühne.
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
(7) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Baumaschinenbetrieb jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 6 Z 2 bis Z 3 und Z 7 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Tunnelbautechnik:
(8) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Tunnelbautechnik hat sechs Aufgaben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 8 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 2 und Z 7 sowie zwei Aufgabenstellungen der Z 3 bis Z 6 enthalten sein müssen:
Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personal-einsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Vermessen von einfachem Gelände (zB unter Tage) und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette mithilfe von Baumaschinen inklusive:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten.
Durchführen von Arbeiten zur Sicherung eines Abschlages mithilfe von Baumaschinen für den Untertageeinsatz inklusive:
Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
Feststellen des Materialbedarfs,
Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten.
Durchführen eines Schuttervorganges mithilfe von Baumaschinen für den Untertageeinsatz inklusive:
Messen und Überprüfen der Bewetterung inkl. Dokumentieren,
Feststellen des Gerätebedarfs und Überprüfen der Sicherheitseinrichtungen sowie Dokumentieren,
Konzipieren oder Überprüfen einer Rettungskette.
Geologisches Dokumentieren einer Ortsbrust inklusive:
Kartieren und Dokumentieren einer Ortsbrust sowie Identifizieren möglicher Gefahrenpotentiale,
Interpretieren vorliegender geotechnischen Aufnahmen,
Erstellen einer darauf abgestimmten Ausbaufestlegung mit Abschlagslänge und Sicherungsmaßnahmen.
Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautagesberichtes, Erstellen eines Bautagesberichtes oder Erstellen eines Vortriebsdiagrammes mithilfe elektronischen Datenmanagements (EDM).
(9) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Tunnelbautechnik jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den zwei gewählten Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 6 eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.
(10) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(11) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
(12) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(13) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
fachgerechte Arbeitsweise,
Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Im Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb sind außerdem folgende Kriterien maßgebend:
Auswahl der für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Baumaschine,
Überprüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit der Baumaschine,
Beachten der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Fachgespräch
§ 13. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandisdaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 14. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Wiederholungsprüfung
§ 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Evaluierung
§ 15. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 15. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
Evaluierung
§ 16. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 und die Paragraphenbezeichnung des § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
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