Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2022-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API
6.

die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt IV und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;

7.

die tägliche Ermittlung von aktualisierten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil als Aggregat je Versorger für den Zweck der Bereitstellung in Form von Stundenzeitreihen an den jeweiligen Versorger sowie die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;

8.

die Übermittlung von Nominierungen der Netzkopplungspunkte Fernleitung/Verteilergebiet an die Fernleitungsnetzbetreiber.

(11) Die Datenbereitstellung der Bilanzierungsstelle beinhaltet insbesondere

1.

die Übermittlung der standardisierten Lastprofile an die Verteilernetzbetreiber und an den MVGM;

2.

die tägliche Übermittlung jener aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe sowie Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie an den MVGM, die dieser für die Informationsbereitstellung gemäß §§ 33 und 34 benötigt, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Bilanzierungsstelle und MVGM haben durch entsprechende Koordination auf eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Bereitstellung dieser Daten hinzuwirken;

3.

die tägliche Übermittlung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Bilanzierungsumlage und des Stands des Neutralitätskontos gemäß § 25 jeweils für den Vortag an den MVGM.

(12) Die Datenbereitstellung des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds beinhaltet insbesondere die Übermittlung von Daten gemäß § 19 Abs. 4 Z 1.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus

§ 33. (1) Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß § 24. Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß § 34 sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.

(2) Vorläufige Informationen zum untertägigen Bilanzgruppenstatus bezogen auf den Gastag werden innerhalb eines jeweiligen Gastages stündlich bereitgestellt. Diese basieren auf

1.

den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 10 Z 3;

2.

den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 3, 4 und 9;

3.

den gemäß § 32 Abs. 10 Z 5 näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;

4.

der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4.

(3) Aktualisierte Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden auf Basis entsprechend aktualisierter Allokationsdaten täglich am Folgetag bereitgestellt. Diese basieren auf

1.

den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;

2.

den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6, Abs. 9 Z 5 und 9 sowie Abs. 10 Z 7.

(4) Für die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß § 24 Abs. 2 relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren auf

1.

den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;

2.

den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 6, 7 und 9.

(5) Für das zweite Clearing gemäß § 24 Abs. 3 werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß Abs. 9 Z 8 bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß § 24 Abs. 6 zu berücksichtigen.

(6) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt § 35 sinngemäß.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus

§ 33. (1) Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw. zweiten Clearings gemäß § 24. Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß § 34 sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.

(2) Vorläufige Informationen zum untertägigen Bilanzgruppenstatus bezogen auf den Gastag werden innerhalb eines jeweiligen Gastages stündlich bereitgestellt. Diese basieren auf

1.

den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 10 Z 3;

2.

den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 3, 4 und 9;

3.

den gemäß § 32 Abs. 10 Z 5 näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;

4.

der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4.

(3) Aktualisierte Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden auf Basis entsprechend aktualisierter Allokationsdaten täglich am Folgetag bereitgestellt. Diese basieren auf

1.

den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;

2.

den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6, Abs. 9 Z 5 und 9 sowie Abs. 10 Z 7.

(4) Für die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß § 24 Abs. 2 relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren auf

1.

den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs. 2 Z 1;

2.

den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 6 sowie Abs. 9 Z 6, 7 und 9.

(5) Für das zweite Clearing gemäß § 24 Abs. 3 werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 8 bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß § 24 Abs. 6 zu berücksichtigen.

(6) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt § 35 sinngemäß.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

§ 34. (1) Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere

1.

die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;

2.

die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;

3.

die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;

4.

die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;

5.

die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher mit zugeordnetem Standardlastprofil, Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt bzw. Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung über 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;

6.

die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

7.

die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

8.

die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;

(Anm.: Z 9 tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)

(2) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Abs. 1 Z 9 tritt mit mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 2 und 6).

Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

§ 34. (1) Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere

1.

die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;

2.

die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;

3.

die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;

4.

die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;

5.

die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher mit zugeordnetem Standardlastprofil, Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt bzw. Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung über 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;

6.

die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

7.

die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

8.

die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;

9.

die Veröffentlichung der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis.

(2) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

1.

Abs. 1 Z 9 tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht (vgl. § 47 Abs. 2 und 6).

2.

Tritt mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

§ 34. (1) Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere

1.

die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;

2.

die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;

3.

die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;

4.

die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;

5.

die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher mit zugeordnetem Standardlastprofil, Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt bzw. Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung über 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;

6.

die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

7.

die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

8.

die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;

9.

die Veröffentlichung der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases auf monatlicher Basis.

(2) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus

§ 34. (1) Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere

1.

die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28;

2.

die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß § 25 jeweils für den Vortag;

3.

die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß § 27;

4.

die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß § 33 Abs. 2;

5.

die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher gemäß § 21 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw. abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß § 32 Abs. 9 Z 7 und 8 je Netzbetreiber und SLP-Typ auf täglicher Basis auszuweisen;

6.

die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß § 32 Abs. 5 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

7.

die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß § 32 Abs. 6 Z 3 jeweils für den vorherigen Gastag;

8.

die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;

9.

die Veröffentlichung der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases auf monatlicher Basis.

(2) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs. 1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch und Nominierungen

§ 35. (1) Für die Abbildung und Übermittlung von Daten und Nominierungen sind das jeweilige Datenformat und der jeweilige Übertragungsweg gemäß den Vorgaben in den veröffentlichten Sonstigen Marktregeln bzw. der Verordnung (EU) Nr. 703/2015 zu verwenden.

(2) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Format ist auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.

(3) Alle Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit den jeweiligen Vertragspartnern auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Ein- und Ausspeisepunkten auf Fernleitungsebene eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.

(4) Als kleinste Einheit für Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen dürfen keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.

(5) Stimmen korrespondierende Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert der Nominierung („lesser rule“).

(6) Sofern ein Online-Austausch von Daten vorgesehen ist, erfolgt dieser auf Basis einer zwischen den involvierten Marktteilnehmern abzustimmenden Spezifikation.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Regelungen für standardisierte Lastprofile

§ 36. (1) Die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen erfolgt unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 9 Z 2 in Kooperation zwischen MVGM und dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber. Dabei sind die gemäß § 32 Abs. 11 Z 1 von der Bilanzierungsstelle übermittelten standardisierten Lastprofile und eine geeignete Temperaturprognose heranzuziehen.

(2) Die Übermittlung der SLP-Verbrauchsprognose als Stundenzeitreihe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4 für den jeweiligen Folgetag erfolgt bis 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages.

(3) Die SLP-Verbrauchsprognose gemäß Abs. 2 ist anhand aktueller Temperaturprognosen innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr zu aktualisieren, wobei die erste Aktualisierung vor 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages erfolgt.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Regelungen für standardisierte Lastprofile

§ 36. (1) Die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen erfolgt unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 9 Z 2 in Kooperation zwischen MVGM und dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber. Dabei sind die gemäß § 32 Abs. 11 Z 1 von der Bilanzierungsstelle übermittelten standardisierten Lastprofile und eine geeignete Temperaturprognose heranzuziehen.

(2) Die Übermittlung der SLP-Verbrauchsprognose als Stundenzeitreihe gemäß § 32 Abs. 10 Z 4 für den jeweiligen Folgetag erfolgt bis 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages.

(3) Die SLP-Verbrauchsprognose gemäß Abs. 2 ist anhand aktueller Temperaturprognosen innerhalb des Gastages stündlich zu aktualisieren, wobei die erste Aktualisierung vor 12.00 Uhr des jeweiligen Gastages erfolgt.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

5.

Teil

Registrierung im Marktgebiet

§ 37. (1) Der MVGM organisiert gemäß § 19 das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der MVGM schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis seiner genehmigten allgemeinen Bedingungen ab. Der MVGM schließt überdies Verträge im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes und im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auf Basis der jeweils genehmigten allgemeinen Bedingungen mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und die Bilanzierungsstelle haben den MVGM zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen.

(3) Der MVGM hat die Vollmachtgeber über die Vertragsabschlüsse zu informieren. Der MVGM ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt.

(4) Der MVGM hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 7 dem Antragsteller zu übermitteln.

(5) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 muss vom MVGM auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist die Durchführung einer Bonitätsprüfung gemäß § 24 Abs. 5 durch die Bilanzierungsstelle und allfällige Erbringung von Sicherheitsleistungen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(7) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Nominierungsabwicklung auf Basis der festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der MVGM koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(8) Der MVGM hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge und Unterlagen sowie Schaffung aller Voraussetzungen gemäß Abs. 6 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(9) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so sind gemäß § 94 GWG 2011 die Voraussetzungen für die operative Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen nicht mehr gegeben. Darüber hat der jeweilige Vertragspartner jeweils die Regulierungsbehörde, die Bilanzierungsstelle, den MVGM sowie den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes unverzüglich zu verständigen.

(10) Versorger haben sich beim MVGM zu registrieren und laufend deren Zuordnung zu Bilanzgruppen aktualisiert zu halten.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

5.

Teil

Registrierung im Marktgebiet

§ 37. (1) Der MVGM organisiert gemäß § 19 das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der MVGM schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis seiner genehmigten allgemeinen Bedingungen ab. Der MVGM schließt überdies Verträge im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes und im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auf Basis der jeweils genehmigten allgemeinen Bedingungen mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und die Bilanzierungsstelle haben den MVGM zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen.

(3) Der MVGM hat die Vollmachtgeber über die Vertragsabschlüsse zu informieren. Der MVGM ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt.

(4) Der MVGM hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 6 dem Antragsteller zu übermitteln.

(5) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 muss vom MVGM auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist die Durchführung einer Bonitätsprüfung gemäß § 24 Abs. 5 durch die Bilanzierungsstelle und allfällige Erbringung von Sicherheitsleistungen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(7) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Nominierungsabwicklung auf Basis der festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der MVGM koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(8) Der MVGM hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge und Unterlagen sowie Schaffung aller Voraussetzungen gemäß Abs. 6 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(9) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so sind gemäß § 94 GWG 2011 die Voraussetzungen für die operative Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen nicht mehr gegeben. Darüber hat der jeweilige Vertragspartner jeweils die Regulierungsbehörde, die Bilanzierungsstelle, den MVGM sowie den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes unverzüglich zu verständigen.

(10) Versorger haben sich beim MVGM zu registrieren und laufend deren Zuordnung zu Bilanzgruppen aktualisiert zu halten.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

5.

Teil

Registrierung im Marktgebiet

§ 37. (1) Der MVGM organisiert gemäß § 19 das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der MVGM schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis seiner genehmigten allgemeinen Bedingungen ab. Der MVGM schließt überdies Verträge im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes und im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auf Basis der jeweils genehmigten allgemeinen Bedingungen mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und die Bilanzierungsstelle haben den MVGM zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen.

(3) Der MVGM hat die Vollmachtgeber über die Vertragsabschlüsse zu informieren. Der MVGM ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt.

(4) Der MVGM hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 6 dem Antragsteller zu übermitteln.

(5) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 muss vom MVGM auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist die Durchführung einer Bonitätsprüfung gemäß § 24 Abs. 5 durch die Bilanzierungsstelle und allfällige Erbringung von Sicherheitsleistungen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(7) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Nominierungsabwicklung auf Basis der festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der MVGM koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(8) Der MVGM hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge und Unterlagen sowie Schaffung aller Voraussetzungen gemäß Abs. 6 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(9) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so sind gemäß § 94 GWG 2011 die Voraussetzungen für die operative Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen nicht mehr gegeben. Darüber hat der jeweilige Vertragspartner jeweils die Regulierungsbehörde, die Bilanzierungsstelle, den MVGM sowie den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes unverzüglich zu verständigen.

(10) Versorger haben sich beim MVGM zu registrieren und laufend deren Zuordnung zu Bilanzgruppen aktualisiert zu halten. Fehlt die gültige Zuordnung zu einer aktiven Bilanzgruppe, sind dem betroffenen Versorger keine Verbrauchswerte mehr zuzuordnen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

6.

Teil

Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg

Grundsätze für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg

§ 38. (1) Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.

(2) Zur operativen Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils haben die Bilanzierungsstelle und der MVGM die erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern und den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete abzuschließen.

(3) Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten §§ 1 bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement

§ 39. (1) Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf Fernleitungsnetzbetreiber bezogenen Bestimmungen der §§ 4 bis 10 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung.

(2) § 13 Abs. 1 und 2 kommen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung. Der MVGM bucht an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg die erforderlichen Kapazitäten, die sich aus der Kapazitätsbedarfserhebung gemäß Abs. 4 ergeben.

(3) An den Grenzkopplungspunkten zwischen den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg unmittelbar vorgelagerten Netzen und den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(4) Der MVGM erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß § 13 Abs. 3, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet je Einspeisepunkt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens. Die Ergebnisse dieser Kapazitätsbedarfserhebung dienen als Grundlage für die Kapazitätsbuchungen gemäß Abs. 2.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Regelungen zu Netzzugang und Kapazitätsmanagement

§ 39. (1) Sofern in dieser Verordnung nicht explizit anders vorgesehen, kommen die auf Fernleitungsnetzbetreiber bezogenen Bestimmungen der §§ 4 bis 10 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung.

(2) § 13 Abs. 1 und 2 kommen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht zur Anwendung. Der MVGM bucht an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets in Deutschland zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg die erforderlichen Kapazitäten, die sich aus der Kapazitätsbedarfserhebung gemäß Abs. 4 ergeben.

(3) An den Grenzkopplungspunkten zwischen den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg unmittelbar vorgelagerten Netzen in Deutschland und den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.

(4) Der MVGM erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß § 13 Abs. 3, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland je Einspeisepunkt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens. Die Ergebnisse dieser Kapazitätsbedarfserhebung dienen als Grundlage für die Kapazitätsbuchungen gemäß Abs. 2.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 40. (1) In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß § 18 Abs. 1 die im jeweiligen Marktgebiet gelegenen Verteilernetze.

(2) Jeder Bilanzgruppe und deren unmittelbaren Mitgliedern ist der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes zu gewährleisten. Dazu ist vom Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Bilanzgruppe in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg genau ein korrespondierender Bilanzkreis oder Subbilanzkonto im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet anzugeben.

(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in den Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM anzumelden.

(4) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle gemäß Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(5) Der MVGM bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(6) Der MVGM prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz sowie die geplante Einspeisung erneuerbarer Gase und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern. Dabei ist der Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(7) Der Handel einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu § 18 Abs. 5 nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes möglich.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 40. (1) In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß § 18 Abs. 1 die im jeweiligen Marktgebiet gelegenen Verteilernetze.

(2) Jeder Bilanzgruppe und deren unmittelbaren Mitgliedern ist der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes zu gewährleisten. Dazu ist vom Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Bilanzgruppe in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg genau ein korrespondierender Bilanzkreis oder Subbilanzkonto im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet anzugeben.

(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und/oder an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt bzw. an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM getrennt anzumelden. Die erforderlichen Einspeisekapazitäten an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellen und einem Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle zuzuordnen.

(4) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle gemäß Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt bzw. nach den an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(5) Der MVGM bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(6) Der MVGM prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz sowie die geplante Einspeisung erneuerbarer Gase und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern. Dabei ist der Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(7) Der Handel von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu § 18 Abs. 5 nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes möglich. Die Übertragung von Gasmengen an einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle für den Transport in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann am Virtuellen Handelspunkt sowie an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erfolgen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Grundsätze des Bilanzierungssystems in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 40. (1) In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg umfasst die integrierte Marktgebietsbilanzierung gemäß § 18 Abs. 1 die im jeweiligen Marktgebiet gelegenen Verteilernetze.

(2) Jeder Bilanzgruppe und deren unmittelbaren Mitgliedern ist der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland zu gewährleisten. Dazu ist vom Bilanzgruppenverantwortlichen für jede Bilanzgruppe in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg genau ein korrespondierender Bilanzkreis oder Subbilanzkonto im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland anzugeben, ausgenommen der Bilanzgruppenverantwortliche nutzt ausschließlich direkte Einspeisepunkte in die Marktgebiete Tirol und/oder Vorarlberg.

(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten der Marktgebiete Tirol oder Vorarlberg zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland und/oder an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter bzw. nominierter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt bzw. an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM getrennt anzumelden. Die erforderlichen Einspeisekapazitäten an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellen und einem Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle zuzuordnen.

(4) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle gemäß Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt bzw. nach den an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets in Deutschland geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(5) Der MVGM bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(6) Der MVGM prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz sowie die geplante Einspeisung erneuerbarer Gase und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern in Deutschland. Dabei ist der Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(7) Der Handel von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu § 18 Abs. 5 nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland möglich. Die Übertragung von Gasmengen an einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle für den Transport in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann am Virtuellen Handelspunkt sowie an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland erfolgen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung

§ 41. (1) Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg folgenderweise angepasst:

1.

Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 werden nicht berücksichtigt;

2.

ergänzend berücksichtigt werden die am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes gemäß § 40 Abs. 3 an den Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.

(2) Abweichend zu § 22 Abs. 1 ergibt sich die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe als mengenmäßige Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg aus den Allokationskomponenten gemäß Abs. 1. Dabei werden die Mengen der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages die saldierten Ausspeisungen in den Marktgebiete Tirol und Vorarlberg übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:

1.

der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder

2.

der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte abzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(4) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den saldierten Ausspeisungen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:

1.

der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder

2.

der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte zuzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(5) Der Toleranzwert (Toleranzmenge) im Rahmen des untertägigen Anreizsystems gemäß § 23 Abs. 2 beträgt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg vier Prozent. Die dem untertägigen Anreizsystem für Bilanzgruppenverantwortliche zugrundeliegenden Mengen gemäß Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(6) Die Bestimmungen des § 25 zur Kosten- und Erlösneutralität gelten gleichermaßen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg. Die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg werden dabei jedoch gemeinsam und saldiert betrachtet. Mit der Bilanzierungsumlage sind in Ergänzung zu den Bestandteilen gemäß § 25 Abs. 1 auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten von OBA-Konten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 42 Abs. 1 zu decken.

(7) Für das Clearing der besonderen Bilanzgruppen wird abweichend von § 26 Abs. 8 der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte herangezogen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung

§ 41. (1) Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg folgenderweise angepasst:

1.

Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 werden nicht berücksichtigt;

2.

ergänzend berücksichtigt werden die gemäß § 40 Abs. 3 an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.

(2) Abweichend zu § 22 Abs. 1 ergibt sich die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe als mengenmäßige Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg aus den Allokationskomponenten gemäß Abs. 1. Dabei werden die Mengen der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages die saldierten Ausspeisungen in den Marktgebiete Tirol und Vorarlberg übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:

1.

der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder

2.

der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte abzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(4) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den saldierten Ausspeisungen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:

1.

der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder

2.

der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte zuzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(5) Der Toleranzwert (Toleranzmenge) im Rahmen des untertägigen Anreizsystems gemäß § 23 Abs. 2 beträgt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg vier Prozent. Die dem untertägigen Anreizsystem für Bilanzgruppenverantwortliche zugrundeliegenden Mengen gemäß Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(6) Die Bestimmungen des § 25 zur Kosten- und Erlösneutralität gelten gleichermaßen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg. Die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg werden dabei jedoch gemeinsam und saldiert betrachtet. Mit der Bilanzierungsumlage sind in Ergänzung zu den Bestandteilen gemäß § 25 Abs. 1 auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten von OBA-Konten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 42 Abs. 1 zu decken.

(7) Für das Clearing der besonderen Bilanzgruppen wird abweichend von § 26 Abs. 8 der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte herangezogen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Regelungen zur kommerziellen Bilanzierung

§ 41. (1) Die Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag gemäß § 21 Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg folgenderweise angepasst:

1.

Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 werden nicht berücksichtigt;

2.

ergänzend berücksichtigt werden die gemäß § 40 Abs. 3 an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.

(2) Abweichend zu § 22 Abs. 1 ergibt sich die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe als mengenmäßige Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg aus den Allokationskomponenten gemäß Abs. 1. Dabei werden die Mengen der Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages die saldierten Ausspeisungen in den Marktgebiete Tirol und Vorarlberg übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:

1.

der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder

2.

der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte abzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(4) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ (d.h. die saldierten Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den saldierten Ausspeisungen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:

1.

der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 43 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag, oder

2.

der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte zuzüglich einer kleinen Anpassung von drei Prozent.

(5) Der Toleranzwert (Toleranzmenge) im Rahmen des untertägigen Anreizsystems gemäß § 23 Abs. 2 beträgt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg vier Prozent. Die dem untertägigen Anreizsystem für Bilanzgruppenverantwortliche zugrundeliegenden Mengen gemäß Abs. 1 werden für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg saldiert betrachtet.

(6) Die Bestimmungen des § 25 zur Kosten- und Erlösneutralität gelten gleichermaßen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg. Die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg werden dabei jedoch gemeinsam und saldiert betrachtet. Mit der Bilanzierungsumlage sind in Ergänzung zu den Bestandteilen gemäß § 25 Abs. 1 auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten von OBA-Konten außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 42 Abs. 1 zu decken.

(7) Für das Clearing der besonderen Bilanzgruppen wird abweichend von § 26 Abs. 8 der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte herangezogen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen für Netzkopplungsverträge

§ 42. (1) Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg schließen in Abstimmung mit dem MVGM Netzkopplungsverträge mit den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 67 GWG 2011 ab. Diese haben OBA-Konten zur Abwicklung von Differenzmengen zwischen Nominierung und Messung zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen zu enthalten. Für den Fall der Überschreitung der Grenzen der OBA-Konten können angemessene Zahlungen vereinbart werden.

(2) Die Verteilernetzbetreiber betreiben die Grenzkopplungspunkte nach den Vorgaben des MVGM.

(3) Der MVGM kann sich mit den an die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg angrenzenden Netzbetreibern über die gegenseitige Bereitstellung von Regelenergie mit dem Ziel der beidseitigen wirtschaftlichen Optimierung des Einsatzes physikalischer Ausgleichsenergie abstimmen. Die entsprechenden Regelungen sind in den Netzkopplungsverträgen Abs. 1 durch die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg zu Gunsten des MVGM zu treffen.

(4) Der MVGM ermittelt den jeweils aktuellen Saldo der OBA-Konten und überwacht die Einhaltung der Grenzen der OBA-Konten. Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem MVGM zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.

(5) Die dem Saldo der OBA-Konten entsprechende für die Verteilernetze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg eingesetzte bzw. durch diese für die angrenzenden Netze bereitgestellte Regelenergie, wird von der Bilanzierungsstelle auf dafür eingerichteten Konten geführt.

(6) Zahlungen für die Überschreitung der Grenzen der OBA-Konten gemäß Abs. 1 verrechnet der betroffene Verteilernetzbetreiber unter Nachweis der Überschreitung der Bilanzierungsstelle. Die Bilanzierungsstelle berücksichtigt diese Zahlungen in der Bilanzierungsumlage gemäß § 25 Abs. 1.

(7) Die zur Umsetzung des Einsatzes von Regelenergie notwendigen Rechte und Pflichten sind zwischen dem MVGM und den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg vertraglich zu vereinbaren.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung

§ 43. (1) Der Einsatz von Netzpuffer gemäß § 27 unter Berücksichtigung der Festlegungen gemäß § 42 stellt die primäre Form von Regelenergie zur physikalischen Bilanzierung der Netze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg dar.

(2) Der MVGM ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß Abs. 1 erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle in Form von standardisierten Produkten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes. Zielsetzung ist dabei die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 42 Abs. 1 vereinbarten OBA-Konten zu halten. Der MVGM ist im Bedarfsfall berechtigt, die Bilanzierungsstelle aufzufordern, eine Merit Order List nach § 28 zu erstellen.

(3) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 29 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den MVGM eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung

§ 43. (1) Der Einsatz von Netzpuffer gemäß § 27 unter Berücksichtigung der Festlegungen gemäß § 42 stellt die primäre Form von Regelenergie zur physikalischen Bilanzierung der Netze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg dar.

(2) Der MVGM ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß Abs. 1 erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle in Form von standardisierten Produkten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes in Deutschland. Zielsetzung ist dabei die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 42 Abs. 1 vereinbarten OBA-Konten zu halten. Der MVGM ist im Bedarfsfall berechtigt, die Bilanzierungsstelle aufzufordern, eine Merit Order List nach § 28 zu erstellen.

(3) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 29 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den MVGM eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz

§ 44. Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 33 umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 45. (1) Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.

(3) Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 45. (1) Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.

(3) Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 3).

7.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hat nach der bis dahin gültigen Systematik der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zu erfolgen. Die involvierten Marktteilnehmer haben dazu die bestehenden Prozesse und Systeme für diesen Zeitraum aufrechtzuerhalten.

(2) Die zum 1. Oktober 2021 vorliegende Über- oder Unterdeckung aus der Ausgleichsenergieabrechnung gemäß § 87 Abs. 5 GWG 2011 sind auf das jeweilige Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 bzw. § 41 Abs. 6 zu übertragen.

(3) Dem MVGM sind sämtliche historischen Daten und Informationen bis zum 30. September 2021, die ab dem zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 19, § 20, § 37 und § 45 sowie zur Bereitstellung historischer Daten und Informationen des Clearings je Bilanzgruppe auf der Online-Plattform erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Alle Marktteilnehmer gemäß § 32 sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung sowie zur Weitergabe der von einem anderen Marktteilnehmer benötigten Informationen, welche für die Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind, verpflichtet.

(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Bilanzierungsstelle binnen eines Monats nach rechtskräftiger Bestellung gemäß § 170a Abs. 1 GWG 2011 berechtigt, in Abstimmung mit dem MVGM die Einrichtung des Systems der Bereitstellung und datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten gemäß § 32 wie folgt, in Abweichung zu den Bestimmungen des § 32, zu veranlassen:

1.

die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 9 Z 5 bis Z 10 erfolgt nur an den MVGM;

2.

die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 10 Z 3 und Z 7 durch den MVGM an die Bilanzierungsstelle entfällt;

3.

die Übermittlung der für die Informationsbereitstellung gemäß § 33 und § 34 benötigten, aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe durch die Bilanzierungsstelle an den MVGM gemäß § 32 Abs. 11 Z 2 entfällt;

4.

der MVGM gewährleistet der Bilanzierungsstelle einen unmittelbaren Direktzugriff auf sämtliche Allokationsdaten gemäß § 32 und daraus durch den MVGM ermittelten Mengensalden der Bilanzgruppen, welche von der Bilanzierungsstelle unmittelbar für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen gemäß § 24, die Netzbilanzierung gemäß § 26 sowie das Risikomanagement gemäß § 24 Abs. 5 herangezogen werden. MVGM und Bilanzierungsstelle haben zur Sicherstellung eines effizienten Echtzeit-Zugriffs der Bilanzierungsstelle auf diese Daten entsprechend zu kooperieren. Die Verantwortung für die korrekte Darstellung der gemäß § 32 erhaltenen Allokationsdaten, die Korrektheit der auf Basis dieser Daten ermittelten Mengensalden sowie die Datensicherheit liegt beim MVGM.

Diese Einrichtung ist im Zuge einer nachgelagerten Detaillierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß § 22 E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer näher auszugestalten. Der MVGM hat bei dieser Einrichtung die Bilanzierungsstelle nach Kräften zu unterstützen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

7.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hat durch den Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 GWG 2011 nach der bis dahin gültigen Systematik der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zu erfolgen. Die involvierten Marktteilnehmer haben dazu die bestehenden Prozesse und Systeme für diesen Zeitraum aufrechtzuerhalten.

(2) Die zum 1. Oktober 2022 vorliegende Über- oder Unterdeckung aus der Ausgleichsenergieabrechnung gemäß § 87 Abs. 5 GWG 2011 sind auf das jeweilige Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 bzw. § 41 Abs. 6 zu übertragen.

(3) Dem MVGM sind sämtliche historischen Daten und Informationen bis zum 30. September 2022, die ab dem zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 19, § 20, § 37 und § 45 sowie zur Bereitstellung historischer Daten und Informationen des Clearings je Bilanzgruppe auf der Online-Plattform erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Alle Marktteilnehmer gemäß § 32 sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung sowie zur Weitergabe der von einem anderen Marktteilnehmer benötigten Informationen, welche für die Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind, verpflichtet. Dies umfasst auch die Weitergabe von Daten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern diese dazu dienen, die effektive Wahrnehmung der dieser Verordnung festgelegten Pflichten vorzubereiten.

(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Bilanzierungsstelle binnen eines Monats nach rechtskräftiger Bestellung gemäß § 170a Abs. 1 GWG 2011 berechtigt, in Abstimmung mit dem MVGM die Einrichtung des Systems der Bereitstellung und datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten gemäß § 32 wie folgt, in Abweichung zu den Bestimmungen des § 32, zu veranlassen:

1.

die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 9 Z 5 bis Z 10 erfolgt nur an den MVGM;

2.

die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 10 Z 3 und Z 7 durch den MVGM an die Bilanzierungsstelle entfällt;

3.

die Übermittlung der für die Informationsbereitstellung gemäß § 33 und § 34 benötigten, aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe durch die Bilanzierungsstelle an den MVGM gemäß § 32 Abs. 11 Z 2 entfällt;

4.

der MVGM gewährleistet der Bilanzierungsstelle einen unmittelbaren Direktzugriff auf sämtliche Allokationsdaten gemäß § 32 und daraus durch den MVGM ermittelten Mengensalden der Bilanzgruppen, welche von der Bilanzierungsstelle unmittelbar für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen gemäß § 24, die Netzbilanzierung gemäß § 26 sowie das Risikomanagement gemäß § 24 Abs. 5 herangezogen werden. MVGM und Bilanzierungsstelle haben zur Sicherstellung eines effizienten Echtzeit-Zugriffs der Bilanzierungsstelle auf diese Daten entsprechend zu kooperieren. Die Verantwortung für die korrekte Darstellung der gemäß § 32 erhaltenen Allokationsdaten, die Korrektheit der auf Basis dieser Daten ermittelten Mengensalden sowie die Datensicherheit liegt beim MVGM.

Diese Einrichtung ist im Zuge einer nachgelagerten Detaillierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß § 22 E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer näher auszugestalten. Der MVGM hat bei dieser Einrichtung die Bilanzierungsstelle nach Kräften zu unterstützen.

(6) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 haben vorzusehen, dass in der Übergangsphase gemäß Abs. 1 die erforderlichen Sicherheitsleistungen der Bilanzgruppenverantwortlichen auf deren Wunsch laufend auf ein angemessenes Ausmaß reduziert werden können.

(7) Die sich zum 1. Oktober 2022 ergebende Über- oder Unterdeckung aus den Strukturierungsbeiträgen gemäß § 26 Abs. 6 GMMO-VO 2012 sowie allf. danach erfolgte Nachverrechnungen sind auf das Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 zu übertragen.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

7.

Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hat durch den Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 GWG 2011 nach der bis dahin gültigen Systematik der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zu erfolgen. Die involvierten Marktteilnehmer haben dazu die bestehenden Prozesse und Systeme für diesen Zeitraum aufrechtzuerhalten.

(2) Die zum 1. Oktober 2022 vorliegende Über- oder Unterdeckung aus der Ausgleichsenergieabrechnung gemäß § 87 Abs. 5 GWG 2011 sind auf das jeweilige Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 bzw. § 41 Abs. 6 zu übertragen.

(3) Dem MVGM sind sämtliche historischen Daten und Informationen bis zum 30. September 2022, die ab dem zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 19, § 20, § 37 und § 45 sowie zur Bereitstellung historischer Daten und Informationen des Clearings je Bilanzgruppe auf der Online-Plattform erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Alle Marktteilnehmer gemäß § 32 sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung sowie zur Weitergabe der von einem anderen Marktteilnehmer benötigten Informationen, welche für die Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind, verpflichtet. Dies umfasst auch die Weitergabe von Daten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern diese dazu dienen, die effektive Wahrnehmung der dieser Verordnung festgelegten Pflichten vorzubereiten.

(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Bilanzierungsstelle binnen eines Monats nach rechtskräftiger Bestellung gemäß § 170a Abs. 1 GWG 2011 berechtigt, in Abstimmung mit dem MVGM die Einrichtung des Systems der Bereitstellung und datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten gemäß § 32 wie folgt, in Abweichung zu den Bestimmungen des § 32, zu veranlassen:

1.

die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 7 Z 1, Abs. 8 und Abs. 9 Z 5 bis Z 10 erfolgt nur an den MVGM;

2.

die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß § 32 Abs. 10 Z 3 und Z 7 durch den MVGM an die Bilanzierungsstelle entfällt;

3.

die Übermittlung der für die Informationsbereitstellung gemäß § 33 und § 34 benötigten, aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe durch die Bilanzierungsstelle an den MVGM gemäß § 32 Abs. 11 Z 2 entfällt;

4.

der MVGM gewährleistet der Bilanzierungsstelle einen unmittelbaren Direktzugriff auf sämtliche Allokationsdaten gemäß § 32 und daraus durch den MVGM ermittelten Mengensalden der Bilanzgruppen, welche von der Bilanzierungsstelle unmittelbar für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen gemäß § 24, die Netzbilanzierung gemäß § 26 sowie das Risikomanagement gemäß § 24 Abs. 5 herangezogen werden. MVGM und Bilanzierungsstelle haben zur Sicherstellung eines effizienten Echtzeit-Zugriffs der Bilanzierungsstelle auf diese Daten entsprechend zu kooperieren. Die Verantwortung für die korrekte Darstellung der gemäß § 32 erhaltenen Allokationsdaten, die Korrektheit der auf Basis dieser Daten ermittelten Mengensalden sowie die Datensicherheit liegt beim MVGM.

Diese Einrichtung ist im Zuge einer nachgelagerten Detaillierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß § 22 E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer näher auszugestalten. Der MVGM hat bei dieser Einrichtung die Bilanzierungsstelle nach Kräften zu unterstützen.

(6) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 haben vorzusehen, dass in der Übergangsphase gemäß Abs. 1 die erforderlichen Sicherheitsleistungen der Bilanzgruppenverantwortlichen auf deren Wunsch laufend auf ein angemessenes Ausmaß reduziert werden können.

(7) Die sich zum 1. Oktober 2022 ergebende Über- oder Unterdeckung aus den Strukturierungsbeiträgen gemäß § 26 Abs. 6 GMMO-VO 2012 sowie allf. danach erfolgte Nachverrechnungen sind auf das Umlagekonto gemäß § 25 Abs. 2 zu übertragen.

(8) Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. Oktober 2022, Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h bis 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. November 2022 gemäß § 30 Abs. 2 zu registrieren.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Inkrafttreten

§ 47. (Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.10.2022 in Kraft)

(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 32 Abs. 5 Z 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, treten zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Z 1a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, sowie der Einleitungssatz zu § 32 Abs. 3 treten zu dem in § 21 Abs. 21 GSNE-VO 2013 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 32 Abs. 9 Z 12 und § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(4) § 24 Abs. 6 tritt mit dem der Novelle BGBl. II Nr. 398/2021 folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß § 46 Abs. 1.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 32 Abs. 9 Z 12 und § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(4) § 24 Abs. 6 tritt mit dem der Novelle BGBl. II Nr. 398/2021 folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß § 46 Abs. 1.

(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 32 Abs. 5 Z 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, treten zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Z 1a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, sowie der Einleitungssatz zu § 32 Abs. 3 treten zu dem in § 21 Abs. 21 GSNE-VO 2013 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2023 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 32 Abs. 9 Z 12 und § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2023 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 32 Abs. 9 Z 12 und § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(4) § 24 Abs. 6 tritt mit dem der Novelle BGBl. II Nr. 398/2021 folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß § 46 Abs. 1.

(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 32 Abs. 5 Z 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, treten zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Z 1a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, sowie der Einleitungssatz zu § 32 Abs. 3 treten zu dem in § 21 Abs. 21 GSNE-VO 2013 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Abs. 2 tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. Abs. 6)

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 32 Abs. 9 Z 12 und § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(4) § 24 Abs. 6 tritt mit dem der Novelle BGBl. II Nr. 398/2021 folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß § 46 Abs. 1.

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