Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2022-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 32 Abs. 5 Z 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, treten zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Z 1a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, sowie der Einleitungssatz zu § 32 Abs. 3 treten zu dem in § 21 Abs. 21 GSNE-VO 2013 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(6) § 19 Abs. 3a und 5, § 21 Abs. 4a, § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 31a Abs. 1 und § 32 Abs. 6 Z 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2023 in Kraft. § 32 Abs. 9, § 34 Abs. 1 Z 9, § 47 Abs. 2 und Anlage 2 Punkt IV, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Abs. 2 tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. Abs. 6).

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(4) § 24 Abs. 6 tritt mit dem der Novelle BGBl. II Nr. 398/2021 folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß § 46 Abs. 1.

(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 32 Abs. 5 Z 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, treten zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Z 1a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, sowie der Einleitungssatz zu § 32 Abs. 3 treten zu dem in § 21 Abs. 21 GSNE-VO 2013 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(6) § 19 Abs. 3a und 5, § 21 Abs. 4a, § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 31a Abs. 1 und § 32 Abs. 6 Z 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2023 in Kraft. § 32 Abs. 9, § 34 Abs. 1 Z 9, § 47 Abs. 2 und Anlage 2 Punkt IV, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Inkrafttreten

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt, mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(2) § 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 anstelle eines einheitlichen Brennwerts je Marktgebiet einen nach Brennwertbezirken und Ist-Brennwerten differenzierten Verrechnungsbrennwert vorsieht.

(3) § 14, § 26 Abs. 6 sowie § 46 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 und § 24 Abs. 2 GMMO-VO 2012 außer Kraft.

(4) § 24 Abs. 6 tritt mit dem der Novelle BGBl. II Nr. 398/2021 folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß § 46 Abs. 1.

(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 32 Abs. 5 Z 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, treten zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Z 1a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, sowie der Einleitungssatz zu § 32 Abs. 3 treten zu dem in § 21 Abs. 21 GSNE-VO 2013 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(6) § 19 Abs. 3a und 5, § 21 Abs. 4a, § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 31a Abs. 1 und § 32 Abs. 6 Z 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2023 in Kraft. § 32 Abs. 9, § 34 Abs. 1 Z 9, § 47 Abs. 2 und Anlage 2 Punkt IV, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft.

(7) § 28 Abs. 3, § 39 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 6 und 7, § 41 Abs. 3 Z 2, § 41 Abs. 4 Z 2, § 41 Abs. 7, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2025, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2026 in Kraft. § 6 Abs. 5 letzter Satz, § 6a, § 14, § 15 Abs. 1a, § 18a, § 32 Abs. 3 Z 5, § 32 Abs. 6 Z 2 und 3, § 32 Abs. 11 Z 2, § 34 Abs. 1 Z 5 erster Satz, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 10 letzter Satz sowie Anlage 1 Teil I Z 1 lit. g und Z 2 lit. f sowie Teil II Z 1 lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Gastag in Kraft. § 6a ist für Kapazitätstäusche ab dem Gastag 1. Oktober 2025 anzuwenden.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).

Anlage 1: Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung

I. Netzzugang

1.

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

b)

Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

c)

Höchstleistung in kWh/h. Technischer und vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;

d)

prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

e)

die Art des Endverbrauchers: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);

f)

den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;

g)

gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;

h)

Versorger des zu transportierenden Erdgases;

i)

Zählpunktbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktbezeichnung zu vergeben);

j)

bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;

k)

Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

2.

Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

b)

gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;

c)

Höchstleistung in kWh/h. Technischer und vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;

d)

prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;

e)

die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduktion – Speicher – Wasserstoff – synthetisches Gas;

f)

gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar;

g)

Zählpunktbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktbezeichnung zu vergeben);

h)

Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

3.

Ist ein Antrag auf Netzzugang auf einen einschränkbaren Netzzugang gerichtet, so hat der Antrag zusätzlich zu den in den Ziffern 1 und 2 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

a)

tatsächliche maximale Inanspruchnahme gemäß Lastprofil in kWh/h des Vorjahres (bei Neukunden Vertragswert in kWh/h);

b)

Bezeichnung der Onlinemessstelle;

c)

Art und Ausmaß der Einschränkung;

d)

anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

e)

maximale ununterbrochene Dauer der Einschränkungen;

f)

maximale kumulierte Dauer der Einschränkungen pro Jahr;

g)

maximale Stundenleistung während der eingeschränkten Netznutzung (erforderliche Mindestversorgung).

4.

Netzzugangsverträge, die einen einschränkbaren Netzzugang vorsehen, müssen insbesondere folgende Bestandteile enthalten:

a)

Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, auf Veranlassung des MVGM jede Einschränkung der Netznutzung dem Endverbraucher rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe dann, wenn die Einschränkung dem Endverbraucher mindestens zwei Stunden vor Wirksamkeit bekannt gegeben wird. Davon abweichend kann in Abstimmung mit dem MVGM auch eine Frist für die Bekanntgabe der Einschränkung von mehr als zwei Stunden vor Wirksamkeit vereinbart werden;

b)

Zustimmung des Endverbrauchers, dass er gemäß der Aufforderung des Verteilernetzbetreibers die vereinbarte Einschränkung selbst durchführen wird. Andernfalls kann die angeordnete Einschränkung auf Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden;

c)

Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung;

d)

Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011;

e)

Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

f)

Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen;

g)

Regelungen betreffend die Weitergabe von Daten durch den Verteilernetzbetreiber an den MVGM;

h)

Regelungen betreffend die Abrechnung des Entgelts für die einschränkbare Netznutzung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

5.

Ein abgeschlossener Netzzugangsvertrag für Endverbraucher hat zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

a)

Zählereinbauort bei Abrechnung ohne Umwerter;

b)

zugrunde gelegte Höhe in m bei Abrechnung ohne Mengenumwerter;

c)

Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011);

d)

Netzebenenzuordnung gemäß § 84 Abs. 1 GWG 2011;

e)

gegebenenfalls zugeordnetes standardisiertes Lastprofil;

f)

Art und Type der eingebauten Messgeräte;

g)

Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen saisonalen Bezug genehmigt wurde.

6.

Vorübergehende Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung

Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (z. B. für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichen Bedarfs nicht in der langfristigen Planung des MVGM eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des MVGM einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzelfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des MVGM bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (z. B. per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.

II. Netzzutritt

1.

Der Antrag auf Netzzutritt hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

b)

prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

c)

wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;

d)

gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;

e)

Anschlussleistung in kWh/h.

2.

Mindestanforderungen an die Herstellung von Anschlussleitungen.

(1) Der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt den Netzbenutzer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzbenutzers zu berücksichtigen. Der Netzbenutzer verständigt den Verteilernetzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Verteilernetzbetreibers gefährden könnten.

(2) Verlangt der Grundstückseigentümer – vorbehaltlich des Bestehens einer Dienstbarkeit oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung – die nachträgliche Verlegung der Einrichtungen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen bzw. dienten auch der Versorgung dieses Grundstücks.

(3) Nach Auflösung des Netzzugangsvertrages ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, seine Einrichtungen jederzeit von den benutzten Grundstücken zu entfernen. Wenn der Grundstückseigentümer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtet, ausgenommen es besteht eine Dienstbarkeit, eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder die Einrichtungen waren für die Versorgung des Grundstücks bestimmt. Weiters ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, die Benutzung der Grundstücke auch noch über eine angemessene Zeit nach Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist. In den übrigen Fällen hat der Verteilernetzbetreiber das Grundstück in angemessener Zeit zu räumen und die erforderlichen Arbeiten abzuschließen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann nach Vertragsablauf soweit sicherheitstechnisch erforderlich jederzeit die Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf Kosten des (ehemaligen) Netzbenutzers verlangen. Soweit die Kosten pauschaliert verrechnet werden, richten sich die Kosten der Trennung nach dem Preisblatt des Verteilernetzbetreibers. Der Verteilernetzbetreiber kann zur einfacheren Administration eine Pauschalierung auf Basis der diesbezüglichen Gesamtkosten vornehmen. Dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit kann durch sachgerechte Differenzierungen (z. B. nach Anlagetyp) entsprochen werden.

III. Kapazitätserweiterung

1.

Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden sowie einen Verzicht des Kunden auf einen Antrag umgehend an den MVGM weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011) berücksichtigen kann.

(2) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags auf Kapazitätserweiterung ist, dass der MVGM dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:

a)

die langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese langfristige Planung wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

b)

die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem MVGM Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber und der MVGM sind erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der MVGM erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag innerhalb der ihm durch den Verteilernetzbetreiber und dem MVGM gesetzten Frist rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist. Bei nicht fristgerechter, rechtsgültiger Unterzeichnung des Kapazitätserweiterungsvertrags oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen verliert der Kapazitätserweiterungsantrag seine Wirksamkeit.

(4) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller, dem MVGM und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Investitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, ist im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich zu vereinbaren. Die Höhe der Zahlung hat bei vollständiger Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung mindestens dem Netzbereitstellungsentgelt, das für die beantragte Anschlussleistung zu entrichten wäre, zu entsprechen und verringert sich bei teilweiser Nichtinanspruchnahme aliquot. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. Bei (teilweiser) Inanspruchnahme der beantragten Anschlussleistung nach dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes ist eine Aufrechnung der geleisteten Zahlung mit dem Netzbereitstellungsentgelt gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 nicht zulässig.

(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung dem Netzbenutzer ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz gemäß § 27 GWG 2011 zu gewähren.

(6) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termins der Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens zehn Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß § 11 der Verordnung zu stellen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Anlage 1: Netzzugang/Netzzutritt und Kapazitätserweiterung

I. Netzzugang

1.

Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

b)

Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

c)

Höchstleistung in kWh/h. Technischer und vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;

d)

prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

e)

die Art des Endverbrauchers: Haushalt – Gewerbe (bis 50.000 kWh/h) – Industrie (ab 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (bis 50.000 kWh/h) – Kraftwerke (ab 50.000 kWh/h);

f)

den Verwendungszweck (Mehrfachnennung möglich): Heizen – Warmwasseraufbereitung – Kochen – Prozessgas;

g)

gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar, wobei der Netzbetreiber den minimal und maximal zulässigen Druck am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt bestimmt;

h)

Versorger des zu transportierenden Erdgases;

i)

Zählpunktbezeichnung des Entnahmepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktbezeichnung zu vergeben);

j)

bei ausschließlich saisonaler Entnahme Angabe der Monate, in denen eine Entnahme erfolgt;

k)

Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

2.

Der Antrag auf Netzzugang für Einspeiser und Speicherunternehmen hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben;

b)

gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name;

c)

Höchstleistung in kWh/h. Technischer und vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht;

d)

prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh;

e)

die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduktion – Speicher – Wasserstoff – synthetisches Gas;

f)

gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar, wobei der Netzbetreiber den minimal und maximal zulässigen Druck am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt bestimmt;

g)

Zählpunktbezeichnung des Einspeisepunktes (für Neukunden gilt: Der Verteilernetzbetreiber hat vor der Weiterleitung des entsprechenden Netzzugangsantrages eine Zählpunktbezeichnung zu vergeben);

h)

Vermerk darüber, dass der Antrag auf Netzzugang auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen erfolgt.

3.

Ist ein Antrag auf Netzzugang auf einen einschränkbaren Netzzugang gerichtet, so hat der Antrag zusätzlich zu den in den Ziffern 1 und 2 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

a)

tatsächliche maximale Inanspruchnahme gemäß Lastprofil in kWh/h des Vorjahres (bei Neukunden Vertragswert in kWh/h);

b)

Bezeichnung der Onlinemessstelle;

c)

Art und Ausmaß der Einschränkung;

d)

anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

e)

maximale ununterbrochene Dauer der Einschränkungen;

f)

maximale kumulierte Dauer der Einschränkungen pro Jahr;

g)

maximale Stundenleistung während der eingeschränkten Netznutzung (erforderliche Mindestversorgung).

4.

Netzzugangsverträge, die einen einschränkbaren Netzzugang vorsehen, müssen insbesondere folgende Bestandteile enthalten:

a)

Die Verpflichtung des Verteilernetzbetreibers, auf Veranlassung des MVGM jede Einschränkung der Netznutzung dem Endverbraucher rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe dann, wenn die Einschränkung dem Endverbraucher mindestens zwei Stunden vor Wirksamkeit bekannt gegeben wird. Davon abweichend kann in Abstimmung mit dem MVGM auch eine Frist für die Bekanntgabe der Einschränkung von mehr als zwei Stunden vor Wirksamkeit vereinbart werden;

b)

Zustimmung des Endverbrauchers, dass er gemäß der Aufforderung des Verteilernetzbetreibers die vereinbarte Einschränkung selbst durchführen wird. Andernfalls kann die angeordnete Einschränkung auf Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden;

c)

Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung;

d)

Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011;

e)

Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen;

f)

Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen;

g)

Regelungen betreffend die Weitergabe von Daten durch den Verteilernetzbetreiber an den MVGM;

h)

Regelungen betreffend die Abrechnung des Entgelts für die einschränkbare Netznutzung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

5.

Ein abgeschlossener Netzzugangsvertrag für Endverbraucher hat zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Angaben Folgendes zu enthalten:

a)

Zählereinbauort bei Abrechnung ohne Umwerter;

b)

zugrunde gelegte Höhe in m bei Abrechnung ohne Mengenumwerter;

c)

Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011);

d)

Netzebenenzuordnung gemäß § 84 Abs. 1 GWG 2011;

e)

gegebenenfalls zugeordnetes standardisiertes Lastprofil;

f)

Art und Type der eingebauten Messgeräte;

g)

Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen saisonalen Bezug genehmigt wurde.

6.

Vorübergehende Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung

Die vertraglich vereinbarte Entnahmeleistung kann in Ausnahmefällen – insbesondere für Entnahmekapazitäten, die kurzfristig (z. B. für Anfahr- oder Aushilfsleistung) benötigt werden, mangels kontinuierlichen Bedarfs nicht in der langfristigen Planung des MVGM eingeplant werden und nach Absprache zur Verfügung gestellt werden können – überschritten werden. Eine entsprechende Überschreitung ist im jeweiligen Anlassfall von der vorherigen Zustimmung des Verteilernetzbetreibers abhängig. Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, zuvor die Zustimmung des MVGM einzuholen. Die Möglichkeit des Netzbenutzers auf Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung besteht nur für den jeweiligen Einzelfall. Für diese Fälle können im Netzzugangsvertrag nähere Bedingungen im Vorhinein vereinbart werden, welche ebenfalls der vorigen Zustimmung des MVGM bedürfen. Der Netzbenutzer ist innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang seiner schriftlichen Anfrage (z. B. per E-Mail) über die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Entnahmeleistung zu informieren.

II. Netzzutritt

1.

Der Antrag auf Netzzutritt hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);

b)

prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;

c)

wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;

d)

gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar, wobei der Netzbetreiber den minimal und maximal zulässigen Druck am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt bestimmt;

e)

Anschlussleistung in kWh/h.

2.

Mindestanforderungen an die Herstellung von Anschlussleitungen.

(1) Der Verteilernetzbetreiber benachrichtigt den Netzbenutzer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Netzbenutzers zu berücksichtigen. Der Netzbenutzer verständigt den Verteilernetzbetreiber von Maßnahmen auf seinem Grundstück, die Einrichtungen des Verteilernetzbetreibers gefährden könnten.

(2) Verlangt der Grundstückseigentümer – vorbehaltlich des Bestehens einer Dienstbarkeit oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung – die nachträgliche Verlegung der Einrichtungen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so trägt der Verteilernetzbetreiber die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Einrichtungen dienen bzw. dienten auch der Versorgung dieses Grundstücks.

(3) Nach Auflösung des Netzzugangsvertrages ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, seine Einrichtungen jederzeit von den benutzten Grundstücken zu entfernen. Wenn der Grundstückseigentümer es verlangt, ist der Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtet, ausgenommen es besteht eine Dienstbarkeit, eine sonstige schriftliche Vereinbarung oder die Einrichtungen waren für die Versorgung des Grundstücks bestimmt. Weiters ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, die Benutzung der Grundstücke auch noch über eine angemessene Zeit nach Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der örtlichen Versorgung notwendig ist. In den übrigen Fällen hat der Verteilernetzbetreiber das Grundstück in angemessener Zeit zu räumen und die erforderlichen Arbeiten abzuschließen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann nach Vertragsablauf soweit sicherheitstechnisch erforderlich jederzeit die Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf Kosten des (ehemaligen) Netzbenutzers verlangen. Soweit die Kosten pauschaliert verrechnet werden, richten sich die Kosten der Trennung nach dem Preisblatt des Verteilernetzbetreibers. Der Verteilernetzbetreiber kann zur einfacheren Administration eine Pauschalierung auf Basis der diesbezüglichen Gesamtkosten vornehmen. Dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit kann durch sachgerechte Differenzierungen (z. B. nach Anlagetyp) entsprochen werden.

III. Kapazitätserweiterung

1.

Anforderungen an die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung:

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, den Antrag des Kunden sowie einen Verzicht des Kunden auf einen Antrag umgehend an den MVGM weiterzuleiten, sodass dieser den Antrag gemäß den Bestimmungen zur langfristigen Planung (§ 22 GWG 2011) berücksichtigen kann.

(2) Voraussetzung der Stattgebung des Antrags auf Kapazitätserweiterung ist, dass der MVGM dem Verteilernetzbetreiber die Verfügbarkeit der erforderlichen Transportkapazität auf Basis der folgenden Voraussetzungen und den darin jeweils enthaltenen Bedingungen mitteilt:

a)

die langfristige Planung enthält die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfes und diese langfristige Planung wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

b)

die jeweils betroffenen Netzbetreiber haben mit dem MVGM Netzausbauverträge betreffend die Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber und der MVGM sind erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der MVGM erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag innerhalb der ihm durch den Verteilernetzbetreiber und dem MVGM gesetzten Frist rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen – wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen – fristgerecht nachgekommen ist. Bei nicht fristgerechter, rechtsgültiger Unterzeichnung des Kapazitätserweiterungsvertrags oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen verliert der Kapazitätserweiterungsantrag seine Wirksamkeit.

(4) Im Kapazitätserweiterungsvertrag können zwischen dem Antragsteller, dem MVGM und dem Verteilernetzbetreiber nichtdiskriminierende und sachgerechte Bedingungen vertraglich vereinbart werden, von deren Erfüllung die Umsetzung der Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung abhängen. Zur Absicherung der Investitionen, welche mit der Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung ausgelöst werden, ist im Kapazitätserweiterungsvertrag eine Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung ab dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich zu vereinbaren. Die Höhe der Zahlung hat bei vollständiger Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung mindestens dem Netzbereitstellungsentgelt, das für die beantragte Anschlussleistung zu entrichten wäre, zu entsprechen und verringert sich bei teilweiser Nichtinanspruchnahme aliquot. Die Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragten Anschlussleistung verringert sich in dem Ausmaß, in dem die nicht genutzte, gemäß Kapazitätserweiterungsvertrag beantragte Anschlussleistung, von Dritten genutzt wird. Zur Absicherung dieser Zahlung kann die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung vereinbart werden. Bei (teilweiser) Inanspruchnahme der beantragten Anschlussleistung nach dem im Kapazitätserweiterungsvertrag vertraglich vereinbarten Beginn des Transportes ist eine Aufrechnung der geleisteten Zahlung mit dem Netzbereitstellungsentgelt gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 nicht zulässig.

(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung dem Netzbenutzer ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag Netzzugang zum Verteilernetz gemäß § 27 GWG 2011 zu gewähren.

(6) Der Netzbenutzer hat nach Bekanntgabe des endgültigen Termins der Kapazitätsbereitstellung durch den Verteilernetzbetreiber, spätestens zehn Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn der Transportleistung, einen Netzzugangsantrag für Neuanlagen gemäß § 11 der Verordnung zu stellen. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer im Kapazitätserweiterungsvertrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Netzzugangsantrages hinzuweisen. Bei nicht zeitgerechter Abgabe dieses Antrages kann die Transportleistung nicht fristgerecht erbracht werden, unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem Kapazitätserweiterungsvertrag.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Anlage 2: Regeln der Technik1

I. Allgemeines

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

– ÖVGW-Regeln Gas

– ÖNORM

– CEN

– CENELEC

– DIN

– ISO

– EN

II. Gasbeschaffenheit – Gasqualität

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.

III. Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet und anwendbare Brennwerte

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar.

Nr. Allokationskomponente Netzbilanz Fernleitung Netzbilanz Verteilernetz Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)
1 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- Verteilernetze) allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
2 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
3 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
4 Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt
5 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ gemessen gemessen Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)
6 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP gemessen (mittels SLP) gemessen (mittels SLP) Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF
7 Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt
8 Gemessener Eigenverbrauch gemessen gemessen Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)
9 Ungemessener Eigenverbrauch berechnet berechnet Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet
10 Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages. - berechnet Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Nach der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2023 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet der MVGM auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen spätestens bis zum 10. des Folgemonats. Weicht der vom MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß § 32 Abs. 10 Z 6 eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.


1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Anlage 2: Regeln der Technik1

I. Allgemeines

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

– ÖVGW-Regeln Gas

– ÖNORM

– CEN

– CENELEC

– DIN

– ISO

– EN

II. Gasbeschaffenheit – Gasqualität

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G 31 „Gasbeschaffenheit“ oder der ÖVGW Richtlinie G B220 „Regenerative Gase“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.

III. Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet und anwendbare Brennwerte

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar.

Nr. Allokationskomponente Netzbilanz Fernleitung Netzbilanz Verteilernetz Anwendbarer Brennwert
1 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- Verteilernetze) allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
2 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
3 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
4 Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt
5 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ gemessen gemessen Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)
6 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP gemessen (mittels SLP) gemessen (mittels SLP) Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF
7 Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt
8 Gemessener Eigenverbrauch gemessen gemessen Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)
9 Ungemessener Eigenverbrauch berechnet berechnet Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet
10 Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages. - berechnet Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Nach der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2022 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet der MVGM auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen spätestens bis zum 10. des Folgemonats. Weicht der vom MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2023 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 eine koordinierende Rolle zu. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.


1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 6).

Anlage 2: Regeln der Technik1

I. Allgemeines

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

– ÖVGW-Regeln Gas

– ÖNORM

– CEN

– CENELEC

– DIN

– ISO

– EN

II. Gasbeschaffenheit – Gasqualität

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.

III. Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet und anwendbare Brennwerte

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.

Nr. Allokationskomponente Netzbilanz Fernleitung Netzbilanz Verteilernetz Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)
1 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- Verteilernetze) allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
2 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
3 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
4 Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt
5 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ gemessen gemessen Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)
6 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP gemessen (mittels SLP) gemessen (mittels SLP) Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF
7 Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt
8 Gemessener Eigenverbrauch gemessen gemessen Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)
9 Ungemessener Eigenverbrauch berechnet berechnet Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet
10 Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages. - berechnet Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Nach der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2023 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet der MVGM auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwerts des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen spätestens bis zum 10. des Folgemonats. Weicht der vom MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß § 32 Abs. 10 Z 6 eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.


1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).

Anlage 2: Regeln der Technik1

I. Allgemeines

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

– ÖVGW-Regeln Gas

– ÖNORM

– CEN

– CENELEC

– DIN

– ISO

– EN

II. Gasbeschaffenheit – Gasqualität

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.

III. Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet und anwendbare Brennwerte

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.

Nr. Allokationskomponente Netzbilanz Fernleitung Netzbilanz Verteilernetz Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)
1 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- Verteilernetze) allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
2 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
3 Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion allokiert wie nominiert gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt (Differenzen am OBA erfasst)
4 Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt
5 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ gemessen gemessen Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)
6 Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP gemessen (mittels SLP) gemessen (mittels SLP) Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF
7 Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet gemessen gemessen Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt
8 Gemessener Eigenverbrauch gemessen gemessen Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)
9 Ungemessener Eigenverbrauch berechnet berechnet Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet
10 Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages. - berechnet Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Der MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen mengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens zum Ende der Clearingfrist gemäß Clearingkalender.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß § 32 Abs. 10 Z 6 eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.


1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Anlage 3: Ein-/Ausspeisepunkte

Als Ein-/Ausspeisepunkte gelten alle physischen Ein- und Ausspeisepunkte in das Netz des jeweiligen Marktgebietes.

Die Ausspeisepunkte von den Fernleitungen in das Verteilergebiet werden zentral vom MVGM verwaltet und somit virtuell als ein Ausspeisepunkt behandelt. Die Ein-/Ausspeisepunkte werden vom MVGM nach Konsultation der Regulierungsbehörde auf der Online-Plattform veröffentlicht.

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