Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-02-01
Letzte Aktualisierung 2025-11-01
Status Aufgehoben · 2021-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den Namen und die Anschrift, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt, sowie die E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

v)

im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer Vertragsorganisation zu sein, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht,

vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers,

viii) die E-Mail-Adresse des Inhabers, falls diese Adresse nicht in dem internationalen Gesuch oder in einem früheren Antrag auf Eintragung angegeben war,

ix) gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls diese Adresse nicht in dem Antrag auf Eintragung der Bestellung des Vertreters angegeben war.

b)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:

i)

ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

c)

Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

d)

Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.

(3) [aufgehoben]

(4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so muss jeder von ihnen die Voraussetzungen dafür erfüllen, Inhaber der internationalen Registrierung nach Artikel 2 des Madrider Protokolls zu sein.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25

(1) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag] Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a nicht die maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klassen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen.

(2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

(3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung]

a)

Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

b)

Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

c)

Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]

a)

Eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird unter der Nummer der von der teilweisen Änderung des Inhabers betroffenen internationalen Registrierung in das internationale Register eingetragen.

b)

Der Teil der internationalen Registrierung, für den eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, wird in der betreffenden internationalen Registrierung gestrichen und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.

(3) [aufgehoben]

(4) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers]

a)

Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, dass die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, dass die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

b)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:

i)

die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.

d)

Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

e)

Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

a)

Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

b)

In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben

i)

aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c)

Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.

d)

Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

e)

Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

Regel 27bis

Teilung einer internationalen Registrierung

(1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]

a)

Ein Antrag des Inhabers auf die Teilung einer internationalen Registrierung für nur einige der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine benannte Vertragspartei muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von der Behörde dieser benannten Vertragspartei eingereicht werden, sobald letztere überzeugt ist, dass die Teilung, deren Eintragung beantragt wird, die Erfordernisse ihres geltenden Rechts einschließlich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt.

b)

Der Antrag hat Folgendes anzugeben:

i)

die Vertragspartei der Behörde, die den Antrag einreicht,

ii) den Namen der Behörde, die den Antrag einreicht,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) den Namen des Inhabers,

v)

die Namen der abzutrennenden Waren und Dienstleistungen, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen,

vi) den Betrag der gezahlten Gebühr und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Betrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers.

c)

Der Antrag ist von der Behörde zu unterschreiben, die den Antrag einreicht, und, falls die Behörde dies verlangt, auch vom Inhaber.

d)

Ein nach diesem Absatz eingereichter Antrag kann eine gemäß Regel 18bis oder Regel 18ter übersandte Erklärung für die im Antrag angegebenen Waren und Dienstleistungen enthalten oder dem Antrag kann eine solche Erklärung beigefügt werden.

(2) [Gebühr] Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.

(3) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]

a)

Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 angegebenen Erfordernissen, so fordert das Internationale Büro die Behörde, die den Antrag eingereicht hat, auf, den Mangel zu beheben, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.

b)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem in Absatz 2 genannten Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber mit und unterrichtet gleichzeitig die Behörde, die den Antrag eingereicht hat.

c)

Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung nach Buchstabe a oder b behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und erstattet eine nach Absatz 2 entrichtete Gebühr nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte dieser Gebühr zurück.

(4) [Eintragung und Mitteilung]

a)

Entspricht der Antrag den geltenden Erfordernissen, so trägt das Internationale Büro die Teilung ein, erzeugt eine internationale Teilregistrierung im internationalen Register, teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.

b)

Die Teilung einer internationalen Registrierung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, oder gegebenenfalls dem Datum, an dem der in Absatz 3 genannte Mangel behoben wurde.

(5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird] Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.

(6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird] Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder die Teilung von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Absatz 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 27ter

Zusammenführung internationaler Registrierungen

(1) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers ergebenden internationalen Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers zu stellen ist, zusammengeführt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein und teilt dies den Behörden der von der Änderung betroffenen benannten Vertragspartei oder Vertragsparteien mit; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(2) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung der Teilung einer internationalen Registrierung ergebenden internationalen Registrierungen]

a)

Auf Antrag des Inhabers, eingereicht über die Behörde, die den in Regel 27bis Absatz 1 genannten Antrag eingereicht hat, wird eine sich aus einer Teilung ergebende internationale Registrierung mit der internationalen Registrierung zusammengeführt, von der sie abgetrennt wurde, sofern dieselbe natürliche oder juristische Person der eingetragene Inhaber beider oben genannter internationaler Registrierungen ist und die betroffene Behörde überzeugt ist, dass der Antrag die Erfordernisse des für sie geltenden Rechts einschließlich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.

b)

Die Behörde einer Vertragspartei, deren Recht die Eintragung der Zusammenführung von Registrierungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Buchstabe a genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das internationale Büro zusätzlich auch diese Behörde.

(3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.

(4) [Berichtigungsfrist]

Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Kapitel 6

Erneuerungen

Regel 29

Nichtamtliche Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, dass die in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte nichtamtliche Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) [Gebühren]

a)

Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:

i)

der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

b)

Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

c)

Unbeschadet Absatz 2 sind bei der Festlegung der Höhe der nach Buchstabe a Ziffer iii fälligen individuellen Gebühr für eine Vertragspartei, für die eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 oder 4 in das Internationalen Register eingetragen wurde, nur die in dieser Erklärung genannten Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(2) [Weitere Einzelheiten]

a)

Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b)

Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register einzutragen ist.

c)

Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

d)

[aufgehoben]

e)

Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) [Nicht ausreichende Gebühren]

a)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b)

Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

c)

Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden]

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) [Gebühren]

a)

Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:

i)

der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

b)

Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

c)

Unbeschadet Absatz 2 sind bei der Festlegung der Höhe der nach Buchstabe a Ziffer iii fälligen individuellen Gebühr für eine Vertragspartei, für die eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 oder 4 in das Internationalen Register eingetragen wurde, nur die in dieser Erklärung genannten Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(2) [Weitere Einzelheiten]

a)

Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b)

Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register einzutragen ist.

c)

Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

d)

[aufgehoben]

e)

Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) [Nicht ausreichende Gebühren]

a)

Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b)

Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

c)

Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden]

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet.

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) [Eintragung und Erneuerungsdatum] Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen] Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) [Mitteilung und Bescheinigung] Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]

a)

Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.

b)

Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

viiibis) die nach Regel 27 bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20 bis , 21, 21 bis , 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23 und 27 Absatz 4 eingetragenen Informationen

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;

xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 20 bis Absatz 6, 27 bis Absatz 6, 27 ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

viiibis) die nach Regel 27 bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20 bis , 21, 21 bis , 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23 und 27 Absatz 4 eingetragenen Informationen

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;

xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird so veröffentlicht, wie sie im internationalen Gesuch eingereicht wurde. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

[aufgehoben]

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 20 bis Absatz 6, 27 bis Absatz 6, 27 ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

viiibis) die nach Regel 27 bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20 bis , 21, 21 bis , 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23 und 27 Absatz 4 eingetragenen Informationen

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;

xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird so veröffentlicht, wie sie im internationalen Gesuch eingereicht wurde. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

[aufgehoben]

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 17 Absatz 7, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absätze 6 und 8 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

a)

Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i)

die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18 bis Absatz 2 und 18 ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v)

die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die Eintragungen nach Regel 27;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

viiibis) die nach Regel 27 bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x)

die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23 und 27 Absätze 4 und 5 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen;

xiii) Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

b)

Die Wiedergabe der Marke wird so veröffentlicht, wie sie im internationalen Gesuch eingereicht wurde. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c)

[aufgehoben]

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i)

jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 17 Absatz 7, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absätze 6 und 8 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;

v)

eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite] Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.

Regel 33

Elektronische Datenbank

(1) [Inhalt der Datenbank] Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.

(2) [Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen] Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.

(3) [Zugang zur elektronischen Datenbank] Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit on-line oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, dass das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

(1) [Gebührenbeträge]

Die Beträge der nach dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.

(2) [Zahlungen]

a)

Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das internationale Büro gezahlt werden.

b)

Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen]

a)

Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.

b)

Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet.

c)

Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) der Name des Inhabers,

iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist,

iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.

d)

Das Internationale Büro übermittelt die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.

(4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden]

Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.

(5) [Angaben bei der Zahlung]

Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:

i)

vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;

ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(6) [Datum der Zahlung]

a)

Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b)

Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Auftrag zur Abbuchung des zweiten Teilbetrages einer individuellen Gebühr, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

(7) [Änderung des Gebührenbetrags]

a)

Tritt zwischen dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingeht, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

b)

Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

c)

Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.

d)

Tritt zwischen dem Datum der Zahlung des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrages und dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, eine Änderung dieses Betrages ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.

e)

Ändert sich der Betrag einer nicht unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung]

Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]

a)

Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, dass sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 vH unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung]

Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]

a)

Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, dass sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

b)

Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

d)

Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

e)

Sind die in Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllt, so benachrichtigt das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

i)

die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v)

jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x)

nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen zwei
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen
a) auf Grund eines Widerspruchs drei
b) von Amts wegen vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.

Kapitel 9

Verschiedenes

Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei („Vorgängervertragspartei“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung eingereicht, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so ist eine internationale Registrierung, die an dem nach Absatz 2 festgesetzten Datum in der Vorgängervertragspartei wirksam war, im Nachfolgestaat wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Einreichung, eines Gesuchs um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und

ii) innerhalb derselben Frist Zahlung einer Gebühr von 41 Schweizer Franken an das Internationale Büro, das diese Gebühr an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, sowie einer Gebühr von 23 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.

(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; es darf nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

(4) Hinsichtlich einer internationalen Registrierung, zu der die Behörde des Nachfolgestaats eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten hat, kann diese Behörde den Schutz nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b, oder c des Protokolls genannte maßgebliche Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

(5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat Anwendung, der beim Generaldirektor eine Erklärung eingereicht hat, nach der er die Rechtspersönlichkeit einer Vertragspartei fortsetzt.

Kapitel 9

Verschiedenes

Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei („Vorgängervertragspartei“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung eingereicht, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so ist eine internationale Registrierung, die an dem nach Absatz 2 festgesetzten Datum in der Vorgängervertragspartei wirksam war, im Nachfolgestaat wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Einreichung, eines Gesuchs um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und

ii) innerhalb derselben Frist Zahlung an das Internationale Büro der unter Nummer 10.1 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr für das Internationale Büro und der unter Nummer 10.2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die vom Internationalen Büro an den Nachfolgestaat überwiesen wird.

(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; es darf nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

(4) Hinsichtlich einer internationalen Registrierung, zu der die Behörde des Nachfolgestaats eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten hat, kann diese Behörde den Schutz nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b, oder c des Protokolls genannte maßgebliche Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

(5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat Anwendung, der beim Generaldirektor eine Erklärung eingereicht hat, nach der er die Rechtspersönlichkeit einer Vertragspartei fortsetzt.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Jänner 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als „Gemeinsame Ausführungsordnung“ bezeichnet).

(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

a)

Ungeachtet des Absatzes 1

i)

gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 entsprechend;

ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, der vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro gesandt worden ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Absatz 3, 24 Absatz 8, 27bis oder 27ter entsprechend;

iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5, 26 oder 27bis Absatz 3 Buchstabe a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Absatz 3 Buchstabe b, 24 Absatz 6, 27 Absatz 1 Buchstaben b und c oder 27bis Absatz 4 Buchstabe b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;

iv) gilt eine Mitteilung nach Artikel 4bis Absatz 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 6 oder Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 21bis Absatz 4, 22 Absatz 2, 23 Absatz 2 oder 34 Absatz 3 Buchstabe d entsprechend;

v)

gilt eine Mitteilung, eine Benachrichtigung, eine Erklärung oder rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Absatz 5, 23bis oder 27 Absätze 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Absatz 2, 18bis Absatz 2, 18ter Absatz 5, 20 Absatz 3, 20bis Absatz 5 Buchstabe d, 23bis Absatz 3 oder 27 Absatz 4 Buchstaben d und e oder Absatz 5 Buchstaben d und e entsprechend.

b)

Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 34 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.

c)

Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 von der Behörde einer Vertragspartei an das Internationale Büro übersandt worden ist, hat weiterhin die Wirkungen in Übereinstimmung mit den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6.

d)

[aufgehoben]

(3) [aufgehoben]

(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

a)

Regel 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Sinne der Regel 1 Ziffer viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,

i)

die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung oder

ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und

iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.

b)

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.

(5) [aufgehoben]

(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Wenn, an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem nationalen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar ist, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Jänner 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als „Gemeinsame Ausführungsordnung“ bezeichnet).

(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

a)

Ungeachtet des Absatzes 1

i)

gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 entsprechend;

ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, der vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro gesandt worden ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Absatz 3, 24 Absatz 8, 27bis oder 27ter entsprechend;

iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5, 26 oder 27bis Absatz 3 Buchstabe a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Absatz 3 Buchstabe b, 24 Absatz 6, 27 Absatz 1 Buchstaben b und c oder 27bis Absatz 4 Buchstabe b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;

iv) gilt eine Mitteilung nach Artikel 4bis Absatz 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 6 oder Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 21bis Absatz 4, 22 Absatz 2, 23 Absatz 2 oder 34 Absatz 3 Buchstabe d entsprechend;

v)

gilt eine Mitteilung, eine Benachrichtigung, eine Erklärung oder rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Absatz 5, 23bis oder 27 Absätze 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Absatz 2, 18bis Absatz 2, 18ter Absatz 5, 20 Absatz 3, 20bis Absatz 5 Buchstabe d, 23bis Absatz 3 oder 27 Absatz 4 Buchstaben d und e oder Absatz 5 Buchstaben d und e entsprechend.

b)

Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 34 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.

c)

Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 von der Behörde einer Vertragspartei an das Internationale Büro übersandt worden ist, hat weiterhin die Wirkungen in Übereinstimmung mit den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6.

d)

[aufgehoben]

(3) [aufgehoben]

(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

a)

Regel 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Sinne der Regel 1 Ziffer viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,

i)

die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung oder

ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und

iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.

b)

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.

(5) [aufgehoben]

(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Wenn, an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem nationalen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar ist, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

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