Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-02-01
Letzte Aktualisierung 2025-11-01
Status Aufgehoben · 2021-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(7) [Übergangsbestimmung in Bezug auf teilweise Ersetzung] Keine Behörde ist verpflichtet, die Regel 21 Absatz 3 Buchstabe d, zweiter Satz vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Jänner 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als „Gemeinsame Ausführungsordnung“ bezeichnet).

(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

a)

Ungeachtet des Absatzes 1

i)

gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 entsprechend;

ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, der vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro gesandt worden ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Absatz 3, 24 Absatz 8, 27bis oder 27ter entsprechend;

iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5, 26 oder 27bis Absatz 3 Buchstabe a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Absatz 3 Buchstabe b, 24 Absatz 6, 27 Absatz 1 Buchstaben b und c oder 27bis Absatz 4 Buchstabe b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;

iv) gilt eine Mitteilung nach Artikel 4bis Absatz 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 6 oder Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 21bis Absatz 4, 22 Absatz 2, 23 Absatz 2 oder 34 Absatz 3 Buchstabe d entsprechend;

v)

gilt eine Mitteilung, eine Benachrichtigung, eine Erklärung oder rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Absatz 5, 23bis oder 27 Absätze 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Absatz 2, 18bis Absatz 2, 18ter Absatz 5, 20 Absatz 3, 20bis Absatz 5 Buchstabe d, 23bis Absatz 3 oder 27 Absatz 4 Buchstaben d und e oder Absatz 5 Buchstaben d und e entsprechend.

b)

Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 34 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.

c)

Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 von der Behörde einer Vertragspartei an das Internationale Büro übersandt worden ist, hat weiterhin die Wirkungen in Übereinstimmung mit den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6.

d)

[aufgehoben]

(3) [aufgehoben]

(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

a)

Regel 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Sinne der Regel 1 Ziffer viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,

i)

die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung oder

ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und

iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.

b)

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.

(5) [aufgehoben]

(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Wenn, an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem nationalen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar ist, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

(7) [Übergangsbestimmung in Bezug auf teilweise Ersetzung] Keine Behörde ist verpflichtet, die Regel 21 Absatz 3 Buchstabe d, zweiter Satz vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.

(8) [Übergangsbestimmung in Bezug auf Regel 17 Absatz 2 Ziffern v und vii und Absatz 3 sowie Regel 18 Absatz 1 Buchstabe e] Die Vertragsparteien können Regel 17 Absatz 2 Ziffern v und vii und Absatz 3 sowie Regel 18 Absatz 1 Buchstabe e in der am 1. November 2021 geltenden Fassung bis zum 1. Februar 2025 oder bis zu einem späteren Datum anwenden, vorausgesetzt, die betreffende Vertragspartei übermittelt vor dem 1. Februar 2025 beziehungsweise vor dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, je nachdem, welches Datum später ist, eine Mitteilung an das Internationale Büro. Die Vertragspartei kann diese Mitteilung danach jederzeit zurücknehmen1.


1 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass Vertragsparteien in der Mitteilung nicht das Datum angeben müssen, von dem an sie Regel 17 Absatz 2 Ziffern v und vii und Regel 18 Absatz 1 Buchstabe e in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anwenden werden.

Regel 41

Verwaltungsvorschriften

(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

a)

Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.

b)

Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich deren diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.

(2) [Kontrolle durch die Versammlung]

Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

(3) [Veröffentlichung und In-Kraft-Treten]

a)

Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.

b)

Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.

(4) [Kollision mit dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung]

Im Falle einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.

Gebührenverzeichnis
(in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung)
Schweizer Franken
1. [aufgehoben]
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) * )
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen, sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (Artikel 8 Absätze 2 Ziffer ii und 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 100
2.3 Ergänzungsgebühr für jede benannten Vertragspartei, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe 2.4 nachfolgend) zu zahlen ist (Artikel 8 Absätze 2 Ziffer iii und 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 100
2.4 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und der Vertragspartei der Ursprungsbehörde nicht um Staaten handelt, die beide auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist eine Ergänzungsgebühr im Zusammenhang mit der Benennung einer solchen Vertragspartei zu bezahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3. [aufgehoben]
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung (Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls):
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe 5.3 nachfolgend) 100
5.3 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und der Vertragspartei des Inhabers nicht beide um Staaten handelt, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist eine Ergänzungsgebühr im Zusammenhang mit der Benennung einer solchen Vertragspartei zu bezahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren (Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls):
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe 6.4 nachfolgend) 100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) 100
6.4 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, außer die benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Inhabers sind beide Staaten, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für eine solche Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt.
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls) 50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrerer internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird. 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200 200
7.7 Teilung einer internationalen Registrierung 177
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.
______________ *) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt (gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).
Gebührenverzeichnis
--- --- ---
(in der ab 1. Februar 2023 geltenden Fassung)
Schweizer Franken
1. [aufgehoben]
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) * )
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen, sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (Artikel 8 Absätze 2 Ziffer ii und 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 100
2.3 Ergänzungsgebühr für jede benannten Vertragspartei, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe 2.4 nachfolgend) zu zahlen ist (Artikel 8 Absätze 2 Ziffer iii und 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) 100
2.4 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und der Vertragspartei der Ursprungsbehörde nicht um Staaten handelt, die beide auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist eine Ergänzungsgebühr im Zusammenhang mit der Benennung einer solchen Vertragspartei zu bezahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3. [aufgehoben]
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung (Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls):
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe 5.3 nachfolgend) 100
5.3 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und der Vertragspartei des Inhabers nicht beide um Staaten handelt, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist eine Ergänzungsgebühr im Zusammenhang mit der Benennung einer solchen Vertragspartei zu bezahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren (Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls):
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe 6.4 nachfolgend) 100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) 100
6.4 individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, außer die benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Inhabers sind beide Staaten, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für eine solche Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt.
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls) 50 vH des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrerer internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird. 150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200 200
7.7 Teilung einer internationalen Registrierung 177
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.
______________ *) Für internationale Gesuche von Anmeldern, deren Ursprungsland ein am wenigsten entwickeltes Land gemäß der von den Vereinten Nationen geführten Liste ist, wird die Grundgebühren auf 10 % des vorgeschriebenen Betrages gesenkt (gerundet auf den nächsten ganzen Betrag). In diesen Fällen beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) oder 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist).

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