Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-08-01
Letzte Aktualisierung 2021-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

StrSchG 2020

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

StrSchG 2020

1.

Teil

Übergeordnete Bestimmungen

1.

Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1.

der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,

2.

die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie

3.

die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen

unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.

(3) Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für

1.

die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;

2.

die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;

3.

die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.

Abkürzung

StrSchG 2020

Umsetzungshinweis

§ 2. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, mit Ausnahme der Artikel 75 Abs. 2 und 3 sowie 103 Abs. 2,

2.

Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,

3.

Richtlinie 2006/117/Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2009 S. 5,

4.

Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48, sowie

5.

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.

Abkürzung

StrSchG 2020

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

abgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.

2.

Aktivierung: Vorgang, bei dem ein stabiles Nuklid durch ionisierende Strahlung in ein Radionuklid umgewandelt wird.

3.

anomaler Betrieb: Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer kerntechnischen Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung weder erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, noch zu Unfallbedingungen führt.

4.

anwendende Fachkraft: eine Person, die befugt ist, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen.

5.

Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist.

6.

Auslegung: die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne festgelegte Werte zu überschreiten.

7.

Auslegungsstörfall: Unfallbedingungen, für die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen die Beschädigung des Kernbrennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden.

8.

Behandlung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Behandlungsanlage) zusammenhängen.

9.

berufliche Exposition: Exposition von Personen während ihrer Arbeit.

10.

berufsbedingte Notfallexposition: Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation.

11.

bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.

12.

Betreuungs- und Begleitpersonen: Personen, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzen, indem sie außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen oder unterzogen haben.

13.

Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 ist.

14.

diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte bei strahlendiagnostischen oder interventionsradiologischen Verfahren oder, im Fall von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patientinnen/Patienten mit Standardmaßen bzw. bestimmten Alters oder an Standardphantomen für allgemein definierte Gerätearten.

15.

Dosisbeschränkung: obere Schranke von Individualdosen, mittels derer eine Optimierung für eine bestimmte Strahlenquelle in einer geplanten Expositionssituation erreicht werden soll.

16.

Dosisgrenzwert: der Wert der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis in einem bestimmten Zeitraum, der für eine Einzelperson nicht überschritten werden darf.

17.

Endlagerung: die Einlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen ohne die Absicht einer Rückholung.

18.

Entsorgung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.

19.

ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt: eine Ärztin/ein Arzt, die/der über die Fachkenntnis für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt und deren/dessen Befähigung auf diesem Gebiet von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

20.

ermächtigte Dosismessstelle: eine Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten von individuellen Überwachungsgeräten oder für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

21.

Exposition: jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper.

22.

Exposition der Bevölkerung: Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen.

23.

Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.

24.

externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber beschäftigt wird, die/der für die Überwachungs- und Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Arbeiten in diesen Bereichen ausführt.

25.

fliegendes Personal: alle Mitglieder der Besatzung eines Zivilluftfahrzeuges und sonstige Personen, die während des Fluges für die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber entgeltlich tätig sind.

26.

Forschungsreaktor: eine Anlage zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in der mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle dient.

27.

gefährliche radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.

28.

geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlenquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird.

29.

herrenlose radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die nicht von der Bewilligungs- oder Meldepflicht ausgenommen ist und keiner behördlichen Kontrolle unterliegt, etwa, weil sie nie einer behördlichen Kontrolle unterstellt war oder weil die Quelle aufgegeben wurde, verloren gegangen ist oder verlegt, entwendet oder ohne ordnungsgemäße Meldung weitergegeben wurde.

30.

hoch radioaktive umschlossene Quelle: eine umschlossene radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß § 43 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.

31.

Intervention: die Durchführung von Interventionsmaßnahmen.

32.

Interventionsmaßnahmen: die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation.

33.

ionisierende Strahlung: Energie, die in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometern oder weniger (einer Frequenz von 3 E+15 Hertz oder mehr) übertragen wird, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.

34.

kerntechnische Anlage: ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.

35.

Kontamination: die unbeabsichtigte oder ungewollte Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe.

36.

Kontrollbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung oder zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.

37.

Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber: Betreiberin/Betreiber von Luftfahrzeugen, die/der zur Durchführung der Flüge einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß ORO.DEC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, bedarf.

38.

Maßnahmenkatalog: die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen einschließlich optimierter Schutzstrategien.

39.

medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen/Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugutekommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probandinnen/Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung.

40.

medizinisch-radiologisch: ein Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstigen medizinischen Einsatz ionisierender Strahlung für Planungs-, Steuerungs- und Überprüfungszwecke.

41.

medizinisch-radiologisches Verfahren: ein Verfahren, das zu medizinischer Exposition führt.

42.

Medizinphysikerin/Medizinphysiker: eine Person, die über die Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung verfügt, um in Fragen der bei medizinischen Expositionen angewandten Strahlenphysik tätig zu werden oder Rat geben zu können, und deren diesbezügliche Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

43.

Notfalleinsatzkraft: eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegten Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte.

44.

Notfallexpositionssituation: Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls.

45.

Notfallmanagementsystem: der rechtliche oder administrative Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden.

46.

Notfallplan: ein Plan, der angemessene Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation für bestimmte Ereignisse und entsprechende Szenarien enthält.

47.

nukleare Sicherheit: die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden.

48.

offener radioaktiver Stoff: eine radioaktive Quelle, die nicht gemäß Z 77 als umschlossene radioaktive Quelle anzusehen ist.

49.

optimierte Schutzstrategie: aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwertes ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwertes als Ziel verfolgen.

50.

potenzielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen probabilistischer Natur hervorgerufen werden kann, wozu auch das Versagen technischer Ausrüstung sowie Bedienungsfehler gehören.

51.

radioaktive Altlast: eine aufgrund von abgeschlossenen menschlichen Betätigungen bestehende Kontamination von Liegenschaften, sofern durch die Kontamination der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird oder überschritten werden kann.

52.

radioaktive Materialien: Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten.

53.

radioaktive Quelle: eine Strahlenquelle, die radioaktive Stoffe zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität enthält.

54.

radioaktiver Abfall: radioaktive Materialien, für die eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und die als radioaktiver Abfall der behördlichen Kontrolle unterliegen.

55.

radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.

56.

radiologischer Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der bzw. dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die bzw. das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.

57.

Radon: das Radionuklid Radon-222 und gegebenenfalls seine Zerfallsprodukte.

58.

Radonkonzentration: die Aktivitätskonzentration von Radon in Luft.

59.

Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Schutzes vor Radon beraten sowie Radonschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der gemäß § 99 verantwortlichen Person mit der Wahrnehmung des Schutzes vor Radon betraut wurde.

60.

Referenzwert: in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation der Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder der Aktivitätskonzentration, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf.

61.

Reihenuntersuchung: ein Untersuchungsprogramm, bei dem medizinisch-radiologische Verfahren zur Früherkennung bei Risikogruppen in der Bevölkerung eingesetzt werden.

62.

Sanierungsmaßnahmen: die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Auswirkungen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.

63.

Schutzmaßnahmen: die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.

64.

schwerer Unfall: Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall.

65.

Sofortmaßnahmen: jene Schutzmaßnahmen, die aus Gründen der Effektivität sofort nach Eintritt einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden müssen.

66.

Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.

67.

strahlendiagnostisch: ein Bezug auf nuklearmedizinische In-vivo-Diagnostik, medizinische diagnostische Radiologie, bei der ionisierende Strahlung eingesetzt wird, und zahnmedizinische Radiologie.

68.

strahlenexponierte Arbeitskraft: eine Person, die bei ihrer Arbeit im Rahmen einer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit einer Exposition ausgesetzt ist und bei der davon auszugehen ist, dass sie Strahlendosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.

69.

Strahlengenerator: eine Strahlenquelle, die ionisierende Strahlung wie Röntgenstrahlung, Neutronen, Elektronen oder andere geladene Teilchen erzeugen kann, wobei die Strahlung nicht von radioaktiven Stoffen ausgeht.

70.

Strahlenquelle: ein Objekt, das eine Exposition verursachen kann, indem es ionisierende Strahlung aussendet oder radioaktive Stoffe freisetzt.

71.

Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurde.

72.

strahlentherapeutisch: ein Bezug auf Strahlentherapie einschließlich Nuklearmedizin zu therapeutischen Zwecken.

73.

Tätigkeit: eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.

74.

Teilchenbeschleuniger: eine Einrichtung, in der Teilchen beschleunigt werden und die ionisierende Strahlung mit einer Energie von mehr als einem Megaelektronenvolt aussendet.

75.

Überwachungsbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung der Überwachung unterliegt.

76.

überweisende Person: eine Person, die befugt ist, Personen zur Anwendung medizinisch-radiologischer Verfahren an eine anwendende Fachkraft zu überweisen.

77.

umschlossene radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, in der der radioaktive Stoff ständig in einer Kapsel eingeschlossen oder in fester Form so eingebettet ist, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung radioaktiver Stoffe verhindert wird.

78.

unbeabsichtigte Exposition: eine medizinische Exposition, die sich erheblich von der zu einem bestimmten Zweck beabsichtigten medizinischen Exposition unterscheidet.

79.

unfallbedingte Exposition: Exposition von Personen, die nicht Notfalleinsatzkräfte sind, infolge eines Unfalls.

80.

Verbraucherprodukt: ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in das bzw. den absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt oder durch Aktivierung erzeugt worden sind oder das bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und das bzw. der Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder behördliche Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt.

81.

Wiederaufarbeitung: Verfahren oder Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.

82.

Zwischenlagerung: die Aufbewahrung von konditionierten radioaktiven Abfällen mit der Absicht einer Rückholung.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Hauptstück

Strahlenschutzsystem

1.

Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes

Rechtfertigung

§ 4. (1) Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der Tätigkeit verbundenen Exposition möglicherweise verursachte gesundheitliche Schädigung überwiegt.

(2) Maßnahmen, mit denen ein Expositionspfad für bestehende Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen eröffnet oder verändert wird, dürfen nur empfohlen oder angeordnet werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass solche Maßnahmen mehr Nutzen als Schaden mit sich bringen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Optimierung

§ 5. (1) Der Strahlenschutz von Personen, die der Exposition der Bevölkerung oder einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, ist mit dem Ziel zu optimieren, die Höhe der Individualdosen, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen technischen Erkenntnisstandes sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Faktoren so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.

(2) Unter Bedachtnahme auf Abs. 1 ist jede Exposition auch unterhalb der aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten. Jede unnötige Exposition ist zu vermeiden.

(3) Die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, bezieht sich auf die Höhe der Individualdosis und muss mit dem medizinischen Zweck der Exposition vereinbar sein.

Abkürzung

StrSchG 2020

Dosisbegrenzung

§ 6. In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung verwendet wird.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Abschnitt

Optimierungsinstrumente

Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 ermächtigt, zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen mit Verordnung festzulegen.

(2) Die für die betreffende geplante Expositionssituation zuständige Behörde kann zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen mit Bescheid vorschreiben.

(3) Die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Dosisbeschränkungen mit den Dosisgrenzwerten für die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, vereinbar sind.

(4) Für medizinische Expositionen sind Dosisbeschränkungen nur für Betreuungs- und Begleitpersonen sowie für Freiwillige, die an der medizinischen oder biomedizinischen Forschung teilnehmen, festzulegen.

(5) Dosisbeschränkungen sind als effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosen von Einzelpersonen für einen bestimmten angemessenen Zeitraum oder als von diesen Dosen abgeleitete Werte festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für

1.

die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,

2.

die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,

3.

die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,

4.

die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,

5.

die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,

6.

die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,

7.

die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,

8.

die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie

9.

die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen

festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang I der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.

(2) Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.

Abkürzung

StrSchG 2020

3.

Abschnitt

Dosisbegrenzung

Dosisgrenzwerte

§ 9. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie

2.

Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.

Abkürzung

StrSchG 2020

Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte

§ 10. Personen unter 18 Jahren dürfen mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten.

Abkürzung

StrSchG 2020

Schwangere und stillende Arbeitskräfte

§ 11. (1) Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.

(2) Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Teil

Geplante Expositionssituationen

1.

Hauptstück

Tätigkeiten

1.

Abschnitt

Rechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten

Rechtfertigung

§ 12. (1) Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkeit möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schädigung auch der Nutzen, die Risiken und die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken zu berücksichtigen, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.

(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeiten muss überprüft werden, sobald

1.

wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der betreffenden Tätigkeit vorliegen oder

2.

wesentliche neue Informationen über den Nutzen, die Risiken oder die Wirtschaftlichkeit von verfügbaren Verfahren und Techniken gemäß Abs. 1 vorliegen oder

3.

neue Verfahren und Techniken verfügbar sind, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.

(3) Bei der Prüfung und Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 bzw. 2 sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und gegebenenfalls die medizinische Exposition zu berücksichtigen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung

§ 13. (1) Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt

1.

hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

in allen übrigen Fällen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit, dass diese gerechtfertigt ist, hat die zuständige Behörde das Verfahren fortzusetzen, andernfalls den Antrag abzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 vor, hat die/der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.

(5) Ergibt eine Überprüfung gemäß Abs. 4, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 zu widerrufen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verbot von Tätigkeiten

§ 14. (1) Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von § 4 Abs. 1 gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.

(2) Hinsichtlich der Überprüfung der Rechtfertigung einer bestehenden gemäß Abs. 1 für zulässig erklärten Tätigkeit gilt § 12 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, sofern in dem Gesetz gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, die/der für die Vollziehung dieser Belange zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit durchzuführen. Ergibt diese Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit für unzulässig zu erklären.

(3) Nicht zulässig sind

1.

der absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen,

2.

eine Aktivierung von in Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien, die dazu führt, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung eine Aktivität aufweist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, sowie

3.

das Inverkehrbringen und die Ein- oder Ausfuhr von in Z 1 genannten Produkten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, sowie in Z 2 genannten Produkten und Materialien, die eine unzulässige Aktivität gemäß Z 2 aufweisen oder aufgewiesen haben.

(4) Die/der jeweilige Bundesministerin/Bundesminister wird für ihren/seinen Vollziehungsbereich ermächtigt, mit Verordnung nicht gerechtfertigte Tätigkeiten für unzulässig zu erklären.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Abschnitt

Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.

(2) Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von

1.

der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bzw.

2.

der Meldepflicht gemäß Abs. 2

auszunehmen sind.

(4) Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(6) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass

1.

die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,

2.

hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,

3.

bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,

4.

bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,

5.

bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,

6.

für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie

7.

bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.

(7) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung

1.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Abs. 2 festzulegen,

2.

festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie

3.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 5 dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Errichtungsbewilligung

§ 16. (1) Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.

(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben.

Abkürzung

StrSchG 2020

Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit

§ 17. (1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind,

2.

im Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß § 16 Abs. 2 und gegebenenfalls § 19 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind sowie

3.

der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.

(2) In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.

(3) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen

§ 18. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

StrSchG 2020

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen

§ 19. Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern.

Abkürzung

StrSchG 2020

Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung

§ 20. (1) Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben.

(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der in Abs. 2 genannten Personen Bedenken, so hat die zuständige Behörde die Fortführung der Errichtung bzw. der Tätigkeit durch diese Personen mit Bescheid zu untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

StrSchG 2020

Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung

§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.

(2) Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.

(3) Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn

1.

die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder

2.

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder

3.

die gemäß Abs. 2 gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

§ 22. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischt

1.

mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,

2.

mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,

3.

mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder

4.

mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:

a)

ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,

b)

sechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowie

c)

ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.

Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.

Ausgenommen von Z 1 und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.

(3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 3 erlischt – mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass

1.

alle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie

2.

kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.

Abkürzung

StrSchG 2020

3.

Abschnitt

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Betroffene Tätigkeitsbereiche

§ 23. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Dosisabschätzung für tätig werdende Personen

§ 24. Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen

§ 25. (1) Werden bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Ableitungen durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Ableitungen bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände

§ 26. (1) Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Sonstige Tätigkeiten

§ 27. Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 28. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,

2.

Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,

3.

die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,

4.

Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie

5.

den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

4.

Abschnitt

Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung

Betroffene Tätigkeiten

§ 29. (1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere

1.

die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,

2.

die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,

3.

die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,

4.

die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,

5.

die radiologische Altersbestimmung sowie

6.

der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.

(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere

1.

der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,

2.

der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie

3.

der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Rechtfertigung

§ 30. (1) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass

1.

jede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,

2.

jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,

3.

die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie

4.

Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.

(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Abs. 1 Z 2, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Abs. 1 Z 4 der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.

(3) Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Abs. 2, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.

Abkürzung

StrSchG 2020

Weitere Festlegungen

§ 31. (1) Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass

1.

bei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,

a)

mit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie

b)

Arbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;

2.

bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß § 9 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;

3.

die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.

In dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, können Ausnahmen von Z 3 in jenen Fällen zugelassen werden, in denen Behörden nach anderen Rechtsvorschriften auch ohne die Einwilligung der betreffenden Person tätig werden dürfen.

(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, für Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, keine spezifischen diagnostischen Referenzwerte festgelegt sind, hat die/der für die Vollziehung jenes Gesetzes zuständige Bundesministerin/Bundesminister solche Werte festzulegen, sofern diese praktisch anwendbar und zweckmäßig sind.

Abkürzung

StrSchG 2020

5.

Abschnitt

Verbraucherprodukte

Zulassung zum Inverkehrbringen

§ 32. (1) Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(3) Eine Zulassung zum Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn

1.

die beabsichtigte Verwendung des Verbraucherproduktes gerechtfertigt ist,

2.

hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,

3.

sichergestellt ist, dass

a)

Expositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie

b)

die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen

so gering wie möglich sind,

4.

das Verbraucherprodukt die allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt, nach denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 im Verordnungsweg von der Meldepflicht ausgenommen sind und die gemäß Abs. 8 im Verordnungsweg festgelegte Dosisleistung nicht überschreitet,

5.

bei und nach der Verwendung des Verbraucherproduktes aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind,

6.

das Verbraucherprodukt angemessen gekennzeichnet ist sowie

7.

für das Verbraucherprodukt Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.

(4) Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden. Allfällige über die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten erhaltene Informationen sind dabei zu berücksichtigen.

(5) In ein Verfahren zur Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über einen eingelangten Antrag gemäß Abs. 2 und auf Anfrage auch über ihre Entscheidung und deren Grundlage zu informieren.

(7) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherproduktes aufzunehmen.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen sowie den gemäß Abs. 3 Z 4 höchstzulässigen Dosisleistungswert festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

6.

Abschnitt

Bauartzugelassene Geräte

Zulassung von Bauarten

§ 33. (1) Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist die Herstellerin/der Hersteller des Gerätes sowie bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern deren Bevollmächtigte in Österreich.

(2) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(3) Eine Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn

1.

die beabsichtigte Verwendung des Gerätes kein medizinisch-radiologisches Verfahren ist,

2.

die beabsichtigte Verwendung des Gerätes gerechtfertigt ist,

3.

hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,

4.

die gemäß § 36 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte eingehalten werden sowie

5.

Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, so ausgeführt sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung eine Verbreitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt mit Sicherheit verhindert wird.

(4) In ein Verfahren zur Zulassung einer Bauart sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.

(5) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere aufzunehmen:

1.

die Merkmale der Bauart,

2.

deren zugelassene Verwendung sowie

3.

unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung allfällige Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und im Fall von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, auch für die Beseitigung der Quellen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf

§ 34. (1) Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet § 19 sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn

1.

sich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder

2.

die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Im Fall eines Widerrufes gemäß Abs. 2 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart

§ 35. (1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.

(2) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen hat die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ein Muster des Bauartscheines der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Prüfung vorzulegen. Sofern diese nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände geltend macht, dürfen Geräte unter Beigabe eines solchen Bauartscheines in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verwenderin/der Verwender darf das Gerät nur für gemäß Bauartschein zugelassene Verwendungen einsetzen und hat dabei die im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten.

(4) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und eine Kopie des Bauartscheines zu übermitteln.

(5) Die Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat unter Anschluss des Bauartscheines, der Bedienungsanleitung sowie allfälliger sonstiger dem Gerät beigegebenen strahlenschutzrelevanten Unterlagen zu erfolgen.

(6) Die Verwenderin/der Verwender hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit schriftlich zur Kenntnis zu bringen und im Fall der Beseitigung von Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, nachzuweisen, dass diese gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften beseitigt worden sind.

(7) Die für den Standort der Verwenderin/des Verwenders zuständige Behörde hat die Verwendung der Bauart zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Verwenderin/der Verwender nicht verlässlich ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 36. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

1.

höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Bauartzulassung ist,

2.

Bestimmungen hinsichtlich der gemäß § 33 Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,

3.

Inhalt von Bauartscheinen gemäß § 35 Abs. 1 sowie

4.

Meldepflichten für die Inhaberin/den Inhaber einer Bauartzulassung sowie die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes.

Abkürzung

StrSchG 2020

7.

Abschnitt

Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin

Verordnungsermächtigung

§ 37. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:

1.

Bestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,

2.

diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,

3.

Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,

4.

Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,

5.

Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,

6.

Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,

7.

Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,

8.

besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie

9.

Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen

§ 38. Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.

Abkürzung

StrSchG 2020

Diagnostische Referenzwerte

§ 39. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diagnostische Referenzwerte unter Berücksichtigung von empfohlenen europäischen diagnostischen Referenzwerten im Verordnungsweg festzulegen, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.

Abkürzung

StrSchG 2020

Überweisungsleitlinien

§ 40. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass den überweisenden Personen Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zur Verfügung stehen, in denen die Strahlendosen berücksichtigt werden.

Abkürzung

StrSchG 2020

Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen

§ 41. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für ein Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu sorgen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen

§ 42. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter und Geschlecht der exponierten Personen zu berücksichtigen ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

8.

Abschnitt

Radioaktive Quellen

Verordnungsermächtigung

§ 43. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,

2.

Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,

3.

Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,

4.

Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,

5.

Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,

6.

Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,

7.

Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,

8.

Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie

9.

Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen

§ 44. (1) Spezifische Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist das Vorliegen einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans entsprechend den gemäß § 60 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen sind Nachweise über:

1.

eine Versicherung oder Bankgarantie, die die Entsorgung der betreffenden Quelle im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gewährleistet, sofern nicht

a)

der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit jeweils mehr als 50 000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber ist oder

b)

eine der in lit. a genannten Gebietskörperschaften oder ein Gemeindeverband eine Haftungserklärung gegenüber der Bewilligungswerberin/dem Bewilligungswerber abgegeben hat oder

c)

die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber die Kosten für die Rücknahme im Sinne von Z 2 oder die Entsorgung der betreffenden Quelle nachweislich bereits entrichtet hat;

2.

eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur Rücknahme der betreffenden Quelle, wobei die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen von einer solchen Vereinbarung absehen kann.

Abkürzung

StrSchG 2020

Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 45. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

1.

jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,

2.

den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,

3.

bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie

4.

bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.

Abkürzung

StrSchG 2020

9.

Abschnitt

Strahlengeneratoren

Verordnungsermächtigung

§ 46. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 47. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

1.

jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie

2.

den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.

Abkürzung

StrSchG 2020

10.

Abschnitt

Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

Ziele und Grundsätze

§ 48. (1) Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,

1.

Unfälle zu vermeiden sowie

2.

im Fall eines Unfalls

a)

dessen Auswirkungen abzumildern,

b)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und

c)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.

(2) Zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Ziele

1.

ist bei kerntechnischen Anlagen im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass

a)

die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

b)

anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,

c)

anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,

d)

Auslegungsstörfälle beherrscht werden,

e)

schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle, sowie

f)

eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber und den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines radiologischen Notfalls festgelegt ist;

2.

haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowie die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.

(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.

(6) Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 52 Z 4 für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.1.2021 in Kraft)

Abkürzung

StrSchG 2020

10.

Abschnitt

Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

Ziele und Grundsätze

§ 48. (1) Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,

1.

Unfälle zu vermeiden sowie

2.

im Fall eines Unfalls

a)

dessen Auswirkungen abzumildern,

b)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und

c)

zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.

(2) Zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Ziele

1.

ist bei kerntechnischen Anlagen im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass

a)

die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

b)

anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,

c)

anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,

d)

Auslegungsstörfälle beherrscht werden,

e)

schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle, sowie

f)

eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber und den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines radiologischen Notfalls festgelegt ist;

2.

haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowie die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.

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