Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-08-01
Letzte Aktualisierung 2021-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
Änderungshistorie JSON API

(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.

(6) Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 52 Z 4 für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c für Forschungsreaktoren zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/71/Euratom geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

11.

Abschnitt

Forschungsreaktoren

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 49. (1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:

1.

Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.

2.

Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.

3.

Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:

1.

das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,

2.

die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,

3.

das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,

4.

die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,

5.

die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie

6.

das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.

(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:

1.

das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,

2.

das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,

3.

das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie

4.

die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.

(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Beauftragte für nukleare Sicherheit

§ 50. (1) Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:

1.

die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen der nuklearen Sicherheit zu beraten und sie/ihn bei den Überprüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten zu unterstützen,

2.

an der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der nuklearen Sicherheit mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie

3.

die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte die nukleare Sicherheit betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen und Ressourcen zu gewähren.

(3) Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

Abkürzung

StrSchG 2020

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 51. (1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde

1.

mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung der Rechtsvorschriften und behördlichen Tätigkeit in Bezug auf Forschungsreaktoren durchzuführen, internationale Experten zur Begutachtung wichtiger Segmente des Rechts- und Vollzugsrahmen einzuladen (Peer Reviews) und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren;

2.

unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/Euratom

a)

eine Selbstbewertung hinsichtlich eines unter den Mitgliedstaaten koordinierten technischen Themas im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit von Forschungsreaktoren alle sechs Jahre zu veranlassen,

b)

alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der Bewertung gemäß lit. a einzuladen,

c)

angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen sowie

d)

entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse unverzüglich zu veröffentlichen.

(2) Im Fall eines Unfalls, der Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu einem Peer Review gemäß Abs. 1 einzuladen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 52. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

1.

Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,

2.

Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichts und anlageninternen Notfallplans gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 sowie der Notfallübungen,

3.

Bestimmungen hinsichtlich des Managementsystems gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur gemäß § 48 Abs. 2 Z 2,

4.

Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung von Beauftragten für nukleare Sicherheit, von Personen der Reaktorbetriebsleitung und von Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateuren,

5.

Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit,

6.

Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 sowie Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß § 49 Abs. 3,

7.

Bestimmungen hinsichtlich der periodischen Sicherheitsüberprüfungen sowie

8.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Abkürzung

StrSchG 2020

12.

Abschnitt

Entsorgungsanlagen

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 53. (1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:

1.

Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.

2.

Die Entsorgungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.

3.

Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Entsorgungsanlagen sind:

1.

das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,

2.

das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,

3.

die Einrichtung eines integrierten Managementsystems sowie

4.

das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.

(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind:

1.

das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,

2.

das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung sowie

3.

das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans.

(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards in Bezug auf Standort, Auslegung, Errichtung und Betrieb einer Entsorgungsanlage sind insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation hinsichtlich Aufarbeitung, Zwischenlagerung und Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen heranzuziehen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

1.

Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,

2.

Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Abs. 2 Z 2 sowie der Notfallübungen,

3.

Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Abs. 2 Z 3 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,

4.

Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,

5.

Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,

6.

Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Abs. 2 Z 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Abs. 3 sowie

7.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Abkürzung

StrSchG 2020

13.

Abschnitt

Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

Ableitungen

§ 54. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:

1.

allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie

2.

Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.

Abkürzung

StrSchG 2020

Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 55. Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen.

Abkürzung

StrSchG 2020

14.

Abschnitt

Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

Berufsbedingte Notfallexposition

§ 56. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über

1.

das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie

2.

zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte

1.

ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Abs. 2 konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,

2.

mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie

3.

erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 3 erhalten.

(4) Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des § 71 zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Notfallreaktion

§ 57. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich

1.

der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,

2.

alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,

3.

eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie

4.

bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.

(2) Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Notfallvorsorge für die Bevölkerung

§ 58. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

(2) Für nicht in Abs. 1 genannte Tätigkeiten hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls eine Notfallvorsorge zum Schutz der Bevölkerung vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die von einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Die Informationen müssen

1.

der von einem radiologischen Notfall wahrscheinlich betroffenen Bevölkerung unaufgefordert übermittelt werden,

2.

in angemessenen Zeitabständen sowie im Fall wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden sowie

3.

der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

Abkürzung

StrSchG 2020

Notfallvorsorge für Arbeitskräfte

§ 59. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 60. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Notfallvorsorge bei Tätigkeiten festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

15.

Abschnitt

Behördliche Überprüfung

Behördliche Überprüfung

§ 61. (1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:

1.

einmal pro Jahr bei

a)

Forschungsreaktoren,

b)

Entsorgungsanlagen,

c)

gefährlichen radioaktiven Quellen sowie

d)

Teilchenbeschleunigern;

2.

alle vier Jahre bei

a)

zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie

b)

veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;

3.

alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 62. (1) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, so hat sie die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen bzw. die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Strahlenschutzvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 innerhalb der festgelegten oder allfällig erstreckten Frist nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(3) Die zuständige Behörde hat auch ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Abs. 1 Anzeige wegen Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.

(4) Eine Abschrift einer gemäß Abs. 2 oder 3 erstatteten Anzeige ist von der zuständigen Behörde der/dem für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.

Abkürzung

StrSchG 2020

16.

Abschnitt

Strahlenschutzbeauftragte

Anwesenheitspflicht

§ 63. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist.

(2) Die zuständige Behörde hat eine Anwesenheit oder leichte Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten auch während der Nichtausübung der Tätigkeit vorzuschreiben, falls dies aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes im Einzelfall zulassen, dass selbst während der Ausübung einer Tätigkeit eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sein muss. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde Konkretes zur Anwesenheitspflicht und zur Erreichbarkeit vorzuschreiben.

Abkürzung

StrSchG 2020

Aufgaben

§ 64. (1) Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:

1.

die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,

2.

an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie

3.

die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.

Abkürzung

StrSchG 2020

Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

§ 65. (1) Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

(2) Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.

Abkürzung

StrSchG 2020

Aus- und Fortbildung

§ 66. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Strahlenschutzbeauftragten festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

17.

Abschnitt

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Verantwortlichkeit

§ 67. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz

1.

der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und

2.

der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.

Abkürzung

StrSchG 2020

Strahlenschutzunterweisung

§ 68. (1) Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.

(2) Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.

Abkürzung

StrSchG 2020

Ärztliche Untersuchungen

§ 69. (1) Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

(2) Die gesundheitliche Eignung von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A ist mindestens einmal jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu überprüfen (Kontrolluntersuchungen). Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde.

(3) Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).

(4) Machen die Ergebnisse einer Sofortuntersuchung weitere Untersuchungen notwendig, haben diese im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen (Nachuntersuchungen).

(5) Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß § 127 ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.

(6) Hält die untersuchte Person die Beurteilung ihrer Eignung für unzutreffend, kann sie eine Überprüfung der Beurteilung beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen. Dieser hat in einem solchen Verfahren ärztliche Sachverständige zu hören und mit Bescheid eine Entscheidung zu treffen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Kostentragung der ärztlichen Untersuchungen

§ 70. (1) Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 sind, falls die untersuchte Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert ist, zu zwei Dritteln vom Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

(2) Besteht keine Unfallversicherung gemäß Abs. 1, sind die Kosten zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Dosisermittlung

§ 71. (1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.

(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 72. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,

2.

Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,

3.

Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,

4.

Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,

5.

Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,

6.

Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,

7.

Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie

8.

weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.

Abkürzung

StrSchG 2020

18.

Abschnitt

Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Freigabe

§ 73. (1) Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von aus einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit stammenden radioaktiven Materialien (Freigabe) bedarf einer Bewilligung.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes festzulegen:

1.

allgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1,

2.

Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung bzw. das meldepflichtige Unternehmen betreffend die freizugebenden radioaktiven Materialien,

3.

Voraussetzungen, nach denen Freigaben von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 auszunehmen sind, sowie

4.

Voraussetzungen, nach denen bei Rückständen gemäß § 26 anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall zulässig ist.

Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten und aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sind dabei dieselben Festlegungen zu treffen wie für Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten.

(3) Die absichtliche Verdünnung von radioaktiven Materialien für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für die Vermischung von Materialien, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist.

(4) Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen die Vermischung von radioaktiven Materialien mit nicht-radioaktiven Materialien für die Zwecke der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zulassen.

(5) Radioaktive Materialien gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt des Erfüllens der von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien.

Abkürzung

StrSchG 2020

19.

Abschnitt

Strahlenschutz im militärischen Bereich

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister

§ 74. (1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.

(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Schutz des Personals und der Bevölkerung

§ 75. Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie

1.

unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,

2.

die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des § 61 zu überprüfen,

3.

Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,

4.

Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,

5.

die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie

6.

für Strahlenschutzunterweisungen gemäß § 68, für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 und für eine Dosisermittlung gemäß § 71 zu sorgen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis

§ 76. (1) Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Hauptstück

Externe Arbeitskräfte

Genehmigungspflicht

§ 77. (1) Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, beizulegen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass

1.

die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist sowie

2.

hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.

(4) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Arbeiten sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in ein Verfahren zur Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte einzubeziehen.

(6) In den Bescheid, mit dem eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

Schutzbestimmung

§ 78. Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verantwortlichkeiten

§ 79. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Pflichten externer Arbeitskräfte

§ 80. Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.

Abkürzung

StrSchG 2020

Strahlenschutzpass

§ 81. (1) Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß § 136 behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.

(2) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu erstatten.

(3) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen ist.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 82. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen zum Schutz externer Arbeitskräfte sowie Bestimmungen zum Inhalt des Strahlenschutzpasses festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Behördliche Überprüfung

§ 83. (1) Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(2) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.

(3) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Abkürzung

StrSchG 2020

3.

Hauptstück

Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen

1.

Abschnitt

Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz

Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte

§ 84. (1) Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:

1.

die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,

2.

die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,

3.

die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie

4.

die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.

Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die/der Radonschutzbeauftragte hat

1.

die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,

2.

an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie

3.

die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(5) Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.

Abkürzung

StrSchG 2020

Behördliche Überprüfung

§ 85. (1) Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 86. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,

2.

Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie

3.

Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Abschnitt

Berufliche Exposition durch kosmische Strahlung

Verantwortlichkeit

§ 87. (1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.

(2) Die Betreiberin/der Betreiber gemäß § 2 Z 3 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, ist verantwortlich für den Schutz von raumfahrenden Personen vor kosmischer Strahlung.

Abkürzung

StrSchG 2020

Strahlenschutzmaßnahmen in der Luftfahrt

§ 88. (1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat auch die für die Abschätzung maßgeblichen Daten und Kriterien zu beinhalten.

(2) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber

1.

eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal durch eine gemäß § 130 ermächtigte Stelle zu veranlassen,

2.

das betroffene fliegende Personal in geeigneter Form über die strahlenbedingten gesundheitlichen Risiken seiner Arbeit und über die ermittelten Dosiswerte zu informieren sowie

3.

dem Grundsatz der Optimierung bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.

(3) Überschreitet die ermittelte effektive Dosis bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals sechs Millisievert pro Jahr, hat die zuständige Behörde der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.

(4) Für fliegendes Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen gemäß Abs. 1 maßgeblich für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2. Zwecks Koordinierung haben sich Betreiberinnen/Betreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Behördliche Überprüfung

§ 89. (1) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 90. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,

2.

Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,

3.

Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,

4.

Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowie

5.

Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.

Abkürzung

StrSchG 2020

Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt

§ 91. (1) Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.

(2) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber

1.

der zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie

2.

die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.

(3) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß § 9 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.

Abkürzung

StrSchG 2020

3.

Teil

Bestehende Expositionssituationen

1.

Hauptstück

Schutz vor Radon

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten

§ 92. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

1.

die verfügbaren Daten über die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen und über andere Parameter, die für regionale und nationale Bewertungen des Gesundheitsrisikos durch Radon in Österreich maßgeblich sind, zu erheben und

2.

in jenen Regionen, in denen anhand der verfügbaren Daten die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 nicht erfolgen kann, zusätzliche messtechnische Erhebungen zu veranlassen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf der Grundlage der erhobenen Daten mit Verordnung festzulegen:

1.

Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie

2.

Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete).

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen der Grundlagen für die Gebietsfestlegung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Abkürzung

StrSchG 2020

Radon-Maßnahmenplan

§ 93. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen, mit dem Ziel, das Gesundheitsrisiko durch Radon zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

(2) Der Radon-Maßnahmenplan ist alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen des Kenntnisstandes zur Wirksamkeit der Maßnahmen oder zum Gesundheitsrisiko durch Radon zu evaluieren und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(3) Zwecks Umsetzung des Radon-Maßnahmenplans hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren Zuständigkeitsbereich Strategien zu entwickeln. Diese sind nach wesentlichen Umsetzungsschritten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Information

§ 94. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über

1.

die Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,

2.

die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,

3.

die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,

4.

die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowie

5.

die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.

Abkürzung

StrSchG 2020

Radondatenbank

§ 95. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der

1.

die gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,

2.

die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowie

3.

die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosis

gesammelt und gespeichert werden.

(2) Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Einbeziehung von Fachinstitutionen

§ 96. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und erforderlichenfalls zusätzlich auch anderer geeigneter ausgegliederter Einheiten des Bundes zu bedienen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 97. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,

2.

Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie

3.

Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Abschnitt

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Betroffene Arbeitsplätze

§ 98. (l) Auf Arbeitsplätze

1.

in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,

2.

in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,

3.

in Schaubergwerken und -höhlen,

4.

in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie

5.

im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten

sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.

(2) Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind

1.

Arbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und

2.

Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.

(3) Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verantwortlichkeit

§ 99. (l) Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an gemäß § 98 Abs. 1 und 3 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt (verantwortliche Person).

(2) Diese Verantwortung schließt auch berufliche Betätigungen Dritter am Arbeitsplatz ein, sofern diese nicht selbst als verantwortliche Person gelten.

(3) An Arbeitsplätzen, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist, hat die Bundesministerin für Landesverteidigung durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung der gemäß den §§ 84 und 100 sowie der gemäß den §§ 86 und 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen einen ausreichenden Schutz vor Radon sicherzustellen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen

§ 100. (l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration

1.

unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,

2.

anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 1 durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und

3.

eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.

(3) Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde verlängert werden.

(4) Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß § 101 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.

(5) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.

(6) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß § 84 zu treffen.

(7) Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Abs. 2 Z 1 durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Abs. 4 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.

(8) Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 7 hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 4 erneut nachzukommen.

(9) Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Abs. 4 unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß § 98 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 101. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,

2.

Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,

3.

Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowie

4.

Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Hauptstück

Spätphase nach einem radiologischen Notfall

Maßnahmenkatalog

§ 102. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung von Interessenträgern als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase einen Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

Abkürzung

StrSchG 2020

Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase

§ 103. (1) Für die Spätphase ist jene Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Überganges von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation die Zuständigkeit innehatte.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat

1.

die Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,

2.

bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben sowie

3.

die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben.

(3) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

(4) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.

(5) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.

(6) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren.

(7) Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der §§ 123 Abs. 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination

§ 104. (1) In Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination, die für Bewohnerinnen/Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten freigegeben wurden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie von Interessenträgern Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen oder aufzuheben.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 105. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowie

2.

Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 104.

Abkürzung

StrSchG 2020

3.

Hauptstück

Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten

Maßnahmenkatalog

§ 106. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch

1.

kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie

2.

radioaktive Altlasten

einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verantwortlichkeit

§ 107. (1) Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer

1.

im Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,

2.

im Fall von radioaktiven Altlasten als Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine Liegenschaft Kenntnis über eine solche Altlast hat oder die Liegenschaft in fahrlässiger Unkenntnis der Altlast erworben hat.

(2) Die/der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.

Abkürzung

StrSchG 2020

Behördliches Verfahren

§ 108. (1) Liegt eine Meldung gemäß § 107 Abs. 2 vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung davon auszugehen, dass der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird, so hat sie

1.

die Ursache, die zur Bewertung der Situation erforderlichen Daten und, sofern nicht bereits bekannt, eine allfällige Verantwortung gemäß § 107 Abs. 1 zu erheben,

2.

auf Basis der erhobenen Daten die Situation zu bewerten und erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie

3.

betroffene Personen über mögliche Gesundheitsrisiken, über Maßnahmen zur Verringerung ihrer Exposition und über Verhaltensregeln für den Umgang mit der Expositionssituation zu informieren.

Bei einer bereits länger bestehenden Expositionssituation gilt die Informationspflicht gemäß Z 3 nur gegenüber ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Expositionssituation betroffenen Personen.

(2) Als Grundlage für die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind die optimierten Schutzstrategien des Maßnahmenkataloges gemäß § 106 heranzuziehen. Liegt für eine konkrete bestehende Expositionssituation keine solche Strategie vor, hat die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anlassbezogen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

(3) Sofern eine Expositionssituation länger andauert, hat die zuständige Behörde die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(4) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.

(5) Besteht eine Verantwortung gemäß § 107 Abs. 1 für die Expositionssituation, ist sie als geplante Expositionssituation anzusehen. Die zuständige Behörde hat dann Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der §§ 67 bis 72 sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind bei Vorliegen einer/eines Verantwortlichen gemäß § 107 Abs. 1 von dieser/diesem zu tragen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 124 die Zuständigkeit für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von radioaktiven Altlasten an sich ziehen.

(8) Sofern trotz Durchführung aller angemessenen Sanierungsmaßnahmen weiterhin Restkontaminationen bestehen, die Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition erforderlich machen, hat dies die zuständige Behörde mit Bescheid festzustellen und entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben.

Abkürzung

StrSchG 2020

4.

Teil

Notfallexpositionssituationen

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Notfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit

Notfallmanagementsystem

§ 109. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen. Das Notfallmanagementsystem hat die in Anhang XI Abschnitt A der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte sowie Qualitätsanforderungen gemäß internationalen Standards zu berücksichtigen.

(2) Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.

(3) Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne gemäß § 118 zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 bis 9 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte zu berücksichtigen sind.

(4) Das Notfallmanagementsystem ist in angemessenen Zeitabständen Überprüfungen, einschließlich internationaler Peer Reviews, zu unterziehen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Information der Öffentlichkeit

§ 110. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf Notfallexpositionssituationen in angemessener Art und Weise sowie im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Dabei sind die in Anhang XII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Inhalte zu berücksichtigen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Internationale Zusammenarbeit

§ 111. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich möglicher radiologischer Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um

1.

sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,

2.

sich hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit abzustimmen sowie

3.

beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.

Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Fund von gefährlichen radioaktiven Quellen unverzüglich Informationen mit anderen betroffenen Staaten sowie den zuständigen internationalen Organisationen auszutauschen und mit diesen zusammenzuarbeiten.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Abschnitt

Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen

Kriterien für den Personaleinsatz

§ 112. (1) Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.

(2) Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:

1.

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Schwangere sowie

3.

Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.

Abkürzung

StrSchG 2020

Notfalleinsatzkräfte

§ 113. (1) Als Notfalleinsatzkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die über eine Aus- und Fortbildung verfügen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt.

(2) Notfalleinsatzkräfte müssen die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung erhalten.

(3) Sofern möglich, müssen berufsbedingte Notfallexpositionen unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Kann die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht sichergestellt werden, hat der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte auf freiwilliger Basis zu erfolgen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind

§ 114. (1) Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass

1.

ihr Einsatz freiwillig erfolgt,

2.

sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,

3.

sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,

4.

außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,

5.

sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie

6.

sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.

(2) Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

§ 115. (1) Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in § 114 genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß § 114 Abs. 2 resultiert.

(2) Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von § 69 Abs. 3 hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 2 sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Assistenzeinsatz des Bundesheeres

§ 116. Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 117. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

1.

der Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften sowie

2.

der Dosisermittlung gemäß § 115 Abs. 1 sowie Aufzeichnungen darüber.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Hauptstück

Behördliche Notfallvorsorge und -reaktion

1.

Abschnitt

Behördliche Notfallvorsorge

Notfallpläne

§ 118. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen ermittelten Arten von radiologischen Notfällen abdeckt, zu erstellen. Dieser Notfallplan hat die in Anhang XI Abschnitt B der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte zu berücksichtigen und mindestens Folgendes zu umfassen:

1.

Beschreibung der verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,

2.

am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten,

3.

Meldewege und Ablaufpläne für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,

4.

Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen,

5.

Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung und die berufsbedingte Notfallexposition,

6.

allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen,

7.

Festlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit,

8.

Probenahmepläne für Umwelt-, Futtermittel- und Lebensmittelproben für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,

9.

Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sowie

10.

Festlegungen hinsichtlich Notfallübungen.

(2) Die Landeshauptleute haben Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich auf Grundlage der gemäß § 122 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Inhalte zu erstellen. Die jeweils aktuellen Notfallpläne sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Notfallpläne gemäß Abs. 1 und 2 sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, wobei insbesondere auch Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und aus nationalen und internationalen Notfallübungen zu berücksichtigen sind.

(4) In den Notfallplänen sind für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen die jeweils erforderlichen Notfalleinsatzkräfte, deren Aufgabenbereiche und Einsatzbereitschaft sowie deren Alarmierung und Anforderung festzulegen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Notfallübungen

§ 119. Die für die Erstellung von Notfallplänen zuständigen Behörden haben in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten, zu evaluieren und zu dokumentieren.

Abkürzung

StrSchG 2020

Notfallsysteme, erforderliche Daten

§ 120. (1) Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

1.

Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben,

2.

sicherzustellen, dass meteorologische Daten und deren Bewertungen im radiologischen Notfall sowie bei Notfallübungen zur Verfügung stehen, sowie

3.

im Rahmen der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit anzustreben, dass aktuelle Strahlenmessdaten sowie Ergebnisse von Entscheidungshilfesystemen und andere für die Bewertung relevante Daten aus anderen Staaten zur Verfügung stehen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Lagedarstellungssystem zur Erfassung von Informationen über einen radiologischen Notfall einzurichten, zu betreiben und allen Behörden mit einer festgelegten Rolle im Notfallmanagement Zugriff darauf zu gewähren. In diesem Lagedarstellungssystem sind insbesondere zu erfassen:

1.

Daten zur Notfallexpositionssituation,

2.

Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,

3.

Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit sowie

4.

Hintergrundinformationen.

Abkürzung

StrSchG 2020

Kaliumiodid-Tabletten

§ 121. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem radiologischen Notfall einzurichten.

(2) Die Landeshauptleute haben bei der Vorverteilung, der Lagerung und der Abgabe der Kaliumiodid-Tabletten mitzuwirken.

Abkürzung

StrSchG 2020

Verordnungsermächtigung

§ 122. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1.

Inhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,

2.

Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,

3.

Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie

4.

Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.

Abkürzung

StrSchG 2020

2.

Abschnitt

Behördliche Notfallreaktion

Zuständigkeiten und Ablauf

§ 123. (1) Für Notfallexpositionssituationen infolge

1.

eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage,

2.

des Absturzes eines Satelliten mit radioaktiven Materialien,

3.

radiologischen Terrors oder

4.

eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist,

ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, für alle sonstigen Notfallexpositionssituationen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat

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