Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
die Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,
bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben,
die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben,
zu entscheiden, wann eine Notfallexpositionssituation beendet ist und in eine bestehende Expositionssituation übergeht, sowie
die Folgen des radiologischen Notfalls zu ermitteln und aufzuzeichnen,
wobei sie gegebenenfalls die für die Bewilligung der Tätigkeit zuständige Behörde einzubeziehen hat.
(3) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere deren Notfalleinsatzkräfte, heranzuziehen. Diese haben an der Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen, wie Strahlenspüren, Messen, Absperren und Kontaminationskontrollen, sowie bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen mitzuwirken. Bei Gefahr im Verzug können die Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen von Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Fall eines auf die Vereitelung der Schutzmaßnahmen gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde zu unterstützen.
(5) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zu informieren.
(6) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.
(7) Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zwecks Abstimmung mit allen Behörden, die gemäß gesamtstaatlichem Notfallplan eine festgelegte Rolle haben, die auf Bundesebene bestehenden Krisenmanagementstrukturen heranziehen.
(9) Die Landeshauptleute haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich Meldung zu erstatten im Fall
eines Verlustes, Diebstahls oder Fundes von gefährlichen radioaktiven Quellen,
eines Ereignisses mit (möglichen) schweren deterministischen gesundheitlichen Auswirkungen,
eines Transportunfalls mit radioaktiven Quellen,
eines Ereignisses, das (möglicherweise) auf der International Nuclear and Radiological Event Scale der Internationalen Atomenergieorganisation mit Stufe 3 oder höher zu bewerten ist, sowie
eines Ereignisses, das zu einer großen Verunsicherung in der Bevölkerung führen könnte.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich dieser Meldungen festzulegen.
(10) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ihr gemeldete Notfallexpositionssituationen gemäß der Notfallklassifikation der Internationalen Atomenergieorganisation einzustufen.
(11) Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann die ihr/ihm zukommenden Aufgaben durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(12) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen. Diese Verordnungen sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk oder Fernsehen, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Sie sind aufzuheben, wenn die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Abkürzung
StrSchG 2020
An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
§ 124. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
Hauptstück
Radioaktivitätsüberwachung
Radioaktivitätsüberwachung
§ 125. (1) Der Bund hat eine den Erfordernissen des Strahlenschutzes und dem Stand der Technik entsprechende Radioaktivitätsüberwachung
der Umwelt,
von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Waren,
von dem Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, unterliegenden Produkten sowie
von sonstigen Waren und Produkten, deren Überwachung aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist,
durchzuführen.
(2) Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Abs. 1 in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dafür zu sorgen, dass an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein laborgestütztes Überwachungssystem zur Ermittlung der Radioaktivität in Umweltmedien und in den in Abs. 1 genannten Waren und Produkten eingerichtet und betrieben wird.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Strahlenfrühwarnsystem einzurichten und zu betreiben, das mindestens
flächendeckende Einrichtungen zur Messung der bodennahen Ortsdosisleistung,
vorzugsweise in grenznahen Gebieten situierte Einrichtungen zur Messung der Luftaktivität sowie
zwei redundante Zentralen zur Sammlung, Speicherung und Visualisierung der Messwerte
zu umfassen hat. Die erhobenen Messwerte müssen von den Einrichtungen vor Ort gespeichert und automatisch an die Zentralen übermittelt oder von diesen abgefragt werden können. Die Messeinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen zu kalibrieren, wofür akkreditierte Stellen oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen sind.
(5) Für den Betrieb des Strahlenfrühwarnsystems hat sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jener ausgegliederten Einheiten des Bundes zu bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
(6) Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Hauptstück
Behördliche Anerkennungen und Ermächtigungen
Anerkennung von Ausbildungen
§ 126. (1) Ausbildungen von
anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie
Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69
bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Ausbildungen von
Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 50 oder
Radonschutzbeauftragten
bedürfen einer Anerkennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3) Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(4) Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden und deren Qualifikation sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.
(5) Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(6) Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Strahlenschutzes bei Bedarf zu aktualisieren und an die jeweils zuständige Bundesministerin/den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
(7) Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.
Abkürzung
StrSchG 2020
Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten
§ 127. (1) Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung verfügen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß § 72 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß § 72 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Abkürzung
StrSchG 2020
Ermächtigung von Dosismessstellen
§ 128. (1) Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine Zulassung gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30.
(3) Eine Aufhebung der Zulassung bzw. eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Dosismessstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Zulassung aufgehoben bzw. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
die Dosismessstelle die gemäß § 72 Z 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Abkürzung
StrSchG 2020
Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 129. (1) Überwachungsstellen für die Durchführung von Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
die Überwachungsstelle die gemäß § 28 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Abkürzung
StrSchG 2020
Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal
§ 130. (1) Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
die Stelle die gemäß § 90 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Abkürzung
StrSchG 2020
Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon
§ 131. (1) Stellen für die Durchführung
der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
die Stelle die gemäß § 97 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Abkürzung
StrSchG 2020
Hauptstück
Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass
Gemeinsame Bestimmungen
§ 132. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
ein Zentrales Dosisregister,
ein Zentrales Quellenregister und
ein Zentrales Störfallregister
einzurichten und zu führen sowie Auskünfte über die in diesen Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten an Berechtigte zu erteilen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Führung der Zentralen Strahlenschutzregister jener ausgegliederten Einheiten des Bundes bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Zugriff auf die in den Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten haben.
(4) Die Meldungen an die Zentralen Strahlenschutzregister sind in elektronischer Form unter Verwendung der von den Registern zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Zentrales Dosisregister
§ 133. (1) Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,
Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1,
Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß § 91 Abs. 3,
Daten aus der Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2,
Daten aus einer gemäß § 108 Abs. 5 vorgeschriebenen Dosisermittlung,
Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß § 115 Abs. 1,
Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß § 81 Abs. 2,
Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.
(2) Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.
(4) Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Zentrales Quellenregister
§ 134. Im Zentralen Quellenregister sind Daten über
umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,
umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,
den Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß § 138 Abs. 3 Z 3 sowie
das Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten
zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Zentrales Störfallregister
§ 135. Im Zentralen Störfallregister sind Daten über signifikante Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale der Internationalen Atomenergieorganisation mit Stufe 1 oder höher zu bewerten sind, zu sammeln und zu speichern.
Abkürzung
StrSchG 2020
Administration von Strahlenschutzpässen
§ 136. (1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.
(2) Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und haben eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren.
Abkürzung
StrSchG 2020
Verordnungsermächtigung
§ 137. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich
der an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen
festzulegen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Hauptstück
Herrenlose radioaktive Quellen, Metall-Kontamination
Fund von radioaktiven Quellen
§ 138. (1) Wer eine radioaktive Quelle findet oder einen solchen Fund vermutet, hat dies unverzüglich einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
(2) Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen sowie die zuständige Behörde über den Fund zu informieren.
(3) Die zuständige Behörde hat
alle weiteren Veranlassungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 123 zu treffen,
das Vorhandensein einer/eines für die radioaktive Quelle Verantwortlichen zu prüfen sowie
im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle dem Zentralen Quellenregister gemäß § 134 Meldung zu erstatten.
(4) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fund einer radioaktiven Quelle sind bei Vorhandensein einer/eines Verantwortlichen von dieser/diesem zu tragen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Informationsmaterial für die Bevölkerung in Bezug auf das etwaige Vorkommen herrenloser radioaktiver Quellen, damit verbundene Gefahren sowie Verhaltensregeln für den Fall des Auffindens von herrenlosen radioaktiven Quellen bereitzustellen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen
§ 139. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jene Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten, in angemessener Form über diese Möglichkeit und über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung solcher Quellen einzurichten, zu informieren.
(2) Die gemäß Abs. 1 informierten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass jene Arbeitskräfte, die auf eine herrenlose radioaktive Quelle stoßen könnten,
grundlegende Informationen über ionisierende Strahlung und ihre Wirkung erhalten sowie
informiert und entsprechend geschult werden, wie sie radioaktive Quellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können und welche Maßnahmen bei der Entdeckung oder der vermuteten Entdeckung einer radioaktiven Quelle zu ergreifen sind.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass den betreffenden Unternehmen Informationsmaterial zur Verfügung steht oder dass Ausbildungskurse angeboten werden, damit diese ihren Informationsverpflichtungen nachkommen können.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls die Durchführung von Kampagnen zur Auffindung, Bergung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Quellen, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen, zu veranlassen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Metall-Kontamination
§ 140. (1) Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten, die die Kontaminationsfreiheit bestätigen, vor der Anlieferung.
(2) Die Unternehmen gemäß Abs. 1 haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Abs. 1 über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.
(4) Unternehmen gemäß Abs. 1 haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass
kontaminierte Metallerzeugnisse angeliefert wurden oder
eine herrenlose radioaktive Quelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.
(5) Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des § 108 bzw. gegebenenfalls des § 123 alle weiteren Veranlassungen zu treffen.
(6) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von behördlichen Maßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
Abkürzung
StrSchG 2020
Hauptstück
Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Grundsätze
§ 141. (1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.
(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Betreiberinnen/Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Endlagerung in Österreich anfallen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Der Anfall von radioaktiven Abfällen wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden berücksichtigt.
Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig werden auch die Aspekte der passiven Sicherheit berücksichtigt.
Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung von radioaktiven Abfällen kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
Die Kosten der Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Anlage sowie für die Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Entsorgungsanlage haben könnten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhält.
(7) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß § 142 Abs. 2 Z 5 betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhalten.
(8) Von der Behörde bei Entsorgungsanlagen einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 53 Abs. 5 Z 4 für das Personal von Entsorgungsanlagen im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Nationales Entsorgungsprogramm
§ 142. (1) Die Bundesregierung hat unter Berücksichtigung der in § 141 genannten Grundsätze ein nationales Programm für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordinierung durchzuführen.
(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:
die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen;
die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;
eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge an radioaktiven Abfällen gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;
die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen von der Entstehung bis zur Endlagerung;
die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen umzusetzen;
die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;
eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung der Zeitplanung;
die geltenden Finanzierungsregelungen;
eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;
Staatsverträge über die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung;
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.
(3) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
(4) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zugänglich zu machen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.
(5) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(6) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm in angemessenen Zeitabständen, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Expertinnen/Experten ergeben, Rechnung trägt.
Abkürzung
StrSchG 2020
Behandlung von radioaktiven Abfällen
§ 143. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, ermächtigt, die von der Republik Österreich mit der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH geschlossenen Leistungsverträge gemäß den Erfordernissen aus der Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu aktualisieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. a für Entsorgungsanlagen zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/70/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.
(2) Die im Rahmen der in Abs. 1 genannten Leistungsverträge verankerte Verpflichtung von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH,
die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, zu sortieren, aufzuarbeiten, zu konditionieren und bis zur Endlagerung zwischenzulagern sowie
alle erforderlichen Handlungen zu setzen, die eine längerfristige sichere Zwischenlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle sicherstellen,
hat bei Aktualisierungen gemäß Abs. 1 unberührt zu bleiben.
(3) Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und der Auftraggeberin die dafür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen.
(4) Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat anlässlich der Übernahme von radioaktiven Abfällen
ein Behandlungsentgelt, das die anfallenden Kosten für die Behandlung der radioaktiven Abfälle abdeckt, sowie
ein Vorsorgeentgelt, das die anfallenden Kosten für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle abdeckt,
einzuheben. Das Vorsorgeentgelt ist an den Bund abzuführen.
(5) Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH hat, aufgegliedert nach Abfallkategorien, die Entgelte gemäß Abs. 4 festzusetzen. Dabei ist auf das Prinzip der Kostendeckung Bedacht zu nehmen, wobei erforderlichenfalls Risikozuschläge einzubeziehen sind. Die Kalkulationen für diese Entgelte sind jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse der Auftraggeberin zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bund darf die eingehobenen Vorsorgeentgelte ausschließlich zur Tragung der Kosten
für Planung, Errichtung und Betrieb eines Endlagers,
für Vorarbeiten, die auf der Grundlage des Nationalen Entsorgungsprogramms gemäß § 142 für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle durchzuführen sind, sowie
für die notwendigen Arbeiten, um die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle in das Endlager zu verbringen,
verwenden.
(7) Der Bund hat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür veranschlagten Mittel für die finanzielle Abdeckung zu sorgen, insbesondere wenn
die von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH trotz Einhaltung ihrer Pflichten festgesetzten Entgelte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht kostendeckend sind oder
die Entgelte den Verursacherinnen/Verursachern von radioaktiven Abfällen aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können.
Abkürzung
StrSchG 2020
Selbstbewertung und Peer Reviews
§ 144. Mindestens einmal alle zehn Jahre hat eine Selbstbewertung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung zu erfolgen. Mit dem Ziel bei der sicheren Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Prüfung des rechtlichen und administrativen Rahmens, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung durch internationale Experten (Peer Reviews) zu veranlassen und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren.
Abkürzung
StrSchG 2020
Verordnungsermächtigung
§ 145. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen vor deren Beseitigung und für die Abgabe von radioaktiven Abfällen festzulegen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Hauptstück
Grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen
Behördliche Genehmigung, Zustimmung
§ 146. (1) Jede grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, deren Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegten Freigrenzen überschreiten, aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet bedarf einer Genehmigung.
(2) Zuständig für die Genehmigung einer Verbringung gemäß Abs. 1 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
aus einem Drittstaat durch das Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat verbracht werden sollen, wobei Österreich jener Mitgliedstaat ist, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Europäische Union gelangen, oder
aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbracht werden sollen.
Für alle übrigen Verbringungen aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat, wobei dieser die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzuholen hat.
(3) Einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 2 hat zu stellen:
betreffend Abs. 2 Z 1 die Besitzerin/der Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente;
betreffend Abs. 2 Z 2 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist;
betreffend Abs. 2 Z 3 die Empfängerin/der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(4) Eine Rückverbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus einem Mitgliedstaat oder Drittstaat in das Ursprungsland darf nicht untersagt werden, wenn
radioaktive Abfälle zur Behandlung,
radioaktive Materialien zum Zweck der Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen,
abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung oder
radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente rechtswidrig ohne Genehmigung
in diesen Mitgliedstaat oder Drittstaat verbracht worden sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind nicht anzuwenden für die Verbringung
von Strahlenquellen zwecks Rücknahme durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
von radioaktiven Stoffen, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden, sowie
von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, sofern sie nicht aus Tätigkeiten mit solchen Materialien gemäß den §§ 23 und 27 stammen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
Voraussetzungen sowie Vorgangsweise für die Genehmigung oder Zustimmung gemäß Abs. 1,
Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 3 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
Voraussetzungen, unter denen sich ein Antrag gemäß Abs. 3 auf mehrere Verbringungen erstrecken kann,
Bestimmungen für den Fall, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann, sowie
Bestimmungen für eine Verbringung zur Endlagerung.
Abkürzung
StrSchG 2020
Ausfuhrverbot
§ 147. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung für eine Verbringung zu versagen
an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder
in einen Drittstaat, der nach Ansicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder die abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.
Ausgenommen von Z 2 sind Rückführungen nach der Behandlung.
Abkürzung
StrSchG 2020
Hauptstück
Sonstige Behördenaufgaben
Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
§ 148. (1) Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwehren. Beschwerden gegen solche Maßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Hat die Behörde Maßnahmen mittels Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen gemäß Abs. 1 an Ort und Stelle unmittelbar selbst durchführen. Zur Sicherung der Durchführung der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde Hilfe zu leisten. Über solche Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(4) Hat die zuständige Behörde als Maßnahme gemäß Abs. 1 eine Beschlagnahme durchgeführt, hat sie über die beschlagnahmten Strahlenquellen den Verfall auszusprechen, sofern mit gelinderen Mitteln eine Abwehr der Gefahr nicht möglich ist. Der Verfall ist ohne Rücksicht darauf auszusprechen, wem die beschlagnahmten Strahlenquellen gehören, und unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.
(5) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Person zu tragen, die für die Gefahr verantwortlich ist.
(6) Die zuständige Behörde hat verfallene Strahlenquellen nutzbringend zu verwerten, sofern diese nicht aufgrund der von diesen Strahlenquellen ausgehenden Gefahr zu entsorgen sind. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten der verantwortlichen Person zuzufließen. Kann eine solche Person nicht festgestellt werden, fließt der Erlös dem Bund zu.
Abkürzung
StrSchG 2020
Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz
§ 149. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über die Entsorgung von in Österreich anfallenden radioaktiven Abfällen zu informieren.
Abkürzung
StrSchG 2020
Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten
§ 150. Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
Abkürzung
StrSchG 2020
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
§ 151. Den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission hat nachzukommen:
die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister jenen
gemäß Artikel 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93, über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.6.1993 S. 1,
gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c und Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom sowie
gemäß Artikel 76 Abs. 3 und 4 und Artikel 79 Abs. 2 der Richtlinie 2013/59/Euratom.
die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde jenen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom sowie
die für Forschungsreaktoren zuständige Behörde jenen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/87/Euratom.
Abkürzung
StrSchG 2020
Teil
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafen
§ 152. (1) Wer
unter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,
entgegen § 14 Abs. 1 ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,
entgegen § 14 Abs. 3 Z 1 bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,
entgegen § 14 Abs. 3 Z 2 die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
entgegen § 14 Abs. 3 Z 3 die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,
einer behördlichen Untersagung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt,
den gemäß § 43 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,
als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 unterlässt oder entgegen § 57 Abs. 1 Z 4 Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,
entgegen § 146 Abs. 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,
den gemäß § 148 Abs. 1 von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 75 000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer
entgegen § 10 eine Person unter 18 Jahren mit einer Arbeit beauftragt, die sie zu einer strahlenexponierten Arbeitskraft macht,
entgegen § 11 Abs. 1 eine schwangere Arbeitskraft Arbeitsbedingungen aussetzt, unter denen der gebotene Schutz des ungeborenen Kindes nicht gewährt wird,
entgegen § 11 Abs. 2 eine stillende Arbeitskraft mit Arbeiten beauftragt, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt,
entgegen § 15 Abs. 1 eine Tätigkeit ohne Vorliegen einer Bewilligung ausübt, sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Z 1 strafbar ist,
gegen die Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 verstößt,
entgegen § 18 eine strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ohne Bewilligung vornimmt,
den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung gemäß § 22 Abs. 4 Z 1 oder der Dekontaminierung gemäß § 22 Abs. 4 Z 2 nicht erbringt,
entgegen § 32 Abs. 1 ein Verbraucherprodukt ohne Zulassung in Verkehr bringt,
entgegen einem Widerruf gemäß § 34 Abs. 2 weiterhin Geräte als bauartzugelassen in Verkehr bringt,
entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 34 Abs. 3 ein vormals bauartzugelassenes Gerät verwendet,
entgegen § 35 Abs. 1 ein bauartzugelassenes Gerät in Verkehr bringt, ohne einen Bauartschein beizugeben,
entgegen § 35 Abs. 3 ein bauartzugelassenes Gerät für andere als die gemäß Bauartschein zugelassenen Verwendungen einsetzt oder den im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt,
gegen die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 4 verstößt,
entgegen § 35 Abs. 5 ein bauartzugelassenes Gerät ohne die entsprechenden Unterlagen weitergibt,
den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Beseitigung gemäß § 35 Abs. 6 nicht erbringt,
entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 35 Abs. 7 ein bauartzugelassenes Gerät verwendet,
gegen die Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1 oder 47 Abs. 1 verstößt,
entgegen § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit sorgt,
entgegen § 56 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber die dort genannten Maßnahmen zum Schutz der Notfalleinsatzkräfte nicht trifft,
entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung oder entgegen § 59 keine Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte trifft,
als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber gegen die Informationspflichten gemäß § 58 Abs. 3 verstößt,
entgegen § 63 Abs. 1 oder den behördlichen Vorschreibungen gemäß § 63 Abs. 2 und 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Strahlenschutzbeauftragten sorgt,
entgegen § 68 Abs. 1 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht dafür sorgt, dass Arbeitskräfte eine Unterweisung erhalten,
Personen, deren gesundheitliche Eignung nicht durch eine ärztliche Untersuchung gemäß § 69 Abs. 1 festgestellt wurde, als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
entgegen § 69 Abs. 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen sorgt oder Arbeitskräfte, deren gesundheitliche Eignung bei einer Kontrolluntersuchung nicht bestätigt wurde, weiter als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
entgegen § 69 Abs. 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Sofortuntersuchungen sorgt,
entgegen § 69 Abs. 4 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von notwendigen Nachuntersuchungen sorgt,
entgegen § 71 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die systematische Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften sorgt,
entgegen § 73 Abs. 1 radioaktives Material ohne Vorliegen einer Bewilligung beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet,
entgegen § 77 Abs. 1 keine Genehmigung für Arbeiten externer Arbeitskräfte einholt,
entgegen § 78 als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 79 nicht für den gebotenen Schutz von externen Arbeitskräften sorgt,
entgegen § 84 Abs. 1 als verantwortliche Person gemäß § 99 die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte nicht trifft,
als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 107 Abs. 1 gegen die Meldepflicht gemäß § 107 Abs. 2 verstößt,
eine gemäß § 108 Abs. 5 von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht umsetzt,
gegen die Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 verstößt,
gegen die Informationspflicht gemäß § 140 Abs. 4 verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 11 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer
einer gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 oder 19 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 20 Abs. 2 es unterlässt, den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers bekanntzugeben,
gegen die Meldepflicht gemäß den §§ 22 Abs. 1 oder 35 Abs. 6 verstößt,
entgegen § 24 keine Dosisabschätzung veranlasst,
entgegen den §§ 25 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 keine Ermittlung der Aktivitätskonzentration veranlasst,
entgegen den §§ 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 keine Abschätzung der bewirkten Exposition der Bevölkerung veranlasst,
eine von der Behörde gemäß § 27 vorgeschriebene Abschätzung oder Ermittlung nicht veranlasst,
entgegen § 34 Abs. 1 zweiter Satz als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung den Verwenderinnen/Verwendern keinen ergänzten Bauartschein übermittelt,
gegen die Analyse-, Aufzeichnungs- oder Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 2 oder 47 Abs. 2 verstößt,
entgegen § 50 Abs. 4 es unterlässt, einen Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit bekanntzugeben,
entgegen § 65 Abs. 1 es unterlässt, einen Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben,
entgegen § 73 Abs. 3 radioaktives Material absichtlich für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, verdünnt,
einer gemäß § 77 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 81 Abs. 2 als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für externe Arbeitskräfte keine Strahlenschutzpässe beantragt und führt oder die erforderliche Meldung an das Zentrale Dosisregister nicht erstattet,
als verantwortliche Person gemäß § 99 gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß § 84 Abs. 1 und 2 verstößt,
entgegen § 84 Abs. 3 als verantwortliche Person gemäß § 99 die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten unterlässt oder einen Wechsel dieser Person nicht mitteilt,
entgegen § 88 Abs. 1 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber eine Dosisabschätzung nicht durchführt oder deren Ergebnisses nicht unverzüglich meldet,
entgegen § 88 Abs. 2 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht trifft,
als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber einer von der zuständigen Behörde gemäß § 88 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 91 Abs. 1 als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 eine Dosisabschätzung nicht durchführt,
als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 den Bestimmungen des § 91 Abs. 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 100 Abs. 1 als verantwortliche Person eine Ermittlung der Radonkonzentration nicht fristgerecht veranlasst,
entgegen § 100 Abs. 2 als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,
gegen die Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 oder 9 verstößt,
gegen die Informations- oder Aufzeichnungspflicht gemäß § 100 Abs. 5 verstößt,
einer behördlichen Anordnung gemäß den §§ 103 Abs. 2 oder 123 Abs. 2 nicht Folge leistet,
entgegen § 139 Abs. 2 die dort genannten Arbeitskräfte nicht informiert oder entsprechend schult,
den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 zuwiderhandelt,
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakten zuwiderhandelt und nicht bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 Z 1 bis 29 strafbar ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Verfall von Strahlenquellen kann zusätzlich ausgesprochen werden, sofern diese mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert der Strahlenquellen steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Ausmaß des Verschuldens.
Abkürzung
StrSchG 2020
Teil
Zuständigkeiten
Behörden
§ 153. (1) Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
Entsorgungsanlagen,
die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
(Anm.: lit. c bis e treten mit 1.1.2021 in Kraft)
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für
Forschungsreaktoren,
Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,
Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. b betrieben werden;
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
(2) Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(3) Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.
(4) Zuständige Behörde betreffend
die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(5) Zuständige Behörde betreffend
externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.
Abkürzung
StrSchG 2020
Teil
Zuständigkeiten
Behörden
§ 153. (1) Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
Entsorgungsanlagen,
die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
Forschungsreaktoren,
Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,
Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. d betrieben werden;
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
(2) Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(3) Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.
(4) Zuständige Behörde betreffend
die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(5) Zuständige Behörde betreffend
externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.
Abkürzung
StrSchG 2020
Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten
§ 154. (1) Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 17. Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.
(2) Die Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.
(3) Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abkürzung
StrSchG 2020
Vollziehung
§ 155. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin sowie der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der §§ 74 bis 76 und 99 Abs. 3 die Bundesministerin für Landesverteidigung,
hinsichtlich der §§ 123 Abs. 4 zweiter und vierter Satz, 138 Abs. 1 und 2 sowie 148 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich § 142 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung,
hinsichtlich § 154 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
in allen übrigen Fällen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
betraut.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 3 und 8, 43, 46, 60, 66 sowie 72 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich des § 143 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Abkürzung
StrSchG 2020
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 156. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
StrSchG 2020
Übergangsbestimmungen
§ 157. (1) Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Bauartzulassungen, die gemäß § 19 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.
(3) Bauartzulassungen, die gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind und die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.
(4) Für die Verwendung bauartzugelassener Geräte, die gemäß Abs. 2 oder 3 als Bauartzulassung im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes gelten, ist keine Strahlenschutzbeauftragte/kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich. Ist ein solches Erfordernis im Bauartschein vorgeschrieben, erlischt diese Vorschreibung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(5) Gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bauartzugelassene Geräte, die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- oder Aktivitätswerte überschreiten, dürfen auf Basis der Bauartzulassung nur noch bis zum 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung solcher Geräte auf Grundlage des Bauartscheines ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Danach bedarf die Verwendung solcher Geräte einer Bewilligung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.
(6) Verbraucherprodukte, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne Zulassung gemäß § 32 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.
(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als verantwortliche Person gemäß § 99 dieses Bundesgesetzes für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes gilt, hat bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ermittlung der Radonkonzentration gemäß § 100 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.
(8) Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 35 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 127 dieses Bundesgesetzes.
(9) Akkreditierte oder zugelassene Dosisüberwachungsstellen gemäß § 9 der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, dürfen bis zum 31. Dezember 2021
Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 auch ohne Ermächtigung gemäß § 129 dieses Bundesgesetzes sowie
Ermittlungen und Abschätzungen gemäß den §§ 84 Abs. 1 Z 2 und 100 Abs. 1 und 2 auch ohne Ermächtigung gemäß § 131 dieses Bundesgesetzes
durchführen.
(10) Dosismessstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 128 dieses Bundesgesetzes.
(11) Akkreditierte oder zugelassene Auswertestellen gemäß § 5 der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, dürfen Dosisermittlungen für das fliegende Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes auch ohne Ermächtigung gemäß § 130 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 durchführen.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannte Kurse für in § 126 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 dieses Bundesgesetzes genannte Ausbildungen gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 126 dieses Bundesgesetzes.
(13) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind von der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, zu Ende zu führen.
(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.
Abkürzung
StrSchG 2020
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 158. (1) Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses (Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung), BGBl. II Nr. 234/2006, außer Kraft.
(2) § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e sowie § 48 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 153 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.
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