Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ADBG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ADBG 2021

1.

Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder

2.

Sportlerinnen bzw. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder

3.

Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe durch eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder

4.

Sportlerinnen bzw. Sportler gemäß § 25 Abs. 3 in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 2 Z 17) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 2 Z 19) begehen oder

5.

Sportlerinnen bzw. Sportler ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder

6.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportlerinnen bzw. Sportler (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden, oder

7.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

8.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 24 Abs. 4) oder

9.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder

10.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen andere Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 oder Verstößen gegen das Teilnahmeverbot während einer vorläufigen Suspendierung oder Disziplinarmaßnahme durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen oder versuchen zu unterstützen oder

11.

Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen eine Person, die Hinweise im Zusammenhang mit potenziellen Anti-Doping-Verstößen, an die für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen bestimmten Organisationen übermittelt hat oder zu übermitteln gedenkt, in irgendeiner Art und Weise einschüchtern, bedrohen oder Vergeltung an dieser Person ausüben.

(3) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 26 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Verbotsliste oder auf das UNESCO-Übereinkommen oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bei besonders schutzbedürftigen Personen (§ 2 Z 4) gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Abkürzung

ADBG 2021

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet bzw. bedeuten:

1.

Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist; dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Komitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

2.

Anti-Doping-Referentin/Anti-Doping-Referent: Eine Person, die ausgebildet wurde, um Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder von einer Anti-Doping-Organisation hiefür autorisiert wurde;

3.

Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

4.

Besonders schutzbedürftige Person : Eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine andere natürliche Person, die oder der zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

a)

noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat oder

b)

noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, keinem Topsegment eines Testpools angehört und noch nie an einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie teilgenommen hat oder

c)

aus anderen Gründen als dem Alter als nicht geschäftsfähig angesehen wird;

5.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportlerinnen bzw. Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Trainerinnen oder Trainer, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, Funktionärinnen oder Funktionäre, Familienangehörige und Managerinnen oder Manager;

6.

Biologischer Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass: Das Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen und dem internationalen Standard für Labore;

7.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

8.

CAS : Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport);

9.

Dienstleisterin/Dienstleister: Jede Person, der die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation die Verantwortung für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens oder der Dopingprävention überträgt. Dies können unter anderem Dritte oder andere Unabhängige Dopingkontrolleinrichtungen, die für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation Proben nehmen, andere Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten oder Aufklärungsprogramme durchführen oder Personen, die unabhängige Auftragnehmer sind und für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird im Zusammenhang mit den soeben genannten Bestimmungen als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO) tätig.

10.

Dopingkontrolle : Teil des Dopingkontrollverfahrens, beginnend mit der Planung von Dopingkontrollen, der Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers von der Probennahme, über die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis hin zur Beförderung der Proben zum Labor;

11.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten bzw. deren Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart bzw. ihrer jeweiligen Sportdisziplin aufgeteilt werden;

12.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

13.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte und Verfahren vom Dopingkontrollplan bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Durchsetzung der Konsequenzen sowie alle Schritte und Verfahren betreffend Dopingkontrollen, Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit, medizinische Ausnahmegenehmigungen, Probennahme, Analyse der Proben, Ergebnismanagement, Anhörungen und Rechtsbehelfe sowie Verfahren hinsichtlich der Teilnahme an Wettkämpfen während einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme;

14.

Freizeitsportlerin/Freizeitsportler: Sportlerinnen und Sportler (Z 26), die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

a)

an keinem internationalen Wettkampf oder Wettkampf auf nationaler Ebene in der Leistungsstufe einer Landesliga oder Landesmeisterschaft oder einer höheren Klasse; oder

b)

an nicht mehr als fünf Wettkämpfen auf nationaler Ebene teilgenommen; oder

c)

keinem Testpool angehört; oder

d)

nicht bereits einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen

haben;

15.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

16.

Internationaler Wettkampf : Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen und Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

17.

Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis einer Sportlerin bzw. eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

18.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Sportlerinnen und Sportlern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

19.

Meldepflichtversäumnis : Versäumnis einer Sportlerin bzw. eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), ihre bzw. seine vollständigen personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder einer anderen Anti-Doping-Organisation pflichtgemäß zu melden;

20.

Meldesystem : Ein den Sportlerinnen bzw. Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten von der WADA zur Verfügung gestelltes und betriebenes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO(ADAMS);

21.

Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung oder eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt bzw. besitzen;

22.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

23.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge der Probenahme entnommen wird;

24.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, welche die Sportlerin bzw. den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

25.

Sonstige Person : Jede natürliche oder juristische Person, die zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen einer Sportorganisation oder einer nachgeordneten Organisation verpflichtet ist oder die eine Sportlerin bzw. einen Sportler im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Teilnahme an einem Wettkampf trainiert, behandelt oder auf sonstige Weise leistungsbezogen unterstützt;

26.

Sportlerinnen/Sportler : Personen,

a)

die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b)

die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

c)

die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben und an Wettkämpfen teilnehmen oder beabsichtigen, an Wettkämpfen teilzunehmen;

27.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

28.

Substanzen mit Missbrauchspotenzial : Jene verbotenen Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß der Verbotsliste, die als solche in der Verbotsliste gekennzeichnet sind und häufig unabhängig von der Vorbereitung oder Teilnahme an Wettkämpfen eingenommen werden;

29.

Testpool : Gruppe von Sportlerinnen bzw. Sportlern und Mannschaften, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von nationalen Anti-Doping-Organisationen (Nationaler Testpool) zusammengestellt wird. Die ausgewählten Sportlerinnen bzw. Sportler und Mannschaften unterliegen gezielten Wettkampf- und Trainingskontrollen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder der zuständigen nationalen Anti-Doping-Organisation und sind daher verpflichtet, Meldepflichten zu erfüllen;

30.

Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;

31.

Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle, wenn auch nur intendierten Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, die darauf abzielen, das Dopingkontrollverfahren zu unterlaufen, die aber abgesehen davon nicht unter die Definition der verbotenen Methoden fallen würden;

32.

WADA : World Anti-Doping Agency;

33.

WADC : World Anti-Doping Code;

34.

Wettkampf auf nationaler Ebene : Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb, der von einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportfördermitteln gefördert wird.

35.

Wettkampfdauer : Der Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für den eine Sportlerin bzw. ein Sportler eine Wettkampfberechtigung erworben hat, bis zu deren oder dessen Ausscheiden aus diesem Wettkampf und der Probennahme in Verbindung mit diesem Wettkampf, sofern der jeweils zuständige internationale Sportfachverband keine abweichenden Zeiträume vorsieht;

36.

Wettkampfkontrolle (In-Competition) : Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt;

37.

Wettkampfveranstaltung : Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter durchgeführt werden.

Abkürzung

ADBG 2021

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet bzw. bedeuten:

1.

Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist; dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Komitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

2.

Anti-Doping-Referentin/Anti-Doping-Referent: Eine Person, die ausgebildet wurde, um Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder von einer Anti-Doping-Organisation hiefür autorisiert wurde;

3.

Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;

4.

Besonders schutzbedürftige Person : Eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine andere natürliche Person, die oder der zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

a)

noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat oder

b)

noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, keinem Topsegment eines Testpools angehört und noch nie an einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie teilgenommen hat oder

c)

aus anderen Gründen als dem Alter als nicht geschäftsfähig angesehen wird;

5.

Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportlerinnen bzw. Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Trainerinnen oder Trainer, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, Funktionärinnen oder Funktionäre, Familienangehörige und Managerinnen oder Manager;

6.

Biologischer Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass: Das Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen und dem internationalen Standard für Labore;

7.

BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;

8.

CAS : Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport);

9.

Dienstleisterin/Dienstleister: Jede Person, der die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation die Verantwortung für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens oder der Dopingprävention überträgt. Dies können unter anderem Dritte oder andere Unabhängige Dopingkontrolleinrichtungen, die für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation Proben nehmen, andere Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten oder Aufklärungsprogramme durchführen oder Personen, die unabhängige Auftragnehmer sind und für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird im Zusammenhang mit den soeben genannten Bestimmungen als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) tätig.

10.

Dopingkontrolle : Teil des Dopingkontrollverfahrens, beginnend mit der Planung von Dopingkontrollen, der Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers von der Probennahme, über die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis hin zur Beförderung der Proben zum Labor;

11.

Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten bzw. deren Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart bzw. ihrer jeweiligen Sportdisziplin aufgeteilt werden;

12.

Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;

13.

Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte und Verfahren vom Dopingkontrollplan bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Durchsetzung der Konsequenzen sowie alle Schritte und Verfahren betreffend Dopingkontrollen, Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen, Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit, medizinische Ausnahmegenehmigungen, Probennahme, Analyse der Proben, Ergebnismanagement, Anhörungen und Rechtsbehelfe sowie Verfahren hinsichtlich der Teilnahme an Wettkämpfen während einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme;

14.

Freizeitsportlerin/Freizeitsportler: Sportlerinnen und Sportler (Z 26), die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen

a)

an keinem internationalen Wettkampf oder Wettkampf auf nationaler Ebene in der Leistungsstufe einer Landesliga oder Landesmeisterschaft oder einer höheren Klasse; oder

b)

an nicht mehr als fünf Wettkämpfen auf nationaler Ebene teilgenommen; oder

c)

keinem Testpool angehört; oder

d)

nicht bereits einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen

haben;

15.

Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;

16.

Internationaler Wettkampf : Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen und Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

17.

Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis einer Sportlerin bzw. eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;

18.

Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Sportlerinnen und Sportlern während eines Wettkampfs erlaubt ist;

19.

Meldepflichtversäumnis : Versäumnis einer Sportlerin bzw. eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 9), ihre bzw. seine vollständigen personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder einer anderen Anti-Doping-Organisation pflichtgemäß zu melden;

20.

Meldesystem : Ein den Sportlerinnen bzw. Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten von der WADA zur Verfügung gestelltes und betriebenes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO(ADAMS);

21.

Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung oder eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt bzw. besitzen;

22.

Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;

23.

Probe : Biologisches Material, das im Zuge der Probenahme entnommen wird;

24.

Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, welche die Sportlerin bzw. den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;

25.

Sonstige Person : Jede natürliche oder juristische Person, die zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen einer Sportorganisation oder einer nachgeordneten Organisation verpflichtet ist oder die eine Sportlerin bzw. einen Sportler im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Teilnahme an einem Wettkampf trainiert, behandelt oder auf sonstige Weise leistungsbezogen unterstützt;

26.

Sportlerinnen/Sportler : Personen,

a)

die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder

b)

die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder

c)

die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben und an Wettkämpfen teilnehmen oder beabsichtigen, an Wettkämpfen teilzunehmen;

27.

Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);

28.

Substanzen mit Missbrauchspotenzial : Jene verbotenen Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß der Verbotsliste, die als solche in der Verbotsliste gekennzeichnet sind und häufig unabhängig von der Vorbereitung oder Teilnahme an Wettkämpfen eingenommen werden;

29.

Testpool : Gruppe von Sportlerinnen bzw. Sportlern und Mannschaften, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von nationalen Anti-Doping-Organisationen (Nationaler Testpool) zusammengestellt wird. Die ausgewählten Sportlerinnen bzw. Sportler und Mannschaften unterliegen gezielten Wettkampf- und Trainingskontrollen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder der zuständigen nationalen Anti-Doping-Organisation und sind daher verpflichtet, Meldepflichten zu erfüllen;

30.

Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;

31.

Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle, wenn auch nur intendierten Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, die darauf abzielen, das Dopingkontrollverfahren zu unterlaufen, die aber abgesehen davon nicht unter die Definition der verbotenen Methoden fallen würden;

32.

WADA : World Anti-Doping Agency;

33.

WADC : World Anti-Doping Code;

34.

Wettkampf auf nationaler Ebene : Ein einzelnes Rennen, ein einzelnes Spiel oder ein einzelner sportlicher Wettbewerb, der von einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportfördermitteln gefördert wird.

35.

Wettkampfdauer : Der Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für den eine Sportlerin bzw. ein Sportler eine Wettkampfberechtigung erworben hat, bis zu deren oder dessen Ausscheiden aus diesem Wettkampf und der Probennahme in Verbindung mit diesem Wettkampf, sofern der jeweils zuständige internationale Sportfachverband keine abweichenden Zeiträume vorsieht;

36.

Wettkampfkontrolle (In-Competition) : Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt;

37.

Wettkampfveranstaltung : Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter durchgeführt werden.

Abkürzung

ADBG 2021

Dopingprävention

§ 3. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden.

(3) Maßnahmenpakete gemäß Abs. 2 haben Folgendes zu umfassen:

1.

die Förderung der Umsetzung von Aktivitäten, die den Schwerpunkt auf die Entwicklung von persönlichen Werten und Prinzipien legen sowie die Fähigkeit der Zielgruppen, ethische Entscheidungen zu treffen;

2.

die Behandlung von Themen und Herausforderungen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;

3.

die Vermittlung von aktuellen und korrekten Informationen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;

4.

Schulungen zu Anti-Doping-Themen, um informierte Entscheidungen für ein dopingfreies Sportverhalten treffen zu können.

(4) Maßnahmen für jene Zielgruppen, für die im Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 höchste Priorität festgelegt wurde, haben insbesondere zu umfassen:

1.

Prinzipien und Werte des sauberen Sports;

2.

Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie sonstiger Personen;

3.

Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung;

4.

Konsequenzen von Doping, beispielsweise physische und psychische, soziale und ökonomische Effekte sowie Sanktionen;

5.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

6.

Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

7.

Risiken bei der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln;

8.

Umgang mit Medikamenten und medizinische Ausnahmegenehmigungen;

9.

Dopingkontrollverfahren, Urin- und Blutkontrollen sowie der biologische Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass;

10.

Anforderungen für den nationalen Testpool, insbesondere Aufenthaltsinformationen und Verwendung des gemäß § 25 Abs. 5 für Sportlerinnen bzw. Sportler zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems (§ 2 Z 20);

11.

Hinweisgebersysteme zu potentiellen Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Vor internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen nachweislich gemäß Abs. 4 zu schulen. Bei Sportorganisationen, für die entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 die höchste Priorität festgelegt wurde, sind diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführen. Bei allen anderen Sportorganisationen können diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder Anti-Doping-Referenten der Sportorganisationen oder von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt werden.

(6) Maßnahmen des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes oder der WADA können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bzw. den zuständigen Sportorganisationen anerkannt werden, falls diese zu den Maßnahmen im jeweiligen Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 vergleichbar sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zum Zweck der Vereinheitlichung von Dopingpräventionsmaßnahmen befugt, personenbezogene Daten an andere Sportorganisationen, internationale Sportfachverbände, andere Anti-Doping-Organisationen sowie die WADA zu übermitteln.

(7) Die Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Abs. 1 dürfen nur von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten durchgeführt werden.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anti-Doping-Beauftragten gemäß § 24 Abs. 2 Z 13 geeignete Schulungsmaßnahmen anzubieten.

(9) Die Informationen gemäß Abs. 4 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in geeigneter Form unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

Abkürzung

ADBG 2021

Dopingprävention

§ 3. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden.

(3) Maßnahmenpakete gemäß Abs. 2 haben Folgendes zu umfassen:

1.

die Förderung der Umsetzung von Aktivitäten, die den Schwerpunkt auf die Entwicklung von persönlichen Werten und Prinzipien legen sowie die Fähigkeit der Zielgruppen, ethische Entscheidungen zu treffen;

2.

die Behandlung von Themen und Herausforderungen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;

3.

die Vermittlung von aktuellen und korrekten Informationen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;

4.

Schulungen zu Anti-Doping-Themen, um informierte Entscheidungen für ein dopingfreies Sportverhalten treffen zu können.

(4) Maßnahmen für jene Zielgruppen, für die im Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 höchste Priorität festgelegt wurde, haben insbesondere zu umfassen:

1.

Prinzipien und Werte des sauberen Sports;

2.

Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie sonstiger Personen;

3.

Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung;

4.

Konsequenzen von Doping, beispielsweise physische und psychische, soziale und ökonomische Effekte sowie Sanktionen;

5.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

6.

Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;

7.

Risiken bei der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln;

8.

Umgang mit Medikamenten und medizinische Ausnahmegenehmigungen;

9.

Dopingkontrollverfahren, Urin- und Blutkontrollen sowie der biologische Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass;

10.

Anforderungen für den nationalen Testpool, insbesondere Aufenthaltsinformationen und Verwendung des gemäß § 25 Abs. 5 für Sportlerinnen bzw. Sportler zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems (§ 2 Z 20);

11.

Hinweisgebersysteme zu potentiellen Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Vor internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen nachweislich gemäß Abs. 4 zu schulen. Bei Sportorganisationen, für die entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 die höchste Priorität festgelegt wurde, sind diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführen. Bei allen anderen Sportorganisationen können diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder Anti-Doping-Referenten der Sportorganisationen oder von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt werden.

(6) Maßnahmen des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes oder der WADA können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bzw. den zuständigen Sportorganisationen anerkannt werden, falls diese zu den Maßnahmen im jeweiligen Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 vergleichbar sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zum Zweck der Vereinheitlichung von Dopingpräventionsmaßnahmen befugt, personenbezogene Daten an andere Sportorganisationen, internationale Sportfachverbände, andere Anti-Doping-Organisationen sowie die WADA zu übermitteln.

(7) Die Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Abs. 1 dürfen nur von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten durchgeführt werden.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anti-Doping-Beauftragten gemäß § 24 Abs. 2 Z 13 geeignete Schulungsmaßnahmen anzubieten.

(9) Die Informationen gemäß Abs. 4 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in geeigneter Form unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

Abkürzung

ADBG 2021

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 4. (1) Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie § 3 Abs. 2 bis 5 und der §§ 7 bis 26, gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer zu informieren.

(3) Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen grundsätzlich auf Dauer von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstige Personen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach den ARR 2014 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlerinnen und Sportlern gewährt wird.

(7) Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.

(8) Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.

(9) Der Bund hat geeignete Maßnahmen zu setzen, damit Sportlerinnen und Sportler in Leistungssportkadern von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Bundesheer, Zoll, Polizei, und sonstige Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sporteinrichtungen, die mithilfe öffentlicher Mittel finanziert werden, zivilrechtlich an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden sind.

(10) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat im Bereich des Fitnesssports für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden von Fitnesssporteinrichtungen Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport anhand eines Kriterienkatalogs zu entwickeln und umzusetzen.

Abkürzung

ADBG 2021

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 4. (1) Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie § 3 Abs. 2 bis 5 und der §§ 7 bis 26, gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer zu informieren.

(3) Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen grundsätzlich auf Dauer von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstige Personen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach den ARR 2014 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlerinnen und Sportlern gewährt wird.

(7) Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.

(8) Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.

(9) Der Bund hat geeignete Maßnahmen zu setzen, damit Sportlerinnen und Sportler in Leistungssportkadern von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Bundesheer, Zoll, Polizei, und sonstige Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sporteinrichtungen, die mithilfe öffentlicher Mittel finanziert werden, zivilrechtlich an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden sind.

(10) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat im Bereich des Fitnesssports für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden von Fitnesssporteinrichtungen Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport anhand eines Kriterienkatalogs zu entwickeln und umzusetzen.

Abkürzung

ADBG 2021

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;

2.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

3.

Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;

4.

Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

5.

Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;

6.

Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 2;

7.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 3 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

3.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;

5.

die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.

Die Mitglieder dieser Kommissionen sind auf vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied als ihre bzw. seine Stellvertretung zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);

3.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

4.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.

5.

welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2021

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;

2.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

3.

Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;

4.

Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

5.

Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;

6.

Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 2;

7.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 3 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

3.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;

5.

die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.

Die Mitglieder dieser Kommissionen sind auf vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied als ihre bzw. seine Stellvertretung zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);

3.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

4.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.

5.

welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2021

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;

2.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

3.

Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;

4.

Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

5.

Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;

6.

Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 2;

7.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 3 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

3.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;

5.

die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.

Die Mitglieder dieser Kommissionen sind auf vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied als ihre bzw. seine Stellvertretung zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:

1.

die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

2.

die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);

3.

den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;

4.

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.

5.

welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2021

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit einem Verfahren über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, sowie auf, soweit einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC und der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

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