Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 12) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(6) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 7 bis 12 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.

(8) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

(9) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(10) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(11) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(12) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(13) Zum Zweck der Rechtsverfolgung, der Verhinderung der Teilnahme an sportlichen Bewerben bzw. der Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern, der Sicherung der Dokumentation bzw. Archivierung sowie der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren.

(14) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung verpflichtet sich, längstens alle drei Jahre Datensicherheitsaudits durch eine externe IT-Dienstleisterin oder einen externen IT-Dienstleister durchführen zu lassen.

Abkürzung

ADBG 2021

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit einem Verfahren über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, sowie auf, soweit einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC und der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies auf Grund der Anti-Doping-Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 12) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(6) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 7 bis 12 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.

(8) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

(9) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(10) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(11) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(12) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(13) Zum Zweck der Rechtsverfolgung, der Verhinderung der Teilnahme an sportlichen Bewerben bzw. der Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern, der Sicherung der Dokumentation bzw. Archivierung sowie der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren.

(14) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung verpflichtet sich, längstens alle drei Jahre Datensicherheitsaudits durch eine externe IT-Dienstleisterin oder einen externen IT-Dienstleister durchführen zu lassen.

Abkürzung

ADBG 2021

Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 7. (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der ÖADR dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person eingebracht wird, noch an der Überprüfung der Entscheidung der ÖADR durch die Unabhängige Schiedskommission gemäß § 8. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).

(2) Die ÖADR hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, grundsätzlich aus einer oder einem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

1.

die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

2.

zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

Für jedes Verfahren hat die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung aus den Mitgliedern der ÖADR zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin für die Durchführung des Verfahrens zu benennen.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der ÖADR sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Eine vorzeitige Abberufung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die oder der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu nominieren. Die ÖADR entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die ÖADR kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.

(4) Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei dieser Person im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Die ÖADR hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(6) Den Sachaufwand der ÖADR trägt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die zwei am Verfahren teilnehmenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt sowie der Ersatz der Reisekosten sind Teil der Kosten des Verfahrens.

(7) Die ÖADR ist bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(8) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ADBG 2021

Unabhängige Schiedskommission (USK)

§ 8. (1) Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person ein Prüfantrag einzubringen war, noch an der von ihnen überprüften Entscheidung durch die ÖADR selbst. Unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(2) Die USK hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, aus einer oder einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

1.

die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung müssen die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;

2.

zwei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

3.

zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;

4.

zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

Für jedes Verfahren hat die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertretung aus den Mitgliedern der USK zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren, zumindest eine Expertin oder einen Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin für die Durchführung des Verfahrens zu benennen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die USK anzuwenden.

(4) Der betroffene Bundes-Sportfachverband hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei diesem im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Den Sachaufwand der USK hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die vier der USK angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der USK ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(6) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ADBG 2021

Unabhängige Schiedskommission (USK)

§ 8. (1) Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person ein Prüfantrag einzubringen war, noch an der von ihnen überprüften Entscheidung durch die ÖADR selbst. Unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(2) Die USK hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, aus einer oder einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

1.

die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung müssen die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;

2.

zwei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

3.

zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;

4.

zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

Für jedes Verfahren hat die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertretung aus den Mitgliedern der USK zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren, zumindest eine Expertin oder einen Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin für die Durchführung des Verfahrens zu benennen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die USK anzuwenden.

(4) Der betroffene Bundes-Sportfachverband hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei diesem im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Den Sachaufwand der USK hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat für die vier der USK angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der USK ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(6) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ADBG 2021

Nationaler Testpool

§ 9. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Dieser Nationale Testpool gliedert sich in ein Topsegment, ein Basissegment und ein Mannschaftssegment. Für die Aufnahme von Sportlerinnen und Sportlern in den Nationalen Testpool und die jeweiligen Segmente ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.

(2) Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

1.

die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart mit sich bringt;

2.

die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;

3.

das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;

4.

der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;

5.

die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;

6.

die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;

7.

die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;

8.

die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.

(3) Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

1.

das Leistungsniveau der Sportlerin bzw. des Sportlers in der jeweiligen Sportart;

2.

die Leistungsentwicklung der Sportlerin bzw. des Sportlers in der jeweiligen Sportart;

3.

die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.

(4) Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportlerinnen und Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 in hohem Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportlerinnen und Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.

(5) Für Mannschaftssportarten der Bundes-Sportfachverbände wird ein Mannschaftssegment eingerichtet, wobei die Auswahl der aufzunehmenden Mannschaften in das Mannschaftssegment mittels einer sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und gemäß der Leistungsentwicklung der in Frage kommenden Mannschaften erfolgt. Diese Risikoabschätzung betrifft lediglich Mannschaften, die zum Zeitpunkt der Risikoabschätzung der höchsten und der zweithöchsten Klasse in Sportarten, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind, angehören..

(6) Sportlerinnen und Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich für die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Nationalen Testpool.

(7) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

1.

Sportlerinnen und Sportler, die aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder

2.

Sportlerinnen und Sportler, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen oder

3.

Mannschaften, die aufgrund der sportartbezogenen Risikoabschätzung die Voraussetzung für die Aufnahme nicht mehr erfüllen.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband, die betroffene Sportlerin bzw. den betroffenen Sportler bzw. die betroffene Mannschaft von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segment zu informieren. Bei der Aufnahme sind der Sportlerin bzw. dem Sportler bzw. der Mannschaft durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die sich hierzu des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes bedient, die Gesetzesbestimmung, aufgrund deren sie bzw. er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist bzw. sind, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information der Sportlerin bzw. des Sportlers bzw. der Mannschaft durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Abs. 1 entstehen ihre bzw. seine Meldepflichten gemäß § 25.

Abkürzung

ADBG 2021

Kostenersatz

§ 10. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR;

2.

von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;

3.

von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;

4.

vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (§ 5 Abs. 1 Z 3);

5.

vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin bzw. eines Sportlers gemäß § 25 Abs. 4 oder Abs. 6 ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;

6.

von Organisationen gemäß § 13 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

7.

in den Fällen gemäß Z 6 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

8.

vom Rechtsträger einer Mannschaft die Kosten eines diese Mannschaft betreffenden Verfahrens vor der ÖADR oder der USK.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist der Sportlerin bzw. dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der USK diese oder bei Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

Abkürzung

ADBG 2021

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;

5.

die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;

6.

die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

ADBG 2021

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;

5.

die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;

6.

die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

ADBG 2021

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 11. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;

5.

die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;

6.

die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

ADBG 2021

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 12. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung der Sportlerin bzw. des Sportlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers einer Mannschaft, die oder der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit oder Verletzung und sämtliche relevante Befunde;

2.

die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests;

3.

den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode;

4.

die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen und

5.

die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen und der Sportlerin bzw. dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Gesundsheitsdaten der Sportlerin bzw. des Sportlers werden längsten bis zu zwölf Monate nach Ablauf der medizinischen Ausnahmegenehmigung aufbewahrt. Die Genehmigung sowie der Widerruf der medizinischen Ausnahmegenehmigung dürfen längstens für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverarbeitung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu treffen.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztinnen- und Ärztekommission (§ 5 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat die Antrag stellende Person der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 95 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2022, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand der Sportlerin bzw. des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Für Sportlerinnen bzw. Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die medizinische Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(6) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann die betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der USK begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.

(7) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes bei der WADA beeinsprucht werden.

Abkürzung

ADBG 2021

Einleitung von Dopingkontrollverfahren

§ 13. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.

(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen können die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anfordern.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (§ 2 Z 11) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (§ 5 Abs. 2 Z 4) unterstützt.

(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.

Abkürzung

ADBG 2021

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 14. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 13 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

1.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen:

a)

Name der Person;

b)

Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist und

c)

Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.

2.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:

a)

Bezeichnung des Trainings;

b)

Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind;

c)

Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind und

d)

Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.

3.

Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:

a)

Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung;

b)

Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind und

c)

den Namen der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 13 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung die Leiterin oder den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

Abkürzung

ADBG 2021

Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 15. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:

1.

für Dopingkontrollen bei Sportlerinnen bzw. Sportlern (§ 2 Z 26) und Tieren (§ 26);

2.

für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, von einem ausländischen nationalen Sportfachverband, von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter einer Sportgroßveranstaltung oder von einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.

(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch eine Ärztin oder einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht der zu kontrollierenden Person anzugehören.

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Mitglieder des Kontrollteams gegenüber den betroffenen Personen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen lautende schriftliche oder elektronische Anordnung zur Dopingkontrolle vorzuweisen. Eine Gleichschrift der Anordnung ist der betroffenen Person gegen Bestätigung auszufolgen. Bei besonders schutzbedürftigen Sportlerinnen bzw. Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Trainerin oder Trainer, Funktionärin oder Funktionär des Vereins, dem die Sportlerin bzw. der Sportler angehört) zu erfolgen.

(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 5.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Achtung der Menschenwürde der betroffenen Personen vorzunehmen.

(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls von der Leiterin oder vom Leiter des Kontrollteams und von der betroffenen Person zu unterfertigen. Die betroffene Person hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 2, der §§ 14 und 16 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat die betroffene Person nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.

(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden festgestellt, haben die betroffenen Sportlerinnen bzw. Sportler oder die betroffenen sonstigen Personen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.

(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlerinnen bzw. Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Abkürzung

ADBG 2021

Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

§ 16. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können von der Leiterin oder vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der schriftlichen oder elektronischen Anordnung bei den Trainerinnen bzw. Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden. Diese haben ohne Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportlerinnen bzw. Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.

(2) Nach Festlegung der Sportlerinnen bzw. Sportler, bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat die Leiterin oder der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hiefür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.

Abkürzung

ADBG 2021

Analyse der Proben und Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers

§ 17. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert oder anerkannt sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ werden pseudonymisierte Probennummern zugeteilt, mit welcher sie dem Labor zugeleitet werden. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, die die von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.

(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt oder noch ausständig ist, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt oder es sonst offensichtlich ist, dass das abweichende Analyseergebnis aus einer Einnahme der verbotenen Substanz, die im konkreten Fall jedoch nicht verboten ist, resultiert. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 12 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor oder ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht, dass eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine sonstige Person einen sonstigen, nicht-analytischen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen hat, hat sie die Sportlerin bzw. den Sportler oder die sonstige Person unverzüglich nachweislich über diese Tatsache zu informieren und dieser oder diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Verlangt die Sportlerin bzw. der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug der Sportlerin bzw. dem Sportler bekannt zu geben und dieser oder diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Jede Mitteilung an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person gemäß dieser Bestimmung wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die nationale Anti-Doping-Organisation der Sportlerin bzw. des Sportlers oder der sonstigen Person, den internationalen Sportfachverband und an die WADA übermittelt sowie unverzüglich an das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 gemeldet.

Abkürzung

ADBG 2021

2.

Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Prüfantrag

§ 18. Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

Abkürzung

ADBG 2021

Einvernehmliche Beilegung

§ 19. (1) Die von einem Prüfantrag gemäß § 18 betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme anerkennen.

(2) Entsprechend den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbandes kann nach Antrag gemäß Abs. 1 die Dauer der Disziplinarmaßnahme gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen beginnen.

(3) Über den Antrag gemäß Abs. 1 entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Entscheidung über diese Vorgehensweise ist abhängig von der Zustimmung der WADA.

(4) § 20 Abs. 2 bis 9 und § 23 finden keine Anwendung.

Abkürzung

ADBG 2021

Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

§ 20. (1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 18) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 5) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 7 Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband sowie jene Anti-Doping Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung gegen die Entscheidung der ÖADR haben, nachweislich zu informieren.

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

1.

die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person oder der Rechtsträger einer betroffenen Mannschaft und

2.

die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 18) betreibende Stelle.

(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.

(4) Sollte die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nicht bereits eine Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 2 abgegeben haben, ist diese mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens darauf hinzuweisen, dass sie innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens

1.

sich schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und

2.

auf eine mündliche Verhandlung verzichten

kann. Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben. Wird von der Partei eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese unverzüglich von der ÖADR anzuberaumen. Sofern die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 weder den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen bekämpft noch eine mündliche Verhandlung verlangt, kann die ÖADR von einer mündlichen Verhandlung absehen. Die ÖADR kann in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt klar ist, ohne Anhörung eine schriftliche Entscheidung treffen.

(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 – eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist von der bzw. dem Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeuginnen und Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die ÖADR kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Zeuginnen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Zeuginnen und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.

(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine vorläufige Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen über die in Frage stehende Suspendierung zu entscheiden.

(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen nicht herangezogen werden.

(8) Binnen sechs Wochen ab Einleitung des Verfahrens hat entweder eine schriftliche Entscheidung oder die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Nach dem mündlichen Verfahren und damit einhergehendem Abschluss des Beweisverfahrens ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monaten nach Einleitung abzuschließen, wobei von der betroffenen Person oder dem Rechtsträger der betroffenen Mannschaft verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind. Bei einer Erweiterung des Prüfantrages beginnen die Fristen von neuem zu laufen.

Abkürzung

ADBG 2021

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 21. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 10 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 20 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 10 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die USK begehren.

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(3) Die ÖADR hat spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.

(4) Die ÖADR hat über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen und für die Festsetzung einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zu entscheiden. Insbesondere sind die Regelungen auch bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern, oder bei Verstößen in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial gemäß § 2 Z 28 heranzuziehen. Für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme in Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial ist von der Sportlerin bzw. vom Sportler auf eigene Kosten die Inanspruchnahme eines entsprechenden Betreuungsangebotes bei einer von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannten Einrichtung nachzuweisen.

(5) Jede Mitteilung gemäß diesem Abschnitt an die Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person, wird gleichzeitig von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung an die jeweilige Anti-Doping-Organisation, an den jeweiligen Bundes-Sportfachverband, an den internationalen Sportfachverband sowie an die WADA übermittelt und ohne unnötigen Aufschub in das Meldesystem gemäß § 2 Z 20 eingetragen.

Abkürzung

ADBG 2021

Verjährung

§ 22. Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoßes über diesen benachrichtigt wurde oder ein angemessener Versuch unternommen wurde, die betroffene Person zu benachrichtigen.

Abkürzung

ADBG 2021

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 23. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 20 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die USK begehren. Die Entscheidung ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 20, außer eine solche wird von der USK festgelegt.

(2) Parteien des Verfahrens vor der USK sind

1.

die von der Entscheidung der ÖADR betroffene Person oder der Rechtsträger der betroffenen Mannschaft,

2.

die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und

3.

die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.

(3) Auf das Verfahren vor der USK finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Die USK hat das Verfahren unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien gemäß Abs. 2 beantragt werden, wobei es jedenfalls einer Zustimmung der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 bedarf. Die USK kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen. § 21 Abs. 4 ist sinngemäß auf das Verfahren vor der USK anzuwenden. Darüber hinaus hat sich die USK eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(4) Die USK hat binnen sechs Wochen ab Erhalt des Überprüfungsantrages entweder eine Entscheidung zu treffen oder eine mündliche Verhandlung auszuschreiben. Nach dem mündlichen Verfahren ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monate nach Erhalt des Überprüfungsantrages abzuschließen, wobei von der Partei gemäß Abs. 2 Z 1 verursachte Verzögerungen in diese Frist einzurechnen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der USK können die WADA, das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee und der jeweils zuständige internationale Sportfachverband beim CAS Berufung gegen die Entscheidung der USK einlegen. In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem internationalen Wettkampf stehen oder in Fällen von internationalen Sportlerinnen bzw. Sportlern, können Entscheidungen unmittelbar vor dem CAS angefochten werden. Für die Lösung zivilrechtlicher Streitigkeiten, steht nach Ausschöpfung des internen Instanzenzuges im Anti-Doping-Verfahren der Zivilrechtsweg weiterhin offen.

(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeuginnen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet, so ist von dieser vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten. Die entrichtete Einbringungsgebühr ist auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen. Die Parteien haben, im Falle, dass diese einen Überprüfungsantrag vor der USK gemäß Abs. 1 eingebracht haben, die anteiligen Kosten für die Vorbereitung des Verfahrens, nach Festlegung durch die USK zu ersetzen, wenn der Überprüfungsantrag zurückgezogen wurde.

(6) In ihrer Entscheidung hat die USK auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert der betroffenen Person bis zu einem Höchstbetrag von 6.500 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.

(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.500 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.

(10) Die USK hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:

1.

gemäß § 5 Abs. 7 über die Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 1 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.250 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;

2.

gemäß § 12 Abs. 7 über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.250 Euro beträgt;

3.

gemäß § 21 Abs. 1 über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 3 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.250 Euro beträgt.

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

1.

hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses die von der Feststellung betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;

2.

hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;

3.

hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 10 Abs. 4 gestellt wurde, die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.

(13) Die Entscheidungen der USK sind den Parteien des Verfahrens, dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband sowie den Anti-Doping-Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung der Entscheidung der ÖADR haben, zuzustellen.

(14) Die USK hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterin bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.

Abkürzung

ADBG 2021

3.

Abschnitt

Sonderbestimmungen

Besondere Pflichten der Sportorganisation

§ 24. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen. Sie haben sicherzustellen, dass die Anti-Doping-Regelungen für alle zugehörigen Organisationen und deren Mitglieder Anwendung finden.

(2) Sportorganisationen haben:

1.

die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf, zu dem eine Entsendung von Sportlerinnen bzw. Sportlern erfolgt, geltenden Anti-Doping-Regelungen anzuerkennen;

2.

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 24 anzuerkennen;

3.

ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 2 bis 5 zu informieren;

4.

ihre Mitglieder sowie deren Sportlerinnen und Sportler und sonstige Personen anzuhalten, alle Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping-Organisationen zu melden;

5.

in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;

6.

in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:

a)

die Nichtzulassung von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b)

die Nichtzulassung von Sportlerinnen bzw. Sportlern während der in § 25 Abs. 7 und 8 genannten Zeiträume;

c)

die Verpflichtung der Sportlerin bzw. des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 25 anzuerkennen;

d)

die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmenden.

Sieht eine Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen;

7.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlerinnen bzw. Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;

8.

ihre Mitglieder zu veranlassen, dass die ihnen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstigen Personen den Aufforderungen der ÖADR und der USK Folge leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitwirken. Die Mitglieder haben zu gewährleisten, dass in ihren Reglements im Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Aufforderung oder einer verweigerten Mitwirkung durch die ihnen zugehörigen Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstige Personen ein angemessener und wirksamer Sanktionsmechanismus vorgesehen ist;

9.

die Entscheidungen der ÖADR und der USK in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen;

10.

ihren Mitgliedern oder zugehörigen Organisationen sowie deren Sportlerinnen, Sportler und sonstige Personen die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 9 sowie § 25 Abs. 1, soweit sachlich in Frage kommend, durch Bestimmungen im Reglement oder vertraglich zu überbinden;

11.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf Anfrage unverzüglich die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 von Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstigen Personen zu übermitteln;

12.

sicherzustellen, dass Personen, die eine Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme verbüßen, nicht als Betreuungspersonen eingesetzt werden;

13.

eine Anti-Doping-Beauftragte oder einen Anti-Doping-Beauftragten zu ernennen, die oder der die Umsetzung der Maßnahmenpakete gemäß § 3 Abs. 2 in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung koordiniert. Diese oder dieser Anti-Doping-Beauftragte hat sich im Rahmen von speziellen Schulungsmaßnahmen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu diesem Zweck angeboten werden, jährlich fortzubilden sowie

14.

angemessene und wirksame Sanktionsmechanismen in ihrem Reglement im Falle eines Verstoßes von Mannschaften gegen die Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 6 vorzusehen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

1.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;

3.

vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation bereitsteht;

4.

Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen oder sonstige Personen nicht einsetzen:

1.

Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson oder sonstige Person insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;

2.

Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;

3.

Betreuungspersonen oder sonstige Personen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

a)

sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes oder der jeweiligen internationalen Sportorganisation zu unterwerfen,

b)

die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und

c)

der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Bezüglich sonstiger Personen, die Sportlerinnen und Sportlern in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit unterstützen, haben die Sportorganisationen sicher zu stellen, dass diese ihren jeweiligen Anti-Doping-Regelungen unterliegen.

(6) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportlerinnen bzw. Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportlerinnen bzw. Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportlerinnen bzw. Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlerinnen bzw. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß der Sportlerin bzw. des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(7) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Organisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 10 den Vorgaben der Abs. 2 bis 6 entsprechen. Wenn aufgenommene Organisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(8) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlerinnen und Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben.

(9) Sportlerinnen und Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 abgegeben haben.

(10) Die Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping-Beauftragte und sonstige Funktionärinnen und Funktionäre von Sportorganisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtungen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.

Abkürzung

ADBG 2021

Besondere Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften

§ 25. (1) Sportlerinnen und Sportler unterliegen folgenden Verpflichtungen:

1.

den jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und den Regelungen dieses Bundesgesetzes, soweit sachlich in Frage kommend;

2.

den für den jeweiligen internationalen Wettkampf, zu dem ihre Entsendung erfolgt, geltenden Anti-Doping-Regelungen;

3.

Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen und keine verbotenen Methoden an ihnen angewendet werden;

4.

bei den Dopingkontrollen gemäß der §§ 15 und 16 jederzeit und an jedem Ort mitzuwirken;

5.

die Identität einer sonstigen Person, welche die Sportlerin bzw. den Sportler in Ausübung der sportlichen Tätigkeit unterstützt, auf Anfrage der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, eines nationalen Verbandes oder einer sonstigen für die jeweilige Sportlerin bzw. den jeweiligen Sportler zuständigen Anti-Doping-Organisation, offenzulegen;

6.

bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen der Ärztin bzw. dem Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;

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