Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)
Abkürzung
TÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TÄG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
TÄG
Abschnitt
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Das Gesetz regelt
die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Abkürzung
TÄG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Amtstierärzte: die zu den mit dem Vollzug des Veterinärwesens oder des Tierschutzes betrauten Behörden der staatlichen Verwaltung in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärztinnen und Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben;
Grenztierärzte: die von der zuständigen Behörde zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle bestellten Tierärztinnen und Tierärzte;
Militärtierärzte: die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärztinnen und Tierärzte;
Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
Kammer: die Österreichische Tierärztekammer;
Nutztiere: Tiere von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, ausgenommen Equiden, die als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden;
Praxisgemeinschaft: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
Gemeinschaftspraxis: Zusammenschluss (Tierärztegesellschaft) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung;
Ordination (Praxis): Räumlichkeiten in welchen die ambulante Behandlung von Tieren durchgeführt wird oder von welchen aus die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und in denen die für die tierärztliche Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel und Gerätschaften aufbewahrt werden;
Tierklinik: Sonderform einer Ordination, bei der die Möglichkeit besteht, Tiere zur ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung aufzunehmen und die sachlich und personell so ausgestattet ist, dass die tierärztliche Versorgung sowie die tierärztliche Versorgung und Überwachung eingestellter Tiere in geeigneter Weise sichergestellt sind;
Betreiben einer Ordination oder einer Tierklinik: Ausübung der Rechtsträgerschaft hinsichtlich einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik durch eine natürliche oder juristische Person;
Führung einer Ordination oder Tierklinik: eigenverantwortliche fachlich-veterinärmedizinische Leitung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt (tierärztliche Leitung);
Sprechstunde: festgelegte Zeit, in der die Ordination oder private Tierklinik zwecks Inanspruchnahme tierärztlicher Dienstleistungen aufgesucht werden kann.
Abkürzung
TÄG
Berufsumfang
§ 3. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.
(3) Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung auf
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
die dienstliche Tätigkeit
der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
TÄG
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
operative Eingriffe an Tieren;
Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
künstliche Besamung von Haustieren.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Abs. 1 nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
Abkürzung
TÄG
Abschnitt
Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung
Befugnis zur Berufsausübung
§ 5. (1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.
(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.
(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Angehörige von Drittstaaten, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
Abkürzung
TÄG
Abschnitt
Berufszulassung, Ausweis- und Titelführung
Befugnis zur Berufsausübung
§ 5. (1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.
(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.
(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
Abkürzung
TÄG
Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
§ 6. (1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;
die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.
(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Berufsausübung durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder gegebenenfalls eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.
(3) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.
(4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer nicht älter als drei Monate sein.
(5) Erforderliche Regelungen über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes festgelegt werden.
Abkürzung
TÄG
[CELEX-Nr.: 32021L1883]
Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
§ 6. (1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;
die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.
(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Berufsausübung durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder gegebenenfalls eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.
(3) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.
(3a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des tierärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 unterliegt;
es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem tierärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer nicht älter als drei Monate sein.
(5) Erforderliche Regelungen über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes festgelegt werden.
Abkürzung
TÄG
Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 7. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zwecks Eintragung in die Tierärzteliste (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen. Dies gilt auch, wenn diese Tierarzneimittel in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel sind im Niederlassungsstaat der Tierärztin oder des Tierarztes behördlich zugelassen.
Die Tierarzneimittel werden in der Originalpackung befördert.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel sind bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass die jeweils erforderliche Wartezeit der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitgeteilt und bei dieser bzw. diesem dokumentiert wird.
Die Tierärztin oder der Tierarzt überlässt an Tierbesitzerin oder Tierbesitzer bzw. Tierhalterin oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit, als deren Verabreichung nicht eine den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalte Tätigkeit ist; dabei sind Tierarzneimittel nur für die behandelten Tiere und nur in jenen Mengen abzugeben, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Von der Tierärztin oder dem Tierarzt sind über die in Österreich behandelten Tiere, über die jeweilige Diagnose, über die verabreichten Tierarzneimittel, über die verabreichte Dosis, über die Behandlungsdauer und über die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
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TÄG
Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 7. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zwecks Eintragung in die Tierärzteliste (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen. Dies gilt auch, wenn diese Tierarzneimittel in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel sind im Niederlassungsstaat der Tierärztin oder des Tierarztes behördlich zugelassen.
Die Tierarzneimittel werden in der Originalpackung befördert.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel sind bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass die jeweils erforderliche Wartezeit der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitgeteilt und bei dieser bzw. diesem dokumentiert wird.
Die Tierärztin oder der Tierarzt überlässt an Tierbesitzerin oder Tierbesitzer bzw. Tierhalterin oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit, als deren Verabreichung nicht eine den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalte Tätigkeit ist; dabei sind Tierarzneimittel nur für die behandelten Tiere und nur in jenen Mengen abzugeben, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Von der Tierärztin oder dem Tierarzt sind über die in Österreich behandelten Tiere, über die jeweilige Diagnose, über die verabreichten Tierarzneimittel, über die verabreichte Dosis, über die Behandlungsdauer und über die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
(5a) Die Einschränkung auf die kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Menge von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln findet bei Tätigkeiten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz keine Anwendung.
(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Abkürzung
TÄG
Tierärzteliste
§ 8. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen;
akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Fachtierarzttitel;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;
TGD-Teilnahme(n);
amtliche Beauftragungen.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
Abkürzung
TÄG
Tierärzteliste
§ 8. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen;
akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);
eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Fachtierarzttitel;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;
TGD-Teilnahme(n);
amtliche Beauftragungen.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
Abkürzung
TÄG
Tierärzteliste
§ 8. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.
(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen;
akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);
eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Fachtierarzttitel;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;
TGD-Teilnahme(n);
amtliche Beauftragungen;
Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2, Z 8 bis 15 und Z 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
Abkürzung
TÄG
Eintragung in die Tierärzteliste
§ 9. (1) Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.
(2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.
(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.
(5) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des § 7 Abs. 2 nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.
(6) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2) berechtigt sind und
ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen.
(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
TÄG
Eintragung in die Tierärzteliste
§ 9. (1) Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.
(2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.
(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.
(5) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des § 7 Abs. 2 nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.
(6) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2 oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (§ 6 Abs. 3a) berechtigt sind und
ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen.
(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
TÄG
Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung
§ 10. (1) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt, wenn
ein rechtskräftiger Bescheid über das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung (Abs. 2) vorliegt oder
eine rechtskräftige Disziplinarstrafe gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 TÄKamG (Streichung aus der Tierärzteliste) verhängt wurde oder
der oder die Berechtigte verstorben ist.
(2) Ist bei einer in die Tierärzteliste eingetragenen Person eines der allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung (§ 6) nicht mehr gegeben, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) Die Streichung einer Person aus der Tierärzteliste ist von der Kammer bei Vorliegen eines der in Abs. 1 genannten Tatbestände unverzüglich von Amts wegen vorzunehmen.
Abkürzung
TÄG
Ruhen der Befugnis zur Berufsausübung
§ 11. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes der Tierärztin oder des Tierarztes oder
eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Disziplinarkommission § 64 Abs. 4 Z 3 TÄKamG (befristete Untersagung der Berufsausübung).
(2) Eine Tierärztin oder ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Tierärztin oder der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Wird einer Tierärztin oder einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit verboten, so wird mit Ablauf dieser Zeit die volle Befugnis wiedererlangt.
Abkürzung
TÄG
Abgabe des Tierärzteausweises
§ 12. (1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oder
die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
(2) Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (§ 11 Abs. 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.
Abkürzung
TÄG
Führung der Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
die im § 5 Abs. 3 genannten Personen.
Abkürzung
TÄG
Führung der Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.
(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
die im § 5 Abs. 3 genannten Personen.
Abkürzung
TÄG
Abschnitt
Berufsausübungsvorschriften
Berufsausübung
§ 14. (1) Jede Tierärztin und jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, den tierärztlichen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der tierärztliche Beruf kann freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.
(3) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen den Beruf nur von einem Berufssitz oder mehreren Berufssitzen aus ausüben. Berufssitz ist jener Ort, an dem und von dem aus die freiberuflich selbständige Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten. Der Berufssitz ist vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 9 Abs. 1) anzugeben. Jede Verlegung des Berufssitzes sowie jede Begründung weiterer Berufssitze ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 9 Abs. 1), den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes sowie das Hinzukommen weiterer Dienstorte ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Militärtierärztinnen und -tierärzte im Einsatzfall.
(5) Wird der tierärztliche Beruf in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so darf eine Behandlung von Tieren nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit
im Rahmen einer vom Dienstgeber betriebenen Ordination oder privaten Tierklinik (§ 16) oder
im Anstellungsverhältnis zur Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
im Rahmen eines vom Dienstgeber durchgeführten genehmigten Tierversuches oder
als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder in einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Einrichtung, gegenüber Tieren, die dort zu anderen als Behandlungszwecken gehalten werden,
erfolgt.
(6) Tierärztinnen und Tierärzte, die beabsichtigen, wiederkehrenden tierärztlichen Tätigkeiten freiberuflich selbständig ausschließlich in Form von Praxisvertretungen sowie Not- oder Bereitschaftsdiensten auszuüben und dabei weder eine Ordination oder eine privaten Tierklinik zu führen, haben dies der Kammer bekanntzugeben. Als Berufssitz gilt diesfalls die Wohnadresse (Wohnsitztierarzt).
Abkürzung
TÄG
Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen
§ 15. (1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung der Tierärztin oder des Tierarztes handeln.
(2) Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese
eine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder
Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.
Diese Personen haben nach Anordnung und allenfalls unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu handeln. Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt die Verantwortung für die Anordnung sowie die Durchführung und hat sicherzustellen, dass eine nach Maßgabe des Schulungsnachweises allenfalls erforderliche Aufsicht erfolgt.
(3) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 7 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 – TAKG) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.
(4) Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.
(5) In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:
Erhebung der Krankengeschichte (Gespräch mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter);
einfache klinische Untersuchung;
einzelne weitere tierärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
Abkürzung
TÄG
Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen
§ 15. (1) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat den tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärztinnen oder Tierärzten auszuüben. Zur Mithilfe darf die Tierärztin oder der Tierarzt Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung der Tierärztin oder des Tierarztes handeln.
(2) Im Einzelfall kann die Tierärztin oder der Tierarzt tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese
eine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder
Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.
Diese Personen haben nach Anordnung und allenfalls unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu handeln. Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt die Verantwortung für die Anordnung sowie die Durchführung und hat sicherzustellen, dass eine nach Maßgabe des Schulungsnachweises allenfalls erforderliche Aufsicht erfolgt.
(3) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes (§ 64 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023) dürfen Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, nach Maßgabe der für Tiergesundheitsdienste geltenden Regelungen, eingebunden werden.
(4) Außerhalb von Tiergesundheitsdiensten kann die Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) Rahmenbedingungen definieren, die eine Betreuung von Einrichtungen wie beispielsweise Tierheimen, Tierasylen, Gnadenhöfen, Reitstallungen sowie die Arzneimittelanwendung im Heimtierbereich sinngemäß zu Tiergesundheitsdiensten ermöglichen.
(5) In Ausbildung stehende Studentinnen oder Studenten der Veterinärmedizin sind, sofern sie geeignet sind, unter Anleitung und Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes zur unselbständigen Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt:
Erhebung der Krankengeschichte (Gespräch mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter);
einfache klinische Untersuchung;
einzelne weitere tierärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
Abkürzung
TÄG
Ordinationen und private Tierkliniken
§ 16. (1) Berechtigt zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18). Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich geführt (tierärztlich geleitet) werden; eine Person darf jeweils nur eine private Tierklinik oder höchstens zwei Ordinationen führen.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Ordination oder eine private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese
in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;
durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
Weiters sind sie verpflichtet die Einhaltung der Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sicherzustellen.
(3) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierkliniken (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen. Hierbei kann zwischen Kleintierordinationen und Nutztier- oder Pferdeordinationen unterschieden werden, sofern das Behandlungsangebot auf die jeweilige Kategorie beschränkt, ausgeübt wird; nähere Bestimmungen über solche freiwilligen Beschränkungen des Behandlungsspektrums sind in den Ordinationsrichtlinien festzulegen.
(4) Die behördliche Kontrolle der Ordinationen und der privaten Tierkliniken im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, dass die Ordination oder die Tierklinik nicht dem Mindeststandard entspricht oder zu Unrecht eine Beschränkung auf bestimmte Behandlungen angegeben wurde, so ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen.
(5) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind von der mit der Führung betrauten Person tunlichst im Voraus, spätestens jedoch binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.
(6) Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb einer Ordination oder außerhalb einer privaten Tierklinik abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet unbedingt erforderlich ist.
(7) Für Ordinationen und private Tierkliniken ist vom Betreiber zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihres Betriebs aufrecht zu erhalten.
Abkürzung
TÄG
Praxisgemeinschaften
§ 17. Die Zusammenarbeit von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu Zwecken der fachlichen Zusammenarbeit, gegenseitigen Vertretung, gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal und des gemeinsamen Einkaufs, ist zulässig. Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Abkürzung
TÄG
Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften
§ 18. (1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft).
(2) Andere Tierärztegesellschaften sind im Firmenbuch eingetragene juristische Personen des Privatrechts, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu oder
mindestens 50% der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu und hinsichtlich der Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik ist durch Einrichtung einer Kommission die Voraussetzung für eine umfassende Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) gewährleistet. Diese mindestens dreiköpfige Kommission muss unter Leitung einer Tierärztin oder eines Tierarztes stehen und Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, müssen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Aufgabe der Kommission ist es, die Einhaltung des Tierärztegesetzes, des Tierärztekammergesetzes und die sich aus dem geltenden Recht ergebenden sonstigen Rechte und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte sicherzustellen. Insbesondere hat die Kommission dafür zu sorgen, dass die Arzneimittelanwendung den Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit sowie den anerkannten Methoden der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht und die Behandlung von Tieren unter Bedachtnahme auf tierschutzrechtliche und ethische Grundsätze sichergestellt wird.
(3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung entweder durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt oder sichergestellt ist, dass eine oder ein für die Führung angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt (tierärztliche Leitung) in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei ist.
(4) Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Abs. 2 Z 2 angehören.
Abkürzung
TÄG
Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften
§ 18. (1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft).
(2) Andere Tierärztegesellschaften sind im Firmenbuch eingetragene juristische Personen des Privatrechts, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu oder
mindestens 50% der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte stehen berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten zu und hinsichtlich der Führung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik ist durch Einrichtung einer Kommission die Voraussetzung für eine umfassende Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) gewährleistet. Diese mindestens dreiköpfige Kommission muss unter Leitung einer Tierärztin oder eines Tierarztes stehen und Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, müssen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Aufgabe der Kommission ist es, die Einhaltung des Tierärztegesetzes, des Tierärztekammergesetzes und die sich aus dem geltenden Recht ergebenden sonstigen Rechte und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte sicherzustellen. Insbesondere hat die Kommission dafür zu sorgen, dass die Arzneimittelanwendung den Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit sowie den anerkannten Methoden der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht und die Behandlung von Tieren unter Bedachtnahme auf tierschutzrechtliche und ethische Grundsätze sichergestellt wird.
(3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung entweder durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt oder sichergestellt ist, dass eine oder ein für die Führung angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt (tierärztliche Leitung) in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei ist.
(4) Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Abs. 2 Z 2 angehören.
Abkürzung
TÄG
Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung
§ 19. (1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärztinnen oder Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Wenn von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste, außerhalb von tierärztlichen Notfalldiensten gemäß § 20 eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
(3) Zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Praxis verstorbener Tierärztinnen oder Tierärzte unter deren Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch längstens auf insgesamt ein Jahr.
(4) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 3 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.
Abkürzung
TÄG
Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste
§ 20. (1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.
(2) Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.
(3) Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.
(5) Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.
(6) Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 7 Abs. 2 TAKG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.
Abkürzung
TÄG
Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste
§ 20. (1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.
(2) Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.
(3) Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.
(5) Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.
(6) Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 64 TAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.
Abkürzung
TÄG
Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte
§ 21. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Behandlung kranker Tiere, bei denen sie wissen, dass sie bereits von einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt behandelt werden, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn die jeweilige Tierhalterin oder der jeweilige Tierhalter auf die bisherige tierärztliche Behandlung verzichtet hat.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte zu einer Behandlung vor Ort gerufen, so übernimmt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jene Tierärztin oder jener Tierarzt die Behandlung, die oder der als erster eingetroffen ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 kann die Person, welche nicht zur Behandlung herangezogen wird, obwohl sie dazu bereit war, die Abgeltung der Fahrtkosten und sonstiger Spesen beanspruchen.
Abkürzung
TÄG
Datenschutz
§ 22. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation,
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
der Anzeige oder Meldung,
der Auskunftserteilung,
unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der DSGVO, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Abkürzung
TÄG
Arzneimittelgebarung und Hausapotheke
§ 23. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.
(2) Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die
eine Ordination oder private Tierklinik führen und
eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können.
Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik.
(3) Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(4) Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 6 Sorge zu tragen.
(5) Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (§ 25) erfolgen.
(6) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
Chargennummer,
eingegangene oder gelieferte Menge und
Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
Mindestens einmal jährlich sind im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(7) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 6 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Abkürzung
TÄG
Arzneimittelgebarung und Hausapotheke
§ 23. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.
(2) Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die
eine Ordination oder private Tierklinik führen und
eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können.
Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik.
(3) Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(4) Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 6 Sorge zu tragen.
(5) Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (§ 25) erfolgen.
(6) Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen des III. Abschnitts sowie der §§ 68 und 70 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 7, BGBl. I Nr. 186/2023)
Abkürzung
TÄG
Hausapothekenliste der Kammer
§ 24. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin oder des Tierarztes und das Datum der Eröffnung und der Schließung sowie das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
(3) Jeder tierärztlichen Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Hausapothekenliste zu treffen.
Abkürzung
TÄG
Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
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