Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-06-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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§ 25. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

2.

Apothekenrecht und

3.

weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

(3) Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, die

1.

ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder

2.

die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

3.

einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

Abkürzung

TÄG

Prüfung

§ 26. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

(3) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

Abkürzung

TÄG

4.

Abschnitt

Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

§ 27. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

(2) Bei der beruflichen Tätigkeit sind die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit und das Wohl der anvertrauten Tiere zu achten. In jedem Fall ist der Beruf gewissenhaft auszuüben und ist hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Bei der tierärztlichen Berufsausübung besteht die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen. Bei der Anwendung neuer Methoden oder Verfahren ist der Stand der Technik sowie der Wissenschaft und Forschung zu beachten.

Abkürzung

TÄG

4.

Abschnitt

Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

§ 27. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(2) Bei der beruflichen Tätigkeit sind die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit und das Wohl der anvertrauten Tiere zu achten. In jedem Fall ist der Beruf gewissenhaft auszuüben und ist hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Bei der tierärztlichen Berufsausübung besteht die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen. Bei der Anwendung neuer Methoden oder Verfahren ist der Stand der Technik sowie der Wissenschaft und Forschung zu beachten.

Abkürzung

TÄG

Besondere Berufspflichten bei der Behandlung von Tieren

§ 28. (1) Jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärztinnen und Tierärzte herabzusetzen, ist zu vermeiden.

(2) Die tierärztliche Berufsausübung kann, soweit nicht eine Verpflichtung durch Gesetz oder Vertrag besteht, abgelehnt werden.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte haben Personen, die Tiere in ihre tierärztliche Beratung und Behandlung übergeben, über Vor- und Nachteile der von ihnen in Betracht gezogenen Behandlungsmöglichkeiten sowie die anfallenden Kosten zu informieren.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, den betroffenen Tierhalterinnen und Tierhaltern auf Verlangen Auskünfte über die von ihnen gesetzten tierärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben insbesondere darüber Auskunft zu geben, welche Medikamente verabreicht oder zur Anwendung verschrieben wurden und – sofern die Gebrauchsinformation dem Tierhalter oder der Tierhalterin nicht zur Verfügung steht – welche Wirkstoffe diese enthalten.

(5) Die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier darf nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist. Abweichend davon darf die Erbringung einer tierärztlichen Leistung der Ersten Hilfe, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen tierartenspezifischen Bereiches hinausgeht abgelehnt werden.

(6) Beabsichtigt eine Tierärztin oder ein Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so ist der Rücktritt der Tierhalterin oder dem Tierhalter wegen der Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

Abkürzung

TÄG

Verschwiegenheitspflichten

§ 29. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

(4) Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Verschwiegenheit im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.

Abkürzung

TÄG

Geheimhaltungspflicht

§ 29. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

(4) Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Geheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.

Abkürzung

TÄG

Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten

§ 30. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihnen ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind von Tierärztinnen und Tierärzten sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind von der Tierärztin oder vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name der ausstellenden Tierärztin oder des ausstellenden Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

Abkürzung

TÄG

Werbebeschränkungen

§ 31. (1) Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

1.

jede Werbung, die geeignet ist die Interessen des Berufsstandes zu schädigen (standeswidrige Werbung);

2.

jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder der eigenen Leistungen;

3.

jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige insbesondere auch im Hinblick auf die Preisgestaltung der Behandlung oder Arzneimittelabgabe;

4.

die Ankündigung verbotener Behandlungsformen (zB Fernbehandlung);

5.

jede Annahme oder Gabe einer Vergütung oder das Versprechen einer solchen Vergütung für sich selbst oder einem anderen im Hinblick auf die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten;

6.

das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Abkürzung

TÄG

Honorarordnung

§ 32. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze über die Verpflichtung zur Information an die Dienstleistungsempfänger (§ 22 DLG), Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

Abkürzung

TÄG

5.

Abschnitt

Spezialisierung auf ein Fachgebiet

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte

§ 33. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Kammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

(2) § 13 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.

Abkürzung

TÄG

Erwerb des Fachtierarzttitels

§ 34. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 6,

2.

die Eintragung in die Tierärzteliste,

3.

der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluss einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluss einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 33 Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.

Abkürzung

TÄG

Fachtierarztprüfungskommission

§ 35. (1) Den Fachtierarztprüfungskommissionen bei der Kammer gehören an:

1.

je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2.

je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierärztinnen und Fachtierärzte oder sonstiger anerkannter Spezialisten;

3.

je Fachgebiet mindestens eine über Vorschlag des Rektorates der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig tätiger Universitätslehrerinnen und -lehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu bestellen. Jeder Senat besteht aus einer oder einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der oder die Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im Voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

Abkürzung

TÄG

Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung

§ 36. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

Abkürzung

TÄG

Festlegung der Prüfung

§ 37. (1) Der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.

(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats der prüfungswerbenden Person gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und der prüfungswerbenden Person unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Die oder der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

Abkürzung

TÄG

Durchführung der Prüfung

§ 38. (1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluss der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die oder der Senatsvorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben und in Folge ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muss von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(4) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Abkürzung

TÄG

Prüfungswiederholung und Fortbildung

§ 39. (1) Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen, wenn sie begründet davon ausgehen kann, dass die Person wegen der mangelnden Fortbildung nicht mehr die erforderliche Qualifikation besitzt. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

Abkürzung

TÄG

Prüfungsgebühren

§ 40. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

Abkürzung

TÄG

6.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;

2.

den tierärztlichen Beruf in Österreich ausübt, ohne einen Berufssitz oder Dienstort im Inland zu haben oder rechtmäßig eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen;

3.

bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen § 7 Abs. 2, 4 oder 5 verstößt;

4.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führt;

5.

gegen § 13 Abs. 2 verstößt;

6.

eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 4 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;

8.

Meldungen gemäß § 16 Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;

9.

die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder die Meldepflichten nach § 20 Abs. 2 zu erfüllen;

10.

eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder eine tierärztliche Hausapotheke ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Zusatzqualifikationen führt;

11.

bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet;

12.

entgegen § 28 Abs. 4 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;

13.

Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 1 ausstellt;

14.

Aufzeichnungspflichten nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt.

(2) Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Abs. 1 Z 8 ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Abs. 2.

Abkürzung

TÄG

6.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;

2.

den tierärztlichen Beruf in Österreich ausübt, ohne einen Berufssitz oder Dienstort im Inland zu haben oder rechtmäßig eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen;

2a. nicht gemäß § 27 Abs. 1a informiert;

3.

bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen § 7 Abs. 2, 4 oder 5 verstößt;

4.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt;

5.

gegen § 13 Abs. 2 verstößt;

6.

eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 4 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;

8.

Meldungen gemäß § 16 Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;

9.

die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder die Meldepflichten nach § 20 Abs. 2 zu erfüllen;

10.

eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder eine tierärztliche Hausapotheke ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Zusatzqualifikationen führt;

11.

bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet;

12.

entgegen § 28 Abs. 5 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;

13.

Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 1 ausstellt;

14.

Aufzeichnungspflichten nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt.

(2) Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Abs. 1 Z 8 ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Abs. 2.

Abkürzung

TÄG

7.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

TÄG

7.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

TÄG

7.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5a, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs. 7 außer Kraft.

Abkürzung

TÄG

7.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5a, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs. 7 außer Kraft.

(4) § 8 in der Fassung von BGBl. I Nr. 53/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Abkürzung

TÄG

7.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5a, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs. 7 außer Kraft.

(4) § 8 in der Fassung von BGBl. I Nr. 53/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis und § 29 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

TÄG

Übergangsbestimmungen

§ 43. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zur Ausübung der Veterinärmedizin berechtigt waren, behalten diese Berechtigung im bisherigen Umfang bei. Die Eintragung in die Tierärzteliste ist von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Meldepflichten, die auf Grund dieses Gesetzes erstmals entstehen, sind längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erworbene Zusatzausbildungen zur Führung einer Hausapotheke oder eines Fachtierarzttitels behalten ihre Gültigkeit weiter und die damit verbundenen Berechtigungen bleiben im Rahmen dieses Gesetzes aufrecht.

Abkürzung

TÄG

Vollziehung

§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 35 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Abkürzung

TÄG

Anhangzu § 6 Abs. 3

Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

A. Grundsätzliche Regelung der Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen –, sofern:

1.

diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und

2.

ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes ausgeübt hat.

B. Regelungen der Anerkennung erworbener Rechte im Hinblick auf bestimmte Staaten

1.

Die Anerkennung nach Abschnitt A gilt auch für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Tierärztin oder des Tierarztes gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

Diese Ausbildungsnachweise müssen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen berechtigen wie die in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

2.

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind bei den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise die Aufnahme des tierärztlichen Berufs gestatten und

a)

von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, bzw.

b)

vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen wurde, bzw.

c)

von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde,

anzuerkennen, wenn die Behörden eines der genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des tierärztlichen Berufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise.

3.

Der Bescheinigung gemäß Z 2 muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Im Falle Estlands muss die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.

C. Anerkennung von Nachweisen mit unzureichender Bezeichnung

Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten deren Ausbildungsnachweise des tierärztlichen Berufes anzuerkennen, auch wenn sie den in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Eine solche Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Art. 38 der RL 2005/36/EG genannten Bestimmungen entspricht und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummer 5.4.2 leg. cit. aufgeführt sind.

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