Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Abkürzung
LF-AM-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 222 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet:
Abkürzung
LF-AM-VO
Abschnitt 1
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
(2) Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Abkürzung
LF-AM-VO
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Gülle- und Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem von der Herstellerin bzw. dem Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete, selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare, freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch frei gemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor Abstürzen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
(3) Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls, eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen oder Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, Prüferinnen oder Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 188 LAG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Information
§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 195 LAG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
absehbare Störungen,
Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert werden über:
die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Unterweisung
§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 197 LAG erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
Inbetriebnahme, Verwendung,
gegebenenfalls Auf- und Abbau,
Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
notwendige Schutzmaßnahmen,
gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 197 Abs. 4 LAG muss zumindest beinhalten:
für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Prüfpflichten
§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Abkürzung
LF-AM-VO
Abnahmeprüfung
§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
Turmdrehkrane,
sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
Fahrzeughebebühnen,
auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
kraftbetriebene Anpassrampen,
fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontlader, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers, Frontladers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinbau),
kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands, der korrekten Montage und der Stabilität,
Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und notwendige persönliche Schutzausrüstungen,
bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder
akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 11, 12 und 13 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
Abkürzung
LF-AM-VO
Wiederkehrende Prüfung
§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (insbesondere forstliche Seilbringungsanlagen und Seilwinden),
durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
Fahrzeughebebühnen,
auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
kraftbetriebene Anpassrampen,
kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) auf Grund § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, wenn für die Ladevorrichtungen an Traktoren die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, besteht,
Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit oder ohne Lasten,
Arbeitskörbe,
Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
Befahr- und Rettungseinrichtungen,
mechanische Leitern,
Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge (insbesondere Aspirateure und Elevatoren),
Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
Bolzensetzgeräte,
fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
Verteilermaste.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 18 bis 22 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 11 und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,
dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte und Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefunds) informiert werden.
(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 8 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 2 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
Absturz von Lasten,
Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
Überlastung des Arbeitsmittels,
Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein im § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 16 und 18 bis 22 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
Abkürzung
LF-AM-VO
Prüfung nach Aufstellung
§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
Kräne,
sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
Befahr- und Rettungseinrichtungen,
mechanische Leitern,
fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs. 2 sind geeignete fachkundige Personen (§ 2 Abs. 3) heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
Abkürzung
LF-AM-VO
Prüfbefund, Prüfplan
§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
Abnahmeprüfungen,
wiederkehrende Prüfungen,
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),
Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
Prüfdatum,
Namen und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
Ergebnis der Prüfung,
Angaben über die Prüfinhalte.
(3) Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:
Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mittels Arbeitskörben (z. B. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben),
Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste.
Abkürzung
LF-AM-VO
Aufstellung
§ 12. (1) Als Aufstellung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Erprobung
§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, zu dokumentieren und durchzuführen.
Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
Die für die Erprobung herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Land- und forstwirtschaftlichen Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV, BGBl. II Nr. 376/2021, gekennzeichnet sein.
Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der LF-KennV zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfangs der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Verwendung
§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorgangs aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.
Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.
Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt Folgendes:
Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu unterweisen.
Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weitergearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
Abkürzung
LF-AM-VO
Wartung
§ 16. (1) Die Wartung von Arbeitsmitteln hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige, für die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern relevante Teile zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Für die im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 10 bis 14 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Arbeiten zur Einstellung, Wartung, Instandhaltung, Reinigung
§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Es sind dabei alle Bedienungsanleitungen sowie die geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Weiters ist zu beachten:
Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.
Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
Abkürzung
LF-AM-VO
Abschnitt 2
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 219 Abs. 1 Z 2 LAG und der Bedienungsanleitung des betreffenden Arbeitsmittels nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.
Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.
Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über diese Besonderheiten informiert werden.
Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung der Anschlägerin oder des Anschlägers oder gegebenenfalls der Einweiserin oder des Einweisers nach einheitlichen Absprachen, beispielsweise Zeichengebung, bewegt werden.
Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last, insbesondere zufolge von Windangriff, ist zu achten.
Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer hinweggeführt werden:
wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,
beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
bei forstlichen Seilbringungsanlagen.
(6) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(7) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(8) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Krane inklusive landwirtschaftlichen Greiferanlagen
§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
Verständigung zwischen Lastanschlägerin oder Lastanschläger, Einweiserin oder Einweiser und Kranführerin oder Kranführer,
Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind,
Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung einer Einweiserin bzw. eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführerinnen bzw. Kranführer zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
Abkürzung
LF-AM-VO
Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter der Hebebühne aufhalten.
Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt sein oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufhalten.
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der das Ladegut manipuliert, wenn sie oder er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
Abkürzung
LF-AM-VO
Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
§ 21. (1) Für das Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusorgen.
(5) Solange sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
Ist während des Bewegungsvorgangs die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiserinnen bzw. Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen.
Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Bewegungsvorgangs gewährleistet bleibt.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
Abkürzung
LF-AM-VO
Arbeitskörbe
§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern, Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader oder Hecklader gehoben werden, die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer hinsichtlich des speziellen Modells des zu hebenden Arbeitskorbes in Kombination mit dem Arbeitsmittel dafür vorgesehen sind oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 oder Abs. 2 Z 7 festgestellt wurde. Es gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind auch Arbeitsmittel zum Heben von Lasten vorhanden, die nicht zum Heben von Arbeitskörben verwendet werden dürfen oder darf nicht jeder vorhandene Arbeitskorb gehoben werden bzw. sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
Ist eine Verständigung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert, nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen.
Die Bedienungsperson darf, solange sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besteht.
Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen verfügen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben, gilt Folgendes:
Der Hubstapler oder Traktor mit Frontlader darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler oder Traktor mit Frontlader angehoben werden.
Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, der Hubstapler sowie der Traktor mit Frontlader sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,
für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
gegebenenfalls für den Transport von Personen,
gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
für den Fahrbetrieb,
für die In- und Außerbetriebnahme.
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) Mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen und die besonders unterwiesen wurden.
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenkerinnen und Lenker zu überprüfen.
(6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Der Lenkplatz darf nur dann verlassen werden, wenn das Arbeitsmittel vollständig eingebremst ist.
(7) Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.
Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transports von Lasten nicht betreten werden.
Abkürzung
LF-AM-VO
Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufhalten.
Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem aus die Programmierung oder das Einstellen ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereichs, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann, z. B. durch eine Notausschalteinrichtung.
Abkürzung
LF-AM-VO
Bearbeitungsmaschinen
§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag so weit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstücks aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubs oder ein Wegschleudern des Werkstücks verhindert ist.
Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Werkzeug oder durch Rückschlag so weit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge so weit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind so weit wie möglich zusammenzuschieben.
Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstücks verhindert wird.
Die auf Metallhobel- oder fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeugs oder durch Einzugsstellen so weit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder
Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.
Abkürzung
LF-AM-VO
Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.
Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.
Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
Acetylen-Flaschen dürfen, sofern die Herstellerin oder der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
(4) Die Unterweisung nach § 197 LAG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:
Anschließen der Druckregler,
Einstellen und Betrieb der Anlage,
Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
Durchführung der Sichtkontrolle auf offenkundige Mängel.
Abkürzung
LF-AM-VO
Stetigförderer
§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern, eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Stetigförderern nicht mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.
Abkürzung
LF-AM-VO
Handwerkzeuge
§ 28. (1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeugs fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
Abkürzung
LF-AM-VO
Bolzensetzgeräte
§ 29. (1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 197 LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
Besetzen von Materialien,
Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,
zu verwendende Schutzausrüstung.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Abkürzung
LF-AM-VO
Kompressoranlagen
§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.
Abkürzung
LF-AM-VO
Zentrifugen
§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.
Abkürzung
LF-AM-VO
Verbrennungskraftmaschinen
§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55° C darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
Abkürzung
LF-AM-VO
Fahrbewilligung
§ 33. (1) In Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinne des § 23 nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberin oder des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebers erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
Abkürzung
LF-AM-VO
Abschnitt 3
Leitern und Gerüste
Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 34. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 217 Abs. 6 Z 2 LAG entsprechen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.