Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
Änderungshistorie JSON API
1.

Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.

2.

Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.

3.

Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen die oberen zwei Sprossenabstände, die maximal 35 cm betragen dürfen.

4.

Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig. Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb, die an Ort und Stelle hergestellt werden, dürfen aufgenagelte Sprossen aufweisen, wenn eine zusätzliche Sprossensicherung angebracht ist. Einkerbungen im Holz sind als Sprossensicherungen nicht zulässig.

5.

Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.

6.

Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.

7.

Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.

(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:

1.

Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher an der Leiter anhalten können.

2.

Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet ist.

3.

Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.

4.

Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.

5.

Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.

6.

Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.

7.

Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.

(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Fest verlegte Leitern

§ 35. (1) Für fest verlegte Leitern gelten folgende Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 217 Abs. 6 Z 2 LAG:

1.

Fest verlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalt bietet.

2.

Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.

3.

Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.

4.

Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden, vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

5.

Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.

(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

Abkürzung

LF-AM-VO

Anlegeleitern

§ 36. (1) Soweit sich aus § 219 Abs. 1 Z 2 LAG und aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern Folgendes:

1.

Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3:1 und nicht steiler als 4:1 sein.

2.

Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.

3.

Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.

(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.

(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn

1.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder

2.

besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.

(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 dieser Verordnung oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Stehleitern

§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen:

1.

Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.

2.

Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.

(2) Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und den elektrotechnischen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.

2.

Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist.

(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.

(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Mechanische Leitern

§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen:

1.

Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

2.

Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und den elektrotechnischen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.

2.

Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.

3.

Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.

4.

Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

5.

Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Strickleitern

§ 39. (1) Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und den elektrotechnischen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.

2.

Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert wird.

3.

Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.

4.

Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege, z. B. aus Krankabinen.

5.

Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden.

6.

Während eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Gerüste

§ 40. Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994.

Abkürzung

LF-AM-VO

Abschnitt 4

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

Ergonomie von Arbeitsmitteln

§ 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert.

(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (z. B. Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht und gefahrlos zu betätigen sein.

(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (z. B. Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile), müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.

(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.

(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.

(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Steuersysteme von Arbeitsmitteln

§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.

(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen können.

(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (z. B. durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)

1.

Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und

2.

auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen (z. B. durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

Abkürzung

LF-AM-VO

Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

§ 43. (1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

1.

bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang , Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

2.

sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie z. B. Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,

3.

vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,

4.

rotierende Teile von Arbeitsmitteln,

5.

bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (z. B. Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

6.

bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.

(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn

1.

die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,

2.

die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder

3.

die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:

1.

Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

2.

Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

3.

Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

1.

sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,

2.

das Ingangsetzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und

3.

die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z. B. Zweihandschaltungen).

(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.

(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:

1.

Sie müssen stabil gebaut sein.

2.

Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.

3.

Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

4.

Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z. B. von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.

5.

Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (z. B. Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, müssen

1.

die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (z. B. Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,

2.

Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (z. B. Umwehrungen oder räumliche Trennung).

(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können durch

1.

Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder

2.

Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.

(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60° C oder von weniger als 20° C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass auf Grund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht.

(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Abkürzung

LF-AM-VO

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 45. (1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.

(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird.

(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.

(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.

(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.

(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen kann.

Abkürzung

LF-AM-VO

Not-Halt-Befehlsgeräte

§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (z. B. Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.

(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.

(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.

(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Standplätze, Aufstiege

§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

1.

bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,

2.

bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,

3.

bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege

1.

aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,

2.

eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und

3.

eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Abkürzung

LF-AM-VO

Feuerungsanlagen

§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luft-Gemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraums und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebs von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Leitungen und Armaturen

§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.

(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.

(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.

(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.

(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.

(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Behälter

§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, so dass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.

(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.

(3) Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

(4) Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss betragen:

1.

grundsätzlich mindestens 45 cm;

2.

jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar Betriebsdruck, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können.

(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(6) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.

(7) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.

(8) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung besteht, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

(9) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

Abkürzung

LF-AM-VO

Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter

§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innen liegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F 30 bzw. EI30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn:

1.

die Silos im Freien aufgestellt sind oder eine brandschutztechnisch gleichwertige Situation besteht,

2.

die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und

3.

der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen ausreichend ist, mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Für Silos mit Gärfutter gilt Folgendes:

1.

Die Silotüren müssen nach außen zu öffnen sein und eine lichte Weite von mindestens 60 cm haben. Die Abstände der Silotüren von Unterkante zu Unterkante dürfen nicht größer als 1,50 m sein.

2.

Bei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste Entnahmeöffnung maximal 1,50 m über dem Siloboden angeordnet werden.

3.

Auf dem Silo ist deutlich und dauerhaft eine Warnaufschrift anzubringen, die auf die Erstickungsgefahr beim Betreten des Silos hinweist.

4.

Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m muss bei einem Hochsilo mit Decke am Außenrand sowie um die Deckenluke eine stabile und witterungsbeständige Umwehrung (Geländer mit Mittelwehr) vorhanden sein.

5.

Für Gärfuttersilos, in welchen die Silage auch durch Zugabe von CO 2 haltbar gemacht werden kann, gilt:

a)

Die Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein Hineingreifen nicht möglich ist.

b)

Der Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon und die Entnahmeschnecken befinden, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Gülle- und Jauchegruben, Güllelagunen

§ 52. (1) Düngersammelanlagen müssen derart beschaffen sein sowie aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird.

(2) Jauche- und Güllegruben sowie Güllelagunen sind zum Stallgebäude hin mit Einrichtungen zu versehen, die ein Zurückweichen von Schadgasen in den Stallraum und andere Räume verhindern.

(3) Das Arbeiten an und das Einsteigen in Jauche- und Güllegruben dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.

(4) Offene Jauche- und Güllegruben sind so zu errichten und zu betreiben, dass das Hineinstürzen von Personen in den Behälter verhindert wird. Sie sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(5) Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.

(6) Güllelagunen (Gülleteiche) sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Bei jeder Mix- und Entnahmestelle sowie im Bereich von angrenzenden Verkehrsflächen ist ein Anfahrschutz, der das Bodenniveau um mindestens 30 cm überragt, zu errichten. Die Absicherung ist bei den Entnahme- und Mixeröffnungen mit einer versperrbaren, zweiflügeligen Zugangstür auszustatten. Der Abstand zwischen Absicherung und Beckenrand muss mindestens 80 cm betragen. Im Abstand von höchstens 600 cm müssen Rettungsleitern angebracht sein.

(7) Der Güllekanal ist bei Güllegruben und Güllelagunen mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.

Abkürzung

LF-AM-VO

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 53. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:

1.

Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.

2.

Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie z. B. 6 cm hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird.

3.

Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im Antriebssystem muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches erfolgt.

4.

Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

5.

Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.

6.

An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein.

(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:

1.

Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind.

2.

Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.

3.

Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.

4.

Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein.

5.

Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein.

(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

1.

Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.

2.

Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.

3.

Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht.

4.

Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

1.

Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein.

2.

Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Brustwehr möglich ist.

3.

Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.

4.

Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht überschreiten.

5.

Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.

6.

Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5 fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichts des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.

(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

1.

Es darf dafür nur ein Frontlader verwendet werden, bei dem gewährleistet ist, dass sich der Arbeitskorb in jeder Position in waagrechter Stellung befindet (z. B. durch mechanische Parallelführung).

2.

Ein unbeabsichtigtes Kippen des Arbeitskorbes muss durch die Verriegelung des Stellteils, das den Kippvorgang steuert, oder durch eine andere technische Lösung verhindert sein (z. B. durch Abkuppeln oder Absperren der Hydraulik für die Kippbewegung).

3.

Der Arbeitskorb muss am Frontlader so befestigt sein, dass ein Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Befestigung muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.

4.

Wenn die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, muss der Arbeitskorb einen mindestens 1,75 m hohen und mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen aufweisen.

5.

Die nach Z 2 bis 4 für die jeweiligen Arbeitsmittel konkret zu befolgenden Sicherheitsmaßnahmen sind in die Betriebsanweisung gemäß § 23 Abs. 2 aufzunehmen.

6.

Bei Versagen der Hydraulik (z. B. Schlauch- oder Rohrbruch) darf die Senkgeschwindigkeit 0,5 m/s nicht übersteigen und darf ein Kippen des Arbeitskorbes nicht erfolgen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Selbstfahrende Arbeitsmittel

§ 54. (1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

1.

feststellbare Bremseinrichtung,

2.

akustische Warnvorrichtung,

3.

geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln,

4.

leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert,

5.

Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,

6.

Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht der Fahrerin oder des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewährleisten,

7.

Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,

8.

Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (z. B. Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (z. B. Kardanwellen), Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verhindern.

(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.

(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:

1.

einer Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,

2.

entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfahren oder einklemmen können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie z. B. Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.

(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.

(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen oder Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.

(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

1.

Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,

2.

Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang,

3.

zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und

4.

Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten.

(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin oder den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen schützen.

(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55. (1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

Abkürzung

LF-AM-VO

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 56. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

1.

durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder

2.

durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

3.

durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder

2.

ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.

(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.

(4) Hubstapler mit aufsitzenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

1.

Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder

2.

Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder

3.

wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

Abkürzung

LF-AM-VO

Türen und Tore

§ 57. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.

(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebs zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblatts bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblatts bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblatts und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 58. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.

(2) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

Abkürzung

LF-AM-VO

Schleifmaschinen

§ 59. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeugs auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeugs freilassen.

(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.

(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.

(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstroms eingerückt werden können. Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren

§ 60. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Kompressoren

§ 61. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.

(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, anzuwenden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 62. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:

1.

Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.

2.

Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.

3.

Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.

(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:

1.

Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.

2.

Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Bolzensetzgeräte

§ 63. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Abschnitt 5

Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen

Dreschmaschinen

§ 64. (1) Zum Dreschen dürfen nur solche Maschinen verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Einlegeweg so gestaltet wird, dass ein Hineingeraten von Personen in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen, dass ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeitsstellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche Maschinenteile verhindert wird.

(2) Zum Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Aufstiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt werden.

(3) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich auf Mähdreschern während der Fahrt nur auf den hiefür vorgesehenen Sitz- und Standplätzen aufhalten. Auf Mähdreschern sind Handfeuerlöscher mitzuführen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf die Gefahren des Kippens durch einseitige Belastung oder in ungünstigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers sind zu beachten.

(6) Beim Standdrusch sind Mähwerk, rotierende Halmteiler und die Haspel stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.

(7) Kleesamenenthülser dürfen nur verwendet werden, wenn Einlegeöffnung und Einlegeweg mit einer Vorrichtung derart gesichert sind, dass ein Hineingeraten in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird.

Abkürzung

LF-AM-VO

Stroh- und Heupressen

§ 65. (1) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Pressgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.

(2) Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Pressballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein und dürfen nur bei Stillstand der Maschine entfernt werden.

(3) Bei Arbeiten an den Knotern muss der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.

(4) Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern.

(5) Bei Verwendung von Pressen hinter Dreschmaschinen müssen Einlaufgosse, Zubringer- und Kolbenbahn tragsicher überdeckt sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

§ 66. (1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.

(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden.

(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.

(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.

(5) Bei Verwendung von Zerkleinerungsmaschinen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal oder die Gosse tragsicher überdeckt sein.

Abkürzung

LF-AM-VO

Gebläse

§ 67. (1) Beim Beschicken von Gebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen aus ist zwischen Arbeitsplatz und Oberkante der Einwurfgosse ein solcher waagrechter Abstand einzuhalten, dass ein Hineingeraten von Personen verhindert wird.

(2) An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.

(3) Die Gebläserohre sind fest miteinander zu verbinden und sicher zu befestigen.

(4) Bei Verwendung von Gebläse hinter Dreschmaschinen muss die Einwurfgosse tragsicher überdeckt sei.

Abkürzung

LF-AM-VO

Druckspritzen und -behälter

§ 68. (1) Druckspritzen mit Druckbehältern sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ausgerüstet sind.

(2) Die von den Herstellerinnen bzw. Herstellern beigegebenen Bedienungsanweisungen sind in geeigneter Weise bekanntzumachen und einzuhalten. Für Reparaturen dürfen nur der Erzeugungsbetrieb oder ein einschlägiges Fachunternehmen herangezogen werden.

(3) Vor der Verwendung sind die Geräte auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Einrichtungen gegen das Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes sind während des Betriebes laufend zu überwachen. Druckgefäße, deren Alter und deren Aussehen durch Einbeulungen, Verrostungen usw. den Verdacht begründeten, dass sie nicht mehr eine genügende Betriebssicherheit besitzen, oder deren Sicherheitseinrichtungen nicht einwandfrei sind, dürfen nicht verwendet werden.

(4) Wird die Druckspritze mit Druckbehälter aus einer Druckleitung gefüllt, so ist ein Druckminderungsventil dazwischenzuschalten, wenn der Druck in der Leitung um mehr als 1 atü höher ist als der für das Druckgefäß zulässige Höchstdruck.

(5) Sauerstoff darf als Druckgas nicht verwendet werden.

(6) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und es abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.

Abkürzung

LF-AM-VO

Dämpfgefäße

§ 69. (1) Dämpfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn kein höherer als der zulässige Druck entstehen kann. Die Sicherheitseinrichtungen sind während des Betriebes laufend zu überwachen. Dämpfgefäße sind so anzuordnen, dass jedes für sich von der Dampfleitung abgesperrt werden kann.

(2) Bei der Aufstellung muss genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleiben und es darf nicht in Richtung der Bedienungsperson gekippt werden. Der Verschlussdeckel ist so zu öffnen, dass der etwa noch vorhandene Dampf nach der dem Standplatz der Bedienungsperson entgegengesetzten Seite entweichen kann.

(3) Kippbare Dämpfgefäße sind vor dem Füllen in geeigneter Weise gegen Umkippen zu sichern.

Abkürzung

LF-AM-VO

Forstliche Seilwinden

§ 70. (1) Forstliche Seilwinden umfassen die Maschinenkomponenten bei forstlichen Seilbringungsanlagen, bei Schlittenwinden, bei Motorsägenwinden und bei Schlepperwinden. Sie alle dienen in unterschiedlicher Form dem Ziehen von Holz oder Lasten, dem Spannen, Halten oder Nachlassen von Lastseilen und bzw. oder Tragseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen.

(2) Für forstliche Seilwinden ist sicherzustellen, dass die neben den in Abschnitt 1 vorgesehenen Pflichten die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.

(3) Der Nachweis über diese erfolgte Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren und muss die Kenndaten (Zugkraft, Seiltype, Mindestbruchlast Seil) enthalten. Der Nachweis von Mängelbehebungen ist dem Überprüfungsergebnis nachfolgend beizufügen. Der Wechsel von Kenndaten ist schriftlich zu dokumentieren.

Abkürzung

LF-AM-VO

Forstliche Seilbringungsanlagen

§ 71. (1) Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.

(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die neben den in Abschnitt 1 vorgesehenen Pflichten die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.

(3) Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne des § 238 Abs. 2 LAG; deren Anordnungen sind zu befolgen. An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden. Diese Person muss mit dem Gefahrenbereich mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bleibt unberührt.

(4) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen ist Anhang D zu beachten.

Abkürzung

LF-AM-VO

Arbeiten mit Tieren

§ 72. (1) Tiere dürfen nicht mit um die Hand oder den Arm gewickelten Stricken oder Ketten geführt werden.

(2) Gefährliche Tiere, wie Schläger oder Beißer, sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.

(3) Jeder über ein Jahr alte Zuchtstier ist, ausgenommen auf der Weide und Alpe, mit einem kräftigen Nasenring zu versehen. Solche Stiere dürfen nur unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick und einer Leitstange geführt werden, die mit einem womöglich nicht starr befestigten Karabiner in den Nasenring einzuhängen ist. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Zuchtstiere sind im Stall an starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden; nur an einer Seite des Stieres darf sich in dessen unmittelbarer Nähe eine Wand befinden. Nach Möglichkeit soll der Zutritt zum Futterbarren von vorne erfolgen können (Futtergang).

(4) Beim Decken der Kühe ist ein freistehender Sprungstand zu verwenden. Bei Sprüngen in einem geschlossenen Raum, insbesondere zur künstlichen Samenabnahme, müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) In Laufstallungen sind für die Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten mehrere Anbindevorrichtungen für die Tiere vorzusehen; als solche sind auch absperrbare Fressgitter anzusehen.

(6) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bangsche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand oder Maul- und Klauenseuche, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind insbesondere bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere, entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen. Es ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber für eine ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer selbst, deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen. Zu diesen Arbeiten dürfen Personen, von denen bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen, Augenbindehauterkrankungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen

§ 73. (1) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist Unterabschnitt 20d LAG samt den entsprechenden Verordnungen zu beachten.

(2) Bei Arbeiten mit giftigen Stoffen, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung nach dem Chemikaliengesetz 1996 voraussetzt, in geschlossenen Räumen muss mindestens eine zweite Person zur allfälligen Hilfeleistung anwesend oder durch Zuruf erreichbar sein.

(3) Zu Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Personen, von denen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.

(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist während des Nachfüllens von Treibstoff das Laufenlassen des Motors sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten. Das Laufenlassen von Motoren ist auch in geschlossenen Räumen (Garagen) verboten, sofern die Verbrennungsgase nicht direkt ins Freie abgeleitet werden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Lagerungen und Transportarbeiten

§ 74. (1) Lagerungen (inklusive Holzlagerungen) sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, dass ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.

(2) Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.

Abkürzung

LF-AM-VO

Holzernte

§ 75. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Durchführung von Aufgaben durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf einsatzspezifische besondere Gefahren (z. B. Straßen, Stromleitungen, Windwurf, Totholz) hinzuweisen.

(2) Motorsägen dürfen nur von körperlich und geistig geeigneten Personen bedient werden, die die Grundsätze der Motorsägenarbeitstechnik (speziell Fäll-, Schneide- und Entastungstechnik) beherrschen müssen. Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich bei laufender Kette innerhalb von zwei Metern keine weitere Person aufhalten. Das Gehen mit der Motorsäge mit laufender Kette von einem Stamm zum anderen ist verboten. Die Kette muss bei Leerlaufdrehzahl des Motors still stehen. Beim Starten ist auf sicheren Stand zu achten und die Motorsäge entweder im Stehen zwischen den Oberschenkeln einzuklemmen oder am Boden in festgehaltener Position abzustellen.

(3) Bei Arbeiten mit der Motorsäge und bei der Rückung ist entweder eine zweite Person in Rufweite erforderlich oder es sind organisatorisch-technische Maßnahmen (z. B. Rettungskette) zu treffen, um eine rasche Hilfeleistung zu ermöglichen. Bei der Holzfällung und bei besonders gefährlichen Arbeiten, insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen, Schneedruck, Lawinenereignissen, Murenabgängen, Verklausungen oder ähnlichen Einwirkungen von Naturgewalten sowie Arbeiten im extremen Gelände (Steilheit, Blockigkeit, etc.), muss sich eine zweite Person in Rufweite aufhalten. Jede der beiden Personen muss in der Lage sein, die Rettungskette einzuleiten. Besonders gefährliche Arbeiten dürfen nicht unter Zeitdruck (z. B. Akkordarbeit) ausgeführt werden.

(4) Bei Gewitter, Sturm, Dunkelheit, sonstiger witterungsbedingter starker Sichtbehinderung und wenn keine geeignete Rückweiche gegeben ist, darf nicht gefällt werden.

(5) Auf allen Flächen, bei denen die Einhaltung von mindestens eineinhalb Baumlängen Sicherheitsabstand

1.

möglich ist und so gearbeitet werden kann, dass sich diese am Hang bzw. durch mangelhaften gegenseitigen Sichtkontakt (z. B. Naturverjüngung, unübersichtliches Gelände) nicht gefährden, ist der Abstand von eineinhalb Baumlängen beim Fällen einzuhalten;

2.

zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern beim Fällen nicht möglich ist, dürfen sich weitere Personen nach Evaluierung der Gefahrensituation, Unterweisung und ausdrücklicher Anordnung durch eine Person, die die notwendigen Kenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzt, innerhalb der eineinhalb Baumlängen in sicherer Position aufhalten. Gegebenenfalls können diese Personen die mit der Fällung beschäftigte Person unterstützen.

(6) Aufgehängte Bäume sind durch fachgerechte technische Maßnahmen umgehend im Zuge des Arbeitsfortschritts zu Fall zu bringen.

(7) Jeder mit Fällschnitt angesägte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.

(8) Bei der Holzernte muss die vollständige forstliche persönliche Schutzausrüstung (Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Oberbekleidung in Signalfarbe, Handschuhe, Schnittschutzhose und Forst- oder Waldarbeiterstiefel) von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer getragen werden (vgl. auch Punkt I Z 4 Anhang D). Bei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Oberbekleidung in Signalfarbe, Handschuhe, Schnittschutzhose und Forst- oder Waldarbeiterstiefel zu tragen.

(9) Die Fällungsvorbereitung umfasst die Beurteilung des Baumes (Durchmesser, Stammverlauf, Gewichtsverteilung, Kronenzustand, Dürräste, Spannungsverhältnisse, Fäulnisanzeichen etc.), die Festlegung der Fällrichtung und des Fluchtweges (Rückweiche). Vor der motormanuellen Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Sträuchern etc. freizumachen. Die Fällung ist unter Beachtung der notwendigen Vorkehrungen durchzuführen. Bei unter Spannung stehendem Holz ist mit der Bearbeitung von der Druckseite her zu beginnen. Vor dem Fällschnitt ist der Gefahrenbereich nochmals zu überblicken und es muss vernehmlich gewarnt werden (Warnruf und/oder Warnsignal).

(10) Der Warnruf kann nach durchgeführter Gefahrenbeurteilung im Baum- oder Baumteilverfahren und nach durchgeführter und dokumentierter Unterweisung entfallen, außer bei:

1.

der erstmaligen täglichen Aufnahme der Fälltätigkeit vor Ort und bei Wiederaufnahme nach einer Arbeitsunterbrechung (z. B. Reparatur, Pause) oder

2.

erkennbaren kritischen Situationen, wie z. B. Rückhänger, Fäule, Zwiesel am Stock, hängende Kronen und Baumteile vom zu fällenden oder von benachbarten Bäumen (besonders bei Schneebruch.

(11) Bei Bringungs- und Schlägerungsarbeiten sind die Gefahrenbereiche und die gegenseitige Verständigung zu beachten. Weitere Personen der Arbeitspartie dürfen den Arbeitsbereich nur betreten, wenn untereinander Koordination besteht.

(12) Bei Geräten in Verbindung mit Ladekränen ist den Anweisungen der Kranführerin bzw. des Kranführers Folge zu leisten. Das Heben und Schwenken von Lasten über Personen ist verboten. Bei teil-, hoch- oder vollmechanisierten Arbeitsverfahren sind Bedienungsanleitungen für die zum Einsatz gelangenden Maschinen dem Maschinenführer zur Kenntnis zu bringen.

(13) Bei Gefahr durch abrollendes oder abrutschendes Holz darf am Hang nicht übereinander (Falllinie) gearbeitet werden.

(14) Wurzelteller sind vor der Aufarbeitung gegen Umkippen zum Stamm und Abrollen zu sichern. Erfolgt die Sicherung gegen Umkippen zum Stamm durch einen verbleibenden Stammteil, so ist dieser ausreichend lang zu belassen (mindestens Wurzeltellerhöhe).

(15) Für das Besteigen von Bäumen ist eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden und diese wiederkehrend zu überprüfen. Bei Sturm dürfen Bäume nicht bestiegen werden. Das ungesicherte Übersteigen von Baum zu Baum ist verboten. Ein ungesichertes Arbeiten am Baum ist verboten. Bei Arbeiten mit scharfem Werkzeug und Motorsägen sind durchtrennhemmende Halteleinen zu verwenden.

(16) Holzlager sind so zu errichten, dass Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Abrollen und Abrutschen soweit als möglich ausgeschlossen sind.

Abkürzung

LF-AM-VO

Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

§ 76. (1) In Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet hat, oder der Einsteigende selbst über ausreichende Fachkenntnisse verfügt. Vor dem Einsteigen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen für die Materialzufuhr dicht abgeschlossen sein, ausgenommen die Gärfutterbehälter. In Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst eingestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.

(2) Der Einsteigende ist unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirrs oder eines Seiles so zu sichern, dass eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Halteseil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson und einer weiteren Person zu halten, die den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Nach Erfordernis sollen Geräte zum Einblasen von Frischluft bereitgestellt und verwendet werden. Auf die Gefahr des Vorhandenseins von Gärgas ist durch eine Warntafel oder entsprechende Aufschrift hinzuweisen.

(3) Silos und Gärkeller dürfen während und unmittelbar nach der Gärung erst nach gründlicher Durchlüftung betreten werden.

(4) In Jauche-, Senk- oder ähnliche Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich durchlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.

(5) In Behältern, die brandgefährliche Flüssigkeiten, Staub oder Gase enthalten oder enthalten haben, ist das Arbeiten mit offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie die Vornahme funkenbildender Arbeiten verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser).

(6) Das Streichen mit Silolack und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen; dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Auf dieses Verbot, sowie auf Vergiftungsgefahr, ist durch dauerhafte Beschriftung der Silos hinzuweisen.

(7) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.

(8) Für die Beleuchtung von Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen und in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luftgemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur Sicherheitslampen oder elektrische Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. In Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Silos und ähnlichen Anlageteilen aus gut leitfähigen Baustoffen müssen die elektrischen Leuchten mit Kleinspannung betrieben werden, die eine Funkenbildung mit Sicherheit ausschließen.

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