Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
Änderungshistorie JSON API

(9) Gärsilos und Gärkeller dürfen ohne  unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende  Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) während des Gärprozesses erst nach gründlicher Be- und Entlüftung und geeigneten Proben auf Kohlendioxid (z. B. mit CO2Messgeräten) betreten werden. Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (0,5 Vol%, Kurzzeitwert 1 Vol%) ist, erforderlichenfalls durch mechanische Lüftung, allenfalls gesteuert durch Warngeräte, einzuhalten.

(10) In Kesseln, Montagegruben, Behältern und Rohrleitungen sowie in Fässern, Backöfen und Siloanlagen aus gut leitfähigen Baustoffen dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden; in Räumen, in denen das Vorhandensein entzündbarer Gase (Jauchegruben) oder explosionsfähiger Staub-Luftgemische (Getreidesilos) angenommen werden kann, nur Handleuchten, die eine Zündquelle ausschließen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Arbeiten in Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüchen

§ 77. (1) Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüche sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der Standfestigkeit des Materials anzulegen und nach fachmännischen Grundsätzen zu betreiben.

(2) Der Abbau darf, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur von oben nach unten erfolgen. Das Untergraben und das Überhängenlassen der Wände ist, außer in Steinbrüchen mit festem Gestein, verboten. Absturzgefährdete Überhänge, auch solche, die durch Sprengungen entstanden sind, sind zu beseitigen bevor die Gewinnung des Materials erfolgt.

(3) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, sind der Abraum (Erdreich, loses Gestein) sowie darauf befindliche Bäume, Strauch- und Wurzelwerk, zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials ist ein Schutzstreifen freizumachen und freizuhalten. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials zu bemessen, muss aber bei einer Abraumhöhe von mehr als 1,50 m selbst unter sonst günstigen Verhältnissen mindestens 1 m betragen. Bei lockerem Material ist die Abraumwand so zu böschen, dass das Material nicht abrutschen kann.

(4) In Steinbrüchen mit wenig zerklüftetem, in mächtige Schichten gelagertem Gestein, ist in Stufen abzubauen. Die Stufen sollen mindestens 1,50 m breit sein. In Steinbrüchen mit zerklüftetem, brüchigem Gestein ist, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau erfolgt, in Etagen abzubauen. Die Etagensohlen müssen jeweils eine solche Breite aufweisen, dass ein Abrutschen oder Abstürzen von Material in die nächsttiefer liegende Etage mit Sicherheit hintangehalten wird. Die Wände müssen sowohl beim Stufen-, als auch beim Etagenabbau eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Neigung besitzen.

(5) Der Abbau in Sand- (Lehm-) und Schottergruben ist bei einer Wandhöhe von mehr als 1,50 m in einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung, die nicht steiler als 60 ° sein darf, vorzunehmen. Ist trotz Böschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind im natürlichen Böschungswinkel des Materials zu böschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,50 m breit sein.

(6) Täglich vor Beginn des Abbaues, nach dem Auftauen und Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Wände an und über den Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein lockerer Massen zu prüfen. Lockere Massen sind sofort zu beseitigen.

(7) Zum Beseitigen lockerer Massen sind Stangen (Stecher) von ausreichender Länge zu benutzen. Die Arbeit ist von oben oder von der Seite her auszuführen.

(8) Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze sind Fluchtwege dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen, Stapel u. dgl. dürfen nur in sicherer Entfernung von Wänden aufgestellt werden.

(9) Rutschbühnen und natürliche Rutschen sind so anzulegen, dass ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials vermieden wird.

(10) Sämtliche Arbeiten sind von sicheren Standplätzen aus durchzuführen. Besteht bei Arbeiten Absturzgefahr, sind die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer anzuseilen. Das Seil ist an einer Stelle, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegt, sicher zu verankern. Wenn im Gefahrenbereich der Wände gearbeitet wird, müssen mindestens zwei Personen anwesend sein.

(11) Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie Steinbrüche, bei denen die Gefahr des Absturzes von Personen besteht, sind ihrer Lage und Umgebung entsprechend einzufrieden oder in sonst geeigneter Weise zu sichern. Auf das Verbot des Betretens ist durch Anschlag hinzuweisen.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten sinngemäß auch für stillgelegte Lehm-, Sand- und Schottergruben und Steinbrüche, wenn sie nicht durch Abböschung ungefährlich gemacht worden sind.

(13) In Steinbrüchen sind im Gefahrenbereich der Wände geprüfte Schutzhelme zu tragen. Bei der Steinbearbeitung sind Gesichtsmasken oder Schutzbrillen, Schutzhandschuhe und Schutzleder zu verwenden.

(14) Bei der Materialgewinnung mit Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als 1 m herausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.

Abkürzung

LF-AM-VO

Erdarbeiten

§ 78. (1) Erdarbeiten, wie in Schächten, Stollen und Kanälen, dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat für eine Notbeleuchtung zu sorgen. Alleinarbeit ist nicht zulässig.

(2) Bei Erdarbeiten, wie der Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Materials entsprechende Böschung erhalten oder sachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder einem Material, dessen Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgehoben werden, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei lockerem Boden, bei Gefahr von Erschütterungen oder Aufweichungen ist schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Das Untergraben und Überhängenlassen von Wänden ist unzulässig.

(3) Die Wände sowie die Pölzung sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während dieser von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen; dies gilt insbesondere nach Regen, bei Tauwetter oder Frost.

Abkürzung

LF-AM-VO

Sprengarbeiten

§ 79. Für die Durchführung von Sprengarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe gilt sinngemäß die Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004 (vgl. auch § 238 Abs. 5 LAG). Es sind insbesondere die §§ 2 bis 22, 24 bis 28 und § 29 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV anzuwenden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Abschnitt 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen an bereits vorhandenen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsmitteln erforderlich sind, müssen diese bis 1. Jänner 2023 durchgeführt werden, sofern nicht im Einzelfall zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde eine kürzere Frist vorgeschrieben wird.

(2) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 7, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 7 Z 1, 2 oder 5 lit. b entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.

(3) In Bundesländen, in denen abweichend von § 35 Abs. 1 Z 5 bisher Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden durften, dürfen diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin benutzt werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen wurden, die einen Steigschutz verwenden.

Abkürzung

LF-AM-VO

Schlussbestimmungen

§ 81. (1) Diese Verordnung tritt samt den Anhängen A bis D am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:

1.

Burgenland: Bgld. Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 61/2006; Abschnitt 3 und 4 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 1972 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung), LGBl. Nr. 33/1972;

2.

Kärnten: Kärntner Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – K AMV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 4/2004; Abschnitte IV bis VII der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 43/1977;

3.

Niederösterreich: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW AM VO), LGBl. 9020/12-0;

4.

Oberösterreich: Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AMV LF, LGBl. Nr. 136/2006; Abschnitt 5 und 6 der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Unfallverhütungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1976;

5.

Salzburg: Abschnitt 2 der Arbeitsmittel-Verordnung – AMV, LGBl. Nr. 45/2003; die §§ 11b, 11c und 20 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 53/1977;

6.

Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittel (LuFw AO), LGBl. Nr. 98/2003; der I. Teil Abschnitt 3, und 4 sowie der II. Teil der Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 60/1972;

7.

Tirol: § 1 lit. j sowie der 1., 7. und 9. Abschnitt der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG VO, LGBl. Nr. 96/2001;

8.

Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, ABl. Nr. 24/2005;

9.

Wien: Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 16/2005; Verordnung der Wiener Landesregierung über den Dienstnehmerschutz in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung), LGBl. Nr. 24/1982.

Abkürzung

LF-AM-VO

Anhang A (§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

1.

Niederspannungsgeräteverordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

2.

Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

3.

Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

4.

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

5.

Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

6.

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2011,

7.

Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,

8.

II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 117/2004,

9.

Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000,

10.

Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999,

11.

Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003,

12.

Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002,

13.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 19/2016,

14.

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. /204/2018.

Abkürzung

LF-AM-VO

Anhang B (§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln

1.

Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995,

2.

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA VO, BGBl. II Nr. 361/1998.

Abkürzung

LF-AM-VO

Anhang C

Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

1.

Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.

2.

Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand:

2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm

2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm

2.3. bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm

2.4. bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

3.

Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:

3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm

3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm

3.3. bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm

3.4. bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.

4.

Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

5.

Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:

5.1. für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm

5.2. für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm

5.3. für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm

5.4. für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.

Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.

r = Sicherheitsabstand

6.

Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante – mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

a) Höhe der Gefahrenstelle b) Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus) in mm
(von der Standflächenebene aus) in mm 2 400 2 200 2 000 1 800 1 600 1 400 1 200 1 000
c) Sicherheitsabstand in mm
2 400 100 100 100 100 100 100 100 100
2 200 250 350 400 500 500 600 600
2 000 350 500 600 700 900 1 100
1 800 600 900 900 1 000 1 100
1 600 500 900 900 1 000 1 300
1 400 100 800 900 1 000 1 300
1 200 500 900 1 000 1 400
1 000 300 900 1 000 1 400
800 600 900 1 300
600 500 1 200
400 300 1 200

Abkürzung

LF-AM-VO

Anhang D

Forstliche Seilbringungsanlagen

I. Allgemeine Richtlinien

1.

Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen – bzw. einer Person mit Ausbildungsnachweis; deren Anordnungen sind zu befolgen.

2.

An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden.

– Diese Person muss z. B. mit der Laufwagenfunktion und Lastenbildung,

– mit dem Gefahrenbereich,

– mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein,

– und hat dort auch die Arbeitsaufsicht.

3.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet alle bei der Aufstellung, beim Betrieb, beim Abbau und bei der Überstellung einer Seilbringungsanlage beschäftigten Personen zu unterweisen.

Die Unterweisung muss von fachkundigen Personen in verständlicher Form erfolgen

– vor Aufnahme der Tätigkeit,

– bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

– bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

– bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,

– nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint,

– bei örtlichen Besonderheiten,

– bei Änderung des Betriebsablaufes.

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Dabei ist der Ausbildungs- und Erfahrungsstand der tätigen Personen zu berücksichtigen.

4.

Persönliche Schutzausrüstung:

In Abhängigkeit der jeweiligen Gegebenheiten

– Schutzhelm (bei Gefährdung des Kopfes)

– Geeigneter Gehörschutz (bei Lärmgefährdung)

– Schutzhandschuhe (bei Arbeit mit Drahtseilen)

– Sicherheitsschuhwerk

– Arbeitsbluse in Signalfarbe

– Absturzsicherung

5.

Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung ist an jeder Arbeitsstelle leicht erreichbar bereitzuhalten. Für eine ausreichende Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Organisation der Rettungskette (lebensrettende Sofortmaßnahmen, Notrufnummern, richtige Verständigung der Rettungseinheiten, Vorbereitung der Hubschrauberbergung, Bereitstellen von Koordinaten) ist zu sorgen.

6.

Die mit einer Seilbringungsanlage tätigen Personen haben sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden. Bei Gefahr im Verzug sind sofort alle Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden zu treffen.

7.

Die Seilbringungsanlage dient der Bringung von Holz und Material (freihängend oder schleifend). Jede Personenbeförderung ist grundsätzlich verboten.

8.

Anhang D ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Unterweisung auszuhändigen. Ein Exemplar verbleibt bei der forstlichen Seilbringungsanlage.

II. Gefahrenbereiche

1.

Allgemeine Gefahrenbereiche von belasteten Seilen bei der Tragseilrückung:

III. Verhalten in Gefahrenbereichen

1.

Beurteilung des Arbeitsfortschrittes im Steilgelände

Wenn beispielsweise im Sortimentverfahren mit Abrutschen oder Abrollen von Holz gerechnet werden kann, sollte möglichst oberhalb oder seitlich der Gefahr gearbeitet und der Arbeitsfortschritt von oben nach unten gewählt werden.

2.

Beladestation, Lastaufnahme

Standort der Belademannschaft bei der Tragseilführung in der Falllinie:

a)

Sortimentverfahren: im Seilgelände in der Schichtenlinie seitlich beziehungsweise leicht ansteigend zurückweichen. (Siehe Zeichnung Nr. 4)

b)

Stamm- und Baumverfahren : oberhalb der Last beziehungsweise bei Gefahr von oben in der Schichtenlinie den Gefahrenbereich verlassen. Bei seitlicher Begrenzung durch -stehende Bäume reduziert sich die Gefahr, welche durch die Last verursacht wird. (Siehe Zeichnung Nr. 5)

3.

Tragseillinie: Der sichere Seitenabstand beim belasteten Tragseil ist grundsätzlich die halbe Tragseilhöhe nach jeder Seite. Bei seitlicher Begrenzung durch Bäume reduziert sich die Gefahr durch schnellende Seile. (Siehe Zeichnung Nr. 3)

4.

Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt im Seilwinkel von Umlenkrollen sind Binde-mittel und Anker mit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicher Möglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seil stehen zu lassen. (Siehe II Gefahrenbereiche Punkt 3.)

5.

Entladestation: Bei Gefahr durch Abrutschen oder Abrollen der Last ist die Lastbefestigung erst nach sicherer Ablage oder Übernahme durch Ladekran, Schlepper und dergleichen zu lösen.

Kranschwenkbereich plus doppelte Lastlänge oder bei Prozessorarbeiten doppelte Baumlänge ist zu beachten.

6.

Rundholzabfuhr: Beim Eintreffen des Abfuhrunternehmens ist Koordination zwischen den Beteiligten herzustellen.

Wenn die Kranreichweite unter die Tragseillinie oder unter bewegte Arbeitsseile reicht (Abstand des ungeschützten Kranführerstandes zum bewegten Seil ist zu gering), ist der Seilbetrieb während des Beladevorganges einzustellen (Abhilfe: Kabinenführerstand).

Im Schwenkbereich des Ladekranes ist der Aufenthalt von Personen verboten.

Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen (z. B. Lkw-Beladung und gleichzeitige Prozessorausformung) haben sich die Bedienungspersonen aufeinander abzustimmen.

Das Beladen eines Lkws und gleichzeitiges Arbeiten eines Prozessoraggregates mit automatischem Vorschub ist nur dann erlaubt, wenn die zu bearbeitenden Stämme nicht in Richtung LKW, sondern z. B. annähernd in rechtem Winkel zur Fahrbahnachse den Prozessor durchlaufen.

7.

Ist der Aufenthalt im Bereich von belasteten Anlagen – insbesondere bei ungeschützten Bedienständen oder im Rückholseilwinkel – notwendig, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Standortsveränderung, entsprechende Dimensionierungen, zusätzliche Abspannseile, Schutzkabine etc.).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.