Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission zumindest drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zumindest zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Modul eigentümlichen, Inhalte jedes weiteren, zu prüfenden Moduls (Haupt- bzw. Spezialmodul) zu bearbeiten. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
Grundmodul: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle zu lesen, daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie etwaige Mängel zu erkennen und zu beschreiben,
b. Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen, fachgerecht zu verwenden sowie bei Prüfungen ermittelte Daten auf Plausibilität zu prüfen und etwaige Fehlerquellen zu identifizieren,
c. Bauteile aus Metall mit Handwerkzeugen oder handgeführten Maschinen zu bearbeiten (zB durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden),
d. Bauteile aus Metall mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen und Bohren).
Hauptmodul Maschinenbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
c. Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
d. Bauteile oder Baugruppen zu Maschinen und Anlagen zusammenzubauen und deren Funktion zu überprüfen,
e. pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen zu montieren bzw. zu installieren,
f. mechanische Mängel an Bauteilen, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
g. Bauteile, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) oder eventuelle Störungen frühzeitig zu erkennen.
Hauptmodul Fahrzeugbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand zu erstellen,
b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
c. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Richten),
d. einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Maschinen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
e. Bauteile mit computerunterstützten Maschinen zu bearbeiten (zB Abkanten, Trennen, Drehen, Fräsen, Bohren),
f. einfache Blechabwicklungen zu berechnen und zu konstruieren,
g. Aufbauteile für Fahrzeuge auftragsbezogen herzustellen,
h. Aufbauteile zu Fahrzeugkonstruktionen zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage zu beheben,
i. Mängel an Fahrzeugkonstruktionen zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
j. die Bremsanlage einzubauen, einzustellen und zu überprüfen,
k. berufsspezifische elektrische Anlagen bis 24 V zu montieren, einzustellen und deren Funktion zu überprüfen,
l. Mängel an berufsspezifischen elektrischen Anlagen bis 24 V zu finden und zu beheben,
m. pneumatische bzw. elektropneumatische oder hydraulische bzw. elektrohydraulische Einrichtungen zu montieren, einzustellen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage zu beheben,
n. Mängel an pneumatischen bzw. elektropneumatischen oder hydraulischen bzw. elektrohydraulischen Einrichtungen zu finden und zu beheben.
Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software) oder verschiedene Produkte oder Einzelteile zu planen und zu entwerfen,
b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
c. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten, Wärmebehandeln),
d. einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Maschinen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
e. Bauteile mit computerunterstützten Maschinen zu bearbeiten (zB Biegen, Schneiden, Einrollen, Kanten),
f. Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
g. Bauteile oder Baugruppen zu Metallbau- und Blechkonstruktionen (zB Blechprofile, Fassadenelemente, Überdachungen, Rahmen, Türen, Fenster, Beschläge, Schlösser, Treppen, Geländer) zusammenzubauen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
h. Materialien für geeignete Bauanschlüsse auszuwählen, den Bauanschluss auszuführen und etwaige Montagefehler zu erkennen und zu beheben,
i. Mängel an Metallbau- oder Blechkonstruktionen, die die Funktion beeinträchtigen können, zu finden und zu beheben,
j. Metallbau- oder Blechkonstruktionen in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern),
k. einfache Instandhaltungsarbeiten an elektrotechnischen Modulen, pneumatischen Bauteilen, hydraulischen Bauteilen oder automatisierten Systemen durchzuführen.
Hauptmodul Stahlbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Nieten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
c. Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
d. Bauteile für pneumatische Systeme anhand von Plänen zu montieren bzw. zu installieren,
e. Bauteile oder Baugruppen zu Stahlbaukonstruktionen zusammenzubauen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
f. Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
g. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten, Wärmebehandeln).
Hauptmodul Schmiedetechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
b. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten),
c. einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
d. Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Maschinen im eigenen Tätigkeitsbereich zu bearbeiten,
e. Schmiedeprodukte durch Schmieden mit Schmiedemaschinen (zB nach Zeichnung, Muster, Schablone oder in Gesenken) herzustellen, etwaige Abweichungen zu den Vorgaben zu erkennen und diese zu beheben,
f. Bauteile durch Schmieden von Hand oder mit Krafthammer (zB nach Zeichnung, Muster, Schablone oder in Gesenken) herzustellen,
g. hergestellte Bauteile zu Schmiedeprodukten zusammenzubauen und deren Funktion zu überprüfen.
Hauptmodul Werkzeugbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Werkzeuge oder Baugruppen der Stanztechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
b. Werkzeuge oder Baugruppen der Formtechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
c. Werkzeuge oder Baugruppen der Gusstechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
d. mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Stanztechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
e. mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Formtechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen.,
f. mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Gusstechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
g. Programme für die Bedienung von computerunterstützten Werkzeugmaschinen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
h. Bauteile mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen).
Hauptmodul Schweißtechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (z. B.: Schrauben, Schneiden, Sägen),
b. Vor- und Nachbereitungsarbeiten für Schweißvorgänge durchzuführen,
c. in verschiedenen Positionen, insbesondere mit den Schweißverfahren MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111 zu schweißen,
d. Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle zu erkennen und mögliche Ursachen zu ermitteln,
e. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Richten, Wärmebehandeln),
f. Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen.
Hauptmodul Zerspanungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Programme für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
b. Bauteile mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen),
c. komplexe Bauteile oder Bauteile mit hohen Fertigungszahlen auftragsbezogen herzustellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen zu vermeiden und aufgetretene Fehler zu beheben,
d. Bauteile mit computergestützten Funkenerodieranlagen/Erodiermaschinen herzustellen,
e. Bauteile mit neuen Fertigungstechnologien (zB additiver Fertigung) herzustellen,
f. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen.
9a. Hauptmodul Sicherheitstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software),
b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Schneiden, Sägen),
c. Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen anzufertigen (zB Schlüssel und Schließzylinder) oder zu bearbeiten,
d. Beschläge (Konstruktions- und Funktionsbeschläge) zu montieren und zu justieren,
e. Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anzufertigen, zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
f. Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser und Fenstersicherungen) zu montieren,
g. digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien zu konfigurieren, zu programmieren und zu parametrieren,
h. elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe zu montieren, zu konfigurieren, zu programmieren, zu parametrieren und in Betrieb zu nehmen,
i. Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchzuführen,
j. mechanische Sicherungs- und Schließsysteme anzufertigen und zu montieren,
k. Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen durchzuführen.
Spezialmodul Automatisierungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Sensoren und Aktoren auszuwählen, zu montieren, zu installieren oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
b. elektrohydraulische oder elektropneumatische Systeme anhand von Plänen zu montieren, zu installieren oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
c. speicherprogrammierbare Steuerungen zu parametrieren oder zu programmieren,
d. automatisierte Systeme zu errichten, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
e. Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots zu speichern und zu laden oder einfache Programme selbst zu erstellen,
f. einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchzuführen.
Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) auszuführen,
b. Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots zu speichern und zu laden oder einfache Programme selbst zu erstellen,
c. einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchzuführen.
Spezialmodul Konstruktionstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zu zeichnen und zu konstruieren oder Simulationen zu erstellen,
b. begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen zu erstellen,
c. konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchzuführen,
d. Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) zu präsentieren.
Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement: Die zur Prüfung antretende Person hat
a. Arbeiten im Bereich des Produktionsmanagements durchzuführen (zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Betriebsdatenbewertung),
b. Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile zu beurteilen und zu planen,
c. Arbeiten im Bereich der Projektplanung durchzuführen (zB Projektpläne erstellen, Ziele definieren, Termin- und Ablaufplanung durchführen, Projekte kalkulieren),
d. Arbeitsergebnisse unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) zu präsentieren.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
fachgerechte und sichere Ausführung,
fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von zehn Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 5 oder 6.
(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe: Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen die für das Hauptmodul eigentümlich sind, umfasst. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
(6) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:
Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen umfasst, die für das Spezialmodul eigentümlich sind. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kompetenzen umfassen, die für das Spezialmodul eigentümlich sind. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält die zur Prüfung antretende Person von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat die zur Prüfung antretende Person eine Aufgabenlösung zu entwickeln, die schriftlich zu dokumentieren ist.
(7) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach zwölf Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 25. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und die Modulausbildung zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
professionelle Gesprächsführung.
(4)Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 15 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 25 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 26. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 27. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Metalltechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbau- und Blechtechnik, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik, Metalltechnik – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Zerspanungstechnik, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Rohrleitungsmonteur, Universalschweißer, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmechanik oder Zerspanungstechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Metalltechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 29 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 24, 25 und 26.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 28. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüferinnen/Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Übergangsbestimmungen
§ 29. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021 unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt
Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Blechtechnik, Maschinenschlosser, Feinmechaniker, Mechaniker, Blechschlosser oder Schlosser: Metalltechnik – Hauptmodul Maschinenbautechnik,
Fahrzeugfertiger oder Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Fahrzeugbautechnik,
Blechschlosser, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Blechtechnik oder Metalltechnik – Metallbau- und Blechtechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik,
Bauschlosser, Stahlbauschlosser oder Metalltechnik – Stahlbautechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Stahlbautechnik,
Universalschweißer oder Metalltechnik – Schweißtechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Schweißtechnik,
Zerspanungstechnik oder Metalltechnik – Zerspanungstechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Zerspanungstechnik,
Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmacher, Formenbauer oder Metalltechnik – Werkzeugbautechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Werkzeugbautechnik,
Schmied oder Metalltechnik – Schmiedetechnik: Metalltechnik – Hauptmodul Schmiedetechnik,
Maschinenmechanik oder Maschinenmechaniker: Metalltechnik – Hauptmodul Maschinenbautechnik – Spezialmodul Automatisierungstechnik oder Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement,
Werkzeugmechanik oder Werkzeugmechaniker: Metalltechnik – Hauptmodul Werkzeugbautechnik – Spezialmodul Automatisierungstechnik oder Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 29 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 18 bis 29 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Metalltechnik ausgebildet werden, können gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 29 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 18 bis 29 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Metalltechnik ausgebildet werden, können gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2018, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 4, § 12a samt Überschrift und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
(9) § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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