Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
§ 22. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl sowie
in kombinierten Master- und Doktoratsstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Abkürzung
UHSBV
Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 23. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.
Abkürzung
UHSBV
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen
§ 24. (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:
Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Abkürzung
UHSBV
Raumdaten für die Universitätsstatistik
§ 25. Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden
Allgemeines
§ 26. (1) Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten
jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
jener Studierenden, die ein Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung zuzurechnen sind, aufgrund
eines Antrages auf Zulassung an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der postsekundären Bildungseinrichtung,
einzuräumen.
Abkürzung
UHSBV
Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender
§ 27. (1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
auszufüllen.
(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.
(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.
Abkürzung
UHSBV
Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28. Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
eines Bachelor-, Master-, Diplom-, oder Doktoratsstudiums oder
eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
Abkürzung
UHSBV
Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28. Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 29. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik
Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 29. (1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils das vbPK-AS bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zu den Meldezeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive vbPK-AS bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
Abkürzung
UHSBV
Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 30. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.
Abkürzung
UHSBV
Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 31. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.
(3) Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.
Abkürzung
UHSBV
Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
§ 32. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
Einnahmen
Beiträge der Studierenden
Subventionen (Zuschüsse)
aa. des Bundes
bb. von Ländern
cc. von Gemeinden
dd. von anderen
andere Einnahmen
Ausgaben
Personalausgaben
Investitionen
laufende Betriebsausgaben
(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Betreuungsrichtwerte
Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013
§ 33. Für die Verbesserung der Betreuungsrelationen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e UG sowie in mit der Zulassung an einer Universität zu besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien gemäß § 71d UG bedarf es der Festlegung von Betreuungsrichtwerten. Diese Festlegung der Betreuungsrichtwerte erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED), Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 17. An den Universitäten neu eingerichtete Studienfelder bzw. Studien, die noch nicht in der Anlage 17 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Betreuungsrichtwerten versehen, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 17 erfolgt.
Abkürzung
UHSBV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 34. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
UHSBV
Inkrafttreten
§ 35. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Abkürzung
UHSBV
Inkrafttreten
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlagen 1 und 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden.
Abkürzung
UHSBV
Inkrafttreten
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 zu verwenden.
Abkürzung
UHSBV
Inkrafttreten
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 6 Z 7, § 14 Z 5, § 15 Z 5, § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b), § 17 Z 3, § 18 Abs. 5, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. e bis g, § 22 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 7 Z 1, § 28 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlage 1 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 zu verwenden. Das geänderte Formular der Anlage 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2023 zu verwenden.
(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 14 Z 5, § 16 Abs. 1 und 2 Z 1 lit. c, d und e, § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 3a, 7, 10 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2026 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
Abkürzung
UHSBV
Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung
§ 36. Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Abkürzung
UHSBV
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
Die erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).
„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).
Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
UHSBV
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
Die erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).
„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).
Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
Abkürzung
UHSBV
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
Die erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
„Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).
„Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).
Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.
(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.
(4) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:
Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.
Abkürzung
UHSBV
Anlage 1zu § 6Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
| 1 | Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation | |
|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | |
| 1.2 | Vorname(n) | |
| 1.3 | Geburtsdatum | TT/MM/JJJJ |
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden) | |
| 2 | Angaben zur Qualifikation | |
| 2.1 | Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache) | |
| 2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | |
| 2.3 | Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache) | |
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache) | |
| 2.5 | Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n) | |
| 3 | Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation | |
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | |
| 3.2 | Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern) | |
| 3.3 | Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife) | |
| 4 | Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen | |
| 4.1 | Studienform | |
| 4.2 | Lernergebnisse des Studiums | |
| 4.3 | Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten | |
| 4.4 | Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle | Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“ |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation (in der Originalsprache) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“ |
| 5 | Angaben zur Berechtigung der Qualifikation | |
| 5.1 | Zugang zu weiterführenden Studien | |
| 5.2 | Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend) | Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| 6 | Weitere Angaben | |
| 6.1 | Weitere Angaben | |
| 6.2 | Weitere Informationsquellen | |
| 7 | Zertifizierung des Anhanges | |
| 7.1 | Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. | |
| 8 | Angaben zum nationalen Hochschulsystem | |
| Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf folgenden Internetseiten abrufbar: – Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule] – Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en] | ||
| Amtssignatur |
|---|
Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | |
|---|---|---|
| 1.1 | Last name(s) | |
| 1.2 | First name(s) | |
| 1.3 | Date of birth | DD/MM/YYYY |
| 1.4 | Student identification number or code (if available) | |
| 2 | Information identifying the qualification | |
| 2.1 | Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language) | |
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | |
| 2.3 | Name and status of awarding institution (in original language) | |
| 2.4 | Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language) | |
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | |
| 3 | Information on the level and duration of the qualification | |
| 3.1 | Level of the qualification | |
| 3.2 | Official duration of programme in ECTS credits and/or years | |
| 3.3 | Access requirement(s) | |
| 4 | Information on the programme completed and the results obtained | |
| 4.1 | Mode of study | |
| 4.2 | Programme learning outcomes | |
| 4.3 | Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained | |
| 4.4 | Grading system and, if available, grade distribution table | Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“ |
| 4.5 | Overall classification of the qualification (in original language) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final exam, or, respectively, „not applicable“ |
| 5 | Information on the function of the qualification | |
| 5.1 | Access to further study | |
| 5.2 | Access to a regulated profession (if applicable) | Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG |
| 6 | Additional information | |
| 6.1 | Additional information | |
| 6.2 | Further information sources | |
| 7 | Certification of the supplement | |
| 7.1 | This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document. | |
| 8 | Information on the national higher education system | |
| Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the following websites: – Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education] – Eurydice (European education information network) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en] | ||
| Amtssignatur |
|---|
Abkürzung
UHSBV
zum Anwendungszeitraum vgl. § 35 Abs. 2
Anlage 1zu § 6Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
| 1 | Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation | |
|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | |
| 1.2 | Vorname(n) | |
| 1.3 | Geburtsdatum | TT/MM/JJJJ |
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden) | |
| 2 | Angaben zur Qualifikation | |
| 2.1 | Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache) | |
| 2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | |
| 2.3 | Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache) | |
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache) | |
| 2.5 | Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n) | |
| 3 | Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation | |
| 3.1 | Niveau der Qualifikation | |
| 3.2 | Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern) | |
| 3.3 | Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife) | |
| 4 | Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen | |
| 4.1 | Studienform | |
| 4.2 | Lernergebnisse des Studiums | |
| 4.3 | Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten | |
| 4.4 | Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle | Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“ |
| 4.5 | Gesamtbeurteilung der Qualifikation (in der Originalsprache) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der Gesamtnote bzw. „nicht zutreffend“ |
| 5 | Angaben zur Berechtigung der Qualifikation | |
| 5.1 | Zugang zu weiterführenden Studien | |
| 5.2 | Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend) | Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| 6 | Weitere Angaben | |
| 6.1 | Weitere Angaben | |
| 6.2 | Weitere Informationsquellen | |
| 7 | Zertifizierung des Anhanges | |
| 7.1 | Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. | |
| 8 | Angaben zum nationalen Hochschulsystem | |
| Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf folgenden Internetseiten abrufbar: – Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule] – Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en] | ||
| Amtssignatur |
|---|
Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | |
|---|---|---|
| 1.1 | Last name(s) | |
| 1.2 | First name(s) | |
| 1.3 | Date of birth | DD/MM/YYYY |
| 1.4 | Student identification number or code (if available) | |
| 2 | Information identifying the qualification | |
| 2.1 | Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language) | |
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | |
| 2.3 | Name and status of awarding institution (in original language) | |
| 2.4 | Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language) | |
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | |
| 3 | Information on the level and duration of the qualification | |
| 3.1 | Level of the qualification | |
| 3.2 | Official duration of programme in ECTS credits and/or years | |
| 3.3 | Access requirement(s) | |
| 4 | Information on the programme completed and the results obtained | |
| 4.1 | Mode of study | |
| 4.2 | Programme learning outcomes | |
| 4.3 | Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained | |
| 4.4 | Grading system and, if available, grade distribution table | Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“ |
| 4.5 | Overall classification of the qualification (in original language) | „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the overall grade, or, respectively, „not applicable“ |
| 5 | Information on the function of the qualification | |
| 5.1 | Access to further study | |
| 5.2 | Access to a regulated profession (if applicable) | Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG |
| 6 | Additional information | |
| 6.1 | Additional information | |
| 6.2 | Further information sources | |
| 7 | Certification of the supplement | |
| 7.1 | This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document. | |
| 8 | Information on the national higher education system | |
| Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the following websites: – Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education] – Eurydice (European education information network) [https://eacea.ec.europa.eu/national-policies/eurydice/content/higher-education-1_en] | ||
| Amtssignatur |
|---|
Abkürzung
UHSBV
Anlage 1zu § 6Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.
| 1 | Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation | |
|---|---|---|
| 1.1 | Familienname(n) | |
| 1.2 | Vorname(n) | |
| 1.3 | Geburtsdatum | TT/MM/JJJJ |
| 1.4 | Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden) | |
| 2 | Angaben zur Qualifikation | |
| 2.1 | Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache) | |
| 2.2 | Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation | |
| 2.3 | Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache) | |
| 2.4 | Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache) | |
| 2.5 | Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n) | |
| 3 | Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation | |
| 3.1 | Niveau (Stufe) der Qualifikation | |
| 3.2 | Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern) | |
| 3.3 | Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife) | |
| 4 | Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen | |
| 4.1 | Studienform | |
| 4.2 | Lernergebnisse des Studiums | |
| 4.3 | Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten | |
| 4.4 | Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle | Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“ |
| 4.5 | Gesamtnote | Ziffernmäßig errechnete Gesamtnote (nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtet und auf zwei Kommastellen gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat) bzw. „nicht zutreffend“ |
| 5 | Angaben zur Berechtigung der Qualifikation | |
| 5.1 | Zugang zu weiterführenden Studien | |
| 5.2 | Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend) | Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| 6 | Weitere Angaben | |
| 6.1 | Weitere Angaben | |
| 6.2 | Weitere Informationsquellen | |
| 7 | Zertifizierung des Anhanges | |
| 7.1 | Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. | |
| 8 | Angaben zum nationalen Hochschulsystem | |
| Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf der Internetseite von Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) sowie auf folgender nationaler Internetseite abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule] | ||
| Amtssignatur |
|---|
Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.
| 1 | Information identifying the holder of the qualification | |
|---|---|---|
| 1.1 | Last name(s) | |
| 1.2 | First name(s) | |
| 1.3 | Date of birth | DD/MM/YYYY |
| 1.4 | Student identification number or code (if available) | |
| 2 | Information identifying the qualification | |
| 2.1 | Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language) | |
| 2.2 | Main field(s) of study for the qualification | |
| 2.3 | Name and status of awarding institution (in original language) | |
| 2.4 | Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language) | |
| 2.5 | Language(s) of instruction/examination | |
| 3 | Information on the level and duration of the qualification | |
| 3.1 | Level of the qualification | |
| 3.2 | Official duration of programme in ECTS credits and/or years | |
| 3.3 | Access requirement(s) | |
| 4 | Information on the programme completed and the results obtained | |
| 4.1 | Mode of study | |
| 4.2 | Programme learning outcomes | |
| 4.3 | Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained | |
| 4.4 | Grading system and, if available, grade distribution table | Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“ |
| 4.5 | Overall classification of the qualification (in original language) | Numerical overall grade (Gesamtnote) (weighted according to ECTS credits and rounded to two decimal places, whereby rounding up is required if the third decimal digit is at least 5), or, respectively, „not applicable“ |
| 5 | Information on the function of the qualification | |
| 5.1 | Access to further study | |
| 5.2 | Access to a regulated profession (if applicable) | Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG |
| 6 | Additional information | |
| 6.1 | Additional information | |
| 6.2 | Further information sources | |
| 7 | Certification of the supplement | |
| 7.1 | This document has been officially signed according to art. 19 of the EGovernment Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document. | |
| 8 | Information on the national higher education system | |
| Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the Eurydice website (European education information network) and on the following national website: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education] | ||
| Amtssignatur |
|---|
Abkürzung
UHSBV
Anlage 2zu § 16Studierendendaten der FachhochschulenApplikation BIS und Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Aufbau der Studierendendaten für die Applikation BIS und für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH)
Die Daten der Anlage 2 enthalten Studierendendaten der Fachhochschulen für die Applikation BIS sowie für den DVUH und gliedern sich in Daten, die von beiden Applikationen, oder nur von der Applikation BIS oder nur von der Applikation DVUH genutzt werden. Des Weiteren werden Studierenden-Personendaten, Studiendaten (jeweils für ordentliche und außerordentliche Studierende), Studienbeitragsdatensätze sowie Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften unterschieden. Die Daten sind für alle meldepflichtigen FH-Studierenden, unabhängig davon, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Studierende handelt, zu übermitteln.
Verarbeitung durch Applikation BIS und DVUH
2.1. FH-Studierenden-Personendaten
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien, auf außerordentliche Studierende von ordentlichen Studien (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) sowie auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Lehrgänge zur Weiterbildung). Die Datensätze umfassen auch jene Studierende, die ein im Ausland eingerichtetes Fachhochschul-Studium besuchen, welches mit einem österreichischen akademischen Grad abschließt (dislozierte Studierende).
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4 |
| 2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12 |
| 3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
| 4 | Sozialversicherungsnummer | |
| 5 | Ersatzkennzeichen | |
| 6 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen bPK | |
| 7 | Familienname | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 8 | Vorname | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 9 | Geburtsdatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 10 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 11 | Geschlecht | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 12 | Akademische/r Grad/e vor dem Namen | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 13 | Akademische/r Grad/e nach dem Namen | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 14 | Staat des Heimatortes | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 15 | Postleitzahl des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 16 | Bezeichnung des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 18 | Staat der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 19 | Postleitzahl der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 20 | Ort der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 21 | Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 22 | c/o | |
| 23 | E-Mail-Adresse (von BE vergeben) | |
| 24 | E-Mail-Adresse (privat) | |
Zu lfd. Nr. 4 und 5 (Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichen) sowie Nr. 7 und 8 (Familienname, Vorname): Die Erfassung dieser Daten erfolgt nur befristet, die Daten werden daher sechs Monate nach Erfassung in BIS gelöscht.
Zu lfd. Nr. 15, 16 (Postleitzahl des Heimatortes, Bezeichnung des Heimatortes) sowie Nr. 19 und 20 (Postleitzahl der Zustelladresse, Ort der Zustelladresse): im Bereich der Applikation BIS ist bei österreichischen Adressen eine Eingabe gemäß Kodex Tabelle PLZ der Einrichtung Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlich; bei ausländischen Adressen sowie im Bereich des DVUH sind keine Vorgaben zu beachten (Freitext).
2.2. FH-Studiendaten
2.2.1. Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) von ordentlichen Studien
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentliche Studierende von ordentlichen Studien (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen von FH-Studiengängen).
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4 |
| 2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12 |
| 3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
| 4 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 5 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 6 | Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 7 | Beginndatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
| 8 | Beendigungsdatum des Studiums | (JJJJMMTT) |
| 9 | Aufenthalt von | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 10 | Aufenthalt bis | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 11 | Mobilitätsprogramm incomings/outgoings | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 12 | Aufenthaltszweck | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 13 | Gastland | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 14 | erworbene ECTS-Anrechnungspunkte | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 15 | angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 16 | Studiengangskennzahl | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 17 | BIS-Meldedatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform): Ab dem Studienjahr 2023/24 kommt es aufgrund der Angleichung an die Codex-Tabelle der öffentlichen Universitäten zu einer Änderung der Codex-Tabelle der Fachhochschulen.2.2.2.Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende (Lehrgänge zur Weiterbildung) von außerordentlichen Studien
Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Lehrgänge zur Weiterbildung).
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer | codiert gemäß § 4 |
| 2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12 |
| 3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
| 4 | Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 5 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 6 | Ausstellungsstaat der Urkunde | codiert nach § 13 Abs. 4 |
| 7 | Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung | (JJJJMMTT) |
| 8 | Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung | (JJJJMMTT) |
| 9 | Studienkennzahl der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien | codiert nach DVUH |
Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.
Verarbeitung durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
3.1. Studienbeitragsdaten
Die nachfolgenden Daten werden von Fachhochschulen an den Datenverbund zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung von Studierendenbeiträgen gemeldet. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an die Applikation BIS. Die Daten sind für alle ordentliche und außerordentliche FH-Studierenden mit Beitragspflicht anzuführen. Eine Beitragspflicht besteht bereits bei der Abführung des Studierendenbeitrages.
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4 |
| 2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12 |
| 3 | Beitragssemester | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
| 4 | Beitragsstatus | FHs codieren mit „X“ wenn beitragspflichtig, ÖH-Beitrag + ggf. Studienbeitrag“ |
| 5 | Studierendenbeitrag ÖH | |
| 6 | Sonderbeitrag ÖH | |
| 7 | Studienbeitrag | |
| 8 | Nachforderung Studienbeitrag | |
| 9 | Valutadatum (Ende der Zahlungsfrist) | |
| 10 | Valutadatum Nachfrist | |
| 11 | Letztes Buchungsdatum | |
| 12 | Zulassungsstatus | Codierung gemäß DVUH-Spezifikation |
| 13 | Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungskennzahl) | Codierung gemäß DVUH-Spezifikation |
| 14 | Bezahlstatus | |
| 15 | IST-Beitrag | |
| 16 | Studienbeitragskonto der FH | |
| 17 | Vollzugsmeldung | |
3.2. Studienförderungs- und Prüfungsdaten
Zum Zweck der Bereitstellung von Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorgaben sowie für die Übermittlung von Prüfungsdaten bei gemeinsam eingerichteten Studien sind folgende Daten zu übermitteln:
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer der/des Studierenden | codiert gemäß § 4 |
| 2 | Kennung der Bildungseinrichtung | |
| 3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
| 4 | Semesterzahl | |
| 5 | ECTS-Anrechnungspunkte | |
| 6 | Studiengangskennzahl | |
Verarbeitung durch die Applikation BIS
Die nachfolgenden Daten werden nur mittels Applikation BIS und nicht durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet.
4.1. Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) von ordentlichen Studiengängen
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentlich Studierende von ordentlichen Studien (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen).
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Studiengangskennzahl | codiert nach BIS-SST |
| 2 | Standort | codiert nach BIS-SST |
| 3 | Organisationsform | codiert nach BIS-SST |
| 4 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
| 5 | Zugangsvoraussetzung Masterstudiengang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 6 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Masterstudiengang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 7 | Ausstellungsstaat der Urkunden/Zugangsvoraussetzung Master | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 8 | Ausbildungssemester | codiert nach BIS-SST |
| 9 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
| 10 | Berufstätigkeit | codiert nach BIS-SST |
| 11 | VonNachPersKZ | codiert nach BIS-SST |
| 12 | Förderrelevanz für das Bundesministerium | codiert nach BIS-SST |
| 13 | Förderung des Auslandsaufenthaltes | codiert nach BIS-SST |
| 14 | Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
| 15 | Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
| 16 | Studierender Typ im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
| 17 | Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums | codiert nach BIS-SST |
| 18 | Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium | codiert nach BIS-SST |
| 19 | Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium | codiert nach BIS-SST |
| 20 | Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden | codiert nach BIS-SST |
| 21 | BIS-Meldedatum | codiert nach BIS-SST |
| 22 | Erhalterkennzahl | codiert nach BIS-SST |
| 23 | duales Studium | codiert nach BIS-SST |
Zu lfd. Nr. 5 (Zugangsvoraussetzung Masterstudiengang): Ab dem Studienjahr 2023/24 kommt es aufgrund der Angleichung an die Codex-Tabelle der öffentlichen Universitäten zu einer Änderung der Codex-Tabelle der Fachhochschulen.
4.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende (Lehrgänge zur Weiterbildung)
Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Lehrgänge zur Weiterbildung).
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Meldedatum | 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ |
| 2 | Erhalter-Kennzeichen (ErhKz) | codiert nach BIS-SST |
| 3 | Lehrgangsnummer | codiert nach BIS-SST |
| 4 | Standort | codiert nach BIS-SST |
| 5 | Personenkennzeichen | codiert nach BIS-SST |
| 6 | Zugangsvoraussetzung Masterlehrgang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 7 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Masterlehrgang | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 8 | Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 9 | Studierendenstatus | codiert nach BIS-SST |
Zu lfd. Nr. 6 (Zugangsvoraussetzung Masterlehrgang): Ab dem Studienjahr 2023/24 kommt es aufgrund der Angleichung an die Codex-Tabelle der öffentlichen Universitäten zu einer Änderung der Codex-Tabelle der Fachhochschulen.
Abkürzung
UHSBV
Anlage 2zu § 16Studierendendaten der FachhochschulenApplikation BIS und Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Aufbau der Studierendendaten für die Applikation BIS und für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH)
Die Daten der Anlage 2 enthalten Studierendendaten der Fachhochschulen für die Applikation BIS sowie für den DVUH und gliedern sich in Daten, die von beiden Applikationen, oder nur von der Applikation BIS oder nur von der Applikation DVUH genutzt werden. Des Weiteren werden Studierenden-Personendaten, Studiendaten (jeweils für ordentliche und außerordentliche Studierende), Studienbeitragsdatensätze sowie Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften unterschieden. Die Daten sind für alle meldepflichtigen FH-Studierenden, unabhängig davon, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Studierende handelt, zu übermitteln.
Verarbeitung durch Applikation BIS und DVUH
2.1. FH-Studierenden-Personendaten
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien, auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge) sowie auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen. Die Datensätze umfassen auch jene Studierende, die ein im Ausland eingerichtetes Fachhochschul-Studium besuchen, welches mit einem österreichischen akademischen Grad abschließt (dislozierte Studierende).
| Lfd. Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1 | Matrikelnummer des/der Studierenden | codiert gemäß § 4 |
| 2 | Kennung der Bildungseinrichtung | codiert gemäß § 12 |
| 3 | Semesterkennzeichen | Jahreszahl (vierstellig) + S oder W |
| 4 | Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF | |
| 5 | Ersatzkennzeichen | |
| 6 | vbPK-AS | |
| 7 | Familienname | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 8 | Vorname | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 9 | Geburtsdatum | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 10 | Staatsangehörigkeit | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 11 | Geschlecht | codiert gemäß § 13 Abs. 3 |
| 12 | Akademische/r Grad/e vor dem Namen | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 13 | Akademische/r Grad/e nach dem Namen | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 14 | Staat des Heimatortes | codiert gemäß § 13 Abs. 4 |
| 15 | Postleitzahl des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 16 | Bezeichnung des Heimatortes | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 18 | Staat der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 19 | Postleitzahl der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 20 | Ort der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 21 | Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse | codiert nach BIS-SST, DVUH |
| 22 | c/o | |
| 23 | E-Mail-Adresse (von BE vergeben) | |
| 24 | E-Mail-Adresse (privat) | |
Zu lfd. Nr. 4 und 5 (Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichen) sowie Nr. 7 und 8 (Familienname, Vorname): Die Erfassung dieser Daten erfolgt nur befristet, die Daten werden daher sieben Monate nach Erfassung in BIS gelöscht.
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