Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-07
Status Aufgehoben · 2023-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API
Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Berichtssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.2
6 Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
7 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
8 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
9 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
10 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
11 Studienabschnitt (Fach-1) 3.5 bis 3.9
12 Studienabschnitt (Fach-2) 3.5 bis 3.9
13 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
14 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
15 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
16 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
17 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.2 Kennzeichnung Studiengesetz:

– Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

– Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

– Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.3 Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach 1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.

3.4 Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Anrechnungspunkte:

3.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte sind im Regelfall in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.4.2 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.

3.4.3 Bei belegten Studien, die im Rahmen von ERASMUS+-Studienaufenthalten (SMS) oder ERASMUS + Studierendenpraktika (SMT) geförderte Outgoing-Studierenden-Mobilität mit einem Mindestauslandsaufenthalt von 2 Monaten aufweisen, sind für diese Outgoing-Mobilität für das betreffende Semester dem jeweiligen Studium pauschal 8 ECTS-Anrechnungspunkte einmalig hinzuzurechnen. Wenn für ein Studium diese Hinzurechnung berücksichtigt worden ist, so ist das Feld 15 mit dem Wert „B“ zu befüllen.

3.4.4 Wurden von einem ordentlichen Studierenden in dem betroffenen Studium keine Prüfungen abgelegt, so sind in dem Datensatz die Felder 9 bis 14 mit 0 (Null) zu befüllen.

3.5 Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.

3.6 Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.

3.7 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.8 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Datumsfelder im Falle von Diplomstudien mit mehr als einem Abschnitt, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.

3.9 Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:

leer noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
M Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender Masterarbeit
N Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit optionaler Masterarbeit
S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c. UG
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
Q (abschließendes) Rigorosum eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß § 54c. UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

Abkürzung

UHSBV

Anlage 5zu § 18 Abs. 4Studienberechtigungsprüfungsdaten

1.

Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule
2 Matrikelnummer
3 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung
4 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
5 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule codiert (§ 12)
6 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
9 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
10 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
11 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
12 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
13 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
2.

Feldinhalt:

2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

Abkürzung

UHSBV

Anlage 5zu § 18 Abs. 4Studienberechtigungsprüfungsdaten

1.

Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. der Fachhochschule
2 Matrikelnummer
3 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
4 vbPK-AS
5 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Fachhochschule codiert (§ 12)
6 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
9 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
10 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
11 Studienrichtungsgruppe 1 für die Studienberechtigung, Studienrichtungsgruppe 2 für die Studienberechtigung und Studienrichtungsgruppe 3 für die Studienberechtigung codiert (§ 12)
12 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
13 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
2.

Feldinhalt:

2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

Abkürzung

UHSBV

Anlage 6zu § 19 Abs. 1Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
9 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
10 Heimatort
11 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
12 Kennzeichnung für die Personenzählung PO
13 Studienbeitragsstatus
14 Kennzeichnung Studiengesetz
15 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
16 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
17 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
18 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
19 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
20 Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)
21 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
22 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM);
23 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
24 Zulassungsstatus
25 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
26 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
27 Meldung der Fortsetzung des Studiums
28 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12)
29 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
30 Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
31 Semesterzahl Fach-1
32 Semesterzahl Fach-2
33 Semesterstundenzahl Fach-1
34 Semesterstundenzahl Fach-2
35 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
36 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
37 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1
38 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2
39 Studienabschnitt (Fach-1)
40 Studienabschnitt (Fach-2)
41 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
42 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
43 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
44 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT)
45 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT)
46 Informationen zu Fehlermeldungen
47 Mobilitätsbonus 3.4.3 der Anlage 4

Abkürzung

UHSBV

Anlage 6zu § 19 Abs. 1Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
7 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
8 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
9 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
10 Heimatort
11 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
12 Kennzeichnung für die Personenzählung PO
13 Studienbeitragsstatus
14 Kennzeichnung Studiengesetz
15 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
16 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
17 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
18 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
19 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
20 Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)
21 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
22 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM);
23 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
24 Zulassungsstatus
25 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
26 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
27 Meldung der Fortsetzung des Studiums
28 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12)
29 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
30 Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
31 Semesterzahl Fach-1
32 Semesterzahl Fach-2
33 Semesterstundenzahl Fach-1
34 Semesterstundenzahl Fach-2
35 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
36 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
37 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1
38 ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2
39 Studienabschnitt (Fach-1)
40 Studienabschnitt (Fach-2)
41 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
42 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
43 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
44 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT)
45 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT)
46 Informationen zu Fehlermeldungen
47 Mobilitätsbonus 3.4.3 der Anlage 4
48 Schließungsgrund 3.14 der Anlage 3

Der Gesamtevidenz ist ausschließlich der Schließungsgrund „Mindeststudienleistung nicht erbracht (Code A)“ zu melden.

Abkürzung

UHSBV

Anlage 7zu § 19 Abs. 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

1.

Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST, DVUH
11 Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert nach BIS-SST, DVUH
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST, DVUH
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert nach BIS-SST, DVUH
14 Ausstellungsstaat der Urkunde codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Studiengang
16 Studiengangs Art
17 Standort codiert nach BIS-SST
18 Organisationsform codiert nach BIS-SST
19 Startsemester des Studiengangs
20 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
21 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
22 Ausbildungssemester codiert nach BIS-SST
23 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
24 Studienanfänger/in
25 Berufstätigkeit codiert nach BIS-SST
26 VonNachPersKZ codiert nach BIS-SST
2.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer der/des Studierenden Codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatort codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-VO, DVUH
11 Zugangsvoraussetzung (Masterlehrgang) codiert gemäß BIS-VO, DVUH
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-VO, DVUH
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Masterlehrgang) codiert gemäß BIS-SST, DVUH
14 Ausstellungsstaat der Urkunde codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung (JJJJMMTT)
16 Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung (JJJJMMTT)
17 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
18 Lehrgang
19 Lehrgangs Art
3.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Studiengang
11 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
12 Studienanfänger/in
13 Mobilitätsprogramm incomings/outgoings codiert nach BIS-SST, DVUH

Abkürzung

UHSBV

Anlage 7zu § 19 Abs. 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

1.

Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
11 Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
14 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
17 Studiengangsart codiert nach BIS-SST
18 Standort codiert nach BIS-SST
19 Organisationsform codiert nach BIS-SST
20 Startsemester des Studiengangs
21 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
22 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
23 Ausbildungssemester codiert nach BIS-SST
24 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
25 Studienanfänger/in
26 Berufstätigkeit codiert nach BIS-SST
27 VonNachPersKZ codiert nach BIS-SST
2.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Hochschullehrgängen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer der/des Studierenden codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatort codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-SST
11 Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß BIS-SST
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-SST
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß BIS-SST
14 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
17 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
18 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
19 Hochschullehrgangsnummer codiert nach BIS-SST
20 Hochschullehrgangsart codiert nach BIS-SST
21 Organisationsform codiert nach BIS-SST
3.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
11 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
12 Studienanfänger/in
13 Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen codiert nach BIS-SST
14 Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen codiert nach BIS-SST

Abkürzung

UHSBV

Anlage 7zu § 19 Abs. 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

1.

Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
11 Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert nach BIS-SST
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST
14 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
17 Studiengangsart codiert nach BIS-SST
18 Standort codiert nach BIS-SST
19 Organisationsform codiert nach BIS-SST
20 Startsemester des Studiengangs
21 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
22 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
23 Ausbildungssemester codiert nach BIS-SST
24 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
25 Studienanfänger/in
26 Berufstätigkeit codiert nach BIS-SST
27 VonNachPersKZ codiert nach BIS-SST
28 Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität) codiert nach BIS-SST, DVUH
29 Gastland (internationale Mobilität) codiert gemäß § 13 Abs. 4
30 Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums codiert nach BIS-SST
31 Studierendentyp im gemeinsamen Studium codiert nach BIS-SST
32 Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums codiert nach BIS-SST
2.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Hochschullehrgängen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer der/des Studierenden codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatort codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-SST
11 Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß BIS-SST
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-SST
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master codiert gemäß BIS-SST
14 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß § 13 Abs. 4
15 Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master codiert nach BIS-SST, DVUH
16 Beginndatum des Studiums (JJJJMMTT)
17 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
18 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
19 Hochschullehrgangsnummer codiert nach BIS-SST
20 Hochschullehrgangsart codiert nach BIS-SST
21 Organisationsform codiert nach BIS-SST
22 Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität) codiert nach BIS-SST, DVUH
23 Gastland (internationale Mobilität) codiert gemäß § 13 Abs. 4
24 Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums codiert nach BIS-SST
25 Studierendentyp im gemeinsamen Studium codiert nach BIS-SST
26 Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums codiert nach BIS-SST
3.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST
2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
6 Geschlecht codiert gemäß § 13 Abs. 3
7 Staat des Heimatortes codiert gemäß § 13 Abs. 4
8 Postleitzahl des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
9 Bezeichnung des Heimatortes codiert nach BIS-SST, DVUH
10 Studiengangskennzahl codiert nach BIS-SST, DVUH
11 Studierendenstatus codiert nach BIS-SST
12 Studienanfänger/in
13 Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen codiert nach BIS-SST
14 Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen codiert nach BIS-SST

Abkürzung

UHSBV

Anlage 8zu § 20Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen

Zu übermitteln sind:

1.1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und

1.2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

2.

Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum (JJJJMMTT)
2 Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status) Codiert, gemäß 5
3 Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) gemäß 3
4 ISCED (1999, 2013)
5 Personenflag
6 Matrikelnummer
7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
10 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
11 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 4
12 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
13 Heimatort
14 Gemeindekennziffer des Heimatortes
15 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
16 Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
17 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
18 Beendigungsform gemäß 4
19 Status im Studium codiert
20 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
21 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden.

3.

Art des Studiums:

1 Bachelorstudium
2 Diplomstudium
3 Master- bzw. Lizentiatsstudium
4 Doktoratsstudium
5 Lehrgang mit Masterabschluss
6 Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“
7 Vorbereitungslehrgang
8 Sonstiger Lehrgang

Zu lfd. Nr. 1: unter dem Begriff „Bachelorstudium“ sind auch Bakkalaureatsstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 3: unter dem Begriff „Master- bzw. Lizentiatsstudienstudium“ sind auch Magisterstudien zu subsumieren.

4 . Beendigungsform:

1 Erfolgreicher Abschluss
2 Beendigung ohne Abschluss
3 Studienunterbrechung
5.

Institutioneller Status

1 Privathochschule
2 Privatuniversität

Abkürzung

UHSBV

Anlage 8zu § 20Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen

Zu übermitteln sind:

1.1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und

1.2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

2.

Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum (JJJJMMTT)
2 Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status) Codiert, gemäß 5
3 Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) gemäß 3
4 ISCED (1999, 2013)
5 Personenflag
6 Matrikelnummer
7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
10 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
11 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 4
12 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
13 Heimatort
14 Gemeindekennziffer des Heimatortes
15 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
16 Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
17 Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung gemäß Pkt. 4
18 Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung gemäß Pkt. 4
19 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
20 Beendigungsform gemäß Pkt. 5
21 Status im Studium codiert
22 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
23 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.

3.

Art des Studiums:

1 Bachelorstudium
2 Diplomstudium
3 Master- bzw. Lizentiatsstudium
4 Doktoratsstudium
5 Lehrgang mit Masterabschluss gemäß PUG
6 Lehrgang mit Bachelorabschluss
7 Lehrgang mit Masterabschluss
8 Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“
9 Vorbereitungslehrgang
10 Sonstiger Lehrgang

Zu lfd. Nr. 1: unter dem Begriff „Bachelorstudium“ sind auch Bakkalaureatsstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 3: unter dem Begriff „Master- bzw. Lizentiatsstudienstudium“ sind auch Magisterstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 5: unter dem Begriff „Lehrgang mit Masterabschluss (nach PUG)“ sind all jene Lehrgänge zu erfassen, die gemäß PUG als Universitätslehrgänge akkreditiert wurden.

Zu lfd. Nr. 6 und 7: Universitäts- oder Hochschullehrgänge nach PrivHG, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind.

4.

Zugangsvoraussetzung für Universitäts – oder Hochschullehrgänge, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind:

1 Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
2 Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
3 Bachelor Professional: einschlägige berufliche Qualifikation
4 Bachelor Professional: mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
5 Master: Abschluss Studium (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
6 Master: Abschluss Studium (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
7 Master (EMBA): Zulassung mit einschlägiger beruflicher Qualifikation
5.

Beendigungsform:

1 Erfolgreicher Abschluss
2 Beendigung ohne Abschluss
3 Studienunterbrechung
6.

Institutioneller Status:

1 Privathochschule
2 Privatuniversität

Abkürzung

UHSBV

Anlage 9zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:

1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

2.

Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Datensatzkennung 3.1
2 Datensatzkennung 3.2
3 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
4 Geburtsjahr
5 Staatsangehörigkeit 3.3
6 höchste abgeschlossene Ausbildung 3.4
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
8 Beschäftigungsart 1 3.5
9 Beschäftigungsart 2 3.5
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
11 Verwendung 3.6
12 Funktion 3.7
13 Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 (MMJJJJ)
14 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents
15 Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)) *)
16 Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.

3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

3.5 Beschäftigungsart:

Beschäftigungsart 1
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß BAG
7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

3.6 Verwendung:

11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
28 Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
65 Technisches Personal
66 Bibliothekspersonal
70 Wartung, Betrieb und Aufsicht
81 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
85 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)
86 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)
87 Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.

3.7 Funktion:

1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Abkürzung

UHSBV

Anlage 9zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:

1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

2.

Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Datensatzkennung 3.1
2 Datensatzkennung 3.2
3 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
4 Geburtsjahr
5 Staatsangehörigkeit 3.3
6 höchste abgeschlossene Ausbildung 3.4
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
8 Beschäftigungsart 1 3.5
9 Beschäftigungsart 2 3.5
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
11 Verwendung 3.6
12 Funktion 3.7
13 Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 (MMJJJJ)
14 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents
15 Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)) *)
16 Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.

3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

3.5 Beschäftigungsart:

Beschäftigungsart 1
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß BAG
7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

3.6 Verwendung:

11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
28 Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
65 Technisches Personal
66 Bibliothekspersonal
70 Wartung, Betrieb und Aufsicht
81 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
85 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)
86 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)
87 Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.
88 Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)

3.7 Funktion:

1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Abkürzung

UHSBV

Anlage 10zu § 21 Abs. 2 und 3Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung Personalnummer
2 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
3 Geburtsjahr
4 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
5 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1
6 Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2
7 Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.3
8 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9 Verwendung gemäß Z 2.4
10 Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12 Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5) Studiengangskennzahl
13 Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
2.

Feldinhalt:

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (§ 9 Abs. 2 FHStG) mit Mastergrad
3 Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5 Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß § 14a Abs. 3 FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
8 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7 Freier Dienstvertrag

2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.4 Verwendung:

1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb

2.5 Funktion (Fachhochschule):

1 Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2 Leiter/in des Kollegiums
3 stellv. Leiter/in des Kollegiums
4 Mitglied des Kollegiums
5 Studiengangsleiter/in
6 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7 Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHStG)

2.6 Funktion (Privathochschule):

1 Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2 stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6 stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Abkürzung

UHSBV

Anlage 10zu § 21 Abs. 2 und 3Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung Personalnummer
2 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
3 Geburtsjahr
4 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
5 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1
6 Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2
7 Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.3
8 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9 Verwendung gemäß Z 2.4
10 Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12 Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5) Studiengangskennzahl
13 Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
2.

Feldinhalt:

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad
3 Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5 Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war
8 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7 Freier Dienstvertrag

2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.4 Verwendung:

1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb

2.5 Funktion (Fachhochschule):

1 Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2 Leiter/in des Kollegiums
3 stellv. Leiter/in des Kollegiums
4 Mitglied des Kollegiums
5 Studiengangsleiter/in
6 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7 Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)

2.6 Funktion (Privathochschule):

1 Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2 stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6 stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Abkürzung

UHSBV

Anlage 10zu § 21 Abs. 2 und 3Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung Personalnummer
2 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
3 Geburtsjahr
4 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
5 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1
6 Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2
7 Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.3
8 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9 Verwendung gemäß Z 2.4
10 Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen
11 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen
12 Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5) Studiengangskennzahl
13 Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4) Lehrgangsnummer
14 Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
2.

Feldinhalt:

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad
3 Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5 Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war
8 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger
7 Freier Dienstvertrag

2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.4 Verwendung:

1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb

2.5 Funktion (Fachhochschule):

1 Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2 Leiter/in des Kollegiums
3 stellv. Leiter/in des Kollegiums
4 Mitglied des Kollegiums
5 Studiengangsleiter/in
6 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7 Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)

2.6 Funktion (Privathochschule):

1 Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2 stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6 stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Abkürzung

UHSBV

Anlage 11zu § 22 Abs. 2Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

1.

Allgemeine Zählbedingung:

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.

Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.

2.

Definition von Personenmengen (P):

2.1 PU – Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen. – Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.5 PE – Erstzugelassene:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Privathochschule angehört haben.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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