Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
ein entsprechender Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
(3) Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.
Abkürzung
GSP-AV
Umgang mit Einnahmen
§ 70. (1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
Abkürzung
GSP-AV
Umgang mit Einnahmen
§ 70. (1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.
Abkürzung
GSP-AV
Umgang mit Einnahmen
§ 70. (1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.
Abkürzung
GSP-AV
Unterabschnitt
Auflagen
Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 71. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.
(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
Abkürzung
GSP-AV
Unterabschnitt
Auflagen
Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 71. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen. Soweit von der AMA dazu Formblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
Abkürzung
GSP-AV
Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)
§ 72. (1) Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
(3) Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Z 2 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(4) Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor.
Abkürzung
GSP-AV
Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)
§ 72. (1) Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
(1a) Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß § 73 unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß § 14 zu melden.
(1b) Abweichend von Abs. 1 hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
(3) Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(4) Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor; dies gilt nicht für Investitionen auf Waldflächen bei Projekten der Fördermaßnahme 73-04.
Abkürzung
GSP-AV
Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)
§ 72. (1) Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Nicht produktive Investitionen zur Wiederherstellung und Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sind von der Behalteverpflichtung ausgenommen.
(1a) Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß § 73 unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß § 14 zu melden.
(1b) Abweichend von Abs. 1 hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
(3) Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
(4) Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor; dies gilt nicht für Investitionen auf Waldflächen bei Projekten der Fördermaßnahme 73-04.
Abkürzung
GSP-AV
Versicherungspflicht Projektmaßnahmen
§ 73. Für eine im Rahmen einer Projektmaßnahme geförderte Investition in ein Gebäude oder in eine unbewegliche Anlage oder Einrichtung, die sich in einem Gebäude befindet, muss für die Dauer der Behalteverpflichtung eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen werden, soweit dafür am Markt eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird. Diese Auflage gilt nicht für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14.
Abkürzung
GSP-AV
Gendergerechte Sprache
§ 74. Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien ist auf eine geschlechtergerechte und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.
Abkürzung
GSP-AV
Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung
§ 75. (1) Förderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.
(2) Förderwerber im Bereich der Sektormaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen, indem sie
auf ihrer offiziellen, für kommerzielle Zwecke genutzten Website einen Förderhinweis anbringen, wobei diese Verpflichtung für Investitionen in materielle Vermögenswerte erst ab einer Gesamtfördersumme über 50 000 € gilt;
den Förderhinweis gemäß Z 1 gut sichtbar auf der Hauptseite (Homepage) des Internetauftritts darstellen, wobei optional die Möglichkeit besteht, das geförderte Projekt, gegebenenfalls einschließlich Zielen und Ergebnissen kurz zu beschreiben und so die erhaltene Unterstützung noch zusätzlich zu präzisieren und
einen Förderhinweis auf den folgenden Unterlagen bzw. bei den folgenden Kommunikationsaktivitäten mitabbilden, sofern damit die Öffentlichkeit adressiert wird:
Geförderte Printmedien (zB Broschüren, Zeitschriften, Poster), wobei der Förderhinweis bei Publikationen gut sichtbar auf der Titelseite anzubringen ist;
Geförderte audiovisuelle Medien (zB Filme, Video-Clips, Fernsehspots), wobei der Förderhinweis gut sichtbar entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild im Abspann) für die Dauer von mindestens drei Sekunden abzubilden ist;
Geförderte Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehende (geförderte) Materialien (zB Plakate, Einladungen, Präsentationsfolien, Teilnahmebestätigungen, Notizblöcke, Rollups)
Bei geförderten Radiospots ist vom Sprecher am Ende (als letzter Satz) auf die erhaltene Förderung hinzuweisen.
(3) Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Abs. 2 Z 1 eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.
(4) Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Abs. 3 zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.
(5) Die Förderhinweise müssen den technischen Vorgaben der Verwaltungsbehörde entsprechen.
Abkürzung
GSP-AV
Gesonderte Buchführung
§ 76. Der Verpflichtung gemäß Art. 123 Abs. 2 lit. b i) der Verordnung (EU) 2021/2115, über alle ein Projekt betreffenden Vorgänge Buch zu führen oder gegebenenfalls für dieses einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, wird entsprochen, indem
buchführungspflichtige Förderwerber, die über eine Kostenrechnung verfügen, eine entsprechende Abgrenzung der Projektkosten in Rahmen der Möglichkeiten der bestehenden Kostenrechnung einrichten;
buchführungspflichtige Förderwerber, die über keine geeignete Kostenrechnung verfügen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine andere buchhalterische Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der doppelten Buchhaltung sicherstellen (zB bei investiven Projekten ein gesondertes Anlagenkonto in der Anlagenbuchhaltung, gesonderte Aufwandskonten, separates Bankkonto für alle projektrelevanten Zahlungsaus- und -eingänge);
nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im privatwirtschaftlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine Projektkostenabgrenzung durchführen, sofern diese im Rahmen der bestehenden Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist;
nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine geeignete Projektkostenabgrenzung im Rahmen der geltenden Regelungen (zB Anlagenkonto, Zusatz zum Dienstvertrag, gesondertes Projekt zur Abgrenzung der förderfähigen Kosten im Rahmen der außerordentlichen Haushaltsführung/ Kameralistik) vornehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Antragstellung
Förderantrag und Zahlungsantrag
§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Antragstellung
Förderantrag und Zahlungsantrag
§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Antragstellung
Förderantrag und Zahlungsantrag
§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.
(5) Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Antragstellung
Förderantrag und Zahlungsantrag
§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.
(5) Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.
(6) Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Projektmaßnahmen
§ 78. (1) Förderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:
bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten innerhalb der Förderperiode veröffentlichten Stichtag;
bei Projektmaßnahmen mit Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen innerhalb der im Aufruf angegebenen Frist und
bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.
(2) Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.
(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Projektmaßnahmen
§ 78. (1) Förderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:
bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten veröffentlichten Stichtag;
bei Projektmaßnahmen mit Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen innerhalb der im Aufruf angegebenen Frist und
bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.
(2) Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.
(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.
(5) Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Abs. 2 ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 79. (1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 einzureichen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.
(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.
(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 79. (1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023 einzureichen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.
(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.
(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 79. (1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023 einzureichen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.
(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.
(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Personalkosten des ersten Quartals dürfen mit dem zweiten Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei
§ 80. (1) Förderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.
(2) Zahlungsanträge für Projekte mit einer Projektlaufzeit bis zu einem Jahr und Teil- sowie Endzahlungsanträge für mehrjährige Projekte sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen.
(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).
Abkürzung
GSP-AV
Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei
§ 80. (1) Förderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.
(2) Zahlungsanträge sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen. In den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 sind Teilzahlungsanträge zulässig.
(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).
Abkürzung
GSP-AV
Inhalte des Förderantrags
§ 81. (1) Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:
Name des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Angabe des Vertretungsbefugten einschließlich Geburtsdatum und Geschlecht),
Anschriften des Förderwerbers (Zustelladresse, Betriebsadresse, E-Mailadresse, Investitionsstandort),
Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer,
gegebenenfalls Angaben zur Größe des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen),
gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen als Antragssteller,
Bankverbindung,
Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften,
sofern in der Fördermaßnahme relevant bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Art und Ausmaß der Beteiligung von Gebietskörperschaften,
alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere die Beschreibung des Projekts,
Finanzierungsplan, der insbesondere zu enthalten hat:
Kosten des Projekts,
Angabe der Finanzierungsträger, bei welchen für dieses Projekt Förderanträge geplant sind, Fördermittel beantragt, innerhalb der letzten drei Jahre zugesagt oder schon ausbezahlt worden sind, und Angabe der Höhe jener Mittel,
für Projekte mit beantragten Kosten über 5 000 € (netto) Angaben zur Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel,
Ausweisung, ob die Angabe der Kosten ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,
Unterlagen zur Kostenplausibilisierung,
Zeitplan für die Umsetzung des Projekts oder zumindest Durchführungszeitraum des Projekts,
Verpflichtungserklärung mit Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sowie in den zugehörigen Unterlagen und
Datenschutzinformation.
(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Inhalte des Förderantrags
§ 81. (1) Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:
Name des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Angabe des Vertretungsbefugten einschließlich Geburtsdatum und Geschlecht),
Anschriften des Förderwerbers (Zustelladresse, Betriebsadresse, E-Mailadresse, Investitionsstandort),
Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer,
gegebenenfalls Angaben zur Größe des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen),
gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
5a. auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),
Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen als Antragssteller,
Bankverbindung,
Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften,
sofern in der Fördermaßnahme relevant bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Art und Ausmaß der Beteiligung von Gebietskörperschaften,
alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere die Beschreibung des Projekts,
Finanzierungsplan, der insbesondere zu enthalten hat:
Kosten des Projekts,
Angabe der Finanzierungsträger, bei welchen für dieses Projekt Förderanträge geplant sind, Fördermittel beantragt, innerhalb der letzten drei Jahre zugesagt oder schon ausbezahlt worden sind, und Angabe der Höhe jener Mittel,
für Projekte mit beantragten Kosten über 5 000 € (netto) Angaben zur Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel,
Ausweisung, ob die Angabe der Kosten ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,
Unterlagen zur Kostenplausibilisierung,
Zeitplan für die Umsetzung des Projekts oder zumindest Durchführungszeitraum des Projekts,
Verpflichtungserklärung mit Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sowie in den zugehörigen Unterlagen und
Datenschutzinformation.
(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Inhalte des Förderantrags
§ 81. (1) Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:
Name des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Angabe des Vertretungsbefugten einschließlich Geburtsdatum und Geschlecht),
Anschriften des Förderwerbers (Zustelladresse, Betriebsadresse, E-Mailadresse, Investitionsstandort),
Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer,
gegebenenfalls Angaben zur Größe des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen),
gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
5a. auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),
Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen als Antragssteller,
Bankverbindung,
Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften,
sofern in der Fördermaßnahme relevant bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Art und Ausmaß der Beteiligung von Gebietskörperschaften,
alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere die Beschreibung des Projekts,
Finanzierungsplan, der insbesondere zu enthalten hat:
Kosten des Projekts,
Angabe der Finanzierungsträger, bei welchen für dieses Projekt Förderanträge geplant sind, Fördermittel beantragt, innerhalb der letzten drei Jahre zugesagt oder schon ausbezahlt worden sind, und Angabe der Höhe jener Mittel,
für Projekte mit beantragten Kosten über 5 000 € (netto) Angaben zur Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel,
Ausweisung, ob die Angabe der Kosten ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,
Unterlagen zur Kostenplausibilisierung,
Zeitplan für die Umsetzung des Projekts oder zumindest Durchführungszeitraum des Projekts,
13a. gegebenenfalls Angaben zu Indikatoren,
Verpflichtungserklärung mit Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sowie in den zugehörigen Unterlagen und
Datenschutzinformation.
(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Inhalte des Zahlungsantrags
§ 82. (1) Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.
(2) Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.
(3) Abweichend von Abs. 2 können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
(4) Bei Abrechnung von Leistungen nach Einheitskosten ist die Anzahl der geleisteten Einheiten und bei Anwendung von Pauschalfinanzierungen die vollständige Umsetzung der vereinbarten Schritte des Projekts und das Vorliegen entsprechender Ergebnisse nachzuweisen.
Abkürzung
GSP-AV
Inhalte des Zahlungsantrags
§ 82. (1) Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.
(2) Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.
(3) Abweichend von Abs. 2 können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
(4) Bei Abrechnung von Leistungen nach Einheitskosten ist die Anzahl der geleisteten Einheiten und bei Anwendung von Pauschalfinanzierungen die vollständige Umsetzung der vereinbarten Schritte des Projekts und das Vorliegen entsprechender Ergebnisse nachzuweisen.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Projektmaßnahmen
§ 83. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
(2) Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
Kostenerhöhungen.
(3) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird.
(5) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
(6) Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Projektmaßnahmen
§ 83. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
(2) Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
Kostenerhöhungen.
(3) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
(5) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
(6) Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Projektmaßnahmen
§ 83. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
(2) Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
Kostenerhöhungen.
(3) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
(5) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
(6) Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.
Abkürzung
GSP-AV
Änderung der operationellen Programme
§ 84. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Kalenderjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Kalenderjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich genehmigte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.
(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktivität um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktivität zu einer anderen Aktivität innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.
(3) Innerhalb des Kalenderjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe der genehmigten Förderung um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
(4) Eine Neubeantragung von Aktivitäten zugunsten von Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Rahmen eines unterjährigen Änderungsantrags ist nur dann möglich, wenn diese Aktivität ausschließlich im Rahmen der Sektormaßnahmen für Obst und Gemüse angeboten werden.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei
§ 85. Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei
§ 85. (1) Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.
(2) Unwesentliche Änderungen im Sinne von § 83 Abs. 4 können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein
§ 86. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen
der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags
eingereicht werden.
(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
Änderungen, die eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr 20% der genehmigten Kosten oder eine Änderung der genehmigten Zielmärkte und
Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.
(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 54.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein
§ 86. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen
der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags
eingereicht werden.
(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
Änderungen, die eine Reduktion der Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr als 20% der Kosten oder eine Änderung der Zielmärkte und
Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.
(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 54.
Abkürzung
GSP-AV
Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein
§ 86. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen
der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags
eingereicht werden.
(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
Änderungen, die eine Reduktion der Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr als 20% der Kosten oder eine Änderung der Zielmärkte und
Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.
(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 60.
Abkürzung
GSP-AV
Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen
§ 87. (1) Ein Förder- oder Zahlungsantrag oder eine Anzeige kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der Bewilligenden Stelle registriert.
(2) Hat die Bewilligende Stelle den Förderwerber bereits auf einen Verstoß in den in Abs. 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder wurde bereits eine Vor-Ort- Kontrolle angekündigt oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die vom Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.
(3) Durch Rücknahmen nach Abs. 1 werden die Förderwerber wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist eine Rücknahme eines Förderantrags im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 und 58-04 sanktionsfrei nur bis zur Genehmigung des Förderantrags zulässig.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verwaltung und Kontrolle
Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten
§ 88. (1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.
(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungskontrolle Förderantrag
§ 89. (1) Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-02 bis 73-04, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungskontrolle Förderantrag
§ 89. (1) Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungskontrolle Förderantrag
§ 89. (1) Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-03, 58-04, 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.
(4) Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß § 21 Abs. 1a, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.
Abkürzung
GSP-AV
Kostenplausibilisierung
§ 90. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf;
Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen;
Anwendung eines Referenzkostensystems;
Einsatz eines Bewertungsgremiums;
Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben;
Einholung einer Expertenschätzung eines beeideten Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder
Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.
(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.
(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
(4) Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.
(5) Legt der Förderwerber nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 gemäß § 89 Abs. 2 erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen
§ 91. (1) Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch
die Art des Auswahlverfahrens als
geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
Auswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien
festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen.
(2) Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern und Fördergegenständen vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.
(3) Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten.
(4) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.
(5) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.
(6) Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen
§ 91. (1) Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch
die Art des Auswahlverfahrens als
geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
Auswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien
festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen.
(2) Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern und Fördergegenständen vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.
(3) Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten.
(4) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.
(5) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.
(6) Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen
§ 91. (1) Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch
die Art des Auswahlverfahrens als
geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
Auswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien
festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen.
(2) Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern, Fördergegenständen und Durchführungszeitraum vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.
(3) Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten. In begründeten Fällen kann die Bewertung der Förderanträge vor der Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgen.
(4) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.
(5) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.
(6) Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Entscheidung über den Förderantrag
§ 92. (1) Die Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:
den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten;
den Umfang der maximal zugesagten Förderung, wobei jeweils die Anteile von EU, Bund und Land betrags- und anteilsmäßig gesondert auszuweisen sind;
allenfalls zusätzlich gewährte Zinsenzuschüsse;
sofern relevant die Fristen für die Durchführung des Projekts (Projektlaufzeit), für Berichtspflichten und gegebenenfalls für die Vorlage des Zahlungsantrags;
Angaben, in welcher Form an der Evaluierung mitzuwirken ist und welche Informationen für die Überprüfung der Indikatoren bekannt zu geben sind;
allfällige weitere Bedingungen oder Auflagen zum Projekt, soweit es für die Erreichung der Projektziele oder zur Sicherstellung der Finanzierung erforderlich ist .
(2) In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag
§ 93. (1) Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:
die korrekte und vollständige Umsetzung des beantragten und genehmigten Projekts,
die im Zahlungsantrag geltend gemachten Kosten,
die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen und
das Vorliegen von förderkürzenden Einnahmen oder anderen öffentlichen Finanzierungen.
(2) Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.
(3) Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.
(4) Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.
(5) Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:
bei nach Einheitskosten genehmigten Leistungen, ob die von den Einheitskosten abgedeckten Leistungen im Projekt tatsächlich erbracht worden sind;
bei Anwendung von Pauschalbeträgen, ob die vereinbarten Schritte des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse entsprechend erbracht worden sind;
bei genehmigten Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätzen) die korrekte Anwendung des Pauschalsatzes und die Basis, auf die sich der Pauschalsatz bezieht;
bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;
die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(8) Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.
(9) Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag
§ 93. (1) Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:
die korrekte und vollständige Umsetzung des beantragten und genehmigten Projekts,
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