Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
die im Zahlungsantrag geltend gemachten Kosten,
die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen und
das Vorliegen von förderkürzenden Einnahmen oder anderen öffentlichen Finanzierungen.
(2) Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.
(3) Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.
(4) Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.
(5) Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:
bei nach Einheitskosten genehmigten Leistungen, ob die von den Einheitskosten abgedeckten Leistungen im Projekt tatsächlich erbracht worden sind; im Falle von Einheitskosten mit sehr geringen Kosten/Einheit ist eine stichprobenartige Überprüfung der Leistungserbringung und damit zusammenhängender Auflagen zulässig;
bei Anwendung von Pauschalbeträgen, ob die vereinbarten Schritte des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse entsprechend erbracht worden sind;
bei genehmigten Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätzen) die korrekte Anwendung des Pauschalsatzes und die Basis, auf die sich der Pauschalsatz bezieht;
bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;
die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(8) Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.
(9) Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag
§ 93. (1) Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:
die korrekte und vollständige Umsetzung des beantragten und genehmigten Projekts,
die im Zahlungsantrag geltend gemachten Kosten,
die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen und
das Vorliegen von förderkürzenden Einnahmen oder anderen öffentlichen Finanzierungen.
(2) Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.
(3) Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.
(4) Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.
(5) Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:
bei nach Einheitskosten genehmigten Leistungen, ob die von den Einheitskosten abgedeckten Leistungen im Projekt tatsächlich erbracht worden sind; im Falle von Einheitskosten mit sehr geringen Kosten/Einheit ist eine stichprobenartige Überprüfung der Leistungserbringung und damit zusammenhängender Auflagen zulässig;
bei Anwendung von Pauschalbeträgen, ob die vereinbarten Schritte des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse entsprechend erbracht worden sind;
bei genehmigten Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätzen) die korrekte Anwendung des Pauschalsatzes und die Basis, auf die sich der Pauschalsatz bezieht;
bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;
die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(8) Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.
(9) Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.
Abkürzung
GSP-AV
Vergaberecht
§ 94. (1) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.
(2) Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:
in der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
die Vergabeentscheidung und
in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.
(3) Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:
die Auftragswertschätzung,
die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.
Abkürzung
GSP-AV
Vor-Ort-Kontrolle
§ 95. (1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.
(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.
(6) Es sind jeweils monatlich mindestens 5% der Anzahl der Förderanträge der Sektormaßnahmen sowie jener Projektmaßnahmen, die im aktuellen Kalenderjahr laut Förderantrag Projektteile beinhalten, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen. Bei investiven Projekten sind mindestens 5% der beantragten Budgetsumme des Kalenderjahres mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen.
(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Vor-Ort-Kontrolle
§ 95. (1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.
(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.
(6) Es sind jeweils monatlich mindestens 5% der Anzahl der Förderanträge der Sektormaßnahmen sowie jener Projektmaßnahmen, die im aktuellen Kalenderjahr laut Förderantrag Projektteile beinhalten, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen. Bei investiven Projekten sind mindestens 5% der beantragten Budgetsumme des Kalenderjahres mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen.
(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Vor-Ort-Kontrolle
§ 95. (1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.
(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr, ab 2026 im Haushaltsjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile, ausgenommen Projekte der Fördermaßnahme 55-02, oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.
(6) Es sind jeweils jährlich mindestens 3% solcher Projekte oder Projektteile, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen.
(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Ex-post-Kontrolle
§ 96. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen ist bei Projekten, die Investitionen enthalten, eine Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte mit Investitionen aller Sektormaßnahmen bzw. aller Projektmaßnahmen für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
Abkürzung
GSP-AV
Ex-post-Kontrolle
§ 96. (1) Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
investiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
durchzuführen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
Abkürzung
GSP-AV
Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen
§ 96a. (1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.
(2) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.
Abkürzung
GSP-AV
Einsprüche
§ 97. (1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen.
(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
GSP-AV
Einsprüche
§ 97. (1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.
(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verwaltungssanktionen
Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen
§ 98. (1) Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
(2) Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.
(3) Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:
Verwarnung,
10% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
25% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
50% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.
(4) Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.
(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß § 14 und Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.
(6) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.
(7) Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.
(8) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.
(9) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verwaltungssanktionen
Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen
§ 98. (1) Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
(2) Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.
(3) Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:
Verwarnung,
10% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
25% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
50% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.
(4) Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.
(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß § 14 und § 95 Abs. 5 sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.
(6) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.
(7) Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.
(8) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.
(9) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verwaltungssanktionen
Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen
§ 98. (1) Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
(2) Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.
(3) Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:
Verwarnung,
10% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
25% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
50% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.
(4) Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.
(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß §§ 14, 66 Abs. 1 und 95 Abs. 5 sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.
(6) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.
(7) Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.
(8) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.
(9) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.
Abkürzung
GSP-AV
Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag
§ 99. (1) Beantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.
(2) Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 100. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15. Februar eingereichte Endzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 100. Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein
§ 101. (1) Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-01 oder 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-01 bzw. 58-02 auszuschließen.
(2) Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 80% der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% der genehmigten Fläche erfolgt keine Auszahlung.
(3) Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.
(4) Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber für den folgenden Antragszeitraum von der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.
(5) Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.
(6) Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein
§ 101. (1) Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-01 oder 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-01 bzw. 58-02 auszuschließen.
(2) Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch zu mindestens 80% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% des genehmigten Ausmaßes erfolgt keine Auszahlung.
(3) Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.
(4) Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber für den folgenden Antragszeitraum von der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.
(5) Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.
(6) Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein
§ 101. (1) Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.
(2) Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch zu mindestens 80% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% des genehmigten Ausmaßes erfolgt keine Auszahlung.
(3) Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.
(4) Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.
(5) Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.
(6) Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Zahlungen
Gewährung von Vorschusszahlungen
§ 102. (1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden.
(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
(5) Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.
(6) Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Zahlungen
Gewährung von Vorschusszahlungen
§ 102. (1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 6 erneut ein Vorschuss gewährt werden.
(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
(5) Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.
(6) Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Zahlungen
Gewährung von Vorschusszahlungen
§ 102. (1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 6 erneut ein Vorschuss gewährt werden.
(2a) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.
(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
(5) Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.
(6) Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Zahlungen
Gewährung von Vorschusszahlungen
§ 102. (1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 kann einmalig für ein Projekt eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € genehmigt werden. Bei Projekten von hohem öffentlichen Interesse kann der Maximalbetrag auf 300 000 € erhöht werden Die Höhe des Vorschusses orientiert sich bei einjährigen oder kürzeren Projekten an den Gesamtkosten und bei mehrjährigen Projekten an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Projektumsetzung.
(2a) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.
(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 43, BGBl. II Nr. 1/2026)
(6) Die Vorschusszahlung kann bis zur Erfassung des ersten Zahlungsantrags beantragt und frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden.
(7) Der ausbezahlte Vorschuss ist spätestens mit der Endzahlung gegenzurechnen; gibt es davor Hinweise auf ein drohendes Scheitern des Projekts, ist der Vorschuss aufzulösen.
(8) Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 403/2022 (Anm.: BGBl. II Nr. 403/2022) genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.
Abkürzung
GSP-AV
Auszahlungen
§ 103. (1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die AMA, nach Abschluss der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags und Einarbeitung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligende Stelle.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.
(3) Die Auszahlung der Förderung im Rahmen des Sektorprogramms für Obst und Gemüse erfolgt bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.
Abkürzung
GSP-AV
Kapitel
Konditionalität
Zuständigkeit und Verfahren
§ 104. (1) Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
der GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
der GLÖZ-Standards;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
der GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
der GAB 6,
wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und
die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.
(2) Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, zu ersetzen.
(3) Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.
(4) Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.
Abkürzung
GSP-AV
Durchführung der Kontrollen
§ 105. (1) Die zuständige Kontrollbehörde hat die ausgewählten Begünstigten auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards zu kontrollieren, wobei mindestens 1% der Begünstigten pro Jahr für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird. Ist in den für die Konditionalität maßgeblichen Vorschriften eine höhere Kontrollquote vorgesehen, gilt abweichend vom ersten Satz die höhere Kontrollquote.
(2) Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.
(3) In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(4) Die Kontrollen werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen und bestehen in der Überprüfung aller Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden kann. Ziel der Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.
(5) Vor-Ort-Kontrollen umfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
(6) Falls die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränkt werden. Ebenso können sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards ebenso wirksam sind wie die Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen. Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen und Standards zusammen, die sie repräsentieren und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen und Standards zu überprüfen sind.
(7) Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern diese ebenso wirksam wie Vor-Ort-Kontrollen sind.
Abkürzung
GSP-AV
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).
Durchführung der Kontrollen
§ 105. (1) Die zuständige Kontrollbehörde hat die ausgewählten Begünstigten auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards zu kontrollieren, wobei mindestens 1% der von den Kontrollen grundsätzlich umfassten Begünstigten pro Jahr für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird. Ist in den für die Konditionalität maßgeblichen Vorschriften eine höhere Kontrollquote vorgesehen, gilt abweichend vom ersten Satz die höhere Kontrollquote.
(2) Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.
(3) In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(4) Die Kontrollen werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen und bestehen in der Überprüfung aller Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden kann. Ziel der Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.
(5) Vor-Ort-Kontrollen umfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
(6) Falls die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränkt werden. Ebenso können sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards ebenso wirksam sind wie die Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen. Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen und Standards zusammen, die sie repräsentieren und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen und Standards zu überprüfen sind.
(7) Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern diese ebenso wirksam wie Vor-Ort-Kontrollen sind.
Abkürzung
GSP-AV
Kontrollbericht
§ 106. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus
einem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
die anwesenden Personen,
Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
die Ergebnisse,
die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
gegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.
(2) Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen.
(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
Abkürzung
GSP-AV
Kontrollbericht
§ 106. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus
einem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
die anwesenden Personen,
Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
die Ergebnisse,
die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
gegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 85 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.
(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.
Abkürzung
GSP-AV
Veranlassung nach festgestelltem Verstoß
§ 107. (1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.
(2) Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Abs. 1 anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.
(3) Wird ein Betrieb oder werden Teile des Betriebs oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Kalenderjahres übertragen, so wird eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Konditionalitätsbestimmungen gegenüber dem Antragsteller verhängt.
(4) Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß § 105 Abs. 1 ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist § 109 Abs. 1 anzuwenden.
Abkürzung
GSP-AV
GLÖZ-Ausgestaltung
§ 108. (1) Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 1. Dezember auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Landwirt, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
(3) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Landwirte, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
(4) Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Art. 48 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.
Abkürzung
GSP-AV
Kapitel
Soziale Konditionalität
§ 109. (1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –
den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,
mitzuteilen.
(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen in Anlage 3 gegenübergestellt.
Abkürzung
GSP-AV
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).
Kapitel
Soziale Konditionalität
§ 109. (1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –
den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,
mitzuteilen. Die Meldung hat binnen einem Monat nach rechtskräftigem Ausgang des Strafverfahrens zu erfolgen.
(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen in Anlage 3 gegenübergestellt.
Abkürzung
GSP-AV
Kapitel
Landwirtschaftliche Betriebsberatung
§ 110. (1) Beratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben
als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität oder der Meisterausbildung und
als methodische didaktische Qualifikation eine pädagogische Qualifikation
nachzuweisen.
(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst
die im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten einschließlich der Bedingungen für die Fördermaßnahmen,
die Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität,
die in Umsetzung der in Art. 15 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten EU-Rechtsakte festgelegten Anforderungen,
die Risikoprävention und das Risikomanagement,
die Innovationsförderung,
digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten einschließlich eines digitalen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und
die Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.
(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter der Verwaltungsbehörde (§ 6b Abs. 1 Z 2 MOG 2021) jährlich bis 30. April einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der Beratungskontakte) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.
Abkürzung
GSP-AV
Kapitel
Bestimmungen zu Direktzahlungen
Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl
§ 111. Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021
für das Antragsjahr 2023 14,4%,
für das Antragsjahr 2024 14,6%,
für das Antragsjahr 2025 14,79%,
für das Antragsjahr 2026 15,08% und
für das Antragsjahr 2027 14,92%
der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Obergrenze vorzusehen.
Abkürzung
GSP-AV
Kappung
§ 112. (1) Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ausgewiesen sind.
(2) Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
Abkürzung
GSP-AV
Kapitel
Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Förderwerber
§ 114. Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß § 7 bzw. § 14 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, anerkannt sind, in Betracht.
Abkürzung
GSP-AV
Sonderbestimmungen für Vereinigungen
§ 115. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.
Abkürzung
GSP-AV
Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben
§ 116. (1) Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f umfassen.
(2) Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.
(3) Mindestens 2% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen in der Fördermaßnahme 47-08 erfolgen.
(4) Die Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben des operationellen Programmes betragen.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.
(6) Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.
Abkürzung
GSP-AV
Sanktionen bei Nichteinhaltung
§ 117. (1) Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.
(2) Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.
(3) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 2 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 15% und bis zu 12% Verwarnung,
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 12% und bis zu 7% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 7% und bis zu 5% 100% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 5% und bis zu 1% 100% Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
(4) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 3 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 2% und bis zu 1% Verwarnung,
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% und bis zu 0,5% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,5% und bis zu 0,1% 100 % Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,1% und bis zu 0,05% 100 % Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,05% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
(5) Bei Verstoß gegen § 116 Abs. 4 ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.
Abkürzung
GSP-AV
Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern
§ 118. Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,
muss die Beantragung den Zielen dieser Erzeugerorganisation entsprechen,
können fix mit Grund und Boden des betreffenden Betriebes verbundene Investitionen nur anerkannt werden, wenn ein Nutzungsvertrag vorliegt, der für die Dauer der Mitgliedschaft oder mindestens für die Dauer der Behalteverpflichtung mit der Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde,
sind ausschließlich spezifische Maschinen und Ausrüstungsgegenstände für Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, förderfähig und
muss erforderlichenfalls der Nachweis erbracht werden, dass dies wirtschaftlicher als auf Ebene der Erzeugerorganisation ist.
Abkürzung
GSP-AV
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
§ 119. Förderfähig sind Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind und die anhand des KN-Codes als Verarbeitungserzeugnis definiert werden.
Abkürzung
GSP-AV
Regeln zu förderfähigen Kosten
§ 120. (1) Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
das Betriebssystem,
MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
E-Mail-Programm,
Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.
(3) Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
die Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
förderfähig.
(4) Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Regeln zu förderfähigen Kosten
§ 120. (1) Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
das Betriebssystem,
MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
E-Mail-Programm,
Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.
(3) Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
die Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
förderfähig.
(4) Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
(5) Für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms gilt ein Standardpauschalsatz im Ausmaß von 2% des genehmigten Betriebsfonds, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.
Abkürzung
GSP-AV
Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen
§ 121. (1) Miete, Pacht oder Leasing kann in jenen Fällen erfolgen, in denen Gründe vorliegen, weshalb ein (sofortiger) Eigentumserwerb nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies muss vom Förderwerber durch eine entsprechende Gegenüberstellung zwischen (sofortigem) Eigentumserwerb und Miete, Pacht oder Leasing nachgewiesen werden.
(2) Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Art. 31 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung
§ 122. (1) Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.671, sind für jede Aktivität des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktivität zuzuordnen.
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