Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)
(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderung entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.
(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.
(5) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.
(6) Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ergibt sich aus dem Ab-Rampe-Preis aller von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktet werden, exklusive Umsatzsteuer.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)
Fördergegenstände
§ 123. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Ankauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
Erstellung von Marktanalysen,
Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung und
Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr).
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)
Fördergegenstände
§ 123. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Ankauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
Erstellung von Marktanalysen,
Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung,
Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr) sowie
Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 124. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)
Fördergegenstände
§ 125. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Einrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 126. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen (47-03)
Fördergegenstände
§ 127. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Förderung von generischen Produkt- oder Qualitätsmarken und
Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 128. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04)
Fördergegenstände
§ 129. (1) Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
(2) Die Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen sowie von Paletten ist nicht förderfähig.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04)
Fördergegenstände
§ 129. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 130. (1) Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.
(2) Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Abs. 1 Z 9 ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 131. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)
Fördergegenstände
§ 132. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 133. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 134. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)
Fördergegenstände
§ 135. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Erstellung von Internetseiten,
Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten und
Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für Produkte der Erzeugerorganisation.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 136. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 137. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 135 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Bündelung des Angebots (47-07)
Fördergegenstände
§ 138. Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 139. (1) Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.
(2) Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 140. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene – auch gesellschaftsrechtliche – Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Forschung und Entwicklung (47-08)
Fördergegenstände
§ 141. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Förderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
Standortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
Alternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
Effizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
Fundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
Einsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
Produkt- und Prozessinnovation,
Verbesserung von Lagerverfahren,
Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 142. (1) Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 143. Es ist ein Abschlussbericht über das Forschungs- und Versuchsprojekt und die darin erzielten Ergebnisse vorzulegen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 144. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)
Fördergegenstände
§ 145. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Aktionen zur Unterstützung der biologischen Produktion: Spezialberatungen und Betreuung sowie andere Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum ökologischen Anbau und zur Verarbeitung biologisch hergestellter Produkte und
Zertifizierungskosten (Erstzertifizierung und jährliche Kontrollkosten).
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 145a. Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmen der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragen.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 145a. Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 146. Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 147. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Integrierter Landbau (47-10)
Fördergegenstände
§ 148. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Umrüstung von Maschinen und Geräten von Erzeugerorganisationen für den Einsatz umweltfreundlicher Schmierstoffe und Hydrauliköle,
Einsatz torfreduzierter Substrate (maximal 50% Torfgehalt),
Einsatz nachhaltiger Substratmatten (in Obst-, Gemüse-, Gartenbau) und
Analysen von Boden, Wasser (Mikrobiologie), Blattdiagnosen als Grundlage für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Nährstoffen.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 149. Für die Fördergegenstände gemäß § 148 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Art und Kosten für die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte bzw. die Kosten der alternativen Maschinen und Geräte,
Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten torfreduzierten Substrate,
Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten nachhaltigen Substratmatten sowie der jährliche kulturspezifische Ersatz von Kulturmatten aus inerten Materialien (zB Steinwolle) durch Matten aus organischem Material bei der Obst- und Gemüseproduktion im geschützten Anbau einschließlich der Aufbewahrung von Lieferscheinen und Datenblättern und
Art, Umfang und Kosten der durchgeführten Analysen.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 150. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 1 umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 2 umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).
(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 3 umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Bodenerhaltung (47-11)
Fördergegenstände
§ 151. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (Kompost, Gründüngung und Komposttee) im Gewächshaus zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Bodenerhaltung (47-11)
Fördergegenstände
§ 151. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (Kompost, Gründüngung und Komposttee) zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Abschnitt
Bodenerhaltung (47-11)
Fördergegenstände
§ 151. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (wie zB Kompost, Gründüngung und Komposttee) zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 152. Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 153. Für die Fördergegenstände gemäß § 151 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Maschinen und Geräte samt Nachweis einer amtlichen und positiv bewerteten Prüfung der Maschinen und Geräte (wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte),
Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Materialien und
Art, Umfang und Kosten der eingesetzten Düngung.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 154. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12)
Fördergegenstände
§ 155. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Förderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 156. (1) Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 werden nur gefördert, wenn durch ein Gutachten der für Naturschutz zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.
(3) Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.
(4) Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 156. (1) Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.
(3) Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.
(4) Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 157. (1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Der Inhalt des Gutachtens bezieht sich auf folgende Nachweise:
Hinsichtlich § 155 Z 1 Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
Hinsichtlich § 155 Z 2 Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
Hinsichtlich § 155 Z 3 Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 157. (1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Hinsichtlich § 155 Z 1 Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
Hinsichtlich § 155 Z 2 Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
Hinsichtlich § 155 Z 3 Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 158. (1) Förderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 1 umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 2 umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.
(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 3 umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.
(5) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 4 umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)
Fördergegenstände
§ 159. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Optimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
Energieeffizienzberatung und
Errichtung von Blockheizkraftwerken.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Abschnitt
Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)
Fördergegenstände
§ 159. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Optimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
Energieeffizienzberatung und
Errichtung von Blockheizkraftwerken mit Antrieben aus alternativen/erneuerbaren Energien.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 160. (1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:
Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus.
Photovoltaikanlagen dürfen nur auf den Gebäuden der Erzeugerorganisation und auf Gebäuden von Erzeugern installiert werden.
Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
Die Dimensionierung der Anlagen gemäß den Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 160. (1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:
Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus.
Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.
Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
Die Dimensionierung der Anlagen gemäß den Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 160. (1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:
Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus, es sei denn, es handelt sich um eine temporär auftretende Überproduktion von Energie.
Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.
Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
Die Dimensionierung der Anlagen gemäß § 159 Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 161. Für die Fördergegenstände gemäß § 159 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1 Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2 Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 3 Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 4 und Z 6 Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 5 die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Auflagen und Verpflichtungen
§ 161. Für die Fördergegenstände gemäß § 159 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1 Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2 Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 3 Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 4 und Z 6 Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird. Ein allfälliger Nutzungsvertrag zwischen Erzeugerorganisation, Tochterunternehmen und/oder Mitgliedsbetrieb der Erzeugerorganisation ist vorzulegen.
Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 5 die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 162. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Die Anschaffung von Personenkraftwagen ist nicht förderfähig.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)
Fördergegenstände
§ 163. Gefördert wird die Verwendung von resistentem Saat- und Pflanzengut sowie standortangepasster Sorten.
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 164. Für eine Förderung kommt nur Saat- und Pflanzgut in Frage, von dem eine Reduzierung der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel erwartet werden kann.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 165. Folgendes ist zu dokumentieren:
Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und
Nachweis über Resistenz oder Toleranz bzw. besondere Eignung.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 166. Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Förderfähige Kosten
§ 166. (1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
Resistentes Saatgut – Spinat
Resistentes Saatgut – Basilikum.
(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)
Fördergegenstände
§ 167. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Neubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
Maschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
Verlustarme Sprühtechnik und
Erstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe;
Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
Bogensiebe zur Abwasserklärung,
Biologische Abwasserreinigung,
Rückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
d). wassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)
Fördergegenstände
§ 167. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Neubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
Maschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
Verlustarme Sprühtechnik und
Erstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe;
Anschaffung von elektrischen Tauchwasserpumpen für die Rückgewinnung bzw. die Rückführung von Wasser von Produktionsflächen in Bewässerungsteiche.
Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
Bogensiebe zur Abwasserklärung,
Biologische Abwasserreinigung,
Rückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
d). wassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)
Fördergegenstände
§ 167. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Neubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
Maschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
Verlustarme Sprühtechnik,
Erstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe und
Anschaffung von elektrischen Tauchwasserpumpen für die Rückgewinnung bzw. die Rückführung von Wasser von Produktionsflächen in Bewässerungsteiche.
Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
Bogensiebe zur Abwasserklärung,
Biologische Abwasserreinigung,
Rückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
d). wassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 168. (1) Es gelten folgende Fördervoraussetzungen:
Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung;
Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide;
Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, genannten Bedarfs festgelegt;
Effektive Senkung des Wasserverbrauchs: Bei Entnahme aus Wasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss die Investition gewährleisten, dass auf Ebene der Investition eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% der bestehenden Anlage oder Infrastruktur erreicht werden.
(2) Führen Investitionen gemäß § 167 Z 1 zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
Der Zustand des Wasserkörpers wurde aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht niedriger als gut eingestuft;
In Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, dürfen diese Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben;
Ex ante ist eine Umweltanalyse durchzuführen. Durch die Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen führt. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden;
Eine Förderung der überbetrieblichen Bewässerungsinfrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen, ist im Rahmen von Umweltmaßnahmen nicht möglich.
(3) Aktivitäten gemäß § 167 Z 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eine ex ante vom Förderwerber durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparungspotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen. Ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% gegenüber der Ausgangssituation (bestehende Anlagen) im Einzelbetrieb muss dargelegt werden. Die Wassereinsparung wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt;
wenn die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs von mindestens 25% erreicht werden;
Die Bedingungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.
(4) Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.
(5) Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 168. (1) Es gelten folgende Fördervoraussetzungen:
Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung;
Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide;
Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, genannten Bedarfs festgelegt;
Effektive Senkung des Wasserverbrauchs: Bei Entnahme aus Wasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss die Investition gewährleisten, dass auf Ebene der Investition eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% der bestehenden Anlage oder Infrastruktur erreicht werden;
Eine Förderung der überbetrieblichen Bewässerungsinfrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen, ist im Rahmen von Umweltmaßnahmen nicht möglich.
(2) Führen Investitionen gemäß § 167 Z 1 zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
Der Zustand des Wasserkörpers wurde aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht niedriger als gut eingestuft;
In Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, dürfen diese Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben;
Ex ante ist eine Umweltanalyse durchzuführen. Durch die Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen führt. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2024)
(3) Aktivitäten gemäß § 167 Z 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eine ex ante vom Förderwerber durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparungspotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen. Ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% gegenüber der Ausgangssituation (bestehende Anlagen) im Einzelbetrieb muss dargelegt werden. Die Wassereinsparung wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt;
wenn die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs von mindestens 25% erreicht werden;
Die Bedingungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 2 gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.
(4) Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.
(5) Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 169. (1) Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 170. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)
Fördergegenstände
§ 171. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Einsatz von alternativen Methoden und Verfahren zum chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Einsatz von „nicht-chemischen Methoden“,
Einsatz thermischer Bodendesinfektion,
Einsatz umweltfreundlicher Kulturverfahren,
Anschaffung von Wetterstationen,
Einsatz von modernen Hochleistungstechnologien zur Verringerung des Düngemitteleinsatzes:
Einsatz von Messgeräten und Sensoren zur ortspezifischen Ausbringung von Düngemitteln (zB Kauf von Chlorophyllmessgeräten oder Stickstoffsensoren) und
Einsatz von Sensortechnologie und Kameras in Kombination mit Drohnen zur Schädlingserkennung und im Kontext der Pflanzengesundheit.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 172. Für die Fördergegenstände gemäß § 171 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 1 Art und Kosten der eingesetzten alternativen Methoden oder Verfahren, die Einsparung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren,
Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 2 die Art der eingesetzten Geräte oder die Beauftragung eines geeigneten Anbieters dieser Dienstleistung und die Kosten der Maßnahme,
Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 3 Arten und Kosten des eingesetzten alternativen Kulturverfahrens, die Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und die Kosten des konventionellen Kulturverfahrens,
Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 4 die Art der eingesetzten Geräte und die Kosten der Maßnahme,
Für Aktivitäten gemäß § 171 Z 5 Art und Kosten der eingesetzten Technologien, die Einsparung von Düngemitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 173. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:
Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
(4) Die Einheitskostensätze/ha gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Förderfähige Kosten
§ 173. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
(4) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
Fördergegenstände
§ 174. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Abfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
Verarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
Ausrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar) und
Erwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Abschnitt
Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
Fördergegenstände
§ 174. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Abfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
Verarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
Ausrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar),
Erwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und
Erwerb von Geräten/Anlagen zur Abfallvermeidung in der Lagerung/Aufbereitung oder Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistungen (zB Heißwasserduschen zur Nacherntebehandlung).
Abkürzung
GSP-AV
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 175. Gefördert werden Anschaffungskosten alternativer Kennzeichnungsgeräte, bei deren Anwendung die Vermarktungsnormen eingehalten werden.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 176. Für die Fördergegenstände gemäß § 174 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 2 Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 3 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung).
Abkürzung
GSP-AV
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
Auflagen und Verpflichtungen
§ 176. Für die Fördergegenstände gemäß § 174 sind folgende Dokumentationen erforderlich:
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 2 Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 3 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung),
Für Aktivitäten gemäß § 174 Z 4 Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung bzw. der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Dokumentation: Vergleich von behandelter und nichtbehandelter Ware betreffend Schwundverringerung).
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 177. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18)
Fördergegenstände
§ 178. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Investition in nachhaltige Logistiksysteme sowie zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität bei Aufbereitung, Lagerung und Transport:
Neubau von klimaschonenden Kühllagern und Lagerräumen,
Verbesserung vorhandener Lagerungstechnik (zB CA- und ULO-Technik, N2-Separator der Umgebungsluft zur Herstellung optimaler Lagerbedingungen im CA-Lager), auch in Bezug auf die Klimaschonung,
Zusätzliche Ausrüstung von Transportfahrzeugen für den gekühlten Transport,
Anschaffung produktspezifischer, qualitätserhaltender Aufbereitungsanlagen,
Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bestehender Lagerräume und Lager, sowie von Sortier-, Verarbeitungs- und Verpackungstechnik, mit besonderem Fokus auf die Klimaschonung und
Erstellung nachhaltiger Logistikkonzepte zur Verringerung des CO2-Ausstoßes.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 179. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Verringerung von Emissionen (47-19)
Fördergegenstände
§ 180. Gefördert werden Investitionen in Filtertechnik zur Luftreinhaltung.
Abkürzung
GSP-AV
Auflagen und Verpflichtungen
§ 181. Für die Fördergegenstände gemäß § 180 sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 182. Förderfähig sind Investitionskosten, Sachkosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich (47-20)
Fördergegenstände
§ 183. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Erzeugerorganisationsspezifische Beratung und technische Hilfe hinsichtlich
nachhaltiger Schädlings- und Krankheitsbekämpfungstechniken,
nachhaltiger Nutzung von Pflanzenschutzprodukten,
Anpassung und Eindämmung des Klimawandels,
verbesserter umweltgerechter Produktion und
Zielerreichung in den Bereichen Klima und Umwelt;
Bewertungsstudien, Klassifizierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit Life-Change Assessment (Environmental Footprint, CO2-Fußabdruck, ökologischer Fußabdruck, Wasserfußabdruck).
Abkürzung
GSP-AV
Förderfähige Kosten
§ 184. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.
Abkürzung
GSP-AV
Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)
Fördergegenstände
§ 185. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
innovativer Produktportfolios,
der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
der Ablauf- oder Organisationsoptimierung und
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