Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-03-16
Letzte Aktualisierung 2026-01-17
Status Aufgehoben · 2025-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EAG-IZV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

EAG-IZV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

EAG-IZV

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom 29.07.2021 S. 39 (AGVO) gelten entsprechend.

(4) Investitionszuschüsse für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3, gewährt. Dabei darf im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1407/2013 der Gesamtbetrag der einem Förderwerber gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO), gelten entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO), gelten entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO), gelten entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025, ist subsidiär anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;

2.

„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;

3.

„befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;

4.

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

5.

„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;

6.

„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, befindet;

7.

„Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;

8.

„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;

9.

„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;

10.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;

11.

„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;

12.

„Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;

13.

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;

14.

„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;

15.

„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;

16.

„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;

17.

„Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;

18.

„Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 234/2022.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023;

2.

„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;

3.

„befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;

4.

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

5.

„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;

6.

„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2023, befindet;

7.

„Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;

8.

„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;

9.

„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;

10.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;

11.

„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;

12.

„Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;

13.

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;

14.

„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;

15.

„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;

16.

„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;

17.

„Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;

18.

„Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Abs. 1 Z 9a und 12a sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;

2.

„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;

3.

„befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;

4.

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

5.

„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;

6.

„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, befindet;

7.

„Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;

8.

„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;

9.

„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;

9a. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

10.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;

11.

„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;

12.

„Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;

12a. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, akkreditiert ist;

13.

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;

14.

„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;

15.

„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;

16.

„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;

17.

„Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;

18.

„Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Abs. 1 Z 9a und 12a sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;

2.

„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;

3.

„befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;

4.

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

5.

„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2025;

6.

„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, befindet;

7.

„Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;

8.

„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;

9.

„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;

9a. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

10.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;

11.

„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;

12.

„Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;

12a. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, akkreditiert ist;

13.

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;

14.

„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;

15.

„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;

16.

„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;

17.

„Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;

18.

„Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

1.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;

2.

zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;

3.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 und Abs. 1a EAG;

4.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;

5.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.

(2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.

(3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich.

(4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.

(5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

(7) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

1.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;

2.

zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;

3.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG;

4.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;

5.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.

(2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.

(3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.

(4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.

(5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

(7) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

1.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;

2.

zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;

3.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG;

4.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;

5.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.

(2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.

(3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.

(4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.

(5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2024, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

(7) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Gegenstand des Investitionszuschusses

§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen

1.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;

2.

zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;

3.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG;

4.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;

5.

zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.

(2) Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.

(3) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.

(4) Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.

(5) Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

(7) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

Abkürzung

EAG-IZV

Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses

§ 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass

1.

zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;

2.

zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Förderantrages, ausgenommen im Fall von § 8 Abs. 2, der Beginn der Arbeiten noch nicht erfolgt ist;

3.

die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen;

4.

sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet ist. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen;

5.

der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;

6.

die Anlage durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert wird;

7.

die in § 18 ARR 2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:

1.

Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;

2.

Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelungen gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen.

3.

Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:

a)

Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;

b)

im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;

c)

Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;

d)

Errichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;

e)

Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;

f)

Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;

g)

Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;

h)

Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;

i)

Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;

j)

Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.

Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind, und für innovative Anlagen gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO.

(4) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.

(5) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Abkürzung

EAG-IZV

Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses

§ 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass

1.

zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;

2.

zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Förderantrages die Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme noch nicht erfolgt ist; der Beginn der Arbeiten der zu fördernden Maßnahme darf zudem nicht vor dem 21. April 2022 liegen;

3.

die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen;

4.

sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet ist. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen;

5.

der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;

6.

die Anlage durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert wird;

7.

die in § 18 ARR 2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:

1.

Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;

2.

Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelungen gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen.

3.

Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:

a)

Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;

b)

im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;

c)

Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;

d)

Errichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;

e)

Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;

f)

Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;

g)

Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;

h)

Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;

i)

Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;

j)

Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.

Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind, und für innovative Anlagen gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO.

(4) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.

(5) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Abkürzung

EAG-IZV

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5. (1) Für das Jahr 2023 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: 10 kWpeak bis 20 kWpeak Kategorie C: 20 kWpeak bis 100 kWpeak Kategorie D: 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak Kategorie A und B: 23.3.2023 – 6.4.2023 Kategorie C und D: 23.3.2023 – 6.4.2023 Kategorie A: 78 Mio. Euro Kategorie B: 30 Mio. Euro Kategorie C: 30 Mio. Euro Kategorie D: 30 Mio. Euro Kategorie A: 285 Euro/kWpeak Kategorie B: 250 Euro/kWpeak Kategorie C: 160 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A und B:14.6.2023 – 28.6.2023 Kategorie C und D: 14.6.2023 – 28.6.2023 Kategorie A: 20 Mio. Euro Kategorie B: 15 Mio. Euro Kategorie C: 5 Mio. Euro Kategorie D: 5 Mio. Euro Kategorie A: 285 Euro/kWpeak Kategorie B: 250 Euro/kWpeak Kategorie C: 160 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A und B: 23.8.2023 – 6.9.2023 Kategorie A: 45 Mio. Euro Kategorie B: 15 Mio. Euro Kategorie A: 285 Euro/kWpeak Kategorie B: 250 Euro/kWpeak Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A und B: 9.10.2023 – 23.10.2023 Kategorie C und D: 9.10.2023 – 23.10.2023 Kategorie A: 25 Mio. Euro Kategorie B: 20 Mio. Euro Kategorie C: 5 Mio. Euro Kategorie D: 5 Mio. Euro Kategorie A: 285 Euro/kWpeak Kategorie B: 250 Euro/kWpeak Kategorie C: 160 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) Kategorie A und B: 23.3.2023 – 15.6.2023 Kategorie A:2 Mio. Euro Kategorie B:2 Mio. Euro Engpassleistung bis 100 kW: Kategorie A: 2.000 Euro/kW Kategorie B: 2.550 Euro/kW
Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.000 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 2.550 Euro/kW bis 2.150 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 21.6.2023 – 13.9.2023 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 4 Mio. Euro Engpassleistung bis 100 kW: Kategorie A: 2.000 Euro/kW Kategorie B: 2.550 Euro/kW
Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.000 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 2.550 Euro/kW bis 2.150 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 20.9.2023 – 13.12.2023 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Engpassleistung bis 100 kW: Kategorie A: 2.000 Euro/kW Kategorie B: 2.550 Euro/kW
Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.000 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 2.550 Euro/kW bis 2.150 Euro/kW (linear interpoliert)
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1a EAG (Engpassleistung über 2 MW bis 25 MW) Kategorie A und B: 3.5.2023 – 15.11.2023 Kategorie A und B gesamt: 1 Mio. Euro Kategorie A: 1.440 Euro/kW Kategorie B: 2.150 Euro/kW
Windkraftanlagen (Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW) 3.5.2023 – 17.5.2023 1 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 900 Euro/kW (maximal)
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 680 Euro/kW (maximal)
Anlagen auf Basis von Biomasse(Engpassleistung bis 50 kWel) 3.5.2023 – 17.5.2023 3 Mio. Euro 2.500 Euro/kWel (maximal)
13.9.2023 – 27.9.2023 1 Mio. Euro 2.500 Euro/kWel (maximal)

(2) Von den bei einem Fördercall für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher in den Kategorien A und B zur Verfügung stehenden Fördermitteln sind maximal 20% für Anträge von Förderwerbern zu verwenden, die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind.

(3) Für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG mit einer Engpassleistung von über 100 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(4) Im Falle von Revitalisierungen von Wasserkraftanlagen ist für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses auf die Erhöhung der Engpassleistung oder auf die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens abzustellen, wobei der sich aus den folgenden Berechnungsmethoden ergebende höhere Wert heranzuziehen ist:

1.

zusätzlich geschaffene Engpassleistung multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B);

2.

Engpassleistung nach Revitalisierung multipliziert mit der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens in Prozent (Erhöhung des Regelarbeitsvermögens dividiert durch das gesamte Regelarbeitsvermögen nach Revitalisierung) multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B).

Abkürzung

EAG-IZV

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5. (1) Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: 10 kWpeak bis 20 kWpeak Kategorie C: 20 kWpeak bis 100 kWpeak Kategorie D: 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak Kategorie A und B: 15.4.2024 – 29.4.2024 Kategorie C und D: 15.4.2024 – 29.4.2024 Kategorie A: 15 Mio. Euro Kategorie B: 20 Mio. Euro Kategorie C: 25 Mio. Euro Kategorie D: 25 Mio. Euro Kategorie A: 195 Euro/kWpeak Kategorie B: 185 Euro/kWpeak Kategorie C: 150 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A und B:12.6.2024 – 26.6.2024 Kategorie C und D: 12.6.2024 – 26.6.2024 Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 10 Mio. Euro Kategorie D: 10 Mio. Euro Kategorie A: 195 Euro/kWpeak Kategorie B: 185 Euro/kWpeak Kategorie C: 150 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A und B: 7.10.2024 – 21.10.2024 Kategorie C und D: 7.10.2024 – 21.10.2024 Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 5 Mio. Euro Kategorie D: 5 Mio. Euro Kategorie A: 195 Euro/kWpeak Kategorie B: 185 Euro/kWpeak Kategorie C: 150 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) Kategorie A und B: 21.3.2024 – 13.6.2024 Kategorie A:1 Mio. Euro Kategorie B:3 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 2.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 2.800 Euro/kW bis 2.300 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 25.6.2024 – 17.9.2024 Kategorie A: 1 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 2.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 2.800 Euro/kW bis 2.300 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 24.9.2024 – 17.12.2024 Kategorie A: 1 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 2.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 2.800 Euro/kW bis 2.300 Euro/kW (linear interpoliert)
Windkraftanlagen (Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW) 6.5.2024 – 20.5.2024 1 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal)
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal)
Anlagen auf Basis von Biomasse(Engpassleistung bis 50 kWel) 8.5.2024 – 22.5.2024 2 Mio. Euro 2.250 Euro/kWel (maximal)
11.9.2024 – 25.9.2024 2 Mio. Euro 2.250 Euro/kWel (maximal)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78)

(3) Für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG mit einer Engpassleistung von über 200 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(4) Im Falle von Revitalisierungen von Wasserkraftanlagen ist für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses auf die Erhöhung der Engpassleistung oder auf die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens abzustellen, wobei der sich aus den folgenden Berechnungsmethoden ergebende höhere Wert heranzuziehen ist:

1.

zusätzlich geschaffene Engpassleistung multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B);

2.

Engpassleistung nach Revitalisierung multipliziert mit der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens in Prozent (Erhöhung des Regelarbeitsvermögens dividiert durch das gesamte Regelarbeitsvermögen nach Revitalisierung) multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B).

Abkürzung

EAG-IZV

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5. (1) Für das Jahr 2025 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: 10 kWpeak bis 20 kWpeak Kategorie C: 20 kWpeak bis 100 kWpeak Kategorie D: 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak Kategorie A und B: 23.4.2025 – 8.5.2025 Kategorie C und D: 23.4.2025 – 8.5.2025 Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 15 Mio. Euro Kategorie D: 15 Mio. Euro Kategorie A: 160 Euro/kWpeak Kategorie B: 150 Euro/kWpeak Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh
Kategorie A und B:23.6.2025 – 7.7.2025 Kategorie C und D: 23.6.2025 – 7.7.2025 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 4 Mio. Euro Kategorie D: 4 Mio. Euro Kategorie A: 160 Euro/kWpeak Kategorie B: 150 Euro/kWpeak Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh
Kategorie A und B: 8.10.2025 – 22.10.2025 Kategorie C und D: 8.10.2025 – 22.10.2025 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 2 Mio. Euro Kategorie D: 2 Mio. Euro Kategorie A: 160 Euro/kWpeak Kategorie B: 150 Euro/kWpeak Kategorie C: 140 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 130 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) Kategorie A und B: 29.4.2025 – 3.6.2025 Kategorie A:0,5 Mio. Euro Kategorie B:1,5 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 24.6.2025 – 5.8.2025 Kategorie A: 1 Mio. Euro Kategorie B: 1 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 23.9.2025 – 18.11.2025 Kategorie A: 0,5 Mio. Euro Kategorie B: 0,5 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.150 Euro/kW bis 1.500 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)
Windkraftanlagen (Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW) 28.4.2025 – 19.5.2025 0,5 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal)
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal)
1.9.2025 – 22.9.2025 0,5 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal)
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 500 Euro/kW (maximal)
Anlagen auf Basis von Biomasse(Engpassleistung bis 50 kWel) 7.5.2025 – 21.5.2025 2 Mio. Euro 2.250 Euro/kWel (maximal)
10.9.2025 – 24.9.2025 2 Mio. Euro 2.250 Euro/kWel (maximal)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78)

(3) Für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG mit einer Engpassleistung von über 200 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(4) Im Falle von Revitalisierungen von Wasserkraftanlagen ist für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses auf die Erhöhung der Engpassleistung oder auf die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens abzustellen, wobei der sich aus den folgenden Berechnungsmethoden ergebende höhere Wert heranzuziehen ist:

1.

zusätzlich geschaffene Engpassleistung multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B);

2.

Engpassleistung nach Revitalisierung multipliziert mit der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens in Prozent (Erhöhung des Regelarbeitsvermögens dividiert durch das gesamte Regelarbeitsvermögen nach Revitalisierung) multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B).

Abkürzung

EAG-IZV

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5. (1) Für das Jahr 2026 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: 10 kWpeak bis 20 kWpeak Kategorie C: 20 kWpeak bis 100 kWpeak Kategorie D: 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak Kategorie A und B: 23.4.2026 – 11.5.2026 Kategorie C und D: 23.4.2026 – 11.5.2026 Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 15 Mio. Euro Kategorie D: 15 Mio. Euro Kategorie A: 150 Euro/kWpeak Kategorie B: 140 Euro/kWpeak Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh
Kategorie A und B:16.6.2026 – 30.6.2026 Kategorie C und D: 16.6.2026 – 30.6.2026 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 4 Mio. Euro Kategorie D: 4 Mio. Euro Kategorie A: 150 Euro/kWpeak Kategorie B: 140 Euro/kWpeak Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh
Kategorie A und B: 8.10.2026 – 22.10.2026 Kategorie C und D: 8.10.2026 – 22.10.2026 Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 2 Mio. Euro Kategorie D: 2 Mio. Euro Kategorie A: 150 Euro/kWpeak Kategorie B: 140 Euro/kWpeak Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal) Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal) Speicher: 150 Euro/kWh
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) Kategorie A und B: 29.4.2026 – 3.6.2026 Kategorie A:1 Mio. Euro Kategorie B:1,5 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.200 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.200 Euro/kW bis 1.450 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)
Kategorie A und B: 23.9.2026 – 18.11.2026 Kategorie A: 1 Mio. Euro Kategorie B: 1,5 Mio. Euro Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.200 Euro/kW Kategorie B: 3.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.200 Euro/kW bis 1.450 Euro/kW (linear interpoliert) Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)
Windkraftanlagen (Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW) 28.4.2026 – 19.5.2026 0,5 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal)
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 600 Euro/kW (maximal)
1.9.2026 – 22.9.2026 0,5 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis 100 kW: 600 Euro/kW (maximal)
Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 600 Euro/kW (maximal)
Anlagen auf Basis von Biomasse(Engpassleistung bis 50 kWel) 7.5.2026 – 21.5.2026 2 Mio. Euro 2.500 Euro/kWel (maximal)
10.9.2026 – 24.9.2026 2 Mio. Euro 2.500 Euro/kWel (maximal)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78)

(3) Für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG mit einer Engpassleistung von über 200 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(4) Im Falle von Revitalisierungen von Wasserkraftanlagen ist für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses auf die Erhöhung der Engpassleistung oder auf die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens abzustellen, wobei der sich aus den folgenden Berechnungsmethoden ergebende höhere Wert heranzuziehen ist:

1.

zusätzlich geschaffene Engpassleistung multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B);

2.

Engpassleistung nach Revitalisierung multipliziert mit der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens in Prozent (Erhöhung des Regelarbeitsvermögens dividiert durch das gesamte Regelarbeitsvermögen nach Revitalisierung) multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B).

Abkürzung

EAG-IZV

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen

§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die

1.

auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,

2.

auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,

3.

auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,

4.

auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder

5.

auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;

2.

gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.