Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.
(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:
Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
primärer Wetterschutz;
Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
Brandschutz;
Lärmschutz;
Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
Schutz oder Sicherheit.
Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
Abkürzung
EAG-IZV
Die Überschrift sowie Abs. 6 bis 10 sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.
Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.
(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die
auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.
(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:
Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
primärer Wetterschutz;
Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
Brandschutz;
Lärmschutz;
Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
Schutz oder Sicherheit.
Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
(6) Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:
Photovoltaikmodule 10%;
Wechselrichter 10%.
Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.
(7) Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.
(8) Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums order in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.
(9) Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.
(10) Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.
Abkürzung
EAG-IZV
Die Überschrift sowie Abs. 6 bis 10 sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.
Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.
(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die
auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.
(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:
Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
primärer Wetterschutz;
Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
Brandschutz;
Lärmschutz;
Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
Schutz oder Sicherheit.
Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen, wobei die Photovoltaikmodule die Überdachung bilden müssen;
Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
(6) Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:
Photovoltaikmodule 10%;
Wechselrichter 10%.
Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.
(7) Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.
(8) Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.
(9) Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.
(10) Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.
Abkürzung
EAG-IZV
Förderwerber
§ 7. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 zu setzen.
Abkürzung
EAG-IZV
Förderwerber
§ 7. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 setzen.
Abkürzung
EAG-IZV
Einreichung
§ 8. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind vor Beginn der Arbeiten über die von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen.
(2) Ist der Förderwerber Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, können Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss, abweichend von Abs. 1, nach Beginn der Arbeiten bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall nicht vor dem 21. April 2022 liegen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen.
(3) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.
(4) Werden Unterlagen gemäß § 9 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.
(5) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.
(6) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.
Abkürzung
EAG-IZV
Einreichung
§ 8. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 21. April 2022 liegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
(3) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.
(4) Werden Unterlagen gemäß § 9 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.
(5) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.
(6) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.
Abkürzung
EAG-IZV
Förderanträge und Unterlagen
§ 9. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
Standort oder geplanten Standort des Vorhabens;
Kosten des Vorhabens;
Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:
Bei der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind die Stromerzeugungsmengen der letzten fünf Betriebsjahre in der technischen Projektbeschreibung anzuführen.
Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Ziviltechniker, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. In den Folgejahren ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen. In der technischen Projektbeschreibung sind das Konzept über die Rohstoffversorgung, die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub sowie die Angaben über die Installation von Wärmezählern aufzunehmen.
Bei Photovoltaikanlagen ist eine Verpflichtungserklärung des Förderwerbers zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 anzuschließen. Im Falle einer Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a ist dem Förderantrag außerdem ein Plan mit Fotos zu den Strukturelementen, die erhalten bleiben, anzuschließen.
Bei Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 3 und bei innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 sind Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Agri-PV-Flächen in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das im Rahmen der Antragstellung übermittelt werden muss. Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse und Betriebsgröße) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Agri-PV-Fläche und hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:
Aufständerung: Die Photovoltaikmodule der Anlage müssen gleichmäßig auf der Gesamtfläche verteilt und installiert werden, sodass die geplante landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
Flächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
Der Förderwerber hat im Rahmen des Nutzungskonzepts eine Verpflichtungserklärung abzugeben, die folgende Inhalte zu umfassen hat:
aa) Bearbeitbarkeit: Die Bearbeitbarkeit der Fläche muss sichergestellt sein, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
bb) Wasserverfügbarkeit: Die Wasserverfügbarkeit muss an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst sein. Dabei ist auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten;
cc) Bodenerosion: Das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage muss minimiert werden.
Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der AgriPhotovoltaikanlage sind unter Einhaltung der Vorgaben des § 14 Abs. 3 Z 4 zulässig. Die Einhaltung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.
(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.
(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAGFörderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
Abkürzung
EAG-IZV
Förderanträge und Unterlagen
§ 9. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
Standort oder geplanten Standort des Vorhabens;
Kosten des Vorhabens;
Höhe des Förderbedarfs, ausgenommen bei gemäß § 5 festgelegtem fixen Fördersatz.
(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:
Bei der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind die Stromerzeugungsmengen der letzten fünf Betriebsjahre in der technischen Projektbeschreibung anzuführen.
Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Ziviltechniker, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. In den Folgejahren ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen. In der technischen Projektbeschreibung sind das Konzept über die Rohstoffversorgung, die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub sowie die Angaben über die Installation von Wärmezählern aufzunehmen.
Bei Photovoltaikanlagen ist eine Verpflichtungserklärung des Förderwerbers zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 anzuschließen. Im Falle einer Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a ist dem Förderantrag außerdem ein Plan mit Fotos zu den Strukturelementen, die erhalten bleiben, anzuschließen.
Bei Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 3 und bei innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 sind Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Agri-PV-Flächen in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das im Rahmen der Antragstellung übermittelt werden muss. Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse und Betriebsgröße) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Agri-PV-Fläche und hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:
Aufständerung: Die Photovoltaikmodule der Anlage müssen gleichmäßig auf der Gesamtfläche verteilt und installiert werden, sodass die geplante landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
Flächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
Der Förderwerber hat im Rahmen des Nutzungskonzepts eine Verpflichtungserklärung abzugeben, die folgende Inhalte zu umfassen hat:
aa) Bearbeitbarkeit: Die Bearbeitbarkeit der Fläche muss sichergestellt sein, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
bb) Wasserverfügbarkeit: Die Wasserverfügbarkeit muss an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst sein. Dabei ist auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten;
cc) Bodenerosion: Das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage muss minimiert werden.
Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der AgriPhotovoltaikanlage sind unter Einhaltung der Vorgaben des § 14 Abs. 3 Z 4 zulässig. Die Einhaltung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.
(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.
(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAGFörderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
Abkürzung
EAG-IZV
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10. (1) Förderfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(2) Bei Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sind die förderfähigen Kosten anhand eines Vergleichs gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. b AGVO zwischen den Investitionskosten der Anlage und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den förderfähigen Kosten. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Investitionskosten der Referenzanlage zu ermitteln und inklusive der zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Bei Stromspeichern, deren Kosten als getrennte Investition gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. a AGVO ermittelt werden können, entsprechen die auf den Stromspeicher bezogenen Kosten den förderfähigen Kosten.
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
Leistungen gemäß § 3 Abs. 1, mit Ausnahme von Planungs- und Gutachtenskosten, die vor erstmaligem Einlangen des Förderantrages bei der EAG-Förderabwicklungsstelle erbracht oder bezogen worden sind; dies gilt nicht bei Anträgen von Verbrauchern gemäß § 8 Abs. 2;
Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die umweltrelevante Maßnahme erforderlich sind;
Finanzierungskosten;
Kostenüberschreitungen;
Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
Skonti und Rabatte;
Entsorgungskosten;
Displays.
Abkürzung
EAG-IZV
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10. (1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
Finanzierungskosten;
Kostenüberschreitungen;
Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
Skonti und Rabatte;
Entsorgungskosten;
Displays.
Abkürzung
EAG-IZV
Ausmaß der Förderung
§ 11. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
(2) Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.
(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.
Abkürzung
EAG-IZV
Ausmaß der Förderung
§ 11. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
(1a) Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der förderfähigen Kosten (netto) begrenzt.
(2) Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.
(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.
Abkürzung
EAG-IZV
Abs. 2 ist auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z 2.
Ausmaß der Förderung
§ 11. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
(1a) Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der förderfähigen Kosten (netto) begrenzt.
(2) Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 7 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.
(3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.
Abkürzung
EAG-IZV
Fördervertrag
§ 12. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per EMail zu verständigen.
(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;
den Fördergegenstand;
das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.
(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15.
(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere
die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 220/2022, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2022, verwendet;
über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;
das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, berücksichtigt.
Abkürzung
EAG-IZV
Fördervertrag
§ 12. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen (Allgemeine Vertragsbedingungen) zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per EMail zu verständigen.
(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;
den Fördergegenstand;
das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.
(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15. Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.
(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere
die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023, verwendet;
über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;
das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, berücksichtigt.
Abkürzung
EAG-IZV
Fördervertrag
§ 12. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen (Allgemeine Vertragsbedingungen) zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per EMail zu verständigen.
(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;
den Fördergegenstand;
das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.
(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15. Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.
(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere
die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, verwendet;
über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;
das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024, berücksichtigt.
Abkürzung
EAG-IZV
Fördervertrag
§ 12. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen (Allgemeine Vertragsbedingungen) zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per EMail zu verständigen.
(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;
den Fördergegenstand;
das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.
(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15. Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.
(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere
die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, verwendet;
über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;
das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, berücksichtigt.
Abkürzung
EAG-IZV
Endabrechnung und Auszahlung
§ 13. (1) Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAGFörderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate und bei Wasserkraftanlagen um bis zu neun Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.
(2) Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden.
(3) Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
Vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmers;
sofern es sich um eine Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland handelt, Fotos der Anlage sowie der Gesamtfläche zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 6;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
(4) Bei Wasserkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
bei Neuerrichtungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
bei Revitalisierungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau und über die Erhöhung der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 38 EAG, der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie über den Stichtag der Fertigstellung sämtlicher fördergegenständlicher Maßnahmen;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz;
Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Kriterien gemäß § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG.
(5) Bei Windkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens und über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades;
Nachweis über die Installation eines Wärmezählers;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
(7) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (zB Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.
(8) Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.
(9) Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.
(10) Die Auszahlung der Fördermittel kann bei Wasserkraftanlagen nach folgendem Modus erfolgen:
30% der gewährten Fördersumme mit Abschluss des Fördervertrages und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
40% der gewährten Fördersumme mit dem Nachweis der tatsächlichen Einspeisung ins Netz und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
die restlichen 30% der gewährten Fördersumme gemäß Abs. 9.
(11) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung und Auszahlung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Abkürzung
EAG-IZV
Endabrechnung und Auszahlung
§ 13. (1) Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAGFörderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate und bei Wasserkraftanlagen um bis zu neun Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.
(2) Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden.
(3) Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
Vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmers;
sofern es sich um eine Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland handelt, Fotos der Anlage sowie der Gesamtfläche zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 6;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
(4) Bei Wasserkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
bei Neuerrichtungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
bei Revitalisierungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau und über die Erhöhung der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 38 EAG, der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie über den Stichtag der Fertigstellung sämtlicher fördergegenständlicher Maßnahmen;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz;
Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Kriterien gemäß § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG.
(5) Bei Windkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
Rechnungen;
Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
Nachweis über die Inbetriebnahme;
Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens und über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades;
Nachweis über die Installation eines Wärmezählers;
Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
(7) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (zB Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln. Bei Ratenzahlungen ist ein Zahlungsnachweis zumindest in der Höhe des auszuzahlenden Investitionszuschusses vorzulegen.
(8) Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.
(9) Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.
(10) Die Auszahlung der Fördermittel kann bei Wasserkraftanlagen nach folgendem Modus erfolgen:
30% der gewährten Fördersumme mit Abschluss des Fördervertrages und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
40% der gewährten Fördersumme mit dem Nachweis der tatsächlichen Einspeisung ins Netz und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
die restlichen 30% der gewährten Fördersumme gemäß Abs. 9.
(11) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung und Auszahlung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Abkürzung
EAG-IZV
Informationsverpflichtungen
§ 14. (1) Der Fördernehmer hat die Inbetriebnahme des Vorhabens und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekannt zu geben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung.
(2) Bei Wasserkraftanlagen hat der Fördernehmer der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Bestätigung der konsensgemäßen Errichtung der Anlage (zB Kollaudierungs- oder Überprüfungsbescheid) binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen.
(3) Der Fördernehmer ist verpflichtet,
der EAG-Förderabwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine wesentliche Abänderung gegenüber dem Förderantrag oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen; im Falle von wesentlichen Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung hat der Fördernehmer zusätzlich vorab die Zustimmung der EAG Förderabwicklungsstelle einzuholen, die binnen einer Frist von vier Wochen über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden hat;
Organen oder Beauftragten des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle, des Rechnungshofes und der Europäischen Union Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen und die Besichtigung sowie Messungen an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung;
alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 2 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Zur Aufbewahrung sind grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendbar, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Fördernehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen;
Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 3 oder der innovativen Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen sind zulässig, wenn die EAG-Förderabwicklungsstelle ihre Zustimmung zum aktualisierten Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung erteilt hat.
Abkürzung
EAG-IZV
Rückzahlungen
§ 15. (1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2022, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn
Organe oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer nicht eingehalten wurden;
vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;
bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;
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