Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG)
– 16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und
– 17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.
Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:
Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.
(3) Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ein länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:
Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Finanzberichterstattung und ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegen .
Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23), die keine Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(4) Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCRSafe-Harbours ausgeschlossen:
Staatenlose Geschäftseinheiten;
Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;
Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;
Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach § 65 gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);
Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.
(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Abs. 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
(6) Bei der vereinfachten Berechnung gemäß Abs. 1 sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, die
zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und die Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen näher festlegen.
Abkürzung
MinBestG
Sonderregelungen für den temporären CbCRSafe-Harbour
§ 56. (1) Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse sind abweichend von § 55 auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln.
(2) Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, kommt § 55 nicht für deren Belegenheitsstaat zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern im Sinne des § 63 Abs. 1 gehalten werden.
(3) Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit oder unterliegt sie einer Regelung für abzugsfähige Dividenden, sind der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter im Sinne des § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 zuzurechnen sind, entsprechend dem § 63 oder § 64 zu kürzen.
(4) Für eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) sowie deren gruppenzugehörige Gesellschafter gilt für die Inanspruchnahme von § 55 Folgendes:
Wurde für die Investmenteinheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 ausgeübt und sind deren gruppenzugehörige Gesellschafter nach Maßgabe der Regelungen des länderbezogenen Berichts in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen, kann für die Investmenteinheit § 55 in Anspruch genommen werden. Diesfalls erfolgt abweichend von § 66 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts.
Wurde für die Investmenteinheit ein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 in Anspruch genommen, kann diese § 55 nicht in Anspruch nehmen. Der Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters können ungeachtet dessen für alle übrigen Geschäftseinheiten dennoch § 55 in Anspruch nehmen. Dabei sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit nur in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.
Abkürzung
MinBestG
Temporärer SESSafe-Harbour
§ 57. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt.
Abkürzung
MinBestG
Abschnitt
Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen
Anwendung des Schwellenwerts für Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen
§ 58. (1) Haben sich mehrere Unternehmensgruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.
(2) Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.
(3) Teilt sich eine unter § 3 fallende Unternehmensgruppe in zwei oder mehrere Teilunternehmensgruppen auf, gilt der Schwellenwert gemäß § 3 in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Geschäftsjahre als erfüllt, wenn die Teilunternehmensgruppe
in Bezug auf das erste Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht;
in Bezug auf das zweite bis vierte Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, in mindestens zwei auf das Jahr der Teilung folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht.
(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
alle oder im Wesentlichen alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Unternehmensgruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden, oder
eine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Unternehmensgruppe gebracht wird, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden.
„Teilung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Unternehmensgruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Unternehmensgruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.
Abkürzung
MinBestG
Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten
§ 59. (1) Wird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist.
(2) Für die Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt:
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts berücksichtigt eine Unternehmensgruppe Mindeststeuer-Gewinne, Mindeststeuer-Verluste und angepasste erfasste Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit nur insoweit, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt sind.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Buchwerte ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß § 48 Abs. 6 die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.
Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß § 43 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.
Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des § 42 Abs. 6 im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von § 42 Abs. 6 letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.
Ist die bei- oder austretende Geschäftseinheit im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine Muttergesellschaft und gehört sie zwei oder mehreren Unternehmensgruppen an, wendet sie die PES Regelung separat auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der jeweiligen Unternehmensgruppe an.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten
§ 59. (1) Wird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist.
(2) Für die Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt:
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts berücksichtigt eine Unternehmensgruppe Mindeststeuer-Gewinne, Mindeststeuer-Verluste und angepasste erfasste Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit nur insoweit, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt sind.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte (§ 50 Abs. 1a) ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet. Dies gilt auch bei einem Beitritt oder Austritt vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6); dabei ist § 14 Abs. 1 dritter Satz zu berücksichtigen.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß § 48 Abs. 6 die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.
Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß § 43 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.
Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des § 42 Abs. 6 im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von § 42 Abs. 6 letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.
Ist die bei- oder austretende Geschäftseinheit im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine Muttergesellschaft und gehört sie zwei oder mehreren Unternehmensgruppen an, wendet sie die PES Regelung separat auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der jeweiligen Unternehmensgruppe an.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.
Abkürzung
MinBestG
Übertragung von Vermögenswerten und Schulden
§ 60. (1) Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt, bezieht die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Übertragung bei der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste ein. Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden übernimmt, legt der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste die von ihr angesetzten Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu Grunde, die gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ermittelt wurden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung Folgendes:
Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit bleiben die Gewinne oder Verluste aus der Übertragung außer Ansatz.
Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit werden die Buchwerte der übernommenen Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung fortgeführt.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung, insoweit diese für die übertragende Geschäftseinheit zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:
Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit werden nicht begünstigte Gewinne oder Verluste aus der Übertragung berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit übernimmt diese die von der übertragenden Geschäftseinheit bei der Übertragung angesetzten Buchwerte unter Anpassung an die lokalen Steuervorschriften der übernehmenden Geschäftseinheit zur Berücksichtigung der nicht begünstigten Gewinne oder Verluste.
(4) Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Steuerhoheitsgebiet ihre Vermögenswerte und Schulden steuerlich mit dem beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in Bezug auf jeden ihrer Vermögenswerte und jede ihrer Schulden ein Betrag zu berücksichtigen, der
der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar vor dem auslösenden Ereignis für die Steueranpassung (auslösendes Ereignis) und dem beizulegenden Zeitwert unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und
um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert oder erhöht wird;
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren nach dem auslösenden Ereignis den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden;
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit der Saldo der nach Z 1 ermittelten Beträge zu berücksichtigen, indem
der Saldo in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, angesetzt wird oder
ein Fünftel des Saldos jeweils in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in den unmittelbar darauffolgenden vier Geschäftsjahren angesetzt wird; scheidet die Geschäftseinheit innerhalb dieses Zeitraums aus der Unternehmensgruppe aus, ist der verbleibende Betrag vollständig im Geschäftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.
(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Umstrukturierung“ bezeichnet eine Umgründung aufgrund des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, eine damit vergleichbare ausländische Umgründung sowie die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Verschmelzung, einer Spaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
die Gegenleistung für die Übertragung
– ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus Kapitalanteilen von der übernehmenden Geschäftseinheit oder einer anderen mit dieser verbundenen Rechtsperson besteht,
– im Fall einer Liquidation aus Kapitalbeteiligungen an der liquidierten Gesellschaft besteht, oder
– wirtschaftlich unbedeutend wäre, wenn keine Gegenleistung vorgesehen wäre;
der Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und
die übernehmende Geschäftseinheit die steuerpflichtigen Einkünfte nach der Übertragung oder Übernahme auf Basis der Buchwerte der übertragenden Geschäftseinheit berechnen muss, angepasst um nicht begünstigte Gewinne oder Verluste.
„Nicht begünstigte Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste der übertragenden Geschäftseinheit aus einer Umstrukturierung. Sind die die nach den Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen Gewinne oder Verluste aus der Umstrukturierung geringer, sind diese als nicht begünstigte Gewinne anzusetzen.
Abkürzung
MinBestG
Joint Ventures
§ 61. (1) Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Abs. 5) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).
(2) Die NESPflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von § 6 zu ermitteln. Abgabepflichtige Einheit für die Joint Venture-Gruppe ist das Joint Venture oder ein von dem Joint Venture beauftragtes Mitglied der Joint Venture-Gruppe.
(3) Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von § 76 bestimmt.
(4) Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Abs. 3 nach einer anerkannten PESRegelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SESRegelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Abs. 3 einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SESBetrag dem gemäß § 13 Abs. 2 ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SESRegelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der §§ 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SESBetrages der SES.
(5) „Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht:
Eine oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine anerkannte PES Regelung anwenden muss,
eine ausgenommene Einheit im Sinne des § 4,
eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des § 4 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie dient ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder zu veranlagen,
sie übt Tätigkeiten aus, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder
ihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den §§ 17 und 18 ausgenommen.
Eine Einheit, die von einer Unternehmensgruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6).
(6) „Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet
eine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Z 1 ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.
Abkürzung
MinBestG
Joint Ventures
§ 61. (1) Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Abs. 5) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).
(2) Die NESPflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von § 6 zu ermitteln. Abweichend von § 76 Abs. 2 erster Satz ist hinsichtlich der NES Abgabepflichtige der Mindeststeuer der Joint Venture-Gruppe:
Die von dem Joint Venture beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit des Joint Venture oder,
wenn keine Beauftragung im Sinne der Z 1 erfolgte, das im Sinne des § 76 Abs. 3 oberste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe oder,
wenn die Voraussetzungen von Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, das wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe.
(3) Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von § 76 bestimmt.
(4) Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Abs. 3 nach einer anerkannten PESRegelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SESRegelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Abs. 3 einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SESBetrag dem gemäß § 13 Abs. 2 ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SESRegelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der §§ 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SESBetrages der SES.
(5) „Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht:
Eine oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine anerkannte PES Regelung anwenden muss,
eine ausgenommene Einheit im Sinne des § 4,
eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des § 4 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie dient ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder zu veranlagen,
sie übt Tätigkeiten aus, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder
ihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den §§ 17 und 18 ausgenommen.
Eine Einheit, die von einer Unternehmensgruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6).
(6) „Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet
eine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Z 1 ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.
Abkürzung
MinBestG
Mehrmüttergruppen
§ 62. (1) Bilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Abs. 7), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt. Eine Einheit, die keine gemäß § 4 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit dieser zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt, wenn sie von der Mehrmüttergruppe vollkonsolidiert wird oder die Kontrollbeteiligungen an ihr von Einheiten in der Mehrmüttergruppe gehalten werden.
(2) Der Konzernabschluss der Mehrmüttergruppe entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur in Abs. 8 bzw. einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Abs. 9 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft betrachtet wird.
(3) Die obersten Muttergesellschaften der jeweiligen Unternehmensgruppen, die zusammen die Mehrmüttergruppe bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf eine Mehrmüttergruppe gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.
(4) Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe unterliegen in Österreich nach Maßgabe von § 6 der NES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach § 76 bestimmt.
(5) Sind in Österreich Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe, einschließlich einer obersten Muttergesellschaft, gelegen, unterliegen diese in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach § 76 bestimmt.
(6) Sind in Österreich Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Maßgabe der §§ 12 und 13 der SES und berücksichtigt dabei den Ergänzungssteuerbetrag einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der Mehrmüttergruppe ist.
(7) „Mehrmüttergruppe“ bezeichnet zwei oder mehr Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion vereinbaren, bei der es sich um eine Verbundstruktur (Abs. 8) oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung (Abs. 9) handelt.
(8) „Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
50 % oder mehr der Eigenkapitalbeteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Unternehmensgruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und
eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben;
(9) „Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,
die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem im Voraus festgelegten Anteilsverhältnis Ausschüttungen – sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall – an ihre Anteilseigner vornehmen werden,
die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,
die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben.
Abkürzung
MinBestG
Abschnitt
Sondervorschriften
Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit
§ 63. (1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, ist um den Betrag des Mindeststeuer-Gewinns zu vermindern, der dem jeweiligen Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, wenn,
der Gesellschafter für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres endet, steuerpflichtig ist und
mit dem ihm zuzuordnenden Gewinn einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und anderer Einheiten der volltransparenten Struktur sowie der Steuern des Gesellschafters für den ihm zuzuordnenden Gewinn mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieses Gewinnes mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
der Gesellschafter eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
der Gesellschafter im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, und dieser
eine staatliche Einheit,
eine internationale Organisation,
eine Non Profit-Organisation oder
ein Pensionsfonds
ist.
(2) Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.
(3) Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.
(4) Die vorangegangenen Absätze gelten auch für eine Betriebsstätte,
über die eine transparente Einheit gemäß Abs. 1 ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oder
über die die Geschäftstätigkeit einer volltransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Einheit unmittelbar oder mittelbar über eine volltransparente Struktur gehalten wird.
Abkürzung
MinBestG
Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft
§ 64. (1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden (Abs. 5) unterliegt, ist um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch auf bis zu null, zu vermindern, wenn,
die Dividende beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der obersten Muttergesellschaft endet, der Besteuerung unterliegt und
der Empfänger der Dividende mit dieser einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der Steuern, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieser Dividendenerträge mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
der Empfänger der Dividende eine natürliche Person und die erhaltene Dividende eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft ist, oder
der Empfänger der Dividende eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
der Dividendenempfänger im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist und
– eine staatliche Einheit,
– eine internationale Organisation,
– eine Non Profit-Organisation oder
– ein Pensionsfonds, ausgenommen eine Pensionsfonds-Dienstleistungsgesellschaft,
ist.
(2) Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß die erfassten Steuern, ausgenommen jene, für die der Dividendenabzug zulässig war, zu vermindern; insoweit ist auch der Mindeststeuer-Gewinn zusätzlich zu vermindern.
(3) Hält die oberste Muttergesellschaft eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, unmittelbar oder mittelbar über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, gelten die vorherigen Absätze auch für diese andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegene Geschäftseinheit, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.
(4) Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten als der Besteuerung beim Empfänger unterliegend, soweit diese Dividenden die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste des Empfängers der Dividenden abzugsfähig sind.
(5) Regelung für abzugsfähige Dividenden bezeichnet eine Steuerregelung, nach der die Gewinne einer Geschäftseinheit nur auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Gewinnen der Geschäftseinheit abgezogen oder ausgenommen werden, oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird. Dabei gilt als abzugsfähige Dividende
eine von den steuerpflichtigen Gewinnen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften ihres Belegenheitsstaates abzugsfähige Gewinnausschüttung oder
eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende.
(6) Genossenschaft bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in ihrem Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, durch die eine steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.
Abkürzung
MinBestG
Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme
§ 65. (1) Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (§ 2 Z 43) unterliegt, der Betrag, der gemäß Abs. 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (§ 74). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(2) Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den gemäß § 47 Abs. 2 berechneten Effektivsteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, höchstens aber dem Betrag an Ausschüttungssteuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Gewinne in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.
(3)
Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Abs. 1 wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugerechnet, in dem es eingerichtet wurde. Dieser Betrag ist um einen Verlustvortrag aus Abs. 4 höchstens bis auf null zu kürzen.
Am Ende eines jeden darauffolgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge wie folgt reduziert, wobei eine Reduktion unter null nicht möglich ist:
Um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden;
danach um einen Betrag, der dem Mindeststeuer-Verlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht;
danach um den Betrag, der in vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Abs. 4 auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen wurde.
(4) Restbeträge der Mindeststeuer-Verluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Abs. 3 Z1 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 lit. b für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen. Dieser Vortrag wird um jenen Betrag vermindert, der in einem folgenden Geschäftsjahr den offenen Saldo am Nachversteuerungskonto nach Abs. 3 lit. c reduziert hat.
(5) Ein bis zum letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch nicht nach Abs. 3 verringerter Saldo des Nachversteuerungskontos für die fiktiven Ausschüttungen, wird als Verminderung der zuvor für dieses Geschäftsjahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Geschäftsjahr gemäß § 49 Abs. 1 neu zu berechnen.
(6) Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, vermindern die angepassten erfassten Steuern dieses Geschäftsjahres, soweit sie nach Abs. 3 zu einer Verminderung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen führen.
(7) Verlässteine Geschäftseinheit, für die das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, die Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder auf eine Person übertragen, die nicht derselben Unternehmensgruppe angehört, gilt Folgendes:
Die angepassten erfassten Steuern sind neu zu berechnen, sofern ein offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren besteht. Dabei werden die offenen Salden in den Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß § 49 Abs. 1 behandelt.
Ergibt sich aus der Ermittlung nach Z 1 ein zusätzlicher Nachversteuerungsbetrag, wird dieser mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um den für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldeten Ergänzungssteuerbetrag zu bestimmen:
| Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheit Mindeststeuer-Nettogewinne des Steuerhoheitsgebiets |
|---|
Dabei gilt Folgendes:
Die Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheit werden gemäß dem 3. Abschnitt für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, und
die Mindeststeuer-Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet werden gemäß § 46 Abs. 2 für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen.
Abkürzung
MinBestG
Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit
§ 66. (1) Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:
Es handelt sich um keine volltransparente Einheit.
Es wurde für diese Einheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 bis 68 in Anspruch genommen.
(2) Die Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 erfolgt, indem ihre angepassten erfassten Steuern durch den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil (Abs. 4) am Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust dieser Investmenteinheit geteilt werden. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird der Effektivsteuersatz sämtlicher Investmenteinheiten berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie die zuzurechnenden Anteile der Unternehmensgruppe an ihren Mindeststeuer-Gewinnen oder -Verlusten zusammengefasst werden.
(3) Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 entsprechen den angepassten erfassten Steuern, die der Unternehmensgruppe anteilig an den Mindeststeuer-Gewinnen der Investmenteinheit zuzurechnen sind, und den der Investmenteinheit gemäß § 44 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen keine Steuern, die auf Gewinne entfallen, die nicht zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil an dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.
(4) Für Zwecke dieser Bestimmung wird der zuzurechnende Anteil der Unternehmensgruppe an dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit gemäß § 10 bestimmt, wobei nur Eigenkapitalbeteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht gemäß §§ 67 oder 68 in Anspruch genommen wurde.
(5) Für die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
Der Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem Ergänzungssteuersatz (Z 2) der Investmenteinheit multipliziert mit einem Betrag, um den der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den Substanzfreibetrag (Abs. 6) der Investmenteinheit übersteigt.
Der Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) und dem Effektivsteuersatz (Abs. 2) der Investmenteinheit
Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird ihr Ergänzungssteuerbetrag berechnet, indem ihre Substanzfreibeträge (Abs. 6) sowie ihre Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zusammengefasst werden.
(6) Der Substanzfreibetrag einer Investmenteinheit wird, gesondert von anderen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet, gemäß § 48 – ungeachtet der Ausnahme in § 48 Abs. 1 – ermittelt, wobei nur die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Investmenteinheit einzubeziehen sind.
Abkürzung
MinBestG
Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten
§ 67. (1) Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):
Der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist in seinem Belegenheitsstaat im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruhenden Regelung steuerpflichtig und der für den gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit geltende Steuersatz auf solche Erträge entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz; oder
der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Abs. 3).
(2) Eine Geschäftseinheit, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit aufgrund einer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Investmenteinheit als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren Regelung steuerpflichtig (Abs. 1 Z 1), wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der letztgenannten Investmenteinheit einer auf dem Marktwert beruhenden oder vergleichbaren Regelung (Abs. 1 Z 1) unterliegt.
(3) Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit bezeichnet eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.
(4) Das Wahlrecht ist nach Maßgabe des § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.
(5) Wird die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts widerrufen, werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmenteinheit auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.
Abkürzung
MinBestG
Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten
§ 68. (1) Auf Antrag kann ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) die Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (Abs. 2) auf seine Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit anwenden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beim gruppenzugehörigen Gesellschafter handelt es sich um keine Investmenteinheit.
Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der gruppenzugehörige Gesellschafter für Ausschüttungen der Investmenteinheit einem Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht.
(2) Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen gilt:
Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen des Mindeststeuer-Gewinns der Investmenteinheit werden im Mindeststeuer-Gewinn des gruppenzugehörigen Gesellschafters, der die Ausschüttung erhalten hat, berücksichtigt.
Die von der Investmenteinheit zu entrichtenden erfassten Steuern, die auf die aufgrund der Ausschüttung entstehende Steuerschuld des gruppenzugehörigen Gesellschafters angerechnet werden können, werden im Mindeststeuer-Gewinn und in den angepassten erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.
Der auf den gruppenzugehörigen Gesellschafter im Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) anteilig entfallende nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinn gemäß Abs. 3 einer Investmenteinheit ist als Mindeststeuer-Gewinn dieser Geschäftseinheit zu behandeln. Er gilt multipliziert mit dem Mindeststeuersatz für Zwecke des 2. Abschnittes als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.
Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit und die für das Geschäftsjahr darauf entfallenden angepassten erfassten Steuern sind von der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß dem 5. Abschnitt und § 66 auszunehmen, sofern Z 2 nichts Anderes vorsieht.
(3) Zur Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnes einer Investmenteinheit für das Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinnes dieser Geschäftseinheit für dieses Prüfjahr auf höchstens null zu vermindern um:
Erfasste Steuern der Geschäftseinheit,
Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Gesellschafter (ausgenommen an Investmenteinheiten) im Prüfzeitraum (Abs. 5 Z 2),
Mindeststeuer-Verluste, die während des Prüfzeitraumes entstanden sind, und
Restbeträge von Mindeststeuer-Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne dieser Geschäftseinheit für ein früheres Prüfjahr gemäß Abs. 4 herangezogen wurden (Verlustvortrag für Investitionen).
(4) Nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinne dürfen weder um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen noch um den Betrag der Mindeststeuer-Verluste reduziert werden, die nach Abs. 3 Z 2 und 3 bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne für ein früheres Prüfjahr berücksichtigt wurden.
(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:
Prüfjahr ist das dritte Jahr vor dem Geschäftsjahr.
Prüfzeitraum ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Eigenkapitalbeteiligung gehalten wurde.
Eine fiktive Ausschüttung liegt vor, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit an eine Einheit übertragen wird, die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist. Die Höhe dieser fiktiven Ausschüttung entspricht dem Anteil der übertragenden Einheit an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen im Zeitpunkt der Übertragung, ohne Berücksichtigung der fiktiven Ausschüttung selbst.
(6) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 gilt für fünf Jahre und ist unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben.
(7) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, wird der Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen der Investmenteinheit für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als Mindeststeuer-Gewinn dieser Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag dieses Mindeststeuer-Gewinnes multipliziert mit dem Mindeststeuersatz ist für Zwecke des 2. Abschnitts als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr zu behandeln.
Abkürzung
MinBestG
Abschnitt
Verwaltungsvorschriften
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 69. (1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
(2) Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
(3) Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Abschnitt
Verwaltungsvorschriften
Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 69. (1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
(2) Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
(3) Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).
(4) Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die
oberste Muttergesellschaft oder
als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oder
benannte örtliche Einheit (Abs. 2)
ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.
Abkürzung
MinBestG
Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 70. (1) Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.
(2) An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung“).
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
§ 70. (1) Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.
(2) An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung 2“).
Abkürzung
MinBestG
Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen
§ 71. (1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.
(2) Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des § 2 Z 45 benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.
(3) Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des § 69 Abs. 1 einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (§ 69 Abs. 2) eingereicht wurde.
(4) Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.
Abkürzung
MinBestG
Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen
§ 71. (1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.
(2) Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des § 2 Z 45 benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat (§ 70 Abs. 1).
(3) Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des § 69 Abs. 1 einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (§ 69 Abs. 2) eingereicht wurde.
(4) Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.
Abkürzung
MinBestG
Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
§ 72. (1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 darstellt.
(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung
§ 72. (1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 erster Satz darstellt.
(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 endet nicht vor dem 30. Juni 2026.
Abkürzung
MinBestG
Inhalt des Mindeststeuerberichts
§ 73. Der Mindeststeuerbericht ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und hat die folgenden Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:
Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
die Angaben, die erforderlich sind für
die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
eine Aufzeichnung der in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84
Inhalt des Mindeststeuerberichts
§ 73. (1) Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.
(2) Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:
Im allgemeinen Abschnitt
die Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
eine zusammenfassende Übersicht.
Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt
die Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
die in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).
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