Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG)
(3) Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.
(4) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet
keine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder
eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 5
Informationsaustausch
§ 73a. (1) Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.
(2) Die inländische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nach folgendem Verteilungsansatz:
den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts an den umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind;
den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (§ 73 Abs. 2 Z 1 lit. c), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben und
in denen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind,
in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten NES in dem Staat unterliegen,
in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der Unternehmensgruppe der anerkannten NES in dem Staat unterliegt;
einen oder mehrere steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitte des Mindeststeuerberichts an die Staaten, die aufgrund von anerkannten PES-, SES- oder NES Regelungen Besteuerungsrechte in Bezug auf die Steuerhoheitsgebiete haben, auf die sich diese Abschnitte beziehen. Abweichend davon erhält
ein SES Steuerhoheitsgebiet mit einem SES Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (§ 73 Abs. 2 Z 2 lit. d);
der umsetzende Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, alle steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte.
(3) Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.
(4) Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.
(5) Die erstmalige Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung hat frühestens am 1. Dezember 2026 zu erfolgen.
(6) „Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in § 3 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz – EUAHG, BGBl. I Nr. 112/2012, genannte Behörde.
(7) „Ausländische zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die als solche von einem anderen Staat für Zwecke des Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht benannt worden ist.
(8) „Umsetzender Staat“ bezeichnet
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt hat, oder
ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.
(9) „Staat, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat“ bezeichnet
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, oder
ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 5
Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches
§ 73b. (1) Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichter und nach § 73a übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 1 unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des § 73a unverzüglich zu übermitteln.
(3) Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß § 70 Abs. 2 mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des § 70 Abs. 1 einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (§ 73a Abs. 2) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 73a genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.
(4) Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 3 darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.
Abkürzung
MinBestG
Wahlrechte
§ 74. (1) Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.
(2) Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.
(3) Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43 und 60 gemäß § 73 Z 4 gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.
Abkürzung
MinBestG
Wahlrechte
§ 74. (1) Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.
(2) Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.
(3) Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43, 52 und 60 gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Wahlrechte
§ 74. (1) Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31, § 42 Abs. 9 Z 2 und § 44 Abs. 1 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.
(2) Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 Z 1, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.
(3) Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43, 52, 60 und 73 Abs. 4 im Mindeststeuerbericht gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.
Abkürzung
MinBestG
Strafbestimmung
§ 75. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
(2) Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
MinBestG
Strafbestimmung
§ 75. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
(2) Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
MinBestG
Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung
§ 76. (1) Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).
(2) Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:
Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.
Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 1) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Z 1 bis Z 3 sein.
(3) „Oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ bezeichnet eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die entweder
unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten hält und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält, oder
das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 2 Z 3 lit. b in Österreich ist.
Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.
(4) Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Abs. 2 Z 2 und Z 3 zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit; im Fall des rückwirkenden Ereignisses (§ 77 Abs. 4) gilt dies auch für Voranmeldungszeiträume, für die eine Voranmeldung bereits eingereicht wurde.
(5) Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 2) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Abs. 4) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.
(6) Nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit von anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer fordern. Dieser Ausgleich ist steuerneutral.
(7) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt für Großbetriebe insbesondere die hierarchische Stellung der haftungspflichtigen Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, ihre rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der gemäß Abs. 2 abgabepflichtigen Geschäftseinheit, das Beteiligungsausmaß nicht gruppenzugehöriger Gesellschafter an diesen sowie deren Beitrag zur Höhe der Mindeststeuer zu berücksichtigen.
Abkürzung
MinBestG
Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung
§ 76. (1) Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).
(2) Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:
Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.
Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 1) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Z 1 bis Z 3 sein.
(3) „Oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ bezeichnet eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die entweder
unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten hält und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält, oder
das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 2 Z 3 lit. b in Österreich ist.
Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.
(4) Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Abs. 2 Z 2 und Z 3 zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit; im Fall des rückwirkenden Ereignisses (§ 77 Abs. 4) gilt dies auch für Voranmeldungszeiträume, für die eine Voranmeldung bereits eingereicht wurde.
(5) Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 2) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Abs. 4) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.
(6) Nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit von anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer fordern. Dieser Ausgleich ist steuerneutral.
(7) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt für Großbetriebe insbesondere die hierarchische Stellung der haftungspflichtigen Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, ihre rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der abgabepflichtigen Geschäftseinheit, das Beteiligungsausmaß nicht gruppenzugehöriger Gesellschafter an diesen sowie deren Beitrag zur Höhe der Mindeststeuer zu berücksichtigen.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung
§ 76. (1) Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).
(2) Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:
Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.
Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 1) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Z 1 bis Z 3 sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der Abgabepflicht für die NES nicht, wenn sämtliche im Inland gelegene Geschäftseinheiten Investmenteinheiten sind.
(3) „Oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ bezeichnet eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die entweder
unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten hält und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält, oder
das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 2 Z 3 lit. b in Österreich ist.
Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.
(4) Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Abs. 2 Z 2 und Z 3 zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit.
(5) Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 2) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Abs. 4) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.
(6) Nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit von anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer fordern. Dieser Ausgleich ist steuerneutral.
(7) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt für Großbetriebe insbesondere die hierarchische Stellung der haftungspflichtigen Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, ihre rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der abgabepflichtigen Geschäftseinheit, das Beteiligungsausmaß nicht gruppenzugehöriger Gesellschafter an diesen sowie deren Beitrag zur Höhe der Mindeststeuer zu berücksichtigen.
Abkürzung
MinBestG
Erhebung der Mindeststeuer
§ 77. (1) Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (§ 76 Abs. 1) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des § 76 Abs. 4 jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.
(2) Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist § 201 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(3) Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.
(4) Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NESBeträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
MinBestG
Zuständigkeit
§ 78. Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
Abkürzung
MinBestG
Verordnungsermächtigung
§ 79. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
der Mindeststeuerbericht,
der Nachweis der Benennung gemäß § 69 Abs. 2 und 3,
die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4
elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Verordnungsermächtigung
§ 79. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
der Mindeststeuerbericht,
die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3,
die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4
elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
Abkürzung
MinBestG
Währungsumrechnungen
§ 79a. (1) Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 Z 2 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2) Wird der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Geschäftsjahr nicht in Euro ermittelt, ist dieser zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des betroffenen Geschäftsjahres umzurechnen.
Abkürzung
MinBestG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Steuerattribute des Übergangsjahres
§ 80. (1) Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.
(3) Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.
(4) Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch
darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.
(5) Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.
(6) Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCRSafe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Steuerattribute des Übergangsjahres
§ 80. (1) Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.
Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von § 42 Abs. 1a iVm § 59 Abs. 2 Z 2 zu berücksichtigen.
Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82) dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) Latente Steuern sind nach Maßgabe von § 80a von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Abs. 1 Z 5.
(3) Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.
(4) Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch
darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.
(5) Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.
(6) Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCRSafe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Ausgenommene Steuerattribute
§ 80a. (1) Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß § 80 Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):
Latente Steueransprüche betreffend Posten, die von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind;
latente Steueransprüche, die mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen;
latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuervorauszahlung für Einkünfte, die nicht in den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einbezogen werden,
latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuergutschrift oder einem ähnlichen steuerlichen Vorteil, wie etwa einer Aufstockung des steuerlichen Buchwertes, die die auf einer staatlichen Maßnahme (Abs. 3) beruhen;
latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist;
latente Steueransprüche oder latente Steuerschulden aufgrund von Unterschieden zwischen der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Bewertung, wenn diese Unterschiede auf einem erstmalig vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6) in Kraft getretenen Körperschaftsteuerregime eines Steuerhoheitsgebiets beruhen; oder
latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem steuerlichen Verlust aus einem Geschäftsjahr, das vor dem erstmaligen Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Steuerhoheitsgebiets endet; dies gilt jedoch nicht für Verluste der fünf dem Inkrafttreten vorangegangenen Geschäftsjahre.
(2) Ausgenommene Steuerattribute (Abs. 1) liegen nur vor, wenn diese durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Als Geschäftsvorfälle gelten auch in Fällen des
Abs. 1 Z 4 eine getroffene oder geänderte staatliche Maßnahme (Abs. 3),
Abs. 1 Z 5 ein ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht,
Abs. 1 Z 6 und 7 ein erstmalig in Kraft getretenes Körperschaftsteuerregime.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Maßnahme eines Staates oder deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Latente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Steuerattributen (Abs. 1 iVm Abs. 2) dürfen weder im Übergangsjahr noch in den Folgejahren bei der Ermittlung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 berücksichtigt werden. Abweichend davon ist ein latenter Steueraufwand aufgrund der Auflösung von latenten Steueransprüchen in den begünstigten Geschäftsjahren gemäß Abs. 5 insgesamt bis zur Höhe des Toleranzbetrages gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen, sofern in Fällen des
Abs. 1 Z 4 die staatliche Maßnahme vor dem 19. November 2024 getroffen oder erweitert worden ist,
Abs. 1 Z 5 das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
Abs. 1 Z 6 das Körperschaftsteuerregime vor dem 19. November 2024 in Kraft getreten ist.
(5) Begünstigte Geschäftsjahre sind:
In Fällen des Abs. 1 Z 4 und Z 5 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden.
In Fällen des Abs. 2 Z 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
(6) Der Toleranzbetrag beträgt 20 Prozent des jeweiligen latenten Steueranspruchs bei dessen erstmaliger Bilanzierung. Der latente Steueranspruch ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen, wenn der für Zwecke der Berechnung angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung zu erfolgen. Der Toleranzbetrag darf nicht den Betrag übersteigen, den er bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gehabt hätte; Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung des latenten Steueranspruchs führen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Toleranzbetrag ist um jenen latenten Steueraufwand zu kürzen, der zuvor bereits im Rahmen der vereinfachten Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz berücksichtigt wurde.
Abkürzung
MinBestG
SESBefreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit
§ 81. (1) Die von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß § 12 zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.
(2) Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die multinationale Unternehmensgruppe verfügt über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten.
Die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte sämtlicher Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die nicht in ihrem Referenzsteuerhoheitsgebiet gelegen sind, übersteigt nicht den Betrag von 50 Millionen Euro.
Für Zwecke der Z 2 ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
(3) Der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.
(4) Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.
Abkürzung
MinBestG
Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime
§ 82. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:
| Zurechnungsschlüssel Summe aller Zurechnungsschlüssel | |
|---|---|
| × | zuzurechnende Steuern |
(2) Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
(3) Der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 ermittelt sich wie folgt:
| Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit | |
|---|---|
| × | (anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz) |
Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der Effektivsteuersatz entspricht dem gemäß § 46 Abs. 1 ermittelten Effektivsteuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der Effektivsteuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 null. Steuern aufgrund einer anerkannten NESRegelung sind bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes zu berücksichtigen, soweit für deren Anrechnung im Rahmen des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes dieselben Voraussetzungen wie für alle andere erfassten Steuern gelten.
(4) Findet das gemischte Hinzurechnungsbesteuerungsregime auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, ist für die Anwendung des Abs. 1 insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.
Abkürzung
MinBestG
zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime
§ 82. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:
| Zurechnungsschlüssel Summe aller Zurechnungsschlüssel | |
|---|---|
| × | zuzurechnende Steuern |
(2) Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
(3) Der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 ermittelt sich wie folgt:
| Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit | |
|---|---|
| × | (anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz) |
Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem nach Maßgabe des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes ermittelten Einkommen der ausländischen Einheit. Der Effektivsteuersatz entspricht dem für in einem Steuerhoheitsgebiet gelegene Einheiten gemäß § 46 Abs. 1 ermittelten Effektivsteuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der Effektivsteuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 null. Steuern aufgrund einer anerkannten NESRegelung sind bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes zu berücksichtigen, soweit für deren Anrechnung im Rahmen des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes dieselben Voraussetzungen wie für alle andere erfassten Steuern gelten.
(4) Hat für eine Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet keine Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 46 Abs. 1 zu erfolgen, ist der Berechnung gemäß Abs. 3 ein wie folgt ermittelter Effektivsteuersatz zugrunde zu legen:
Bei Inanspruchnahme des temporären CbCR Safe-Harbour (§ 55) der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vereinfacht ermittelte Effektivsteuersatz;
bei Inanspruchnahme des NES Safe-Harbour (§ 53) der für das Steuerhoheitsgebiet wie folgt ermittelte Effektivsteuersatz:
in allen anderen Fällen der für das Steuerhoheitsgebiet wie folgt vereinfacht ermittelte Effektivsteuersatz:
(5) Sind für eine Unternehmensgruppe für unterschiedliche Untergruppen gesonderte Effektivsteuersätze zu ermitteln, hat für die jeweilige Untergruppe eine gesonderte Berechnung gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 3 zu berücksichtigende Steuern aufgrund einer anerkannten NESRegelung sind der jeweiligen Untergruppe zuzuordnen. Die Berechnung des Zurechnungsschlüssels für eine Einheit erfolgt anhand des gemäß § 46 Abs. 1 oder Abs. 4 dieser Bestimmung ermittelten Effektivsteuersatzes jener Untergruppe, der diese Einheit angehört.
(6) Unterliegt eine Geschäftseinheit einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime auf das Einkommen von nicht gruppenzugehörigen Einheiten, hat eine Zurechnung der entsprechenden erfassten Steuern auf die Hinzurechnungsbeträge zu diesen Einheiten zu erfolgen. Hierfür ist für jede nicht gruppenzugehörige Einheit ein Zurechnungsschlüssel nach Abs. 3 anhand des gemäß § 46 Abs. 1 oder Abs. 4 dieser Bestimmung für die Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet dieser Einheit ermittelten Effektivsteuersatzes zu berechnen. In Fällen des Abs. 5 ist für die Berechnung nach Abs. 3 der Effektivsteuersatz jener Untergruppe mit dem höchsten aggregierten Betrag an zurechenbarem Einkommen nach dem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime maßgeblich. Ist eine nicht gruppenzugehörige Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, für das weder eine Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 46 Abs. 1 noch gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung erfolgt, ist der Berechnung nach Abs. 3 der Effektivsteuersatz zugrunde zu legen, der sich für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen nicht gruppenzugehörigen Einheiten auf Basis ihrer aggregierten Gewinne und Steuern in ihren Jahresabschlüssen ergibt; dabei sind nur jene Einheiten einzubeziehen, auf deren Einkommen die Geschäftseinheit dem gemischten Hinzuberechnungsbesteuerungsregime unterliegt.
Abkürzung
MinBestG
Abschnitt
Verweis auf andere Bundesgesetze
§ 83. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
MinBestG
Inkrafttreten
§ 84. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.
Abkürzung
MinBestG
Inkrafttreten
§ 84. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.
(4) Die §§ 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2025, sowie die §§ 42a und 80a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(5) Die §§ 1 Abs. 1 und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sowie die §§ 1 Abs. 1a, 73a und 73b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
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