Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-06-25
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GuK-SV 2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65b Abs. 4 und § 30 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Abkürzung

GuK-SV 2026

Geltungsbereich

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,

2.

die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie

3.

nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen

festgelegt.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Verweisungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025,

2.

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025,

3.

Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,

4.

Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung

§ 3. (1) Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.

(2) Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.

(3) Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen:

1.

Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

3.

Intensivpflege

4.

Kinderintensivpflege

5.

Anästhesiepflege

6.

Pflege bei Nierenersatztherapie

(4) Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.

(5) Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

§ 4. (1) Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an

1.

Universitäten gemäß UG,

2.

Fachhochschulen gemäß FHG oder

3.

Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG

durchzuführen.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.

(3) Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung

§ 5. (1) Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß § 3, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.

(3) Spezialisierungsausbildungen können als in sich geschlossene Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen im Sinne einer modularen Gestaltung angeboten werden. Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als eine absolvierte Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.

(4) In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b GuKG hinzuweisen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1

Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

§ 6. (Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(5) Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Zugangsvoraussetzungen

§ 7. (1) In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.

Abkürzung

GuK-SV 2026

EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen

§ 8. (1) Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.

(2) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.

(3) Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.

(4) Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.

(6) Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Abkürzung

GuK-SV 2026

In- und Außerkrafttreten

§ 9. (1) § 6 Abs. 1 bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.

(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Sonderausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2033 nach den Regelungen der GuK-SV begonnen wurden, können nach den Regelungen der GuK-SV fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 1

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

Spezialisierungsübergreifender erweiterter pflegerischer Teil (zu den Anlagen 2 bis 7)

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

Beratung und Anleitung:

1.

Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem über deren Rechte und Pflichten im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit informieren und beraten;

2.

zur Gesundheitsförderung und Prävention setting- und zielgruppenspezifisch wahrnehmungs-, körperbezogene bzw. verhaltensorientierte Konzepte und Methoden anwenden;

3.

das pflegerische Handeln partizipativ auf Grundlage des Fachwissens hinsichtlich der Stadien der menschlichen Entwicklung und der physiologischen bzw. biologischen Entwicklungskrisen ausrichten;

4.

durch alters- und entwicklungsentsprechende, nonverbale und verbale sowie angepasste Verhaltensweisen und Kommunikationsformen Vertrauen und Sicherheit schaffen;

5.

situationsspezifische Kommunikationseinschränkungen erkennen und geeignete konzeptgeleitete (digitale) Kommunikationsformen und -hilfsmittel auswählen und zielgerichtet einsetzen;

6.

Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem informieren, anleiten, beraten und schulen (methodische Kompetenz), um diese bedarfs- und bedürfnisspezifisch durch edukative Maßnahmen zu befähigen, ausgewählte pflegerische, medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen zu übernehmen und durchzuführen bzw. adaptive/funktionale Bewältigungsstrategien zu entwickeln;

7.

Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem mit komplexem medizinischem/pflegerischem Versorgungsbedarf in der Handhabung von apparativen Verfahren, Hilfsmitteln und Heilbehelfen sowie in der Verlaufsdokumentation anleiten, um diese zur selbstständigen Handhabung im Alltag zu befähigen;

8.

sich mit der Situation von pflegenden Angehörigen auseinandersetzen und die Unterstützungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Bedingungen in diesem Bereich aufzeigen;

9.

in der Beziehungsgestaltung die Grundsätze der Förderung in den unterschiedlichen Lebensphasen bzw. Entwicklungsstufen und der familienorientierten Betreuung berücksichtigen und umsetzen;

10.

Unterstützungsbedarfe in der Beziehungsgestaltung, deren Auswirkungen auf das Familien-/Bezugssystem sowie auf die Lebens- und Alltagswelt feststellen sowie Vorlieben und Kompetenzen der betroffenen Person erheben und entsprechende Maßnahmen planen;

11.

während der Pflegebeziehung Fürsorge und Zuwendung als protektive Faktoren für die Gesundheit einbringen, beziehungsfördernde und -gestaltende Maßnahmen auf Basis einer Verstehenshypothese ableiten und koordinieren;

12.

sich mit sozialen Systemen, deren Interaktions- bzw. Verhaltensmustern und Wertvorstellungen auseinandersetzen, daraus Konsequenzen für die Kommunikation und die Beziehungsgestaltung ableiten und unterstützende soziale Maßnahmen in den Pflege- und Behandlungsprozess miteinbeziehen;

13.

mit dem Fokus auf die besonderen Anforderungen im Spezialbereich Auszubildende begleiten, unterstützen und anleiten;

14.

das pflegerische Handeln am Gesundheits- und Krankheitsverständnis der Betroffenen ausrichten, die Rolle des Familien-/Bezugssystems in Prävention und Gesundheitsförderung berücksichtigen sowie die Gesundheitskompetenz der Betroffenen fördern und mit Public-Health-orientierten pflegerischen Rollen setting- und zielgruppengerecht arbeiten;

15.

Reaktionen von Betroffenen und deren Familien-/Bezugssystem auf Krisensituationen alters- und situationsspezifisch einschätzen und Maßnahmen in der jeweiligen Spezialisierung zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen sowie die Konsultation von Expertinnen und Experten des interprofessionellen Teams und weitere Maßnahmen veranlassen;

16.

Entlastungs-, Kriseninterventions- und Deeskalationsgespräche führen, begleiten und evaluieren und dabei familiensystemische und entwicklungspsychologische Perspektiven einbeziehen;

17.

die Interaktion und die Beziehungsprozesse innerhalb einer Patientinnen- und Patientengruppe fördern bzw. auf deren Beziehungsgestaltung einwirken.

2.

Evidenzbasierte Praxis

1.

den Fachbereich hinsichtlich spezifischer Forschungsthemen hinterfragen und sich systematisch mit fachspezifischen Fragestellungen im eigenen Praxisfeld auseinandersetzen;

2.

auf Grundlage relevanter pflegewissenschaftlicher Modelle sowie Bezugswissenschaften in den Versorgungssituationen der Zielgruppe und deren Familien-/Bezugssystem handeln;

3.

auf Basis von Fachwissen und eigener beruflicher klinischer Erfahrung die Themen Gesundheit und Krankheit reflektieren;

4.

sich evidenzbasiert mit Gesundheitsförderung, Prävention und der Förderung der (digitalen) Gesundheitskompetenz auseinandersetzen – gemeinsam mit allen am Betreuungsprozess beteiligten Personen;

5.

zielgruppen- und settingorientierte Pflegetheorien, -modelle, (integrative) Pflegekonzepte sowie Klassifikationssysteme im Rahmen des Pflegeprozesses umsetzen und entsprechend der individuellen Patientensituation in das pflegerische Handeln integrieren;

6.

das pflegerische Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten, Handlungsoptionen ableiten, begründen und evaluieren;

7.

an einschlägigen Pflegeforschungsprojekten mitwirken, evidenzbasiertes Fachwissen recherchieren und praxisrelevante Erkenntnisse ableiten;

8.

die Qualität und Aktualität der pflegerischen Leistungserbringung im eigenen Praxisfeld auf Basis gegebener Referenzen und aktueller Evidenz reflektieren, Maßnahmenvorschläge einbringen und umsetzen;

9.

Änderungsprozesse im eigenen Praxisfeld initiieren, begleiten und evaluieren;

10.

bei der Entwicklung pflegerischer und medizinischer Standards sowie von Leitlinien zur Vermeidung umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren (z. B. Hitzewelle) und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit im jeweiligen Setting mitwirken und dadurch zur Weiterentwicklung und Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Zielgruppe beitragen.

3.

Fachliches Leadership

1.

den Pflegeprozess einschließlich der Erstellung von individuumsbezogenen und psychosozialen Pflegediagnosen setting- und zielgruppenspezifisch unter Berücksichtigung von Umgebungsfaktoren und unter Einbindung des Familien-/Bezugssystems durchführen und evidenzbasiert begründen;

2.

aus dem Behandlungs- und Pflegeprozess resultierende Faktoren, die sich nachteilig oder förderlich auf die Gesundheit der Betroffenen auswirken, antizipieren und altersentsprechende sowie lebensbiografisch angepasste entwicklungsfördernde Maßnahmen ableiten und setzen;

3.

anhand von klinischen Daten und medizinischen Befunden die pflegerischen Implikationen erkennen und Konsequenzen für den Pflegeprozess ermitteln sowie Maßnahmen setzen;

4.

die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;

5.

individuelle Pflegesituationen der Betroffenen sowie ihres Familien-/Bezugssystems einschätzen bzw. deren Risikobewertungen durchführen und auf Basis dessen über den pflegerischen Handlungsbedarf innerhalb des intraprofessionellen Teams entscheiden;

6.

potenzielle Sicherheitsrisiken auf Organisationsebene anhand von einschlägigen Checklisten beurteilen, unter Verwendung standardisierter Instrumente dokumentieren, bei Bedarf entsprechende Veränderungen in der Organisation initiieren und mögliche Risikopotenziale erkennen, Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und zur Verbesserung der Patientensicherheit vorschlagen sowie Meldesysteme (z. B. CIRS, Never Events) nutzen;

7.

Qualitäts-, Zufriedenheits-, Kostenimplikationen usw. in der laufenden Anpassung der Patientenversorgung und Pflege berücksichtigen.

4.

Zusammenarbeit

1.

auf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;

2.

die Berufsbilder, Kompetenz- bzw. Tätigkeitsbereiche in der Pflege und anderer Gesundheitsberufe sowie die Aufgabenspektren der Spezialbereiche unterscheiden;

3.

entsprechend dem (berufs)rechtlichen Rahmen im Bereich der Spezialisierung handeln und sind sich bewusst, dass die (Sub-)Delegation von Aufgaben aufgrund einer hohen Gefahrengeneigtheit und der Vulnerabilität der Zielgruppe einem besonderen Sorgfaltsmaßstab unterliegt;

4.

einschätzen, wann Bedarf zur Heranziehung weiterer pflegerischer Expertise oder anderer Gesundheits- oder Sozialberufe besteht sowie allfällige unterstützende Maßnahmen aus dem Sozialbereich zielgruppen- und settingorientiert in den Versorgungsprozess einbeziehen;

5.

Tagesstruktur entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen und ihres Familien-/Bezugssystems sowie der vorhandenen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der Anforderungen im interprofessionellen Team schaffen;

6.

die Auswirkungen von Tagesstruktur und Tagesgestaltung auf die Lebensqualität analysieren und Konzepte im Sinne des Normalisierungsprinzips entwickeln;

7.

mit den Methoden, Arbeitsweisen und Prinzipien des Case Care-Managements umgehen und sind in der Lage, die Anforderungen der unterschiedlichen Pflegesettings und der zielgruppenspezifischen Pflege sowie die Besonderheiten des extramuralen Bereichs zu erkennen und diese in den Diskurs einzubringen;

8.

Anzeichen von Gewalteinwirkungen gegen die eigene Person oder gegen andere Personen erkennen, angemessen reagieren bzw. notwendige Schritte setzen und Strategien zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle gemeinsam im interprofessionellen Team erarbeiten;

9.

Anzeichen einer möglichen Misshandlung oder eines möglichen Missbrauchs (u.a. bei Gewalt gegen Frauen und Kinder im sozialen Umfeld und in der Familie) erkennen, dokumentieren und diese Information zielgerichtet weiterleiten bzw. im interprofessionellen Team bei der Erarbeitung einer sinnvollen Vorgehensweise für die betroffene Person mitwirken bzw. gegebenenfalls Anzeige erstatten;

10.

sich im Zusammenhang mit der Umsetzung einer gewaltfreien Kommunikation in das interprofessionelle Team einbringen;

11.

umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;

12.

im Rahmen interprofessioneller Entscheidungsfindungsprozesse gegebenenfalls eine Koordinationsfunktion im interprofessionellen Team übernehmen;

13.

Strategien des Konfliktmanagements im interprofessionellen Team einsetzen, wenn spezielle Rollenkonflikte und Spannungen wahrgenommen werden;

14.

multi- und intraprofessionelle Assessments und Fallbesprechungen initiieren und die Ergebnisse in den Pflegeprozess integrieren;

15.

die eigene pflegerische Expertise bezüglich der Bedürfnisse und Bedarfe der Zielgruppe im intra- und interprofessionellen Team einbringen und darauf hinwirken, dass die daraus ableitbaren Maßnahmen im Behandlungs- und Betreuungsprozess umgesetzt werden;

16.

erlebte sicherheitsgefährdende Situationen reflektieren und Strategien zur Prävention derartiger Situationen im interprofessionellen Team einbringen.

5.

Ethische Entscheidungsfindung

1.

auf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;

2.

den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;

3.

in der Praxis häufig auftretende ethische Problemstellungen und ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und diese anhand ethischer Prinzipien reflektieren sowie in diesem Rahmen Theorien zur Entscheidungsfindung anwenden;

4.

sich mit der gesellschaftlichen und eigenen Grundhaltung gegenüber Menschen mit Behinderungen und anderen potentiell benachteiligten Gruppen auch unter dem Aspekt der Intersektionalität und den damit verknüpften ethischen Problemen auseinandersetzen;

5.

die Interessen Betroffener und des (vulnerablen) Familien-/Bezugssystems in ethischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Behandlungs- und Betreuungsprozesses wahren und vertreten, auch im Sinne der Gewaltprävention und des Gewalt-, Kinder- bzw. Opferschutzes;

6.

präventive Maßnahmen zur Reduktion eigener psychischer Belastungen im Rahmen der Berufsausübung einsetzen und notwendige Schritte einleiten;

7.

kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;

8.

die Würde und Autonomie von Menschen wahren, professionelle Nähe und Distanz wahrnehmen sowie das eigene Verhalten und Handeln mit Blick auf herausfordernde Situationen reflektieren und anpassen;

9.

eine gestaltende Rolle für die ethisch reflektierte Diskussion und Entscheidungsfindung einnehmen;

10.

ethisch komplexe Situationen erkennen, diese im interprofessionellen Team diskutieren und gegebenenfalls die Einbeziehung weiterer Expertinnen und Experten in den Prozess der Entscheidungsfindung anregen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 2

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

I. Pflegerische Kompetenzen in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

Fachwissen zur Entwicklungspsychologie sowie zur motorischen, psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung anwenden;

2.

die Bedeutung der Kindheit und den Perspektivenwechsel in Bezug auf die menschliche Entwicklung vor dem Hintergrund des Generationenwandels erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

3.

die pflegerische Erstversorgung sowie die Pflege von gesunden Neugeborenen familienzentriert und entwicklungsfördernd übernehmen;

4.

Fachwissen zur Ernährung von gesunden Neugeborenen und über Grundlagen des Stillens anwenden und den Stillvorgang unterstützen;

5.

die pflegerische Erstversorgung von kranken Neugeborenen übernehmen, Fachwissen zur pflegerischen Versorgung von kranken Neugeborenen anwenden sowie physiologische und pathologische Verläufe erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

6.

spezielle Positionierungen sowie Hilfsmittel bei Säuglingen und Kindern auswählen und anwenden;

7.

Eltern bzw. Obsorgeberechtigte von gesunden Neugeborenen in der Versorgung fachlich optimal begleiten und anleiten;

8.

Pflegephänomene mit besonderem Handlungsbedarf im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenpflege erkennen und davon entsprechende Maßnahmen ableiten;

9.

Schmerzscores anwenden und einsetzen und nicht medikamentöse schmerzlindernde Maßnahmen durchführen;

10.

pflegerische (Sofort)maßnahmen auf Grundlage des Fachwissens über Prävention gegen spezifische Gefahren im Kinder- und Jugendalter durchführen und können relevante Informationen an Kinder, Jugendliche sowie deren Bezugspersonen weitergeben;

11.

den Paediatric Life Support durchführen;

12.

einen besonderen Informations- und Schulungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen sowie ihrem Familien-/Bezugssystem erkennen;

13.

kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;

14.

pflegerisches Handeln auf Grundlage des Fachwissens über das Verhalten und die Erscheinungsformen spezieller Erkrankungen, Beeinträchtigungen, Phänomene, Traumata (angeboren/erworben) von Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend ausrichten;

15.

grundlegende Pathophysiologien im Bereich der Neonatologie, Pädiatrie und Kinderchirurgie erkennen sowie pflegerische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend ableiten;

16.

alters- und entwicklungsspezifische Besonderheiten der Beobachtungs- und Überwachungskriterien von Kindern und Jugendlichen erkennen, entsprechende pflegerische Maßnahmen ableiten und dabei spezielle Sorgfaltsmaßnahmen berücksichtigen;

17.

Fachwissen zu Beobachtungs- und Überwachungskriterien spezifischer Patientinnen-, Patienten-und Risikogruppen anwenden und bei Abweichungen und Komplikationen adäquate Maßnahmen einleiten;

18.

Fachwissen über den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu den Themen Sterben, Tod und Trauer in (palliativen) Pflegesituationen anwenden;

19.

spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für Kinder und Jugendliche auswählen und diese in die Praxis implementieren;

20.

insbesondere Kinder und Jugendliche mit (seltenen) chronischen Erkrankungen sowie ihr Familien-/Bezugssystem in der Beibehaltung, Förderung und Entwicklung der Lebenskompetenzen wie Selbstbewusstsein, Gewaltprävention, Transition, Autonomieentwicklung, Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen und begleiten;

21.

bei Verdacht auf Verwahrlosung, Kindeswohlgefährdung, Missbrauch und Gewalt berichtete Beobachtungen und Informationen verifizieren und sich diesbezüglich aktiv zum Thema Kinder- und Opferschutz im interprofessionellen Team einbringen;

22.

geeignete komplementäre pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung aller alters- und entwicklungsspezifischen Besonderheiten auswählen und diese auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und institutionellen Vorgaben umsetzen sowie evaluieren;

23.

die Nahrungsverabreichung und den Ernährungszustand im Zusammenhang mit speziellen Krankheitsbildern und Störungen überwachen, im interprofessionellen Team beurteilen sowie entsprechende Pflegemaßnahmen ableiten;

24.

Fachwissen zu Erfordernissen der ressourcenorientierten Anleitung und Schulung im Familien-/Bezugssystem zu entwicklungsbedingten Selbstpflegeerfordernissen einsetzen;

25.

Bezugspersonen über eingriffsbezogene Begleiterscheinungen und über die entsprechende Überwachung, insbesondere auch im Hinblick auf alters- und entwicklungsentsprechende Besonderheiten, informieren;

26.

auf der Grundlage des Fachwissens und der Fähigkeit, psychosomatische Auffälligkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen unter dem Aspekt der Interaktionsmuster im Familiensystem, z. B. auf Basis des biopsychosozialen Gesundheitsmodells, erkennen und Vorschläge in das interprofessionelle Team einbringen;

27.

Betroffene mit psychischen Beeinträchtigungen und ihre Bezugspersonen in der Handhabung von Instrumenten zur Verlaufsdokumentation zur selbstständigen Anwendung im Alltag anleiten.

II. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;

2.

physische und psychische Anstrengungen einer Geburt für das Neugeborene und die Beobachtungsparameter sowie pathologische Veränderungen in den Tagen nach der Geburt erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

3.

Fachwissen zur Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, medizinischer Diagnostik und Therapie hinsichtlich ausgewählter pädiatrischer Erkrankungen und häufiger Fehlbildungen anwenden und entsprechende Krankheitsbilder einschließlich ihrer Verläufe und möglicher Komplikationen erkennen sowie diesen medizinisch-therapeutische und präventive Maßnahmen zuordnen;

4.

klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;

5.

Fachwissen über pflegerische Aufgaben bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Prozessen anwenden und die zur Diagnostik wichtigen Parameter, Beobachtungsmerkmale und Grenzwerte bzw. Auffälligkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

6.

Kinder oder Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;

7.

medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Verlaufskontrollen bei Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend durchführen;

8.

mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;

9.

Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen in der Handhabung medizintechnischer Geräte einschulen und in den jeweiligen Notfallmaßnahmen unterweisen;

10.

die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;

11.

die medikamentöse Therapie in unterschiedlichen Applikationsformen bei Kindern und Jugendlichen altersentsprechend vorbereiten, durchführen und überwachen;

12.

in Kenntnis der Wirkung und entsprechender Kontraindikationen die medikamentöse Schmerztherapie bei akuten und chronischen Schmerzen durchführen;

13.

den Schweregrad eines neonatalen Abstinenzsyndroms anhand eines Scores beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten;

14.

Risiken in Bezug auf spezifische Patientinnen-, Patienten- und Risikogruppen wie z. B. Frühgeborene, Kinder mit Stoffwechselerkrankungen, Kinder mit angeborenen Fehlbildungen, identifizieren und aus medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen sowie der klinischen Beurteilung der Situation pflegerische Handlungskonsequenzen ableiten;

15.

aufgrund der klinischen Situation, des Alters des Kindes sowie der gesundheitlichen Risiken und des Behandlungsregimes erkennen, ob eine Anpassung oder Modifikation der medikamentösen Therapie erforderlich ist und diese gegebenenfalls initiieren;

16.

Risiken und mögliche Komplikationen im Rahmen der Beatmung – auch Heimbeatmung – im Fachbereich erkennen und situationsadäquat handeln;

17.

relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 3

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

PSYCHIATRISCHE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

Schwerpunktsetzung

Auch wenn die Kompetenzen des Qualifikationsprofils alle Zielgruppen berücksichtigen, sind im Rahmen der Spezialisierungsausbildung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Schwerpunktsetzungen (z. B. Psychogeriatrische Pflege, Psychiatrische Kinder- und Jugendlichenpflege) möglich.

I. Pflegerische Kompetenzen in der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

auf Basis adäquater Situations- und Sicherheitsrisikoeinschätzungen rasche Entscheidungen treffen;

2.

den Pflege- und Betreuungsbedarf bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht unter Einbezug des Umfelds einschätzen und daraus Pflegemaßnahmen ableiten;

3.

das Erleben und Verhalten bei psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht sowie deren Bedeutung bei der Feststellung des Pflegebedarfs einbeziehen, psychosoziale Maßnahmen initiieren und daran mitwirken;

4.

von Gewalt betroffene Personen identifizieren und notwendige Interventionsschritte setzen;

5.

verschiedene Formen von Gewalt und ihre Ursachen erkennen und sind sich der Bedeutung der interprofessionellen Zusammenarbeit im Bereich Gewaltschutz und Gewaltprävention bewusst;

6.

Krankheit, individuelle Verluste, den Tod nahestehender Personen oder den Verlust der sozialen Zugehörigkeit als Traumatisierungen, insbesondere bei alten Menschen, erkennen;

7.

spezifische Risikogruppen beispielsweise im Kontext von Aggression, Delir und Suizid anhand adäquater Beobachtungskriterien und Assessmentinstrumente identifizieren und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechende Maßnahmen setzen;

8.

auf Grundlage ihres Fachwissens im Zusammenhang mit komplementären Pflegemethoden und Multimorbidität sowie mit der komplexen Problematik der Schmerztherapie in der psychogeriatrischen Pflege handeln;

9.

Ursachen herausfordernden Verhaltens identifizieren, in entsprechenden Situationen angemessen reagieren und präventive Maßnahmen setzen;

10.

ein konzeptgeleitetes Deeskalationsmanagement fachgerecht durchführen;

11.

die Unterstützung der Zielgruppe bei der Selbstpflege und in Alltagskompetenzen bedürfnis- und bedarfsgerecht anpassen;

12.

kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;

13.

die Behandlungsbereitschaft von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und ihr Familien-/Bezugssystem durch die Anwendung ausgewählter pflegerischer Konzepte unterstützen und adäquate Maßnahmen setzen;

14.

pflegerisches Handeln an der Problematik der Chronifizierung und Somatisierung von Einsamkeit, Angst und Depression ausrichten;

15.

im Rahmen einer demenziellen Erkrankung sensibel, empathisch und adäquat reagieren und Fachwissen über die Problematiken der spezifischen Chronifizierungen anwenden;

16.

bei demenziellen Entwicklungen die betroffene Person hinsichtlich damit verbundener psychischer Problematiken und Herausforderungen begleiten;

17.

Symptome von Traumatisierungen erkennen und im Rahmen des pflegerischen Handelns in Abstimmung mit dem interprofessionellen Team traumasensibel vorgehen;

18.

aufgrund ausreichenden Fachwissens und Empathie das Thema Stigmatisierung vor dem Hintergrund des Perspektivenwechsels im Umgang mit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen reflektieren und das eigene pflegerische Handeln danach ausrichten;

19.

im interprofessionellen Team zum Abbau von Vorurteilen und Negativzuschreibungen beitragen;

20.

spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für die Pflege von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen auswählen und diese in die Praxis implementieren;

21.

die Erscheinungsformen spezifischer angeborener oder erworbener Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen in ihrer Bedeutung für die Betroffenen erkennen und pflegediagnostisch zuordnen sowie das Verhalten der Betroffenen dahingehend reflektieren und das pflegerische Handeln danach ausrichten;

22.

gezielt Maßnahmen zur Linderung von und zum Umgang mit Symptomen bzw. Begleiterscheinungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Lebensqualität setzen;

23.

auf Grundlage von ausreichendem Methodenwissen pflegerische Gruppenaktivitäten durchführen;

24.

Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und geeignete Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, entsprechend anleiten;

25.

Social prescribings durchführen und bei der Umsetzung im multiprofessionellen Team mitwirken;

26.

fachgerechte und konzeptgeleitete Begleitung bei der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Selbstbestimmung anwenden.

II. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

auf Basis krankheitsspezifischen neurologischen und psychiatrischen Fachwissens sowie unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Besonderheiten einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;

2.

klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;

3.

die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;

4.

in Kenntnis der für den Spezialbereich relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen (Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz etc.) Maßnahmen setzen und präventive Interventionen im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen veranlassen sowie die entsprechenden Hilfsmittel adäquat einsetzen;

5.

Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie ihre Bezugspersonen für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen adäquat vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;

6.

mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;

7.

relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten,

8.

psychosoziale Unterstützung und die Begleitung therapeutischer Maßnahmen gewährleisten.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 4

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

INTENSIVPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

I. Pflegerische Kompetenzen im Intensivbereich

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

durch Pflegemaßnahmen Patientinnen und Patienten des Spezialbereichs und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;

2.

unter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die die kritisch kranke Person betreffen, einschätzen, pflegerische Maßnahmen umsetzen, die Zielgruppe mit besonderen pflegerischen Anforderungen situationsgerecht und an die individuelle Versorgungssituation angepasst betreuen sowie fachbereichsspezifische prophylaktische Ansätze in das pflegerische Handeln integrieren;

3.

eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Intensivpflege sicherstellen;

4.

durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;

5.

auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;

6.

nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Schmerzvermeidung und -therapie planen und diese durchführen;

7.

präventive und spezielle pflegerische und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit medizinisch-therapeutische Positionierungen entsprechend dem Gesamtzustand und den Ressourcen der kritisch kranken Person planen und durchführen sowie unterstützende Hilfsmittel und druckverteilende Systeme einsetzen;

8.

bei respiratorisch insuffizienten und beatmeten Patientinnen und Patienten spezifische Methoden der Beobachtung und Kommunikation anwenden sowie das Familien-/Bezugssystem situationsadäquat begleiten und in den Prozess integrieren;

9.

Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von kritisch Kranken sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und geeignete Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, entsprechend anleiten;

10.

die Situation von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung individueller Therapiewünsche hinsichtlich der Behandlungsziele ganzheitlich einschätzen, bei Bedarf Therapiezielentscheidungsgespräche initiieren, an Therapiezielentscheidungen aktiv mitwirken und bei der Betreuung sterbender Patientinnen bzw. Patienten grundlegende Prinzipien von Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen;

11.

in der Planung, Implementierung und Evaluation von außerklinischen Beatmungsstrategien auf Grundlage von Fachwissen mitwirken;

12.

für die häusliche Intensivpflege verfügbare evidenzbasierte Pflegekonzepte anwenden und die interprofessionelle Zusammenarbeit koordinieren;

13.

umfassende Edukationsmaßnahmen (Anleitung und Schulung) für das Familien-/Bezugssystem bei komplexen intensivspezifischen Situationen, insbesondere der Heimbeatmung, unter Berücksichtigung ethischer, rechtlicher und psychosozialer Aspekte, setzen.

II. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Intensivbereich

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Intensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;

2.

mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;

3.

nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Intensivbereich umsetzen;

4.

aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;

5.

bei einem innerklinischen bzw. außerklinischen Transport kritisch kranker Personen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit mitwirken;

6.

Aufgaben im Prozess des Notfall- und Schockraummanagements nach internationalen und nationalen Guidelines durchführen sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;

7.

mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen;

8.

die individuelle Situation intensivpflichtiger Personen in allen Phasen der Intensivbehandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;

9.

Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;

10.

unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;

11.

aufgrund des Fachwissens zur Einschätzung intensivspezifischer Risiken und Komplikationen auf Basis evidenzbasierter Erkenntnisse komplexe Situationen bewerten, priorisieren, Rücksprache im interprofessionellen Team halten und gezielt präventive sowie medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;

12.

anhand von Scoring-Systemen den Bewusstseinszustand, die Schmerzsituation und den Sedierungsgrad beurteilen und auf Basis von Fachwissen in der Pharmakologie die eingesetzte Medikation steuern sowie spezielle pflegerische Maßnahmen und nicht medikamentöse Maßnahmen durchführen;

13.

auf Basis von Fachwissen in der Intensivpflege, Pathophysiologie und Pharmakologie sowie grundlegender anästhesiologischer Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln, Therapien und anderen Maßnahmen im Rahmen von intensivmedizinischen und anästhesiologischen Verfahren entsprechend der individuellen Situation und den Vorerkrankungen der Patientin bzw. des Patienten durchführen und evaluieren;

14.

Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;

15.

kritisch Kranke für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;

16.

Störungen der Temperaturregulation überwachen und beurteilen sowie bei Temperaturabweichungen entsprechende pflegerische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;

17.

die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren, mit intensivspezifischen Instrumenten und Systemen umgehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;

18.

zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, intensivspezifische Instrumente und Systeme anwenden und die Anwendung evaluieren, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;

19.

aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem des Betroffenen situationsadäquat begleiten;

20.

die Wundversorgung (primär und sekundär) unter gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;

21.

Mobilisationsmaßnahmen und frühe rehabilitative Maßnahmen unter Berücksichtigung aktueller Standards und Leitlinien sowie der Toleranzgrenzen und des Gesamtzustands der Patientinnen und Patienten durchführen sowie im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit einen Behandlungs- oder Therapieplan erstellen und umsetzen, um die Bewegungsfähigkeit zu fördern und zu erhalten;

22.

spezielle intensivspezifische Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

23.

im Rahmen intensivmedizinischer Behandlung an der Vorbereitung extrakorporaler organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;

24.

Verfahren zur kontinuierlichen oder intermittierenden Nierenersatztherapie durchführen und überwachen; unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben die Therapie an die klinische Situation der Patientinnen und Patienten anpassen, auf Veränderungen situationsadäquat reagieren;

25.

auf Grundlage von pathophysiologischem Fachwissen die Notwendigkeit einer nichtinvasiven oder invasiven Beatmungstherapie erkennen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben das Atemwegs- und Beatmungsmanagement sicher durchführen und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;

26.

die Entwöhnung vom Respirator unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben durchführen und überwachen und sind in der Lage, Abweichungen und Abbruchkriterien sowie Weaningstufen und Extubationskriterien zu erkennen und den Prozess patientenzentriert zu begleiten, zu extubieren sowie die Postextubationsphase zu überwachen;

27.

das Trachealkanülenmanagement bei beatmeten und nicht beatmeten Patientinnen und Patienten durchführen, Komplikationen erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

28.

die kinetische Therapie und therapeutische Bauchpositionierung durchführen, die Wirksamkeit überprüfen und entsprechende Maßnahmen setzen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 5

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

KINDERINTENSIVPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

I. Pflegerische Kompetenzen im Kinderintensivbereich

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

unter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche betreffen, einschätzen, pflegerische Maßnahmen umsetzen, die Zielgruppe mit besonderen pflegerischen Anforderungen situationsgerecht und an die individuelle Versorgungssituation angepasst betreuen sowie fachbereichsspezifische prophylaktische Ansätze in das pflegerische Handeln integrieren;

2.

durch Pflegemaßnahmen kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;

3.

den Anwendungsbedarf von entwicklungsfördernden Pflegekonzepten erkennen und diese entsprechend der individuellen Patientensituation umsetzen;

4.

eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Intensivpflege von kritisch kranken Kindern bzw. Jugendlichen sicherstellen;

5.

durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;

6.

auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;

7.

präventive und spezielle pflegerische und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit medizinisch-therapeutische Positionierungen entsprechend dem Gesamtzustand und den Ressourcen des kritisch kranken Kindes/der bzw. des kritisch kranken Jugendlichen planen und durchführen sowie unterstützende Hilfsmittel und druckverteilende Systeme einsetzen;

8.

Informations-, Schulungs- und Beratungsbedarf von kritisch kranken Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und alters- und entwicklungsgerechte Maßnahmen in unterschiedlichen Settings und beim Übergang zwischen diesen, insbesondere bei Entlassung oder Transfer im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit, ableiten und Personen, die in der weiteren intra- und extramuralen Betreuung involviert sind, anleiten;

9.

die Situation von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung individueller Therapiewünsche hinsichtlich der Behandlungsziele ganzheitlich einschätzen, bei Bedarf Therapiezielentscheidungsgespräche initiieren, an Therapiezielentscheidungen aktiv mitwirken und bei der Betreuung kritisch kranker und sterbender Kinder bzw. Jugendlicher grundlegende Prinzipien von Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen;

10.

bei respiratorisch insuffizienten und beatmeten Patientinnen und Patienten spezifische Methoden der Beobachtung und Kommunikation anwenden sowie das Familien-/Bezugssystem situationsadäquat begleiten und in den Prozess integrieren;

11.

in der Planung, Implementierung und Evaluation von außerklinischen Beatmungsstrategien auf Grundlage von Fachwissen mitwirken;

12.

für die häusliche Intensivpflege verfügbare evidenzbasierte Pflegekonzepte anwenden und die interprofessionelle Zusammenarbeit koordinieren;

13.

umfassende Edukationsmaßnahmen (Anleitung und Schulung) für das Familien-/Bezugssystem bei komplexen intensivspezifischen Situationen, insbesondere der Heimbeatmung, unter Berücksichtigung ethischer, rechtlicher und psychosozialer Aspekte, setzen.

II. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;

2.

mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlichen Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;

3.

nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Kinderintensivbereich umsetzen;

4.

aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;

5.

bei einem innerklinischen bzw. außerklinischen Transport kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit mitwirken;

6.

Aufgaben in pädiatrischen Notfällen und in der Erstversorgung von kritisch kranken Früh- und Neugeborenen sowie Kindern und Jugendlichen gemäß internationalen Guidelines und nationalen Richtlinien sowie Maßnahmen im Sinne des Paediatric Life Support und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;

7.

mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen;

8.

die individuelle Situation kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher in allen Phasen der Intensivbehandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;

9.

Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;

10.

unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;

11.

Adaptionsvorgänge eines Früh- und Neugeborenen beurteilen und erforderliche Maßnahmen setzen;

12.

das spezifische Risiko und die medizinischen und pflegerischen Erfordernisse bei angeborenen Erkrankungen, Fehlbildungen und Geburtstraumata beurteilen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit entsprechende Maßnahmen setzen;

13.

auf Grundlage von Fachwissen zur alters-, entwicklungs- und krankheitsbezogenen Einschätzung intensivspezifischer Risiken und Komplikationen komplexe Situationen bewerten, priorisieren, Rücksprache im interprofessionellen Team halten und gezielt präventive sowie therapeutische Maßnahmen setzen;

14.

anhand von Scoring-Systemen den Bewusstseinszustand, die Schmerzsituation und den Sedierungsgrad beurteilen, auf Basis von Fachwissen in der Pharmakologie die eingesetzte Medikation steuern sowie spezielle pflegerische Maßnahmen und nicht medikamentöse Maßnahmen durchführen;

15.

auf Basis von Fachwissen in der Kinderintensivpflege, Pathophysiologie und Pharmakologie sowie grundlegender anästhesiologischer Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln, Therapien und anderen Maßnahmen im Rahmen von intensivmedizinischen und anästhesiologischen Verfahren entsprechend der individuellen Situation und den Vorerkrankungen der kritisch kranken Patientin bzw. des Patienten durchführen und evaluieren;

16.

Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;

17.

kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;

18.

Störungen der Temperaturregulation überwachen und beurteilen sowie bei Temperaturabweichungen entsprechende pflegerische oder medizinisch-therapeutische Maßnahmen setzen;

19.

die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren, mit intensivspezifischen Instrumenten und Systemen umgehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;

20.

zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, intensivspezifische Instrumente und Systeme anwenden und die Anwendung evaluieren, entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;

21.

aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem des Betroffenen situationsadäquat begleiten;

22.

die Wundversorgung (primär und sekundär) unter den gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;

23.

Mobilisationsmaßnahmen und frühe rehabilitative Maßnahmen unter Berücksichtigung aktueller Standards und Leitlinien sowie der Toleranzgrenzen und des Gesamtzustands kritisch kranker Kinder bzw. Jugendlicher durchführen sowie im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit einen Behandlungs- oder Therapieplan erstellen und umsetzen, um die Bewegungsfähigkeit zu fördern und zu erhalten;

24.

spezielle intensivspezifische Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

25.

im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung an der Vorbereitung extrakorporaler organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;

26.

Verfahren zur kontinuierlichen oder intermittierenden Nierenersatztherapie durchführen und überwachen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben die Therapie an die klinische Situation der Patientinnen und Patienten anpassen und auf Veränderungen situationsadäquat reagieren;

27.

auf Grundlage von pathophysiologischem Fachwissen die Notwendigkeit einer nichtinvasiven oder invasiven Beatmungstherapie erkennen, unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben das Atemwegs- und Beatmungsmanagement sicher durchführen und erkennen, ob Adaptionen notwendig sind;

28.

die Entwöhnung vom Respirator unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfaden und institutioneller Vorgaben durchführen und überwachen, und sind in der Lage, Abweichungen und Abbruchkriterien sowie Weaningstufen und Extubationskriterien zu erkennen und den Prozess patientenzentriert zu begleiten, zu extubieren sowie die Postextubationsphase zu überwachen;

29.

das Trachealkanülenmanagement bei beatmeten und nicht beatmeten Patientinnen und Patienten durchführen, Komplikationen erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 6

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

ANÄSTHESIEPFLEGE

Spezialisierungsspezifischer Teil

I. Pflegerische Kompetenzen im Anästhesiebereich

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

die Patientinnen und Patienten in die anästhesiepflegerische Betreuung übernehmen und die dafür notwendigen Maßnahmen durchführen;

2.

die Patientinnen und Patienten in der Aufwachphase unterstützen und begleiten;

3.

von Anästhesieverfahren pflegerische Maßnahmen ableiten und diese umsetzen;

4.

diverse Anästhesiearbeitsplätze in Hinblick auf anästhesie- und eingriffsspezifische Erfordernisse sowie die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten vorbereiten;

5.

eine sichere Pflege gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Anästhesiepflege sicherstellen;

6.

die Notwendigkeit von anästhesiespezifischen präventiven pflegerischen Maßnahmen erkennen und diese setzen;

7.

durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;

8.

prä- und postoperative anästhesiologische Pflegevisiten durchführen und die Patientinnen und Patienten auf die pflegerischen Gegebenheiten vorbereiten und diese nachbetreuen;

9.

auf Basis von internationalen Standards, standardisierten Behandlungspfaden und institutionell standardisierten Protokollen Patientensicherheit gewährleisten;

10.

das mit der prä- und postoperativen Betreuung befasste Gesundheitspersonal in allgemeine anästhesiebezogene Fragestellungen miteinbeziehen, beraten und unterstützen.

II. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;

2.

unter korrekter Anwendung von geltenden Standards, Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;

3.

die verfahrenstypischen Risiken und Nebenwirkungen der anästhesiologischen Betreuung von Patientinnen und Patienten erkennen und situationsgerechte Maßnahmen setzen;

4.

mögliche Risiken vor, während und nach der Anästhesie mit dem Ziel der Erhaltung größtmöglicher Patientensicherheit erkennen, einschätzen, evaluieren und entsprechende Maßnahmen setzen;

5.

an der ärztlichen Anamnese und an klinischen Untersuchungen im Rahmen des ärztlichen Prämedikationsgesprächs mitwirken bzw. diese durchführen und weiterführende Maßnahmen bzw. eine Anästhesie planen und vorbereiten;

6.

vor dem Anästhesiebeginn die Daten der Patientinnen und Patienten überprüfen und diese bei Bedarf mit einer symptomorientierten Anamnese ergänzen, vielfältige Variablen berücksichtigen und im Hinblick auf einen möglichen Einfluss auf den Verlauf der Anästhesie bewerten;

7.

mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlichen Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;

8.

die Patientensituation in jeder Phase des Anästhesieverlaufs beurteilen, mögliche Komplikationen erkennen, Maßnahmen auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden ableiten und umsetzen;

9.

aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen;

10.

nationale Standards, rechtliche sowie institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln im Anästhesiebereich umsetzen;

11.

typische Komplikationen der in der jeweiligen Institution durchgeführten (operativen) Eingriffe in der intra- und postoperativen Phase in Kenntnis des Regelverlaufs erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

12.

Drainagesysteme und Sonden hinsichtlich Funktionstüchtigkeit, Druckparameter und der Flüssigkeitsbilanz überwachen, evaluieren und versorgen sowie mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;

13.

patientinnen- und patienten- sowie eingriffsorientiertes Temperaturmanagement gewährleisten und entsprechende Maßnahmen setzen;

14.

aufgrund von Fachwissen über Spezifika unterschiedlicher Anästhesieverfahren anästhesiologische Maßnahmen auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden durchführen;

15.

auf Basis von Fachwissen in der Anästhesiepflege, Pathophysiologie, Pharmakologie und grundlegender intensivmedizinischer Kenntnisse und Fertigkeiten die Vorbereitung, Verabreichung und Anpassung von Arzneimitteln bei Anästhesieverfahren entsprechend den Vorerkrankungen der Patientin bzw. des Patienten und der Art des medizinischen Eingriffs durchführen;

16.

die Wundversorgung (primär und sekundär) unter den gegebenen Rahmenbedingungen alters- und krankheitsspezifisch durchführen und bei Bedarf anpassen;

17.

an der anästhesiologischen Betreuung unter den besonderen Bedingungen des intra- und extramuralen Transports von Patientinnen und Patienten mitwirken;

18.

mit der Atemwegssicherung auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und allfälligen institutionellen Vorgaben sicher umgehen, diese (ausgenommen bei anatomischen Besonderheiten) durchführen, evaluieren sowie anpassen und sind in der Lage, bei erweiterten invasiven Maßnahmen zu assistieren;

19.

auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und allfälligen institutionellen Vorgaben anhand von klinischen Zeichen und apparativen Parametern die respiratorische Situation evaluieren, atemunterstützende Maßnahmen sowie Maßnahmen im Beatmungsmanagement setzen und anpassen;

20.

Ergebnisse der Blutgasanalyse interpretieren, diese mit anderen klinischen Parametern in Verbindung setzen und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit ableiten;

21.

an der Einleitung, Führung, Überwachung und Ausleitung von Allgemeinanästhesien unter Beachtung allfälliger institutioneller Vorgaben – abhängig vom mittels gängiger Scoring-Systeme eingeschätzten Risikopotenzial – mitwirken;

22.

Parameter des erweiterten hämodynamischen einschließlich invasiven Monitorings überwachen, Abweichungen situationsgerecht interpretieren, situationsadäquat reagieren und weitere Maßnahmen im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit initiieren und unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben umsetzen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.