Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-06-25
Letzte Aktualisierung 2026-06-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API
23.

die Herz-Kreislauf-Situation, die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren- und Leberfunktion sowie die Blutgerinnung anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, beurteilen und evaluieren sowie entsprechende Maßnahmen ableiten und unter Berücksichtigung allfälliger standardisierter Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;

24.

zentrale klinische und apparative Parameter zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsverlaufs, des Stoffwechsels, des Haut- sowie Schleimhautzustands, des Bewegungsapparats, einschließlich traumatisch bedingter Besonderheiten, des Ernährungszustands und endokrinologischer Funktionen heranziehen, entsprechende Maßnahmen ableiten und auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden setzen;

25.

im perioperativen Setting an der Vorbereitung extrakorporaler, organunterstützender bzw. -ersetzender Verfahren mitwirken, das entsprechende Verfahren überwachen, situationsadäquat reagieren und erkennen, wann Adaptionen erforderlich sind;

26.

aufgrund von Fachwissen über relevante klinische Zeichen sowie über apparative Parameter im Zusammenhang mit dem Hirntod im Kontext der Organspende nach ethischen und fachlichen Standards vorgehen sowie das Familien-/Bezugssystem im perioperativen Setting begleiten;

27.

im Rahmen der Mitwirkung an der Schmerztherapie bei der perioperativen Schmerzbeurteilung und -behandlung aufgrund von Fachwissen in der Pharmakologie, Pharmakodynamik und Pharmakokinetik den Schmerzstatus erheben, das Schmerzmanagement auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden einleiten und bei Bedarf Adaptierungen der Therapie mit invasiven Maßnahmen (z. B. ärztlich verordneten Medikamenten) und nichtinvasiven Maßnahmen (z. B. komplementären Pflegemaßnahmen) vornehmen;

28.

aufgrund von Fachwissen in der Schmerzphysiologie, Pharmakologie und in der multimodalen Schmerztherapie Schmerzen systematisch einschätzen und Therapien vorbereiten, interventionelle Maßnahmen unterstützen und Therapieerfolge evaluieren und können in Schmerzambulanzen die Koordinationsfunktion übernehmen sowie Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls deren Familien-/Bezugssystem in unterschiedlichen Versorgungssettings im Umgang mit Schmerzmanagementstrategien schulen;

29.

Aufgaben im Prozess des Notfall- und Schockraummanagements nach internationalen und nationalen Guidelines sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben, wahrnehmen, und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;

30.

menschliche Reaktionen von Betroffenen und deren Bezugspersonen auf Krisen- und Notfallsituationen einschätzen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit Maßnahmen zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen;

31.

mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme stabilisierende und korrigierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben setzen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 7

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

PFLEGE BEI NIERENERSATZTHERAPIE

Spezialisierungsspezifischer Teil

I. Pflegerische Kompetenzen im Rahmen der Nierenersatztherapie

Die Absolventinnen und Absolventen können...

1.

durch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;

2.

eine sichere nephrologische Pflege in den unterschiedlichen Versorgungssettings gewährleisten, die zur Berufsausübung gehörende Verantwortung übernehmen und durch Fachwissen, Urteilsvermögen, technische Fertigkeiten und professionelle Werte die Erbringung einer patientenzentrierten Pflege bei Nierenersatztherapie sowie in der Anwendung extrakorporaler Therapien, auch im Kontext komplexer Krankheitsbilder, sicherstellen;

3.

den didaktisch günstigen Moment in Bezug auf fachspezifische Information, Schulung und Beratung von Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren sowie deren Familien-/Bezugssystem erkennen und settingspezifisch geeignete Maßnahmen setzen und evaluieren;

4.

pflegende Angehörige in der Übernahme pflegerischer Handlungen zur Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren in komplexen Situationen zu Hause anleiten;

5.

die Notwendigkeit von pflegerischen Präventionsmaßnahmen erkennen und diese setzen;

6.

pflegerische Anforderungen abhängig von der individuellen Patientensituation vor, während und nach der Behandlung einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;

7.

auf Basis von Fachwissen zur Ernährung bei Niereninsuffizienz unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen den klinischen Ernährungszustand einschätzen, gezielte Maßnahmen setzen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen;

8.

die pflegerischen Anforderungen abhängig vom individuellen Hautzustand einschließlich Pruritus der Dialysepatientinnen und -patienten einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen;

9.

kann dialysespezifische psychische und physische Veränderungen, welche die Lebensqualität beeinflussen, unter Berücksichtigung alters- und entwicklungsspezifischer Kriterien erkennen, entsprechende Maßnahmen setzen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen;

10.

durch Pflegemaßnahmen akut und chronisch kranke Menschen und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;

II. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Rahmen der Nierenersatztherapie

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Nierenersatztherapie bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;

2.

eine Vorauswahl für das individuell passende extrakorporale Eliminationsverfahren treffen, einen Behandlungsvorschlag ausarbeiten und diesen vertreten;

3.

die Umsetzung des Eliminationsverfahrens im individuellen Lebensumfeld der Patientin bzw. des Patienten planen, dieses umsetzen und den Prozess evaluieren;

4.

spezifische verfahrenstypische Risiken der Entstehung von Komplikationen bei akut und chronisch kranken Menschen im nephrologischen Setting einschätzen und entsprechende Maßnahmen umsetzen;

5.

den Wasser- und Elektrolythaushalt, den Säure–Basen–Haushalt sowie die Hämodynamik anhand von klinischen Zeichen und apparativen Parametern bei Menschen mit einem Bedarf an Eliminationsverfahren überwachen, analysieren und steuern sowie entsprechende Maßnahmen auswählen und durchführen;

6.

auf Basis spezifischen anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Fachwissens die prä- und postinterventionelle Versorgung der Shunts bzw. Dialysekatheter sowie die Punktion des Shunts bzw. der Vene durchführen und evaluieren;

7.

unter korrekter Anwendung von Algorithmen und Scoring-Instrumenten eine effiziente Überwachung und eine strukturierte Übergabe im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit gewährleisten;

8.

auf Grundlage von Fachwissen verschiedene extrakorporale Verfahren vorbereiten und das Eliminationsverfahren unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen bzw. einer Schwangerschaft und der spezifischen Parameter steuern und durchführen;

9.

auf Grundlage von Fachwissen in der nephrologischen Pflege und pharmakologischem Fachwissen die Basis- und Zusatzmedikation während extrakorporalen Eliminationsverfahren steuern;

10.

nationale Standards, rechtliche und institutionelle Vorgaben für die Lagerung, Handhabung, Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln umsetzen;

11.

die neurologische Situation, die Situation des Gastrointestinaltrakts, die Nieren– und Leberfunktion, die kardiorespiratorische Situation, die Blutgerinnung, den Stoffwechsel sowie die Blutgasanalyse anhand klinischer Zeichen und apparativer Parameter überwachen, anpassen und entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger (standardisierter) Behandlungspfade und institutioneller Vorgaben setzen;

12.

Fachwissen in der Vorbereitung, im Ablauf und in der Nachbereitung einer Verstorbenen- bzw. Lebendspende sowie von Nierenlebendspenderinnen und -spendern anwenden und sind in der Lage, die Grundlagen einer Nierentransplantation aus chirurgischer und nephrologischer Sicht zu beschreiben, pflegerische Maßnahmen daraus abzuleiten und Nierenempfängerinnen und -empfänger sowie deren Bezugspersonen während des gesamten Transplantationsprozesses mit besonderem Fokus auf die posttransplantäre Lebensbewältigung zu begleiten, zu betreuen und zu beraten;

13.

Aufgaben im Prozess des Notfallmanagements nach internationalen und nationalen Guidelines sowie Maßnahmen im Sinne des Advanced Life Support unter Berücksichtigung allfälliger institutioneller Vorgaben wahrnehmen und sind in der Lage, sich fachspezifisch in das Geschehen und die nachfolgende Behandlung einzubringen;

14.

menschliche Reaktionen von Betroffenen und deren Bezugspersonen auf Krisen- und Notfallsituationen einschätzen und im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit Maßnahmen zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen;

15.

mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;

16.

Mobilisationsmaßnahmen unter Berücksichtigung etwaiger Bewegungseinschränkungen und der Toleranzgrenzen der Betroffenen durchführen;

17.

auf Basis spezifischen Fachwissens Maßnahmen zur Schmerzlinderung, Schmerzvermeidung bzw. Schmerztherapie planen und diese durchführen;

18.

in der Betreuung terminal niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten grundlegende Prinzipien der Palliative Care berücksichtigen und gegebenenfalls Expertinnen und Experten hinzuziehen und sind in der Lage, bei einer Therapiezielentscheidung mitzuwirken;

19.

aktuelle Standards, Normen und Leitlinien zur Infektionsprävention berücksichtigen und mit übertragbaren Erkrankungen korrekt umgehen sowie Maßnahmen zur Infektionsprävention ableiten und sich an der Anpassung oder Überarbeitung von Standards zur Infektionsprävention beteiligen.

Abkürzung

GuK-SV 2026

Anlage 8

QUALIFIKATIONSPROFIL

INFEKTIONSPRÄVENTION UND HYGIENE

I. Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

auf Basis von Fachwissen in der Mikrobiologie und Epidemiologie hygienerelevante, settingspezifische Risiken und Gefahren systematisch identifizieren, kategorisieren und bewerten sowie Maßnahmen zur Prävention von gesundheitssystemassoziierten Infektionen und deren Bekämpfung bzw. zur Überwachung planen, initiieren bzw. umsetzen und evaluieren;

2.

ein Hygienemanagementkonzept risikobasiert unter Berücksichtigung settingspezifischer Besonderheiten für die gesamte Institution ausarbeiten, aktualisieren und verwalten sowie hygienerelevante Dokumente in einem Hygieneplan abbilden;

3.

Hygienestatuserhebungen strukturiert durchführen und zur Optimierung hygienerelevanter Abläufe und Aufgaben sowie zur Überwachung der Einhaltung von Hygienerichtlinien beitragen;

4.

Surveillance-Tätigkeiten zur Überwachung von gesundheitssystemassoziierten Infektionen systematisch durchführen, Empfehlungen für Präventionsziele und Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten und die Umsetzung einleiten;

5.

bei der systematischen Erkennung und Aufklärung sowie bei der Bewältigung von Infektionsausbrüchen im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) agieren und die aus den Untersuchungen von Ausbrüchen gewonnenen Erkenntnisse für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung einsetzen;

6.

settingspezifische hygienerelevante Anforderungen erheben, evaluieren und risikobasiert Maßnahmen ableiten;

7.

Fachwissen des Medizinproduktekreislaufs anwenden, diesen überwachen und Steuerungsmaßnahmen ableiten;

8.

auf Grundlage epidemiologischen, mikrobiologischen und immunologischen Fachwissens epidemisch oder pandemisch auftretende gesundheitssystemassoziierte Infektionen und hygienerelevante Problembereiche wie auch verdächtige mikrobiologische Befunde rasch erkennen sowie adäquate Maßnahmen ableiten und kommunizieren;

9.

Proben für hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen entnehmen, gezielte mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen im Anlassfall initiieren und Befunde kommunizieren;

10.

analytische Untersuchungen eines Infektionsgeschehens durchführen, zur Aufklärung von Transmissionsketten beitragen, angemessene Ziele und Maßnahmen ableiten und zielgruppengerecht kommunizieren;

11.

bei akutem Ausbruchsgeschehen, auch bei multiresistenten Erregern, Häufungen von relevanten Erregern und/oder sonstigen infektiösen bzw. anzeigepflichtigen Erkrankungen frühzeitig die weitere Vorgehensweise festlegen, umsetzen und dokumentieren sowie Personal vor Ort, Patientinnen und Patienten und ihr Familien-/Bezugssystem bei Bedarf betreuen und beraten;

12.

daran mitwirken, neue hygienische Abläufe bei unvorhergesehenen Infektionssituationen, wie einer Pandemie oder bei Struktur- oder Organisationsänderungen, im Sinne des Change Management im interprofessionellen Team zu implementieren und überwachen;

13.

im Rahmen der behördlichen Überwachung die Effizienz des Ausbruchsmanagements im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes beurteilen und Maßnahmen ableiten;

14.

im Vorfeld von Neu-, Zu- oder Umbauten geplante Arbeitsabläufe sowie räumlich-strukturelle Gegebenheiten im Zusammenhang mit Infektionsprävention und -überwachung beurteilen und in diesem Bereich an der Entwicklung von Lösungen mitwirken;

15.

bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten, bei der Ausschreibung und Beschaffung von Produkten, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, sowie bei der Aufbereitung von Geräten fachlich beraten und begründete Empfehlungen abgeben;

16.

im Rahmen baulicher Maßnahmen Abweichungen erkennen, auf Relevanz bewerten, entsprechende Hygienemaßnahmen im Sinne des Gesundheitsschutzes einfordern und eine entsprechende Stellungnahme verfassen, an die Behörde übermitteln und die behördlich verfügten Hygieneauflagen während der Bautätigkeit überwachen;

17.

für die Auswahl und Beschaffung von Desinfektionsmitteln sowie für die Aufbereitung von Geräten Entscheidungsgrundlagen vorbereiten und bei der Beschaffung unterstützen;

18.

an Stellungnahmen zu sanitätsbehördlichen Verfahren im Rahmen von Neu-, Zu- und Umbauten mitwirken bzw. diese erstellen;

19.

die technische Seite der Medizinprodukteaufbereitung und die Validierung von Aufbereitungsverfahren prüfen und bewerten;

20.

an der Erstellung von Notfall- und Katastrophenplänen mitwirken;

21.

Hygienestatuserhebungen unter Anwendung der Methoden des Qualitätsmanagements vorbereiten, durchführen, koordinieren, Maßnahmen empfehlen und evaluieren;

22.

Anforderungen und Auflagen, die sich aus Hygienevisiten, Begehungen, sanitären Einschauen oder sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren ergeben, beurteilen und aus den Ergebnissen abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren;

23.

bei Audits, Akkreditierungs- und Zertifizierungsprozessen sowie bei sanitären Einschauen im Rahmen des Qualitätsmanagements mitwirken, evaluierte Ergebnisse und abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren und im jeweiligen Handlungsfeld die Implementierung empfehlen;

24.

zur keimarmen oder sterilen Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zu geeigneten validierten Verfahren dahingehend beraten, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von betreuten Personen, Anwenderinnen und Anwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

II. Erweiterter pflegerischer Teil

Die Absolventinnen und Absolventen können…

II. 1. Beratung und Anleitung

1.

den Wissensstand und den Informationsbedarf unterschiedlicher Zielgruppen bezüglich hygienerelevanter Themen und Fragestellungen durch Anwendung geeigneter Methoden erheben, bewerten und evaluieren;

2.

unterschiedliche Zielgruppen, unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken, informieren und beraten, schulen und anleiten und die Ergebnisse evaluieren;

3.

hygienerelevante Inhalte, Themen und Informationen didaktisch angemessen und verständlich aufbereiten, zielgruppengerecht präsentieren sowie den Zielgruppen zur Verfügung stellen;

4.

Schulungs- und Informationsinfrastruktur gestalten und steuern sowie bei der Erstellung bereichsspezifischer Vorgaben insbesondere mit hygienerelevanten Inhalten fachlich beraten und unterstützen.

II.2. Evidenzbasierte Praxis

1.

systematisch und strukturiert aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse recherchieren, kritisch bewerten und ebenso wie Inhalte nationaler und internationaler Richtlinien und Empfehlungen von für den Spezialbereich relevanten Fachgesellschaften für die Anwendung im jeweiligen Handlungsfeld aufbereiten;

2.

im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung die Methodik einschlägiger Studien verstehen sowie die Ergebnisse interpretieren und anwenden;

3.

sich systematisch mit Fragestellungen des eigenen Handlungsfelds auseinandersetzen, im interprofessionellen Team Strategien für Fragestellungen aus der Praxis entwickeln und Änderungsprozesse initiieren;

4.

hygienespezifische Forschungsprojekte initiieren und unter Berücksichtigung forschungsethischer Aspekte bei der Entwicklung von Forschungsdesigns mitwirken;

5.

Vorgabendokumente erstellen, evaluieren und im jeweiligen Handlungsfeld zur nachhaltigen Implementierung zur Verfügung stellen sowie die Umsetzung sicherstellen;

6.

Forschungsprojekte und Forschungsergebnisse auf nationaler und internationaler Ebene präsentieren und gegebenenfalls veröffentlichen;

7.

im Rahmen der Surveillance ein adäquates Früherkennungs- und Überwachungsprogramm auswählen und den Verantwortlichen empfehlen, dieses durch das interprofessionelle Team zu implementieren, zu steuern und zu evaluieren;

8.

geeignete epidemiologische und statistische Methoden bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung anwenden und Ergebnisse aus der Analyse interpretieren, auf Organisationsebene Steuerungsmaßnahmen empfehlen und bei der Umsetzung dieser mitwirken;

9.

an der Erstellung strukturierter (Abschluss-)Berichte über Überwachungsdaten mitwirken.

II.3. Fachliches Leadership

1.

die eigene Praxis und Rolle kontinuierlich kritisch reflektieren und verbessern und an der Weiterentwicklung des eigenen Berufsfelds mitwirken;

2.

die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;

3.

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, zur Stärkung der Resilienz, zur Psychohygiene und Stressbewältigung im Rahmen der beruflichen Arbeit umsetzen;

4.

die Integration von klinischen Risikomanagementmethoden und -konzepten initiieren und infektionspräventive Maßnahmen ableiten und empfehlen;

5.

unter Berücksichtigung betrieblicher und organisatorischer Kontextbedingungen ökonomische und ökologische Aspekte in alle hygienerelevanten Aufgaben integrieren;

6.

geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien zu Kommunikationszwecken sowie zur Dokumentation, Aufbewahrung und Weitergabe von Daten datenschutzkonform anwenden;

7.

Methoden des Projektmanagements zur Qualitätssicherung einsetzen und in diesem Rahmen Projekte initiieren und umsetzen oder fachlich begleiten.

II.4. Zusammenarbeit

1.

auf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;

2.

für Hygienevisiten, Begehungen, sanitäre Einschauen oder sanitätsbehördliche Bewilligungsverfahren institutionsspezifische Unterlagen vorbereiten, diese präsentieren und als Anlaufstelle agieren;

3.

Verantwortungsträgern und Angehörigen von Gesundheitsberufen über aktuelle epidemiologische Entwicklungen, Ergebnisse der Infektionsüberwachung und präventive Maßnahmen verständlich und angemessen Bericht erstatten, sie informieren und dazu beraten;

4.

das Erfordernis eines Nahtstellenmanagements mit internen und externen Stakeholdern erkennen und daraus resultierende Maßnahmen ableiten;

5.

sich fachlich je nach Risikoprofil mit externen und internen Stakeholdern abstimmen, die eigene fachliche Sichtweise einbringen und nachhaltig vertreten;

6.

in Einrichtungen des Gesundheitswesens im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) zielgruppen- und situationsgerecht unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken infektionsspezifische Inhalte nachhaltig transportieren und verankern und erforderlichenfalls weitere fachliche Expertise einholen;

7.

sich mit dem Personal und den Verantwortlichen hygienerelevanter technischer oder betriebsorganisatorischer Abteilungen bzw. Organisationen abstimmen und beraten;

8.

Erreger- und Resistenzstatistiken im Rahmen von interdisziplinären Strategien (z. B. Antimicrobial Stewardship) erstellen, beurteilen und an der Konzeptentwicklung zur wirksamen Eindämmung von Erregerselektion und Resistenzentwicklung mitwirken;

9.

sich mit den Verantwortungsträgern von hygienerelevanten technischen oder betriebsorganisatorischen Abteilungen bzw. Organisationen/Firmen des jeweiligen Settings zur Infektionsprävention und zur Sicherstellung der Durchführung sämtlicher Anforderungen an die technische Hygiene abstimmen und beraten;

10.

interprofessionelle Entscheidungsfindungsprozesse im Versorgungsprozess initiieren und die Mitglieder des interprofessionellen Teams dabei koordinieren;

11.

intra- oder interprofessionelle Konfliktsituationen erkennen und analysieren sowie angemessene Strategien zu ihrer Bearbeitung auswählen und anwenden sowie den Diskurs konstruktiv und moderierend begleiten;

12.

Führungs- und Moderationstechniken für die Leitung, Steuerung und Moderation von Gruppenprozessen und Teams anwenden;

13.

Infektionsrisiken und -gefährdungen im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erkennen und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken;

14.

bei der Öffentlichkeitsarbeit für den Fachbereich mitwirken.

II.5. Ethische Entscheidungsfindung

1.

auf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;

2.

hygienerelevante rechtliche Problembereiche erkennen, interpretieren und adäquat reagieren;

3.

kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;

4.

fachlich-ethische Expertise und Haltung in den interprofessionellen ethischen Entscheidungsfindungsprozess einbringen;

5.

bei der Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen in allen Settings Betroffenenrechte berücksichtigen und vertreten;

6.

den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;

7.

bei Absonderungsmaßnahmen bzw. Kontakt- und Verkehrsbeschränkungen daran mitwirken, dass die gelindeste und wirksamste Maßnahme ausgewählt wird und die soziale Teilhabe durch Maßnahmen ohne direkten Personenkontakt gewährleistet ist.

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