26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions en vue de renforcer la transparence dans le cadre du deuxième pilier de pension. - Coordination officieuse en langue allemande

Type Loi
Publication 2025-02-17
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 110
Historique des réformes JSON API

Article 2. - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch die Nummern 31, 32 und 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"31. Rentenempfänger: eine Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen,

32.

dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

33.

Sigedis: die VoG Sigedis, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist."

Article 3. - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt:

"Absatz 1 ist nicht auf die in Artikel 2/1 § 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Zusagen anwendbar."

Article 4. - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, aufgehoben.

Article 5. - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert:

1.

Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Versorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält. Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt.

Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

Wesentliche Anderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben."

1.

Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Versorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.

Versorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.

Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Altersversorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Altersversorgungszusagen nicht einer Altersversorgungseinrichtung übertragen wurde, an den Versorgungsträger, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Versorgungsanwärter per E-Mail gemä;szlig; Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Versorgungsanwärter zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen der Übersicht der Altersversorgungsansprüche beziehen, ausgeschieden war oder nicht. Die Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Versorgungsanwärtern, die nicht ausgeschieden sind und nicht gemä;szlig; Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden."

3.

Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/2 - Die Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen:

1.

das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres,

2.

den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Arbeitnehmer finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben,

3.

den gemä;szlig; Artikel 24 garantierten Betrag und wo weitere Informationen zu finden sind,

4.

falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,

5.

den Betrag der zum 1. Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Versorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet auf der Grundlage folgender Hypothesen:

Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Altersversorgungszusage beziehungsweise des Altersversorgungsabkommens.

Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können,

6.

den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Besteht eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls, wird dies ebenfalls angegeben,

7.

den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 24 erwähnten Garantie zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

8.

die in Nr. 2 erwähnten Beträge, die auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen sind,

9.

die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge beziehungsweise der in Nr. 2 und 4 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Hierzu gehören auch das Neuberechnungsdatum, an dem die personenbezogenen Daten und die Parameter der ergänzenden Altersversorgung bei der Berechnung der in den Nummern 2, 4, 5 und 6 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, sowie das Ruhestandsalter und das gesetzliche Pensionsalter, das für den betreffenden Versorgungsanwärter gilt,

10.

Informationen über die Beiträge, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesen wurden.

Bei Beitragszusagen handelt es sich sowohl um die persönlichen Beiträge des Versorgungsanwärters als auch um die Beiträge, die nicht von ihm getragen wurden.

Bei in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen sind dies die zugewiesenen Beträge.

Bei Leistungszusagen handelt es sich um die persönlichen Beiträge des Versorgungsanwärters.

Wird ein Teil der Beiträge zur Deckung steuerlicher und steuerähnlicher Lasten oder zur Finanzierung von Zusatzdeckungen oder Solidaritätsleistungen verwendet, sind diese Beträge gesondert anzugeben,

11.

bei Beitragszusagen, in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen, in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen und in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstrukturen eine Aufschlüsselung der von der Altersversorgungseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltenen Kosten, die Auswirkungen auf die Ansprüche der Versorgungsanwärter haben,

12.

bei Beitragszusagen, in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen, in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen und in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstrukturen die Rendite, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde,

13.

bei Beitragszusagen, in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen, in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen und in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstrukturen alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.

In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben:

4.

Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen."

5.

In § 2 werden die Wörter "Datum, an dem diese einforderbar sind," durch die Wörter "Ruhestandsalter, auf dessen Grundlage sie berechnet worden sind," ersetzt.

6.

Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

" § 3 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren:

1.

Erhält die Altersversorgungseinrichtung die in Artikel 27 § 1 Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist:

a)

spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters, wenn die Altersversorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters erhält,

b)

in den anderen Fällen binnen drei;szlig;ig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.

2.

Erhält die Altersversorgungseinrichtung den in Artikel 27 § 1 Absatz 6 oder 7 erwähnten Antrag des Versorgungsanwärters, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen drei;szlig;ig Tagen.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:

Hat die Altersversorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemä;szlig; Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gegebenenfalls informiert die Altersversorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter über die in Artikel 27 § 1 Absatz 6 vorgesehene Möglichkeit.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Versorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Sofern:

können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden:

Unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.

Sigedis unterrichtet die betreffende Altersversorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Altersversorgungszusagen nicht einer Altersversorgungseinrichtung übertragen wurde, den Versorgungsträger über diese Mitteilung und ihr Datum."

7.

Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 3/1 - Binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem Sigedis der Altersversorgungseinrichtung den Tod des Versorgungsanwärters notifiziert hat oder, in Ermangelung einer solchen Notifizierung, nach Vorlage eines Belegs durch den Arbeitgeber, durch einen Begünstigten oder auf andere Weise, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn dieser es verlangt, dem/den Begünstigten folgende Informationen:

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn die Altersversorgungseinrichtung nicht über ausreichende Daten verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Die Altersversorgungseinrichtung ergreift alle angemessenen Ma;szlig;nahmen, um diese Daten binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in Absatz 1 bestimmte Frist wieder ein. Um Personen zu identifizieren und zu ermitteln, die gemä;szlig; Altersversorgungsordnung oder Altersversorgungsabkommen als Begünstigte gelten, fordert die Altersversorgungseinrichtung gegebenenfalls bei Sigedis die Identifizierungsdaten der betreffenden Personen an.

Stellt die Altersversorgungseinrichtung nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten, für die Auszahlung erforderlichen Daten des (der) Begünstigten fest, dass aufgrund der Art. oder des Inhalts dieser Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt sie dies binnen drei;szlig;ig Tagen mit.

Innerhalb einer Frist von drei;szlig;ig Tagen ab Erhalt aller erforderlichen Informationen, wie in den Absätzen 1 und 3 beschrieben, zahlt die Altersversorgungseinrichtung die zu gewährende Leistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem von der Altersversorgungseinrichtung unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Die Altersversorgungseinrichtung muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmä;szlig;ig ist.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in den Absätzen 1 und 3 beschriebenen erforderlichen Auskünfte angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch die Altersversorgungseinrichtung, wie in Absatz 4 beschrieben, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung der Leistung relevant sein."

8.

Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

9.

Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben.

10.

Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:

" § 7 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Sigedis die Daten, die für die Erstellung der in § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche und die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind."

Article 6. - Artikel 27 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 wird der Satz "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat." durch folgenden Satz ersetzt: "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen nach der Pensionierung des Versorgungsanwärters oder binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem der Versorgungsanwärter und/oder Sigedis der Altersversorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat, ausgezahlt, wobei der spätere Zeitpunkt ma;szlig;geblich ist."

2.

In Absatz 5 werden die Wörter "die VoG SIGeDIS, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist," durch das Wort "Sigedis" ersetzt.

3.

Der Paragraph wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist Sigedis verpflichtet, die betreffende Altersversorgungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Versorgungsanwärter seinen in Absatz 6 erwähnten Antrag über www.mypension.be unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Im Fall einer Altersversorgungszusage, bei der die Leistungen auf der Grundlage von Daten des Netzwerks der sozialen Sicherheit berechnet werden, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden, soweit dies unter Berücksichtigung des Datums der Verfügbarkeit der Daten des Netzwerks für die korrekte Berechnung der Pensionsleistungen erforderlich ist.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 8 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Leistung durch die Altersversorgungseinrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Absatz 8 ist unwirksam für die in den Absätzen 1 und 6 und in den Artikeln 63/2 und 63/3 erwähnten Auszahlungen, die am 1. Januar 2027 wirksam werden."

Article 7. - In Artikel 28 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird Absatz 3 aufgehoben.

Article 8. - Artikel 31 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 27. Juni 2018, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"5. dass der Versorgungsanwärter die Daten in Bezug auf seine ergänzende Altersversorgung und die jährliche Übersicht der Altersversorgungsansprüche auf der Website www.mypension.be einsehen und dort seine E-Mail-Adresse hinterlassen kann, um über neue verfügbare Informationen benachrichtigt zu werden."

Article 9. - § 1 - Artikel 32 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Artikel 41ter des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf die Verwaltung eines in Anwendung von § 1 Nr. 2 geschlossenen Abkommens."

§ 2 - Artikel 32 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf die Verwaltung eines in Anwendung von § 1 Nr. 2 geschlossenen Abkommens."

§ 3 - Artikel 32 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die Artikel 41quater, 41quinquies, 42 § 2 Nr. 2, 3 und 4 und 42/1 des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf die Verwaltung eines in Anwendung von § 1 Nr. 2 geschlossenen Abkommens."

Article 10. - Artikel 36 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Article 11. - In Artikel 39 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die jährliche Aufstellung des in Artikel 26 erwähnten Rentenauszugs" aufgehoben.

Article 12. - § 1 - In Titel II Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Abschnitt I, der den Artikel 41bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt I - Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik".

§ 2 - In Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird Absatz 4 aufgehoben.

Article 13. - In Titel II Kapitel VIII desselben Gesetzes wird nach Artikel 41bis ein Abschnitt II mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen für die Erteilung von Informationen".

Article 14. - In Abschnitt II, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 41ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1 - Die in vorliegendem Titel erwähnten Informationen müssen:

1.

regelmä;szlig;ig aktualisiert werden,

2.

in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache geschrieben sein, wobei Jargon und Fachausdrücke zu vermeiden sind, wenn stattdessen alltägliche Begriffe verwendet werden können,

3.

so abgefasst sein, dass sie nicht irreführend sind. Es ist darauf zu achten, dass sowohl die verwendete Terminologie als auch der Inhalt kohärent sind,

4.

in lesefreundlicher Form aufgemacht sein,

5.

in der im Rahmen der sozialen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gesetzlich auferlegten Sprache abgefasst sein,

6.

auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt und je nach Fall kostenlos auf Papier, über die Website www.mypension.be oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt oder zur Verfügung gestellt, können die Empfänger verlangen, zusätzlich zu den Informationen in elektronischer Form eine kostenlose Kopie auf Papier zu erhalten.

§ 2 - Der Versorgungsträger oder die Altersversorgungseinrichtung kann über die Website www.mypension.be Unterlagen mit den in vorliegendem Titel vorgeschriebenen Informationen für alle Versorgungsanwärter und/oder Rentenempfänger zur Verfügung stellen.

Der Versorgungsträger oder die Altersversorgungseinrichtung kann ganz oder teilweise von den durch vorliegenden Titel auferlegten individuellen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten entbunden werden, sofern sich Sigedis auf der Grundlage eines Abkommens mit dem Versorgungsträger oder der Altersversorgungseinrichtung verpflichtet, diese Pflichten zu übernehmen.

§ 3 - Der König kann die Regeln und die Methodik für die Berechnung der Daten festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die FSMA kann im Wege einer Verordnung ein oder mehrere Standardlayouts für Informationen festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der in Artikel 26 § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche, den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, unter Angabe ihrer Anwendungsbereiche. Die FSMA kann die Gestaltung der Unterlagen, insbesondere deren Struktur, Länge, Zwischentitel (Inhalt und Reihenfolge), Wortwahl und Layout, einheitlich festlegen."

Article 15. - In Titel II Kapitel VIII desselben Gesetzes wird nach Artikel 41ter, eingefügt durch Artikel 14, ein Abschnitt III mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt III - Auskunftspflicht vor oder bei Anschluss".

Article 16. - In Abschnitt III, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 41quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1 - Die Altersversorgungseinrichtung oder die im kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Altersversorgungsordnung bezeichnete Person stellt den Arbeitnehmern, die von Amts wegen einer Altersversorgungszusage angeschlossen werden, die in § 2 erwähnten Daten unmittelbar nach ihrem Anschluss zur Verfügung.

Die Altersversorgungseinrichtung oder die im kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Altersversorgungsordnung bezeichnete Person teilt die in § 2 erwähnten Daten den potenziellen Versorgungsanwärtern, die nicht von Amts wegen einer Altersversorgungszusage, einem in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen oder einer in Artikel 32 § 2 erwähnten Aufnahmestruktur angeschlossen werden, vor deren Anschluss mit.

§ 2 - Die in § 1 vorgesehenen Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:

1.

die relevanten Optionen, die in der Altersversorgungsordnung, im Altersversorgungsabkommen, in dem in Artikel 32 § 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen oder in der in Artikel 32 § 2 erwähnten Aufnahmestruktur vorgesehen sind, einschlie;szlig;lich der Anlageoptionen,

2.

die relevanten Merkmale der Altersversorgungszusage, des in Artikel 32 § 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommens oder der in Artikel 32 § 2 erwähnten Aufnahmestruktur, einschlie;szlig;lich der Art. der Leistungen,

3.

ob und inwieweit ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in der Anlagestrategie berücksichtigt werden,

4.

wo weitere Informationen zu finden sind, insbesondere unter Verweis auf die Website www.mypension.be.

Tragen Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko oder können sie Anlageentscheidungen treffen, enthalten die in § 1 erwähnten Informationen auch Folgendes:

1.

die bisherige Performance der mit der Altersversorgungszusage verbundenen Investitionen, des in Artikel 32 § 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommens oder der in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstruktur über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Altersversorgungszusage, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,

2.

die Struktur der von Versorgungsanwärtern getragenen Kosten."

Article 17. - In Titel II Kapitel VIII desselben Gesetzes wird nach Artikel 41quater, eingefügt durch Artikel 16, ein Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt IV - Informationen an Versorgungsanwärter und Rentenempfänger".

Article 18. - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 41quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Altersversorgungseinrichtung oder die im kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Altersversorgungsordnung bezeichnete Person stellt den Versorgungsanwärtern und den Rentenempfängern folgende Informationen über die Bedingungen der Altersversorgungszusage, des in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommens oder der in Artikel 32 § 2 erwähnten Aufnahmestruktur zur Verfügung:

1.

die Bezeichnung der Altersversorgungseinrichtung, den Mitgliedstaat, in dem die Altersversorgungseinrichtung eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde,

2.

die Rechte und Pflichten der Parteien der Altersversorgungszusage oder des Altersversorgungsabkommens,

3.

die Bedingungen für Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der Altersversorgungszusage oder des Altersversorgungsabkommens oder für Leistungen in einer bestimmten Höhe oder eine Erklärung hierzu, wenn keine Garantie im Rahmen der Altersversorgungszusage oder des Altersversorgungsabkommens vorgesehen ist,

4.

gegebenenfalls Erläuterungen der in Artikel 24 erwähnten Garantie und der gemä;szlig; Artikel 24 § 4 anzuwendenden Methode,

5.

die Optionen, die den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Leistungen offenstehen,

6.

falls ein Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger zur Übertragung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung,

7.

für Altersversorgungszusagen oder Altersversorgungsabkommen, bei denen die Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Anlageoptionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen:

Alle relevanten Angaben über Anderungen der in Absatz 1 erwähnten Informationen werden den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern oder ihren Vertretern innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt."

Article 19. - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Oktober 2006 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Die Altersversorgungseinrichtung oder die in dem kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise der Altersversorgungsordnung bestimmte Person erstellt jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungszusage oder der in Artikel 32 § 2 erwähnten Aufnahmestruktur. Dieser Transparenzbericht wird dem Versorgungsträger, den Versorgungsanwärtern und den Rentenempfängern zur Verfügung gestellt."

2.

Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:

"das Anlageprofil, einschlie;szlig;lich der lang- und kurzfristigen Anlagestrategie, das Ausma;szlig;, in dem ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren berücksichtigt werden, und die Art. der von den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern getragenen finanziellen Risiken,".

3.

Im selben Absatz wird Nr. 3 durch folgenden Satz ergänzt:

"Wenn die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, die bisherige Performance der mit der Altersversorgungszusage verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Altersversorgungszusage, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,".

Article 20. - Artikel 42 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter "ihren Rechtsnachfolgern" durch die Wörter "den Rentenempfängern" ersetzt.

2.

Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. alle weiteren Informationen zu den Hypothesen, die für die Erstellung der in Artikel 26 § 1/2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prognosen zugrunde gelegt werden."

3.

Absatz 2 wird aufgehoben.

Article 21. - In Titel II Kapitel VIII desselben Gesetzes wird nach Artikel 42 ein Abschnitt V mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt V - Weitere Informationen an Rentenempfänger".

Article 22. - In Abschnitt V, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Artikel 42/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Altersversorgungseinrichtung oder die im kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Altersversorgungsordnung bezeichnete Person informiert die Rentenempfänger regelmä;szlig;ig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen.

Die Altersversorgungseinrichtung unterrichtet die Rentenempfänger unverzüglich über einen endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen führt, spätestens jedoch drei Monate vor Anwendung dieses Beschlusses.

Tragen Rentenempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung ihnen regelmä;szlig;ig angemessene Informationen."

TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung

Article 23. - Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung wird durch die Nummern 17, 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"17. Rentenempfänger: eine Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen,

18.

dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Altersversorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

19.

Sigedis: die VoG Sigedis, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist."

Article 24. - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 2 wird der Satz "Der König bestimmt in diesem Erlass ebenfalls spezifische Informationsregeln und ihre Modalitäten, die beim Anbieten und Abschluss eines Altersversorgungsabkommens einzuhalten sind." durch folgenden Satz ersetzt: "Der König kann spezifische Informationsregeln und ihre Modalitäten bestimmen, die beim Anbieten und Abschluss eines Altersversorgungsabkommens einzuhalten sind."

2.

Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der König kann die Regeln und die Methodik für die Berechnung der Daten festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels den Altersversorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die FSMA kann im Wege einer Verordnung ein oder mehrere Standardlayouts für Informationen festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der in Artikel 10 § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche, den Altersversorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, unter Angabe ihrer Anwendungsbereiche. Die FSMA kann die Gestaltung der Unterlagen, insbesondere deren Struktur, Länge, Zwischentitel (Inhalt und Reihenfolge), Wortwahl und Layout, einheitlich festlegen."

Article 25. - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Altersversorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält. Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt.

Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

Wesentliche Anderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben."

2.

Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Altersversorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.

Altersversorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.

Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Altersversorgungseinrichtung, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Altersversorgungsanwärter per E-Mail gemä;szlig; Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Altersversorgungsanwärter im vorangegangenen Jahr einen Beitrag gezahlt hat. Die Altersversorgungseinrichtung übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Altersversorgungsanwärtern, die im vorangegangenen Jahr einen Beitrag gezahlt haben und nicht gemä;szlig; Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden."

3.

Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/2 - Die Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen:

1.

das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres,

2.

den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,

3.

gegebenenfalls Informationen über Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen des Altersversorgungsabkommens und in diesem Fall Angabe, wo weitere Informationen darüber zu finden sind,

4.

falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,

5.

den Betrag der zum 1. Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Altersversorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet auf der Grundlage folgender Hypothesen:

Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Altersversorgungsabkommens.

Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können,

6.

den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Besteht eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls, wird dies ebenfalls angegeben,

7.

den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

8.

den in Nr. 2 erwähnten Betrag, der auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen ist,

9.

die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge und der in Nr. 2 und 4 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Hierzu gehören auch das Neuberechnungsdatum, an dem die personenbezogenen Daten und die Parameter der ergänzenden Altersversorgung bei der Berechnung der in den Nummern 2, 4, 5 und 6 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, sowie das Ruhestandsalter und das gesetzliche Pensionsalter, das für den betreffenden Versorgungsanwärter gilt,

10.

Informationen über die Beiträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlt wurden.

Wird ein Teil der Beiträge zur Deckung steuerlicher und steuerähnlicher Lasten oder zur Finanzierung von Zusatzdeckungen verwendet, sind diese Beträge gesondert anzugeben,

11.

eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der Altersversorgungseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr einbehalten worden sind und die Auswirkungen auf die Ansprüche des Altersversorgungsanwärters haben,

12.

die Rendite, die dem Altersversorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde,

13.

alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.

In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben:

4.

Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen."

5.

Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren:

1.

Erhält eine Altersversorgungseinrichtung die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung dem Altersversorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist:

a)

spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters, wenn die Altersversorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters erhält,

b)

in den anderen Fällen binnen drei;szlig;ig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.

2.

Erhält eine Altersversorgungseinrichtung den in Artikel 11 § 1 Absatz 4 oder 5 erwähnten Antrag des Altersversorgungsanwärters, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung dem Altersversorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen drei;szlig;ig Tagen.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:

Hat eine Altersversorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemä;szlig; Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem Altersversorgungsanwärter, der im vorangegangenen Kalenderjahr keinen Beitrag gezahlt hat, die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gegebenenfalls informiert die Altersversorgungseinrichtung den Altersversorgungsanwärter über die in Artikel 11 § 1 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Altersversorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Sofern:

können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden:

Unter der Voraussetzung, dass der Altersversorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.

Sigedis informiert die betreffende Altersversorgungseinrichtung über diese Mitteilung und das Datum, an dem sie erfolgt ist."

6.

Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 2/1 - Binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem Sigedis der Altersversorgungseinrichtung den Tod des Altersversorgungsanwärters notifiziert hat oder, in Ermangelung einer solchen Notifizierung, nach Vorlage eines Belegs durch einen Begünstigten oder auf andere Weise, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung dem/den Begünstigten folgende Informationen:

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn die Altersversorgungseinrichtung nicht über ausreichende Daten verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Die Altersversorgungseinrichtung ergreift alle angemessenen Ma;szlig;nahmen, um diese Daten binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in Absatz 1 bestimmte Frist wieder ein. Um Personen zu identifizieren und zu ermitteln, die gemä;szlig; dem Altersversorgungsabkommen als Begünstigte gelten, fordert die Altersversorgungseinrichtung gegebenenfalls bei Sigedis die Identifizierungsdaten der betreffenden Personen an.

Stellt die Altersversorgungseinrichtung nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten, für die Auszahlung erforderlichen Daten des (der) Begünstigten fest, dass aufgrund der Art. und des Inhalts dieser Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt sie dies binnen drei;szlig;ig Tagen mit.

Innerhalb einer Frist von drei;szlig;ig Tagen ab Erhalt aller erforderlichen Informationen, wie in den Absätzen 1 und 3 beschrieben, zahlt die Altersversorgungseinrichtung die zu gewährende Leistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem von der Altersversorgungseinrichtung unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Die Altersversorgungseinrichtung muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmä;szlig;ig ist.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in den Absätzen 1 und 3 beschriebenen erforderlichen Auskünfte angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch die Altersversorgungseinrichtung, wie in Absatz 4 beschrieben, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung der Leistung relevant sein."

7.

Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

8.

Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben.

9.

Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:

" § 6 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Sigedis die Daten, die für die Erstellung der in § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche und die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind."

Article 26. - Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 wird der Satz "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen ausgezahlt, nachdem der Altersversorgungsanwärter der Altersversorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat." durch folgenden Satz ersetzt: "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen nach der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters oder binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem der Altersversorgungsanwärter und/oder Sigedis der Altersversorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat, ausgezahlt, wobei der spätere Zeitpunkt ma;szlig;geblich ist."

2.

In Absatz 3 werden die Wörter "die VoG SIGeDIS, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist," durch das Wort "Sigedis" ersetzt.

3.

Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist Sigedis verpflichtet, die betreffende Altersversorgungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Altersversorgungsanwärter seinen in Absatz 4 erwähnten Antrag über www.mypension.be unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Frist hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Leistung durch die Altersversorgungseinrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt."

Article 27. - § 1 - In Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Artikel 13 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1 - Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik".

§ 2 - Artikel 13 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Article 28. - In Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 13 ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen für die Erteilung von Informationen".

Article 29. - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1 - Die in vorliegendem Titel erwähnten Informationen müssen:

1.

regelmä;szlig;ig aktualisiert werden,

2.

in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache geschrieben sein, wobei Jargon und Fachausdrücke zu vermeiden sind, wenn stattdessen alltägliche Begriffe verwendet werden können,

3.

so abgefasst sein, dass sie nicht irreführend sind. Es ist darauf zu achten, dass sowohl die verwendete Terminologie als auch der Inhalt kohärent sind,

4.

in lesefreundlicher Form aufgemacht sein,

5.

in einer Amtssprache abgefasst sein,

6.

auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt und je nach Fall kostenlos auf Papier, über die Website www.mypension.be oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt oder zur Verfügung gestellt, können die Empfänger verlangen, zusätzlich zu den Informationen in elektronischer Form eine kostenlose Kopie auf Papier zu erhalten.

§ 2 - Altersversorgungseinrichtungen können über die Website www.mypension.be Unterlagen mit den in vorliegendem Titel vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen.

Altersversorgungseinrichtungen können ganz oder teilweise von den durch vorliegenden Titel auferlegten individuellen Informationspflichten gegenüber Altersversorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten entbunden werden, sofern sich Sigedis auf der Grundlage eines Abkommens mit dem Altersversorgungsträger oder der Altersversorgungseinrichtung verpflichtet, diese Pflichten zu übernehmen."

Article 30. - In Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 13/1, eingefügt durch Artikel 29, ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3 - Auskunftspflicht vor Anschluss".

Article 31. - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Altersversorgungseinrichtungen teilen potenziellen Altersversorgungsanwärtern vor Abschluss des Altersversorgungsabkommens folgenden Angaben mit:

1.

die im Altersversorgungsabkommen vorgesehenen relevanten Optionen, einschlie;szlig;lich der Anlageoptionen,

2.

die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungsabkommens einschlie;szlig;lich der Art. der Leistungen,

3.

ob und inwieweit ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in der Anlagestrategie berücksichtigt werden,

4.

wo weitere Informationen zu finden sind, insbesondere auf der Website www.mypension.be.

Tragen Altersversorgungsanwärter ein Anlagerisiko oder können sie Anlageentscheidungen treffen, sind auch folgende Informationen mitzuteilen:

1.

die bisherige Performance der mit der Gesamtheit der in Artikel 14 § 1 Absatz 1 erwähnten Altersversorgungsabkommen verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Altersversorgungsabkommen, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,

2.

die Struktur der von Altersversorgungsanwärtern getragenen Kosten."

Article 32. - In Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 13/2, eingefügt durch Artikel 31, ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 4 - Informationen an Altersversorgungsanwärter und Rentenempfänger".

Article 33. - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Altersversorgungseinrichtungen stellen Altersversorgungsanwärtern und Rentenempfängern folgende Informationen über die Bedingungen des Altersversorgungsabkommens zur Verfügung:

1.

die Bezeichnung der Altersversorgungseinrichtung, den Mitgliedstaat, in dem die Altersversorgungseinrichtung eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde,

2.

die Rechte und Pflichten der Parteien des Altersversorgungsabkommens,

3.

die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Garantie im Rahmen des Altersversorgungsabkommens oder für eine bestimmte Höhe der Leistungen oder, wenn keine Garantie im Rahmen des Altersversorgungsabkommens vorgesehen ist, eine entsprechende Erklärung,

4.

gegebenenfalls die Mechanismen zum Schutz der erworbenen Versorgungsansprüche oder die Mechanismen zur Kürzung der Leistungen,

5.

die Optionen, die Altersversorgungsanwärtern und Rentenempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Leistungen offenstehen,

6.

falls ein Altersversorgungsanwärter oder Rentenempfänger zur Übertragung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung,

7.

für Altersversorgungsabkommen, bei denen Altersversorgungsanwärter oder Rentenempfänger ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Anlageoptionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen:

Alle relevanten Angaben über Anderungen der in Absatz 1 erwähnten Informationen werden den Altersversorgungsanwärtern und Rentenempfängern oder ihren Vertretern innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt."

Article 34. - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Altersversorgungseinrichtungen erstellen jährlich einen Bericht über die Verwaltung aller Altersversorgungsabkommen, die hinsichtlich des Inhalts der in Absatz 2 erwähnten Punkte ähnlich sind. Dieser Transparenzbericht wird den Altersversorgungsanwärtern und den Rentenempfängern zur Verfügung gestellt."

2.

Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

"das Anlageprofil, einschlie;szlig;lich der lang- und kurzfristigen Anlagestrategie, das Ausma;szlig;, in dem ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren berücksichtigt werden, und die Art. der von den Altersversorgungsanwärtern und Rentenempfängern getragenen finanziellen Risiken,".

3.

Im selben Absatz wird Nr. 2 durch folgenden Satz ergänzt:

"Wenn die Altersversorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, die bisherige Performance der mit den betreffenden Altersversorgungsabkommen verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit dieser Altersversorgungsabkommen, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,".

Article 35. - Artikel 14 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 wird der einleitende Satz "Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Altersversorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage:" durch folgenden Satz ersetzt: "Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Altersversorgungsanwärtern, Rentenempfängern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage:".

2.

Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. alle weiteren Informationen zu den Hypothesen, die für die Erstellung der in Artikel 10 § 1/2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prognosen zugrunde gelegt werden."

3.

Absatz 2 wird aufgehoben.

Article 36. - In Titel 2 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 14 ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 5 - Weitere Informationen an Rentenempfänger".

Article 37. - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 36, wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Altersversorgungseinrichtung informieren Rentenempfänger regelmä;szlig;ig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen.

Altersversorgungseinrichtungen unterrichten Rentenempfänger unverzüglich über einen endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen führt, spätestens jedoch drei Monate vor Anwendung dieses Beschlusses.

Tragen Rentenempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung ihnen regelmä;szlig;ig angemessene Informationen."

TITEL IV - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002

Article 38. - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch die Nummern 17, 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"17. Rentenempfänger: eine Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen,

18.

dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

19.

Sigedis: die VoG Sigedis, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist."

Article 39. - Artikel 48 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2018, wird wie folgt abgeändert:

1.

Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Versorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält. Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt.

Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

Wesentliche Anderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben."

2.

Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Versorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.

Versorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.

Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Versorgungseinrichtung, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Versorgungsanwärter per E-Mail gemä;szlig; Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Versorgungsanwärter im vorangegangenen Jahr einen Beitrag gezahlt hat. Die Versorgungseinrichtung übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Versorgungsanwärtern, die im vorangegangenen Jahr einen Beitrag gezahlt haben und nicht gemä;szlig; Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden."

3.

Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/2 - Die Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen:

1.

das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres,

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