26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions en vue de renforcer la transparence dans le cadre du deuxième pilier de pension. - Coordination officieuse en langue allemande

Type Loi
Publication 2025-02-17
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 110
Historique des réformes JSON API
2.

die personenbezogenen Daten des Versorgungsanwärters, einschlie;szlig;lich der ENSS-Nummer, der Identifizierung der Versorgungseinrichtung, darunter die Bezeichnung, die Postadresse und die ZDU-Nummer, und die Identifizierung des Versorgungsabkommens,

3.

den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

4.

den gemä;szlig; Artikel 47 Absatz 2 garantierten Betrag und wo weitere Informationen zu finden sind,

5.

falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

6.

den Betrag der zum 1. Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Versorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet unter der Hypothese, dass:

Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungsabkommens.

Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können,

7.

den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres unter Berücksichtigung des Versorgungsabkommens,

8.

den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 47 Absatz 2 erwähnten Garantie zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

9.

den in Nr. 3 erwähnten Betrag, der auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen ist,

10.

die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge und der in Nr. 3 und 5 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Hierbei sind das Ruhestandsalter und das für den betreffenden Versorgungsanwärter geltende gesetzliche Pensionsalter anzugeben,

11.

Informationen über die Beiträge, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlt oder zugewiesen wurden, aufgeschlüsselt nach Vorteilen,

12.

eine Aufschlüsselung der Kosten, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr zur Last gelegt wurden,

13.

die Rendite, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde,

14.

alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.

In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben:

4.

Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen."

5.

Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

" § 3 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren:

1.

Erhält die Versorgungseinrichtung die in Artikel 49 § 1 Absatz 4 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Versorgungseinrichtung dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist:

a)

spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters, wenn die Versorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters erhält,

b)

in den anderen Fällen binnen drei;szlig;ig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.

2.

Erhält die Versorgungseinrichtung den in Artikel 49 § 1 Absatz 5 oder 6 erwähnten Antrag des Versorgungsanwärters, übermittelt die Versorgungseinrichtung dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen drei;szlig;ig Tagen.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:

Hat die Versorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemä;szlig; Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem Versorgungsanwärter, der im vorangegangenen Kalenderjahr keinen Beitrag gezahlt hat, die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gegebenenfalls informiert die Versorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter über die in Artikel 49 § 1 Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Versorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Sofern:

können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden:

Unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.

Sigedis informiert die betreffende Versorgungseinrichtung über diese Mitteilung und das Datum, an dem sie erfolgt ist."

6.

Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 3/1 - Binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem Sigedis der Versorgungseinrichtung den Tod des Versorgungsanwärters notifiziert hat oder, in Ermangelung einer solchen Notifizierung, nach Vorlage eines Belegs durch einen Begünstigten oder auf andere Weise, übermittelt die Versorgungseinrichtung dem/den Begünstigten folgende Informationen:

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn die Versorgungseinrichtung nicht über ausreichende Daten verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Die Versorgungseinrichtung ergreift alle angemessenen Ma;szlig;nahmen, um diese Daten binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in Absatz 1 bestimmte Frist wieder ein. Um Personen zu identifizieren und zu ermitteln, die gemä;szlig; dem Versorgungsabkommen als Begünstigte gelten, fordert die Versorgungseinrichtung gegebenenfalls bei Sigedis die Identifizierungsdaten der betreffenden Personen an.

Stellt die Versorgungseinrichtung nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten für die Auszahlung erforderlichen Daten des (der) Begünstigten fest, dass aufgrund der Art. oder des Inhalts dieser Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt sie dies binnen drei;szlig;ig Tagen mit.

Innerhalb einer Frist von drei;szlig;ig Tagen ab Erhalt aller erforderlichen Informationen, wie in den Absätzen 1 und 3 beschrieben, zahlt die Versorgungseinrichtung die zu gewährende Leistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem von der Versorgungseinrichtung unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Die Versorgungseinrichtung muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmä;szlig;ig ist.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in den Absätzen 1 und 3 beschriebenen erforderlichen Auskünfte angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 4 beschrieben, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung der Leistung relevant sein."

7.

Paragraph 4 wird aufgehoben.

8.

Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

" § 5 - Versorgungseinrichtungen übermitteln Sigedis die Daten, die für die Erstellung der in § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche und die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind."

Article 40. - Artikel 49 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 wird der Satz "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat." durch folgenden Satz ersetzt: "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen nach der Pensionierung des Versorgungsanwärters oder binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem der Versorgungsanwärter und/oder Sigedis der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat, ausgezahlt, wobei der spätere Zeitpunkt ma;szlig;geblich ist."

2.

In Absatz 4 werden die Wörter "die VoG SIGeDIS, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist," durch das Wort "Sigedis" ersetzt.

3.

Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist Sigedis verpflichtet, die betreffende Versorgungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Versorgungsanwärter seinen in Absatz 5 erwähnten Antrag über www.mypension.be unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Frist hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Leistung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt."

Article 41. - Artikel 50 § 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Article 42. - Artikel 52 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Article 43. - § 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird folgende, den Artikel 52bis umfassende Überschrift eingefügt:

"Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik".

§ 2 - In Artikel 52bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird Absatz 4 aufgehoben.

Article 44. - In Titel II Kapitel I Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 52bis folgende Überschrift eingefügt:

"Allgemeine Bestimmungen für die Erteilung von Informationen".

Article 45. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1 - Die in Titel II Kapitel I Abschnitt 4 erwähnten Informationen müssen:

1.

regelmä;szlig;ig aktualisiert werden,

2.

in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache geschrieben sein, wobei Jargon und Fachausdrücke zu vermeiden sind, wenn stattdessen alltägliche Begriffe verwendet werden können,

3.

so abgefasst sein, dass sie nicht irreführend sind. Es ist darauf zu achten, dass sowohl die verwendete Terminologie als auch der Inhalt kohärent sind,

4.

in lesefreundlicher Form aufgemacht sein,

5.

in einer Amtssprache abgefasst sein,

6.

auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt und je nach Fall kostenlos auf Papier, über die Website www.mypension.be oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt oder zur Verfügung gestellt, können die Empfänger verlangen, zusätzlich zu den Informationen in elektronischer Form eine kostenlose Kopie auf Papier zu erhalten.

§ 2 - Die Versorgungseinrichtung kann über die Website www.mypension.be Unterlagen mit den in vorliegendem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen.

Die Versorgungseinrichtung kann ganz oder teilweise von den durch vorliegenden Abschnitt auferlegten individuellen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten entbunden werden, sofern sich Sigedis auf der Grundlage eines Abkommens mit der Versorgungseinrichtung verpflichtet, diese Pflichten zu übernehmen.

§ 3 - Der König kann die Regeln und die Methodik für die Berechnung der Daten festlegen, die aufgrund des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die FSMA kann im Wege einer Verordnung ein oder mehrere Standardlayouts für Informationen festlegen, die aufgrund des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse, mit Ausnahme der in Artikel 48 § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche, den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, unter Angabe ihrer Anwendungsbereiche. Die FSMA kann die Gestaltung der Unterlagen, insbesondere deren Struktur, Länge, Zwischentitel (Inhalt und Reihenfolge), Wortwahl und Layout, einheitlich festlegen."

Article 46. - In Titel II Kapitel I Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 52ter, eingefügt durch Artikel 45, folgende Überschrift eingefügt:

"Auskunftspflicht vor Anschluss".

Article 47. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Versorgungseinrichtung teilt den potenziellen Versorgungsanwärtern vor Abschluss des Versorgungsabkommens folgenden Angaben mit:

1.

die im Versorgungsabkommen vorgesehenen relevanten Optionen, einschlie;szlig;lich der Anlageoptionen,

2.

die einschlägigen Merkmale des Versorgungsabkommens einschlie;szlig;lich der Art. der Leistungen,

3.

ob und inwieweit ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in der Anlagestrategie berücksichtigt werden,

4.

wo weitere Informationen zu finden sind, insbesondere unter Verweis auf die Website www.mypension.be.

Tragen Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko oder können sie Anlageentscheidungen treffen, sind auch folgende Informationen mitzuteilen:

1.

die bisherige Performance der mit der Gesamtheit der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 erwähnten Versorgungsabkommen verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Versorgungsabkommen, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,

2.

die Struktur der von Versorgungsanwärtern getragenen Kosten.

Der König kann die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Angaben ergänzen."

Article 48. - In Titel II Kapitel I Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 52quater, eingefügt durch Artikel 47, folgende Überschrift eingefügt:

"Informationen an Versorgungsanwärter und Rentenempfänger".

Article 49. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Versorgungseinrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern folgende Informationen über die Bedingungen des Versorgungsabkommens zur Verfügung:

1.

die Bezeichnung der Versorgungseinrichtung, den Mitgliedstaat, in dem die Versorgungseinrichtung eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde,

2.

die Rechte und Pflichten der Parteien des Versorgungsabkommens,

3.

die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Garantie im Rahmen des Versorgungsabkommens oder für eine bestimmte Höhe der Leistungen oder, wenn keine Garantie im Rahmen des Versorgungsabkommens vorgesehen ist, eine entsprechende Erklärung,

4.

Erläuterungen zu der in Artikel 47 Absatz 2 erwähnten Garantie,

5.

die Optionen, die den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Leistungen offenstehen,

6.

falls ein Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger zur Übertragung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung,

7.

für Altersversorgungsabkommen, bei denen die Altersversorgungsanwärter oder Rentenempfänger ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Anlageoptionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen:

Alle relevanten Angaben über Anderungen der in Absatz 1 erwähnten Informationen werden den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt."

Article 50. - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Die Versorgungseinrichtung erstellt jährlich einen Bericht über die Verwaltung aller Versorgungsabkommen, die hinsichtlich des Inhalts der in Absatz 2 erwähnten Punkte ähnlich sind. Dieser Transparenzbericht wird den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern zur Verfügung gestellt."

2.

Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

"das Anlageprofil, einschlie;szlig;lich der lang- und kurzfristigen Anlagestrategie, das Ausma;szlig;, in dem ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren berücksichtigt werden, und die Art. der von den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern getragenen finanziellen Risiken,".

3.

Im selben Absatz wird Nr. 2 durch folgenden Satz ergänzt:

"Wenn die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, die bisherige Performance der mit den betreffenden Versorgungsabkommen verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit dieser Versorgungsabkommen, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,".

Article 51. - Artikel 53 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter "ihren Rechtsnachfolgern" durch die Wörter "den Rentenempfängern" ersetzt.

2.

Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. alle weiteren Informationen zu den Hypothesen, die für die Erstellung der in Artikel 48 § 1/2 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Prognosen zugrunde gelegt werden."

3.

Absatz 2 wird aufgehoben.

Article 52. - In Titel II Kapitel I Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 53 folgende Überschrift eingefügt:

"Weitere Informationen an Rentenempfänger".

Article 53. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Versorgungseinrichtung informiert die Rentenempfänger regelmä;szlig;ig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen.

Die Versorgungseinrichtung unterrichtet die Rentenempfänger unverzüglich über einen endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen führt, spätestens jedoch drei Monate vor Anwendung dieses Beschlusses.

Tragen Rentenempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, übermittelt die Versorgungseinrichtung ihnen regelmä;szlig;ig angemessene Informationen."

TITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer

Article 54. - Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer wird durch die Nummern 17, 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"17. Rentenempfänger: Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen,

18.

dauerhaftem Datenträger: Medium, das es einem Altersversorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

19.

Sigedis: VoG Sigedis, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist."

Article 55. - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 2 wird der Satz "Der König bestimmt in diesem Erlass ebenfalls spezifische Informationsregeln und ihre Modalitäten, die beim Anbieten und Abschluss eines Versorgungsabkommens einzuhalten sind." durch folgenden Satz ersetzt: "Der König kann spezifische Informationsregeln und ihre Modalitäten bestimmen, die beim Anbieten und Abschluss eines Versorgungsabkommens einzuhalten sind."

2.

Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der König kann die Regeln und die Methodik für die Berechnung der Daten festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die FSMA kann im Wege einer Verordnung ein oder mehrere Standardlayouts für Informationen festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche, den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, unter Angabe ihrer Anwendungsbereiche. Die FSMA kann die Gestaltung der Unterlagen, insbesondere deren Struktur, Länge, Zwischentitel (Inhalt und Reihenfolge), Wortwahl und Layout, einheitlich festlegen."

Article 56. - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Versorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält. Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt.

Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

Wesentliche Anderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben."

2.

Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Versorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.

Versorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.

Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Versorgungseinrichtung, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Versorgungsanwärter per E-Mail gemä;szlig; Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Versorgungsanwärter im vorangegangenen Jahr einen Beitrag gezahlt hat. Die Versorgungseinrichtung übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Versorgungsanwärtern, die im vorangegangenen Jahr einen Beitrag gezahlt haben und nicht gemä;szlig; Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden."

3.

Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/2 - Die Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen:

1.

das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres,

2.

den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,

3.

gegebenenfalls Informationen über Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen des Versorgungsabkommens und in diesem Fall Angabe, wo weitere Informationen darüber zu finden sind,

4.

falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,

5.

den Betrag der zum 1. Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Versorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet auf der Grundlage folgender Hypothesen:

Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungsabkommens.

Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können,

6.

den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Besteht eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls, wird dies ebenfalls angegeben,

7.

den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

8.

den in Nr. 2 erwähnten Betrag, der auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen ist,

9.

die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge und der in Nr. 2 und 4 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Hierzu gehören auch das Neuberechnungsdatum, an dem die personenbezogenen Daten und die Parameter der ergänzenden Altersversorgung bei der Berechnung der in den Nummern 2, 4, 5 und 6 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, sowie das Ruhestandsalter und das gesetzliche Pensionsalter, das für den betreffenden Versorgungsanwärter gilt,

10.

Informationen über die Beiträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlt wurden.

Wird ein Teil der Beiträge zur Deckung steuerlicher und steuerähnlicher Lasten oder zur Finanzierung von Zusatzdeckungen verwendet, sind diese Beträge gesondert anzugeben,

11.

eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der Versorgungseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr einbehalten worden sind und die Auswirkungen auf die Ansprüche des Versorgungsanwärters haben,

12.

die Rendite, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde,

13.

alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.

In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben:

4.

Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen."

5.

Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren:

1.

Erhält die Versorgungseinrichtung die in Artikel 7 § 1 Absatz 3 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Versorgungseinrichtung dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist:

a)

spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters, wenn die Versorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters erhält,

b)

in den anderen Fällen binnen drei;szlig;ig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.

2.

Erhält die Versorgungseinrichtung den in Artikel 7 § 1 Absatz 4 oder 5 erwähnten Antrag des Versorgungsanwärters, übermittelt die Versorgungseinrichtung dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen drei;szlig;ig Tagen.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:

Hat die Versorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemä;szlig; Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem Versorgungsanwärter, der im vorangegangenen Kalenderjahr keinen Beitrag gezahlt hat, die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gegebenenfalls informiert die Versorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter über die in Artikel 7 § 1 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Versorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Sofern:

können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden:

Unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.

Sigedis informiert die betreffende Versorgungseinrichtung über diese Mitteilung und das Datum, an dem sie erfolgt ist."

6.

Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 2/1 - Binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem Sigedis der Versorgungseinrichtung den Tod des Versorgungsanwärters notifiziert hat oder, in Ermangelung einer solchen Notifizierung, nach Vorlage eines Belegs durch einen Begünstigten oder auf andere Weise, übermittelt die Versorgungseinrichtung dem/den Begünstigten folgende Informationen:

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn die Versorgungseinrichtung nicht über ausreichende Daten verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Die Versorgungseinrichtung ergreift alle angemessenen Ma;szlig;nahmen, um diese Daten binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in Absatz 1 bestimmte Frist wieder ein. Um Personen zu identifizieren und zu ermitteln, die gemä;szlig; dem Versorgungsabkommen als Begünstigte gelten, fordert die Versorgungseinrichtung gegebenenfalls bei Sigedis die Identifizierungsdaten der betreffenden Personen an.

Stellt die Versorgungseinrichtung nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten, für die Auszahlung erforderlichen Daten des (der) Begünstigten fest, dass aufgrund der Art. oder des Inhalts dieser Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt sie dies binnen drei;szlig;ig Tagen mit.

Innerhalb einer Frist von drei;szlig;ig Tagen ab Erhalt aller erforderlichen Informationen, wie in den Absätzen 1 und 3 beschrieben, zahlt die Versorgungseinrichtung die zu gewährende Leistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem von der Versorgungseinrichtung unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Die Versorgungseinrichtung muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmä;szlig;ig ist.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in den Absätzen 1 und 3 beschriebenen erforderlichen Auskünfte angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 4 beschrieben, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung der Leistung relevant sein."

7.

Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

8.

Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben.

9.

Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:

" § 6 - Versorgungseinrichtungen übermitteln Sigedis die Daten, die für die Erstellung der in § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche und die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind."

Article 57. - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 wird der Satz "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat." durch folgenden Satz ersetzt: "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen nach der Pensionierung des Versorgungsanwärters oder binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem der Versorgungsanwärter und/oder Sigedis der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat, ausgezahlt, wobei der spätere Zeitpunkt ma;szlig;geblich ist."

2.

In Absatz 3 werden die Wörter "die VoG SIGeDIS, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist," durch das Wort "Sigedis" ersetzt.

3.

Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist Sigedis verpflichtet, die betreffende Versorgungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Versorgungsanwärter seinen in Absatz 4 erwähnten Antrag über www.mypension.be unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Frist hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Leistung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt."

Article 58. - § 1 - In Titel II Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Artikel 9 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1 - Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik".

§ 2 - Artikel 9 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Article 59. - In Titel II Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 9 ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen für die Erteilung von Informationen".

Article 60. - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 59, wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1 - Die in vorliegendem Titel erwähnten Informationen müssen:

1.

regelmä;szlig;ig aktualisiert werden,

2.

in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache geschrieben sein, wobei Jargon und Fachausdrücke zu vermeiden sind, wenn stattdessen alltägliche Begriffe verwendet werden können,

3.

so abgefasst sein, dass sie nicht irreführend sind. Es ist darauf zu achten, dass sowohl die verwendete Terminologie als auch der Inhalt kohärent sind,

4.

in lesefreundlicher Form aufgemacht sein,

5.

in einer Amtssprache abgefasst sein,

6.

auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt und je nach Fall kostenlos auf Papier, über die Website www.mypension.be oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt oder zur Verfügung gestellt, können die Empfänger verlangen, zusätzlich zu den Informationen in elektronischer Form eine kostenlose Kopie auf Papier zu erhalten.

§ 2 - Die Versorgungseinrichtung kann über die Website www.mypension.be Unterlagen mit den in vorliegendem Titel vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen.

Die Versorgungseinrichtung kann ganz oder teilweise von den durch vorliegenden Titel auferlegten individuellen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten entbunden werden, sofern sich Sigedis auf der Grundlage eines Abkommens mit dem Altersversorgungsträger oder der Versorgungseinrichtung verpflichtet, diese Pflichten zu übernehmen."

Article 61. - In Titel II Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 9/1, eingefügt durch Artikel 60, ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3 - Auskunftspflicht vor Anschluss".

Article 62. - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 61, wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Versorgungseinrichtung teilt den potenziellen Versorgungsanwärtern vor Abschluss des Versorgungsabkommens folgenden Angaben mit:

1.

die im Versorgungsabkommen vorgesehenen relevanten Optionen, einschlie;szlig;lich der Anlageoptionen,

2.

die einschlägigen Merkmale des Versorgungsabkommens einschlie;szlig;lich der Art. der Leistungen,

3.

ob und inwieweit ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in der Anlagestrategie berücksichtigt werden,

4.

wo weitere Informationen zu finden sind, insbesondere auf der Website www.mypension.be.

Tragen Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko oder können sie Anlageentscheidungen treffen, sind auch folgende Informationen mitzuteilen:

1.

die bisherige Performance der mit der Gesamtheit der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 erwähnten Versorgungsabkommen verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Versorgungsabkommen, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,

2.

die Struktur der von Versorgungsanwärtern getragenen Kosten."

Article 63. - In Titel II Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 9/2, eingefügt durch Artikel 62, ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 4 - Informationen an Versorgungsanwärter und Rentenempfänger".

Article 64. - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 63, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Versorgungseinrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern folgende Informationen über die Bedingungen des Versorgungsabkommens zur Verfügung:

1.

die Bezeichnung der Versorgungseinrichtung, den Mitgliedstaat, in dem die Versorgungseinrichtung eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde,

2.

die Rechte und Pflichten der Parteien des Versorgungsabkommens,

3.

die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Garantie im Rahmen des Versorgungsabkommens oder für eine bestimmte Höhe der Leistungen oder, wenn keine Garantie im Rahmen des Versorgungsabkommens vorgesehen ist, eine entsprechende Erklärung,

4.

gegebenenfalls die Mechanismen zum Schutz der erworbenen Versorgungsansprüche oder die Mechanismen zur Kürzung der Leistungen,

5.

die Optionen, die den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Leistungen offenstehen,

6.

falls ein Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger zur Übertragung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung,

7.

für Versorgungsabkommen, bei denen die Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Anlageoptionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen:

Alle relevanten Angaben über Anderungen der in Absatz 1 erwähnten Informationen werden den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern oder ihren Vertretern innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt."

Article 65. - Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Versorgungseinrichtungen erstellen jährlich einen Bericht über die Verwaltung aller Versorgungsabkommen, die hinsichtlich des Inhalts der in Absatz 2 erwähnten Punkte ähnlich sind. Dieser Transparenzbericht wird den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern zur Verfügung gestellt."

2.

Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

"das Anlageprofil, einschlie;szlig;lich der lang- und kurzfristigen Anlagestrategie, das Ausma;szlig;, in dem ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren berücksichtigt werden, und die Art. der von den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern getragenen finanziellen Risiken,".

3.

Im selben Absatz wird Nr. 2 durch folgenden Satz ergänzt:

"Wenn die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, die bisherige Performance der mit den betreffenden Versorgungsabkommen verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit dieser Versorgungsabkommen, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,".

Article 66. - Artikel 10 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 wird der einleitende Satz "Versorgungseinrichtungen übermitteln Versorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage:" durch folgenden Satz ersetzt: "Versorgungseinrichtungen übermitteln Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage:"

2.

Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. alle weiteren Informationen zu den Hypothesen, die für die Erstellung der in Artikel 6 § 1/2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prognosen zugrunde gelegt werden."

3.

Absatz 2 wird aufgehoben.

Article 67. - In Titel II Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 10 ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 5 - Weitere Informationen an Rentenempfänger".

Article 68. - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 67, wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die Versorgungseinrichtung informiert die Rentenempfänger regelmä;szlig;ig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen.

Die Versorgungseinrichtung unterrichtet die Rentenempfänger unverzüglich über einen endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen führt, spätestens jedoch drei Monate vor Anwendung dieses Beschlusses.

Tragen Rentenempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, übermittelt die Versorgungseinrichtung ihnen regelmä;szlig;ig angemessene Informationen."

TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Article 69. - Artikel 35 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch die Nummern 20, 21 und 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"20. Rentenempfänger: eine Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen,

21.

dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Altersversorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

22.

Sigedis: die VoG Sigedis, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist."

Article 70. - In Artikel 37 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 2/1 § 2" ersetzt.

Article 71. - Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert:

1.

Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Versorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält. Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt.

Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

Wesentliche Anderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben."

2.

Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Versorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.

Versorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.

Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Versorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Versorgungszusagen nicht einer Versorgungseinrichtung übertragen wurde, an den Versorgungsträger, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Versorgungsanwärter per E-Mail gemä;szlig; Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Versorgungsanwärter zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen der Übersicht der Versorgungsansprüche beziehen, noch Unternehmensleiter des Versorgungsträgers war. Die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Versorgungsanwärtern, die noch Unternehmensleiter des Versorgungsträgers sind und nicht gemä;szlig; Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden."

3.

Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/2 - Die Übersicht der Versorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen:

1.

das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres,

2.

den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Unternehmensleiter finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben,

3.

gegebenenfalls Informationen über Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens und in diesem Fall Angabe, wo weitere Informationen darüber zu finden sind,

4.

falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,

5.

den Betrag der zum 1. Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Versorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet auf der Grundlage folgender Hypothesen:

Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Altersversorgungszusage beziehungsweise des Altersversorgungsabkommens.

Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können,

6.

den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.

Besteht eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls, wird dies ebenfalls angegeben,

7.

den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres,

8.

die in Nr. 2 erwähnten Beträge, die auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen sind,

9.

die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge beziehungsweise der in Nr. 2 und 4 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Hierzu gehören auch das Neuberechnungsdatum, an dem die personenbezogenen Daten und die Parameter der ergänzenden Altersversorgung bei der Berechnung der in den Nummern 2, 4, 5 und 6 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, sowie das Ruhestandsalter und das gesetzliche Pensionsalter, das für den betreffenden Versorgungsanwärter gilt,

10.

Informationen über die Beiträge, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesen wurden.

Wird ein Teil der Beiträge zur Deckung steuerlicher und steuerähnlicher Lasten oder zur Finanzierung von Zusatzdeckungen verwendet, sind diese Beträge gesondert anzugeben,

11.

eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der Versorgungseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr einbehalten worden sind und die Auswirkungen auf die Ansprüche der Versorgungsanwärter haben,

12.

die Rendite, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde,

13.

alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.

In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben:

4.

Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen."

5.

Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren:

1.

Erhält die Versorgungseinrichtung die in Artikel 40 § 1 Absatz 4 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Versorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist:

a)

spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters, wenn die Versorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters erhält,

b)

in den anderen Fällen binnen drei;szlig;ig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.

2.

Erhält die Versorgungseinrichtung den in Artikel 40 § 1 Absatz 5 oder 6 erwähnten Antrag des Versorgungsanwärters, übermittelt die Versorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen drei;szlig;ig Tagen.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:

Hat die Altersversorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemä;szlig; Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter, der nicht mehr Unternehmensleiter des Versorgungsträgers ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gegebenenfalls informiert die Versorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter über die in Artikel 40 § 1 Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Versorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Sofern:

können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden:

Unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.

Sigedis unterrichtet die betreffende Versorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Versorgungszusagen nicht einer Versorgungseinrichtung übertragen wurde, den Versorgungsträger über diese Mitteilung und ihr Datum."

6.

Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

§ 2/1 - Binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem Sigedis der Altersversorgungseinrichtung den Tod des Versorgungsanwärters notifiziert hat oder, in Ermangelung einer solchen Notifizierung, nach Vorlage eines Belegs durch den Versorgungsträger, durch einen Begünstigten oder auf andere Weise, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn dieser es verlangt, dem/den Begünstigten folgende Informationen:

Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn die Versorgungseinrichtung nicht über ausreichende Daten verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Die Versorgungseinrichtung ergreift alle angemessenen Ma;szlig;nahmen, um diese Daten binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in Absatz 1 bestimmte Frist wieder ein. Um Personen zu identifizieren und zu ermitteln, die gemä;szlig; Versorgungsordnung oder Versorgungsabkommen als Begünstigte gelten, fordert die Versorgungseinrichtung gegebenenfalls bei Sigedis die Identifizierungsdaten der betreffenden Personen an.

Stellt die Versorgungseinrichtung nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten, für die Auszahlung erforderlichen Daten des (der) Begünstigten fest, dass aufgrund der Art. oder des Inhalts dieser Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt sie dies binnen drei;szlig;ig Tagen mit.

Innerhalb einer Frist von drei;szlig;ig Tagen ab Erhalt aller erforderlichen Informationen, wie in den Absätzen 1 und 3 beschrieben, zahlt die Versorgungseinrichtung die zu gewährende Leistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem von der Versorgungseinrichtung unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Die Versorgungseinrichtung muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmä;szlig;ig ist.

Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in den Absätzen 1 und 3 beschriebenen erforderlichen Auskünfte angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 4 beschrieben, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.

Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung der Leistung relevant sein."

7.

Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

8.

Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben.

9.

Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:

" § 6 - Versorgungseinrichtungen übermitteln Sigedis die Daten, die für die Erstellung der in § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche und die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind."

Article 72. - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

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