23 FEVRIER 2022. - Loi adaptant la loi générale sur les douanes et accises au Code des douanes de l'Union et portant dispositions diverses. - Traduction allemande
Article 2. - 13 - [Abänderungen des niederländischen Textes des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen]
TITEL 3 - Modernisierung der französischen Sprache
Article 14. - 20 - [Abänderungen des französischen Textes desselben Gesetzes]
TITEL 4 - Vereinheitlichung der Währung
Article 21. - [Abänderungen des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 22. - 23 - [Abänderungen des französischen Textes desselben Gesetzes]
Article 24. - [Abänderungen des niederländischen Textes desselben Gesetzes]
TITEL 5 - Anpassung an die neuen europäischen Bezeichnungen
Article 25. - [Abänderung des französischen Textes desselben Gesetzes]
Article 26. - In Artikel 22/4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Article 27. - In der Überschrift von Kapitel 10bis desselben Gesetzes werden die Wörter "von Gemeinschaftswaren" durch die Wörter "von Unionswaren" ersetzt.
TITEL 6 - Anpassungen zwecks Gewährleistung der Übereinstimmung des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen mit dem Zollkodex der Union
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Zollschuld und buchmä;szlig;ige Erfassung, allgemeine Bestimmungen
Article 28. - In Artikel 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2019, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1bis. Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,".
Article 29. - Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"a) Einfuhrabgaben wie in Artikel 5 Nr. 20 des Zollkodex der Union bestimmt,".
Article 30. - Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"b) Ausfuhrabgaben wie in Artikel 5 Nr. 21 des Zollkodex der Union bestimmt,".
Article 31. - Artikel 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"5. Zollschuld: die Zollschuld wie in Artikel 5 Nr. 18 des Zollkodex der Union bestimmt,".
Article 32. - Artikel 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"7. Zollverfahren: die in Artikel 5 Nr. 16 des Zollkodex der Union aufgenommenen Verfahren,".
Article 33. - Artikel 1 Nr. 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:
"8. Zollgebiet der Union: das Zollgebiet der Union wie in Artikel 4 des Zollkodex der Union bestimmt,".
Article 34. - Artikel 1 Nr. 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"9. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr genannt: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wie in den Artikeln 201 und 202 des Zollkodex der Union bestimmt,".
Article 35. - In Artikel 1 Nr. 10 desselben Gesetzes werden nach dem Wort "Güter" die Wörter "sowie diesbezügliche Technologie" eingefügt.
Article 36. - Artikel 1 Nr. 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:
"12. Unionswaren: Unionswaren wie in Artikel 5 Nr. 23 des Zollkodex der Union bestimmt,".
Article 37. - Artikel 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"14. Kapitän: im Sinne des vorliegenden Gesetzes jeden Kapitän, Schiffsführer oder Schiffer, der mit dem Führen eines Seeschiffes oder eines anderen Fahrzeugs beauftragt ist,".
Article 38. - Artikel 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"15. Pilot-verantwortlichem Luftfahrzeugführer: den Pilot-verantwortlichen Luftfahrzeugführer eines Luftfahrzeugs."
Article 39. - In Artikel 3/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung" aufgehoben.
Article 40. - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist mit der Erhebung der in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der Akzisen beauftragt."
Article 41. - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 42. - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird der Satz "Alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand der Waren auf dem Land- und Wasserweg sind auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand auf dem Luftweg anwendbar." durch den Satz "Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sind alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand der Waren auf dem Land- und Wasserweg auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand auf dem Luftweg anwendbar." ersetzt.
Article 43. - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union bestimmt der König:".
Article 44. - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union über die Nutzung elektronischer Systeme für die Kommunikation mit den Zollbehörden darf der König:
auferlegen, dass Angaben, die auf Zollanmeldungen zu machen sind, vom Anmelder oder Zollvertreter in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden,
Modalitäten festlegen, gemä;szlig; denen in Nr. 1 erwähnte Angaben in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden müssen,
besondere Formalitäten bestimmen, die die Person, die die Anmeldung abgibt, erledigen muss, um von der Verpflichtung befreit zu werden, die Angaben der Anmeldung in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen einzugeben.
Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen."
Article 45. - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 52 Absatz 2 des Zollkodex der Union erwähnten Leistungen können als Sonderleistungen gelten."
Article 46. - In Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "vom Zoll" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.
KAPITEL 2 - Bestimmung des anwendbaren Satzes oder Betrags
Article 47. - Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Befreiung von Einfuhrabgaben
Article 48. - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 49. - In Artikel 19/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird das Wort "Vorbehaltlich" durch die Wörter "Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union und vorbehaltlich" ersetzt.
Article 50. - Artikel 19/4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "durch das Gesetz" werden durch die Wörter "durch das vorliegende Gesetz" ersetzt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
KAPITEL 4 - Befreiungen und Erstattungen von Akzisen
Article 51. - In Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art. eingeführt werden" durch die Wörter "die aus einem Drittland durch eine Privatperson für eine andere Privatperson in Belgien in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art. eingeführt werden" ersetzt.
Article 52. - Artikel 20 § 1 Nr. 16 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
Zwischen den Wörtern "ihren gewöhnlichen Wohnort" und dem Wort "verlegt" werden die Wörter "innerhalb der Europäischen Union" eingefügt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
KAPITEL 5 - Verbringen von Waren nach Belgien
Article 53. - In Artikel 22/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "ihre Gestellung, ihre summarische Anmeldung" durch die Wörter "ihre summarische Eingangsanmeldung, ihre Ankunft, ihre Gestellung" ersetzt.
Article 54. - Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22/3 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union besteht die im Zollkodex der Union erwähnte Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in einer Ladeliste nach dem vom König festgelegten Muster."
Article 55. - Artikel 22/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Vorübergehend verwahrte Waren" werden durch die Wörter "Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die sich nicht in Verwahrungslagern befinden," ersetzt.
Die Wörter "an zugelassenen Orten und unter Bedingungen gelagert werden, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten festgelegt werden" werden durch die Wörter "an Orten, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten bezeichnet oder zugelassen werden, und unter Bedingungen, die von diesem Beamten festgelegt werden, verwahrt werden" ersetzt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
Article 56. - In Artikel 22/4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die Wörter "Eintreibung der Einfuhrabgaben" durch die Wörter "Beitreibung der Einfuhrabgaben und -steuern" ersetzt.
Article 57. - [Abänderungen des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 58. - Artikel 22/6 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Buchstabe a) bis g)" werden aufgehoben.
Die Wörter "oder in eine Freizone überführt worden oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind" werden durch die Wörter "überführt worden sind oder wiederausgeführt worden sind" ersetzt.
Article 59. - Artikel 22/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22/7 - Die vorübergehende Verwahrung wird beendet:
wenn Waren in ein in Artikel 1 Nr. 7 erwähntes Zollverfahren überführt werden,
wenn Waren wiederausgeführt werden,
wenn in Artikel 22/6 erwähnte Waren der Zollverwaltung vorgeführt werden.
Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern; der Bewilligungsinhaber ist auch für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung in der dafür vorgesehenen Frist verantwortlich."
KAPITEL 6 - Einfuhr auf dem See- oder Luftweg
Article 60. - Die Überschrift von Kapitel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Einfuhr auf dem See- oder Luftweg".
Article 61. - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 23 bis 33 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:"Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr auf dem See- oder Luftweg".
Article 62. - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Auf dem See- oder Luftweg dürfen Waren nur über die erste Eingangszollstelle und zusammen mit den durch das vorliegende Gesetz oder die Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Dokumenten in das Zollgebiet der Union eingeführt oder dort entladen werden."
Article 63. - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - § 1 - Bis die in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen elektronischen Systeme verfügbar sind, kann eine allgemeine Erklärung nach einem vom König festgelegten Muster als Meldung der Ankunft verwendet werden.
§ 2 - Der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine andere vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person muss in einer vom König zu bestimmenden Frist bei der ersten Eingangszollstelle dem zuständigen Beamten seine/ihre allgemeine Erklärung zusammen mit den Bord- und Frachtunterlagen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben.
§ 3 - Die allgemeine Erklärung darf von jeder Person unterzeichnet werden, die vom Kapitän, vom Pilot-verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ordnungsgemä;szlig; ermächtigt worden ist.
§ 4 - Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Schiffes oder des Luftfahrzeugs Hafen- oder Flughafensysteme verwendet werden. Die Angaben der Meldung müssen dem Zoll zugänglich gemacht werden. Der König legt die Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung und den Zugang zu diesen Systemen fest."
Article 64. - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 25 - Die allgemeine Erklärung enthält mindestens die in den Rechtsvorschriften der Union bestimmten Angaben. Zusätzliche Angaben werden vom König festgelegt."
Article 65. - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 26 - Kommen Schiffe oder Luftfahrzeuge in Ballast oder ohne Ladung an, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, eine allgemeine Erklärung abzugeben."
Article 66. - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - § 1 - Der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine andere vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person kann die allgemeine Erklärung auch anhand eines Duplikats der Manifeste oder anderer Erklärungen in Bezug auf die Ladung vornehmen. Die Erklärung wird gemä;szlig; Artikel 24 § 3 unterzeichnet.
§ 2 - Die Abgabe der allgemeinen Erklärung ist nicht notwendig, wenn die erforderlichen Informationen in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wie in Artikel 22/3 vorgesehen enthalten sind."
Article 67. - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - Alle Waren, die in der allgemeinen Erklärung angegeben sind, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden wie in den Rechtsvorschriften der Union und weiter unten in vorliegendem Gesetz vorgesehen.
Auf Waren, die als unbekannt angegeben worden sind, können die Bestimmungen von Kapitel 12 angewandt werden."
Article 68. - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - In dem in Artikel 137 des Zollkodex der Union erwähnten Fall muss der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine andere vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person, der/die das Schiff oder das Luftfahrzeug in das Staatsgebiet des belgischen Staates verbracht hat, die Zollbehörden unverzüglich über diese Situation unterrichten und die spätere Beförderung zu einem Zollamt oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort gewährleisten und dort die für die Abgabe der allgemeinen Erklärung notwendigen Schritte unternehmen. Alle Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Entladung, Leichterung oder Umladung von Waren finden auf diese Waren Anwendung."
Article 69. - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - Wenn das Seeschiff oder das Luftfahrzeug an dem von den Zollbehörden für die Entladung bezeichneten oder zugelassenen Ort angekommen ist, muss der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person den Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird, gemä;szlig; den Rechtsvorschriften der Union von der Ankunft in Kenntnis setzen; ansonsten droht ihm/ihr eine Geldbu;szlig;e von 50 EUR. Darüber hinaus muss vor der Entladung eine Anmeldung erfolgen wie in Kapitel 3bis bestimmt und wie in Kapitel 15 und folgenden des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben.
§ 2 - Gibt es einen Irrtum in der allgemeinen Erklärung, kann bei der vorerwähnten Inkenntnissetzung über die Ankunft die Erlaubnis beantragt werden, diesen Irrtum zu berichtigen. Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird, gibt dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater seines Amtsbereichs eine Stellungnahme zu diesem Antrag ab, wobei er die Urkunde über die allgemeine Erklärung beifügt und die dem Irrtum zugrunde liegenden Umstände darlegt. Ist der Generalberater davon überzeugt, dass dem Irrtum keine betrügerische Absicht zugrunde liegt, erlaubt er die Berichtigung; bei einer Verweigerung kann dies nicht vor Gericht gegen die Anwendung der wegen falscher oder fehlerhafter Erklärungen verwirkten Strafen benutzt werden. Im Zweifelsfall benachrichtigt der betreffende Generalberater zwecks Beschlussfassung die Zentralverwaltung."
Article 70. - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31 - Der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine vom Betreiber ermächtigte Person, der/die auf dem See- oder Luftweg eingeführte Waren, für die die in Artikel 24 erwähnte allgemeine Erklärung abgegeben worden ist, vor der Vorlage der in Artikel 146 erwähnten Dokumente entladen möchte, kann diese Waren anhand einer Ladeliste wie in Artikel 22/3 vorgesehen anmelden."
Article 71. - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32 - Die Ladeliste muss dem in Artikel 22/3 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Dokument entsprechen und enthält mindestens die in den Rechtsvorschriften der Union bestimmten Angaben. Zusätzliche Angaben werden vom König festgelegt.
Die Angaben dieser Aufstellung dürfen sich nicht von den Angaben der allgemeinen Erklärung unterscheiden."
Article 72. - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - Wenn Fehlangaben oder Unterschiede in der Art. der Waren im Vergleich zur allgemeinen Erklärung festgestellt werden, wird die Ladeliste von Amts wegen berichtigt.
Für Waren, die neben den in der allgemeinen Erklärung angegebenen Waren gefunden und nicht beschlagnahmt werden, darf eine ergänzende Ladeliste erstellt werden."
Article 73. - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 33 ein Abschnitt 2, der die Artikel 34 bis 37 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:"Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen für die Einfuhr auf dem Seeweg".
Article 74. - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - Sonderbestimmungen für Schiffe, die von der ersten Eingangszollstelle zu einem zugelassenen Entladeort im Inland fahren, werden vom König festgelegt."
Article 75. - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 35 - Keine anderen zugelassenen Entladeorte als die Orte auf der direkten Route des ankommenden Schiffes dürfen gewählt werden, es sei denn, die Verwaltung erlaubt aus besonderen Gründen eine Abweichung von dieser Regel oder Umladung und Beförderung der Waren erfolgen unter den in Kapitel 8 festgelegten Bedingungen mit einem Dokument."
Article 76. - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 36 - Kapitäne von belgischen Fischereifahrzeugen müssen bei der Rückkehr vom Fischfang keine allgemeine Erklärung abgeben. Um als solche anerkannt und nicht aufgehalten zu werden, müssen sie jedoch bei Einlaufen und vor Passieren der ersten Eingangszollstelle ein zwischen den Reedern und der Verwaltung vereinbartes Zeichen hissen und es bis zum Entladeort belassen, damit sich die Bediensteten zwecks Beschau an Bord begeben können, ohne den Gang zu verzögern; unterlassen sie dies, droht ihnen eine Geldbu;szlig;e von 50 EUR."
Article 77. - Artikel 37 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 7 - Einlaufende Schiffe
Article 78. - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "bei der ersten Stelle" durch die Wörter "bei der ersten Eingangszollstelle" ersetzt.
Article 79. - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderungen des französischen Textes]
In Absatz 1 werden die Wörter "unter der besonderen Überwachung der Bediensteten" durch die Wörter "unter der zollamtlichen Überwachung durch die Bediensteten" ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter "unter besondere Überwachung" durch die Wörter "unter zollamtliche Überwachung" ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter "diese Stelle" durch die Wörter "die erste Eingangszollstelle" ersetzt.
Article 80. - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des französischen Textes]
Die Wörter "in einem Staatslager" werden durch die Wörter "in einem Zolllager des Typs III" ersetzt.
Die Wörter "in einem durch Mitverschluss gesicherten Privatlager" werden durch die Wörter "in einer privaten und gesicherten Lagerstätte" ersetzt.
Article 81. - In Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden nach den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" die Wörter "und der Rechtsvorschriften der Union" eingefügt.
Article 82. - In Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016, werden die Wörter "unter der ständigen Überwachung der Bediensteten" durch die Wörter "unter zollamtlicher Überwachung" ersetzt.
KAPITEL 8 - Gestrandete und geborgene Waren
Article 83. - Artikel 49 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn Waren, die von gestrandeten oder verunglückten Schiffen stammen oder in Seenot über Bord geworfen worden sind, an den Küsten des Königreichs geborgen oder aus dem Wasser gezogen werden, setzen Personen, die die Waren bergen oder aus dem Wasser ziehen oder die sie überwachen, die nächsten Bediensteten so schnell wie möglich davon in Kenntnis, um sich über die Weise zu verständigen, wie die Interessen der Verwaltung gesichert werden sollen."
Article 84. - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die Feststellungen in einem Protokoll festgehalten" durch die Wörter "und der Sachverhalt wird schriftlich festgehalten" ersetzt.
Article 85. - Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Solange die Verwaltung an der Überwachung der Waren beteiligt ist und sich von ihrer Nämlichkeit vergewissern kann" werden durch die Wörter "Solange die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben" ersetzt.
[Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
KAPITEL 9 - Einfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg
Article 86. - Artikel 57 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 87. - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 58 - Statistiken müssen gemä;szlig; Kapitel 15 erstellt werden."
Article 88. - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 89. - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 60 - Wenn eine Sicherheit geleistet werden muss, sind die Bestimmungen von Kapitel 26 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten."
Article 90. - Artikel 61 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 91. - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dürfen nur Orte angemeldet werden, an denen Zahlstellen eingerichtet oder einzurichten sind, und für die Einlagerung die Stellen oder Orte, an denen ein Lager eingerichtet ist" durch die Wörter "dürfen nur von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen bezeichnete oder zugelassene Orte angemeldet werden" ersetzt.
Article 92. - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 93. - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 68 - Waren dürfen nur mit Bewilligung der Generalverwaltung Zoll und Akzisen entladen werden."
Article 94. - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993 und 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 10 - Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
Article 95. - Artikel 70/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 96. - Artikel 70/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 70/3 - Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann vom Anmelder oder Zollvertreter abgegeben werden, wobei für Letzteren die in Kapitel 14 vorgesehenen Bedingungen gelten."
Article 97. - Artikel 70/3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 98. - Artikel 70/4 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Anmeldung muss alle Angaben enthalten, die gemä;szlig; den Rechtsvorschriften der Union für die Anwendung des Verfahrens der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.
Die nach den Vorschriften über das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Begleitdokumente müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders oder Zollvertreters sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden."
Article 99. - In Artikel 70/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird § 3 aufgehoben.
Article 100. - In Artikel 70/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird § 1 aufgehoben.
Article 101. - Artikel 70/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des niederländischen Textes]
Der zweite Satz, der mit den Wörtern "Als einem Amt gestellt" beginnt und mit den Wörtern "zu ermöglichen." endet, wird durch folgenden Satz ersetzt: "Waren gelten als gestellt, wenn die Mitteilung an die Zollbehörden erfolgt ist, dass die Waren beim Zollamt oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen."
Article 102. - In Artikel 70/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, werden die Paragraphen 2 und 3 aufgehoben.
Article 103. - Artikel 70/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 104. - Artikel 70/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 105. - Artikel 70/10 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Auf Antrag des Anmelders oder Zollvertreters kann der Zoll jedoch unter den von ihm festzulegenden Bedingungen eine Anmeldung annehmen, die bestimmte Angaben nicht enthält oder der bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind; der Zoll setzt dann eine Frist zur Nachreichung der betreffenden Angaben oder Dokumente.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union müssen die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlichen Angaben, die vom König festgelegt werden, auf der vereinfachten Anmeldung gemacht werden, damit diese gemä;szlig; Absatz 1 angenommen werden kann."
Article 106. - Artikel 70/10 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert:
Das Wort "unvollständige" wird durch das Wort "vereinfachte" ersetzt.
Nach den Wörtern "vom Anmelder" werden die Wörter "oder Zollvertreter" eingefügt.
Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Article 107. - In Artikel 70/10 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird das Wort "unvollständigen" durch das Wort "vereinfachten" ersetzt.
Article 108. - Artikel 70/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert:
Das Wort "Erleichterungen" wird durch das Wort "Vereinfachungen" ersetzt.
Die Wörter "Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 18 § 1 wird der Annahmezeitpunkt" werden durch die Wörter "Der Annahmezeitpunkt wird" ersetzt.
Paragraph 2 wird aufgehoben.
Article 109. - In Artikel 70/12 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, werden die Paragraphen 1 und 2 aufgehoben.
Article 110. - Artikel 70/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 70/13 - Der Zoll kann eine Beschau aller oder eines Teils der angemeldeten Waren vornehmen, wenn er dies für zweckmä;szlig;ig hält.
Die Beschau der Waren wird vom Zoll an den dafür bezeichneten oder zugelassenen Orten und zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt.
Auf Antrag des Anmelders oder Zollvertreters kann der Zoll die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit als in Absatz 2 erwähnt erlauben. Möglicherweise entstehende Kosten trägt der Anmelder oder Zollvertreter.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union legt der König die Bestimmungen fest, die auf die Beschau der Waren anwendbar sind."
Article 111. - Artikel 70/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 112. - Artikel 70/15 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 113. - Artikel 70/16 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union legt der König die Bestimmungen fest, die auf die vom Zoll durchgeführte Entnahme von Mustern und Proben anwendbar sind."
Article 114. - Artikel 70/18 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 115. - Artikel 70/19 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 70/19 - § 1 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union wird die Form, in der der Zoll Waren überlässt, vom König unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen der Zoll ihre Überwachung ausübt, bestimmt.
§ 2 - Solange Waren nicht überlassen worden sind, dürfen sie ohne Zustimmung des Zolls weder vom Ort, an dem sie sich befinden, verlegt noch auf irgendeine Weise behandelt werden."
Article 116. - Artikel 70/20 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter " § 1 -" werden aufgehoben.
Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.
Article 117. - Artikel 70/21 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert:
Die Paragraphen 1 und 2 werden aufgehoben.
Die Wörter " § 3 -" werden aufgehoben.
Article 118. - Artikel 70/22 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 70/22 - Vereinfachte Verfahren werden gemä;szlig; den Rechtsvorschriften der Union bewilligt."
Article 119. - Artikel 70/23 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 120. - Artikel 70/23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 121. - Artikel 70/24 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 122. - Artikel 70/25 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. August 1982, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 123. - Artikel 70/26 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 124. - Artikel 70/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 125. - Artikel 70/28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 126. - Artikel 70/29 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
KAPITEL 11 - Ausfuhr auf dem Seeweg
Article 127. - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 128. - In Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden nach den Wörtern "dem zuwiderhandelnden Kapitän" die Wörter "oder der in Artikel 24 § 3 erwähnten Person" eingefügt.
Article 129. - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "bei Ausgang" werden aufgehoben.
Die Wörter "Absatz 2" werden durch die Wörter " § 2" ersetzt.
Article 130. - Artikel 74 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 12 - Ausfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg
Article 131. - Artikel 75 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 132. - Artikel 77 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 77 - Bei der Ausfuhr auf Flüssen oder auf dem Landweg werden die Dokumente den Beamten der Ausgangsstelle abgegeben, damit der Ausgang festgestellt wird."
Article 133. - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 13 - Ausfuhr von Unionswaren
Article 134. - Artikel 78/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993 und 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 78/2 - § 1 - Die Anmeldung muss alle Angaben enthalten, die gemä;szlig; den Rechtsvorschriften der Union für die Anwendung des Ausfuhrverfahrens erforderlich sind. Die nach den Vorschriften über das Ausfuhrverfahren erforderlichen Begleitdokumente müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
§ 2 - Der König kann bestimmen, welche Angaben auf der Anmeldung zu machen sind und welche Dokumente ihr beizufügen sind. Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen."
Article 135. - Artikel 78/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 136. - In Artikel 78/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen im Zollkodex der Union oder in vorliegendem Gesetz muss die Anmeldung beim zuständigen Zollamt während der für dieses Amt festgelegten Tage und Zeiten abgegeben werden."
Article 137. - Artikel 78/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 138. - Artikel 78/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 139. - Artikel 78/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.
Article 140. - Artikel 78/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 141. - Artikel 78/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 142. - Artikel 78/10 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983 und bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985, wird aufgehoben.
Article 143. - Artikel 78/12 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993 und 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 78/12 - Die Form, in der der Zoll die Ermächtigung zur Ausfuhr der Waren erteilt, wird vom König unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen der Zoll ihre Überwachung ausübt, bestimmt."
Article 144. - Artikel 78/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 145. - Artikel 78/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 146. - Artikel 78/15 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. März 1983, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 14 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren mit Akzisenentlastung
Article 147. - In der Überschrift von Kapitel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "mit Akzisenentlastung" durch die Wörter "in einem Verfahren der Akzisenaussetzung" ersetzt.
Article 148. - Artikel 79 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 79 - Die Beförderung von einem Steuerlager zu einer Ausgangszollstelle von Waren, die in einem Verfahren der Akzisenaussetzung ausgeführt werden, muss mit einem Akzisendokument erfolgen, das erledigt werden muss."
Article 149. - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Beim Zollamt" werden durch die Wörter "Bei der Ausgangszollstelle" ersetzt.
Die Wörter "unter der Akzisenregelung" werden durch die Wörter "in einem Verfahren der Akzisenaussetzung" ersetzt.
Article 150. - Artikel 81 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 81 - Die Ausfuhranmeldung wird bei der Ausfuhrstelle abgegeben. Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im Zollverfahren der Ausfuhr. Nachdem die Ausfuhrstelle die Ausgangsbestätigung (von der Ausgangsstelle) erhalten hat, erledigt sie das Begleitdokument."
Article 151. - Artikel 82 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird aufgehoben.
KAPITEL 15 - Verbotene, unbekannte, nicht angenommene Waren oder Waren ohne Konsignation
Article 152. - Artikel 85 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Artikel 30" werden durch die Wörter "Artikel 28" ersetzt.
Die Wörter "in einem Staatslager" werden durch die Wörter "in einem Zolllager des Typs III" ersetzt.
KAPITEL 16 - Versandverfahren
Article 153. - Artikel 97 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "auf dem Versandpapier" durch die Wörter "auf dem Begleitdokument" ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter "auf dem Versandpapier" durch die Wörter "auf dem Begleitdokument" ersetzt.
[Abänderungen des französischen Textes]
Article 154. - Artikel 99 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 155. - Artikel 113 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 156. - Artikel 114 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2009 und 12. Mai 2014 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "das Versandpapier" durch die Wörter "das Begleitdokument" und die Wörter "auf dem Papier" durch die Wörter "auf dem Dokument" ersetzt.
Article 157. - In Artikel 115 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Wenn infolge einer Umladung, einer Anderung der Beförderungsmittel oder aus jedem anderen Grund mehrere Versandanmeldungen sich auf dieselbe Ladung beziehen, bilden diese Anmeldungen für die festgestellten Unterschiede eine einzige Anmeldung."
La consultation de ce document ne se substitue pas à la lecture du Moniteur belge correspondant. Nous déclinons toute responsabilité pour d'éventuelles inexactitudes résultant de la transcription de l'original dans ce format.
Ce texte est publié selon les conditions de réutilisation propres à Justel, et non sous une licence Legalize ou du domaine public.
Justel
Licence ouverte / open data fédéral belge (CC0 par défaut)