23 FEVRIER 2022. - Loi adaptant la loi générale sur les douanes et accises au Code des douanes de l'Union et portant dispositions diverses. - Traduction allemande
Article 158. - [Abänderung des französischen Textes desselben Gesetzes]
Article 159. - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 160. - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Dokumente" durch die Wörter "der Anmeldungen" ersetzt.
Article 161. - Artikel 122 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Das Wort "Ausgangsstelle" wird durch das Wort "Bestimmungszollstelle" ersetzt.
Die Wörter "des Papiers" werden durch die Wörter "der Anmeldung" ersetzt.
Die Wörter "auf dem Versandpapier" werden durch die Wörter "auf dem Begleitdokument" ersetzt.
KAPITEL 17 - Statistiken
Article 162. - Die Überschrift von Kapitel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Statistiken".
Article 163. - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 164. - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 165. - Artikel 140 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 166. - Artikel 141 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Article 167. - Artikel 142 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 168. - Artikel 143 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 12. Mai 2014 und 27. April 2016, wird aufgehoben.
Article 169. - Artikel 144 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 170. - In Kapitel 15 desselben Gesetzes wird die Überschrift der Unterteilung "Statistik" aufgehoben.
Article 171. - Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 145 - § 1 - Einführer oder Ausführer von Waren müssen dem Zoll eine Sonderanmeldung für die Statistik abgeben. Die Form dieser Anmeldung, ihre Pflichtangaben und die Bedingungen für ihre Abgabe an den Zoll werden vom König festgelegt. Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen.
§ 2 - Mit einer Geldbu;szlig;e von 12,50 bis zu 125 EUR werden geahndet:
Weigerungen seitens der Einführer oder Ausführer, die Bestimmungen von § 1 einzuhalten,
Verstö;szlig;e gegen die vom König oder Minister der Finanzen aufgrund des erwähnten Paragraphen 1 ergriffenen Ma;szlig;nahmen.
§ 3 - Rechtsverfolgung wird auf Antrag des Ministers der Finanzen gemä;szlig; dem im Bereich Zoll und Akzisen befolgten Verfahren eingeleitet."
KAPITEL 18 - Lade- und Entladeverordnung
Article 172. - Artikel 146 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Nachdem Waren ausführlich angemeldet worden sind," werden durch die Wörter "Nach der Zollanmeldung von Waren" ersetzt.
Nach den Wörtern "dem Anmelder" werden die Wörter "oder Zollvertreter" eingefügt.
Article 173. - Artikel 147 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "die ausführliche Erklärung" werden durch die Wörter "die Zollanmeldung" ersetzt.
Nach den Wörtern "den Anmelder" werden die Wörter "oder Zollvertreter" eingefügt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
Article 174. - Artikel 157 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "Die ausführliche Erklärung einfuhrabgaben- und akzisenfreier Waren" werden durch die Wörter "Die Zollanmeldung von einfuhrabgaben- und akzisenfreien Waren" und die Wörter "die ausführliche Erklärung" durch die Wörter "die Zollanmeldung" ersetzt.
Die Wörter "gemä;szlig; den Artikeln 138 und 139" werden durch die Wörter "gemä;szlig; den Rechtsvorschriften der Union" ersetzt.
Article 175. - Artikel 157 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
KAPITEL 19 - Überprüfung von Waren
Article 176. - In der Überschrift von Kapitel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Akzisenprodukten" durch die Wörter "von Waren" ersetzt.
Article 177. - In Artikel 158 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Diese Überprüfung" beginnt und mit den Wörtern "nützlichen Vorgang" endet, durch den Satz "Diese Kontrolle wird von mindestens einem Bediensteten, der im Besitz seiner Legitimation ist, durchgeführt." ersetzt.
Article 178. - Artikel 160 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 160 - Wenn ein Interessehabender glaubt, durch einen nützlichen Vorgang wie Wiegen, Abmessen und so weiter, der für die Kontrolle der Waren durchgeführt worden ist, geschädigt zu sein, oder wenn ein Bediensteter oder einer seiner Vorgesetzten der Meinung ist, dass die Interessen der Staatskasse gefährdet sind, kann jeglicher nützliche Vorgang auf Kosten der unterlegenen Partei wiederholt werden; in diesem Fall müssen aber sämtliche Waren jeglichem für die Kontrolle nützlichen Vorgang unterzogen werden. Dieser neue Vorgang muss von einem anderen Bediensteten durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Unterschied im Alkoholgehalt."
Article 179. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 160/1 - Au;szlig;er bei einer Beförderung von Waren zu einem zulässigen Bestimmungsort in einem Verfahren der Akzisenaussetzung oder bei bedingter Akzisenbefreiung werden Akzisen auf eingeführte Waren bei der Gültigkeitserklärung der Anmeldung zur zollmä;szlig;igen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entrichtet, es sei denn, Artikel 300 kommt zur Anwendung."
Article 180. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 160/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 160/2 - Für Akzisenprodukte, für die weder Entlastung noch Erstattung gewährt werden muss, erfolgen die Anmeldung und die Erfüllung der anderen Ausfuhrformalitäten auf gleiche Weise wie für akzisenfreie Waren."
Article 181. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 160/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 160/3 - § 1 - Wenn Waren ordnungsgemä;szlig; angemeldet worden sind, überprüft der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird, die Berechnung der Abgaben und der zu entrichtende Betrag wird mitgeteilt; Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, die vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt werden, haften für Fehler, die sie zum Nachteil des Belgischen Staates begehen, und Anmelder sind nur während einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Anmeldung berechtigt, zu viel entrichtete Beträge zurückzufordern; nach Ablauf dieser Frist fallen die Beträge der Staatskasse zu.
§ 2 - Die Klage auf Beitreibung zusätzlicher Akzisen, die infolge einer unzureichenden Erhebung für ordnungsgemä;szlig; angemeldete Akzisenprodukte geschuldet werden, verjährt in drei Jahren ab dem Datum der Anmeldung.
§ 3 - Unbeschadet anderer Fristen, die durch andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Akzisen in drei Jahren ab dem Datum der Anmeldung."
Article 182. - In Artikel 183 desselben Gesetzes werden die Wörter "von der Postregie" durch die Wörter "vom Universalpostdiensteanbieter" und die Wörter "der Postregie" durch die Wörter "des Universalpostdiensteanbieters" ersetzt.
Article 183. - In Artikel 236 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Postregie" jeweils durch die Wörter "des Universalpostdiensteanbieters" ersetzt.
KAPITEL 20 - Sicherheitsleistungen, Kredite und Zahlungen
Article 184. - 196 - [Abänderungen des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 197. - Artikel 295 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:"Dem Betrag der Sicherheitsleistung wird der gesamte Betrag, für den die Sicherheit geleistet wird, und nicht nur die Hauptsumme zugrunde gelegt."
Article 198. - 201 - [Abänderungen des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 202. - Artikel 311 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 311 - Bei Verzug der Entrichtung von Akzisen oder anderen Steuern, die von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen beigetrieben werden, mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, werden Verzugszinsen zu dem in Absatz 2 bestimmten Satz von Rechts wegen geschuldet.
In Abweichung von Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen, in dem der Zinssatz in Steuerangelegenheiten festgelegt wird, wird der Verzugszinssatz jährlich angepasst. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Monate April, Mai und Juni des Jahres vor dem Jahr, in dem dieser Satz anwendbar ist, ohne dass er unter 4 Prozent oder über 10 Prozent liegen darf. Diese Indexe, wie erwähnt in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite, werden von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlicht.
Der Föderale Offentliche Dienst Finanzen teilt durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt im Laufe des dritten Quartals jeden Jahres den aufgrund der Bestimmungen von Absatz 2 für das folgende Kalenderjahr anwendbaren Satz mit.
Der Verzugszins wird monatlich auf die gesamten geschuldeten Steuern berechnet, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.
Der Verzugszins eines Monats wird nur eingefordert, wenn er mindestens 5 EUR beträgt."
KAPITEL 21 - Unmittelbare Vollstreckung, Vorzugsrecht und gesetzliche Hypothek
Article 203. - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
TITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen
Article 204. - In Artikel 17/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "Schriftliche Nachrichten" durch die Wörter "In verschlossenem Umschlag versendete Nachrichten" ersetzt.
Article 205. - Artikel 271 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 271 - Zuwiderhandelnde, die zum Zeitpunkt der Feststellung eines Versto;szlig;es anwesend sind, werden aufgefordert, der Erstellung des Protokolls beizuwohnen, es auf Wunsch zu unterzeichnen und unmittelbar eine Abschrift zu erhalten; bei Abwesenheit wird ihnen eine Abschrift des Protokolls per Einschreiben übermittelt."
Article 206. - Derzeit geltende Erlasse, die in Ausführung der direkten Beauftragungen des für Finanzen zuständigen Ministers angenommen worden sind, die in den Artikeln 9, 10, 70/10 § 2, 70/16 und 70/19 § 1 desselben Gesetzes enthalten sind, bleiben in Kraft, bis sie vom König abgeändert oder aufgehoben werden.
TITEL 8 - Übergangsbestimmung
Article 207. - Für das Kalenderjahr 2022 wird der Zinssatz wie bestimmt in Artikel 311 Absatz 2 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, so wie er durch Artikel 202 des vorliegenden Gesetzes ersetzt worden ist, auf 4 Prozent festgelegt. Diese Übergangsbestimmung gilt für das Kalenderjahr 2022 als Bekanntmachung wie erwähnt in Artikel 311 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, so wie er durch Artikel 202 des vorliegenden Gesetzes ersetzt worden ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE
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