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Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

5 Versionen · 1968-06-07

Änderungen vom 2016-07-21

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# Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (Stand am 30. Mai 2013) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen; in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien, haben folgendes vereinbart:
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (Stand am 21. Juli 2016) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen; in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien, haben folgendes vereinbart:
##### **Art. 1**
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[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209) errichteten Urkunden
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209) errichteten Urkunden von der Beglaubigung. Europäisches Übereink.
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum