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Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

5 Versionen · 1968-06-07

Änderungen vom 2001-02-12

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# Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet
haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen;
in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren;
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien,
haben folgendes vereinbart:
(Stand am 27. Februar 2001) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen; in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien, haben folgendes vereinbart:
##### **Art. 1**
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##### **Art. 2**
<sup>1.</sup> Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen:
- (a) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
- (b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
<sup>2.</sup> Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie z. B. Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Absatz 1 genannten Urkunden angebracht werden.
1. Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen: (a) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder (b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. 2. Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie z. B. Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Absatz 1 genannten Urkunden angebracht werden.
##### **Art. 3**
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##### **Art. 4**
<sup>1.</sup> Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen deren Abschaffung vorsieht.
<sup>2.</sup> Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.
1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen deren Abschaffung vorsieht. 2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.
##### **Art. 5**
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##### **Art. 6**
<sup>1.</sup> Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
<sup>2.</sup> Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
<sup>3.</sup> Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikationsoder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen. 2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsoder Annahmeurkunde in Kraft. 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Annahmeurkunde in Kraft.
##### **Art. 7**
<sup>1.</sup> Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
<sup>2.</sup> Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.
##### **Art. 8**
<sup>1.</sup> Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
<sup>2.</sup> Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
<sup>3.</sup> Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.
##### **Art. 9**
<sup>1.</sup> Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
<sup>2.</sup> Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommens kündigen.
<sup>3.</sup> Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommens kündigen. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
##### **Art. 10**
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde; (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; (d) jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung; (e) jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterzeichnet.
- (a) jede Unterzeichnung;
###### Fussnoten
- (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1970 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970 AS 1970 1211; BBl 1969 II 821
- (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
- (d) jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung;
- (e) jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
*Zu Urkund dessen *haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterzeichnet.
Geschehen zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
[^2]: Art.1 Abs.1 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209) errichteten Urkunden
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum