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Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

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# Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(Stand am 31. Oktober 2006) Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt; in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzenund Tierwelt, vor allem für Watund Wasservögel; in der Überzeugung, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre; von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten; in der Erkenntnis, dass Watund Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten; im Vertrauen darauf, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzenund Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
(Stand am 1. April 2008) Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt; in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzenund Tierwelt, vor allem für Watund Wasservögel; in der Überzeugung, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre; von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten; in der Erkenntnis, dass Watund Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten; im Vertrauen darauf, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzenund Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1**
1971-02-02
Originalfassung Text zu diesem Datum