Änderungshistorie

Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

7 Versionen · 1971-02-02

Änderungen vom 2005-03-04

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# Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(Stand am 6. Juli 2004) Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt; in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzenund Tierwelt, vor allem für Watund Wasservögel; in der Überzeugung, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre; von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten; in der Erkenntnis, dass Watund Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten; im Vertrauen darauf, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzenund Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
(Stand am 29. März 2005) Die Vertragsparteien, in der Erkenntnis der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt; in Anbetracht der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzenund Tierwelt, vor allem für Watund Wasservögel; in der Überzeugung, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre; von dem Wunsch geleitet, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten; in der Erkenntnis, dass Watund Wasservögel auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten; im Vertrauen darauf, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzenund Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1**
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<sup>4</sup> f) weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des bestehenden Übereinkommens förderlich sind. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzenund Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen. 4. Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet in jeder ihrer Sitzungen eine
<sup>5</sup> Geschäftsordnung. 5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmässig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anlässlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zweidrit-
<sup>5</sup> Geschäftsordnung. 5. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und überprüft regelmässig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anlässlich jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zwei-
<sup>6</sup> telsmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien. 6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Massgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anlässlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenom-
<sup>6</sup> drittelsmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien. 6. Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach Massgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien anlässlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig angenom-
<sup>7</sup> men wurde.
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##### **Art. 10**
1. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in Kraft. 2. Danach tritt dieses Übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. bis <sup>10</sup> Art. <sup>10</sup> 1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden. 2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen. 3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als «Sekretariat» bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen. 4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab. 5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. 6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
1. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in Kraft. 2. Danach tritt dieses Übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. bis10 Art. 10 1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden. 2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen. 3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als «Sekretariat» bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen. 4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab. 5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. 6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
##### **Art. 11**
1971-02-02
Originalfassung Text zu diesem Datum